BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1886/06 -
des Rechtsanwalts Dr. S…
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 19. Februar 2008 einstimmig beschlossen:
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Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wendet
sich gegen eine ihm wegen der Versteigerung von
Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus erteilte
berufsrechtliche Rüge.
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1. Der Beschwerdeführer ist Fachanwalt für
Familienrecht. Er bot im Januar 2004 in drei Fällen
Beratungen in einem Internetauktionshaus an. Dabei handelte
es sich um zwei „Beratungen bis 60 Minuten in familien- und
erbrechtlichen Fragen“ mit Startpreisen von 1 €
beziehungsweise 75 € und um einen „Exklusivberatungsservice
(5 Zeitstunden)“ mit einem Startpreis von 500 €. Zumindest
auf die mit einem Startpreis von 1 € angebotene Beratung
machte der Beschwerdeführer durch ein Foto mit Babyaugen
aufmerksam. Auf dieses Angebot sind Gebote bis zu 12,50 €
abgegeben worden.
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Die Rechtsanwaltskammer teilte dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Februar 2004 mit, dass
die Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen im Internet
als berufswidrig angesehen werde, und forderte ihn auf, dies
zu unterlassen und zu den Vorwürfen innerhalb einer Frist
Stellung zu nehmen. Ohne auf die daraufhin vom
Beschwerdeführer angeregte Diskussion über einzelne Aspekte
zukünftiger Versteigerungen, wie die Verwendung eines anderen
Fotos, die Höhe des Startpreises oder die Pauschalierung der
Kosten des Auktionshauses, einzugehen, erteilte der Vorstand
der Rechtsanwaltskammer dem Beschwerdeführer anschließend
eine Rüge. Die Versteigerung von anwaltlichen
Dienstleistungen in der Form von Internetauktionen sei als
marktschreierische Werbung berufsrechtswidrig.
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Nachdem der Einspruch des Beschwerdeführers
erfolglos geblieben war, hat das Anwaltsgericht seinen Antrag
auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Das Angebot mit
einem Foto eines Babygesichts und einem Startpreis von 1 €
sei keine sachliche Unterrichtung und auf die Erteilung eines
Auftrags im Einzelfall gerichtet. Versteigerungen würden den
Eindruck erwecken, die angebotene anwaltliche Leistung sei
eine normierte Handelsware, mit der der Anwalt einen
möglichst hohen Gewinn erzielen möchte. Sie konterkarierten
auch die gebührenrechtliche Bestimmung des § 14 des
Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG), wonach
bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühren anhand
gesetzlich festgelegter Kriterien zu bestimmen habe. Außerdem
sei die Versteigerung von Beratungen über ein
Internetauktionshaus geeignet, das Ansehen der Anwaltschaft
negativ zu tangieren.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet
sich der Beschwerdeführer gegen die der Rüge vorangegangene
Aufforderung der Rechtsanwaltskammer, die ihm erteilte Rüge,
die Einspruchsentscheidung und die sie bestätigende
Entscheidung des Anwaltsgerichts. Er rügt insbesondere die
Verletzung seines Grundrechts auf freie Berufsausübung nach
Art. 12 Abs. 1 GG.
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Nach der Rüge sei die Versteigerung von
anwaltlichen Dienstleistungen in der Form von
Internetauktionen als marktschreierische Werbung
berufsrechtswidrig. Mit der von der konkreten Ausgestaltung
der Auktion unabhängigen Rüge und den sie bestätigenden
Entscheidungen seien die Tatbestandsmerkmale der
Schrankenregelung des § 43b der
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verkannt worden.
Internetauktionen seien nicht marktschreierisch, weil sie
niemanden unaufgefordert und unerwartet erreichen würden, und
auch nicht unsachlich, weil eine Versteigerung die
Preisfindung allein dem anerkannten Prinzip von Angebot und
Nachfrage überlasse. Mit dem Verbot,
Beratungsdienstleistungen in einem Internetauktionshaus zu
versteigern, werde dem Beschwerdeführer die effektivste
Möglichkeit der Werbung genommen, ohne dass dieser Eingriff
in seine Berufsausübungsfreiheit gerechtfertigt sei.
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3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die
Bundesrechtsanwaltskammer, die betroffene Rechtsanwaltskammer
und der Deutsche Anwaltverein Stellung genommen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde im
Umfang ihrer Zulässigkeit zur Entscheidung an und gibt ihr
statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des
Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen
vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die
Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
bereits entschieden. Soweit sie zulässig ist, ist die
Verfassungsbeschwerde auch offensichtlich begründet.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist allerdings
unzulässig und daher nicht zur Entscheidung anzunehmen,
soweit sie sich gegen die Verfügung der Rechtsanwaltskammer
vom 26. Februar 2004 wendet. Die dem Beschwerdeführer
eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme auf
berufsrechtliche Vorwürfe zeigt, dass die Rechtsanwaltskammer
dadurch nur das Rügeverfahren einleitete. Damit enthält diese
Verfügung keine eigenständige Beschwer, vielmehr können und
müssen eventuelle Verfassungsverstöße noch mit der Anfechtung
der nachfolgenden Entscheidung - hier der Rüge - geltend
gemacht werden.
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2. Die weiteren angegriffenen Entscheidungen
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Art. 12 Abs. 1 GG.
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a) Grundlage der Rüge ist die als solche
verfassungsrechtlich unbedenkliche Regelung in § 43b
BRAO, nach der Rechtsanwälte über ihre berufliche Tätigkeit
in Form und Inhalt sachlich unterrichten dürfen, soweit die
Werbung nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall
gerichtet ist.
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b) Es obliegt den Fachgerichten, die Grenzen
zwischen hiernach erlaubten und verbotenen Handlungsformen im
Einzelfall zu ziehen. Die Auslegung und Anwendung der
Bestimmungen des einfachen Rechts können vom
Bundesverfassungsgericht – abgesehen von Verstößen gegen das
Willkürverbot – nur darauf überprüft werden, ob sie
Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen
Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs,
beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten
vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite der
Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis
zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der
grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85
; 85, 248 ; 87, 287
).
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So liegt es hier. Die Verletzung der Pflicht,
nur sachlich zu werben, wurde zwar auch damit begründet, der
Beschwerdeführer habe eine Versteigerung mit einem Startpreis
von 1 € begonnen und ein Foto mit einem Babygesicht
verwendet. Ungeachtet der Frage, ob ein Foto mit Babyaugen
ohne inhaltlichen Bezug zur angebotenen familienrechtlichen
Beratung ist, handelt es sich hierbei um tatsächliche
Umstände des Einzelfalls, die zur Einschätzung der konkreten
Werbemaßnahme als unsachlich führen können und der
Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich
entzogen sind. Die Rüge ist von der Rechtsanwaltskammer
allerdings wegen der „Versteigerung von anwaltlichen
Dienstleistungen in der Form von Internetauktionen“
ausgesprochen und nicht nur mit den besonderen Umständen des
konkreten Einzelfalls begründet worden. Auch der die Rüge
bestätigende Beschluss des Anwaltsgerichts beschränkt sich
nicht darauf, eine Pflichtverletzung mit den besonderen
Umständen des Einzelfalls zu begründen. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass die angegriffenen Entscheidungen ohne
Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls jede Versteigerung
anwaltlicher Dienstleistungen in einem Internetauktionshaus
für berufsrechtswidrig halten. Diese grundsätzliche Bewertung
liegt der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugrunde.
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c) In dieser Hinsicht werden die angegriffenen
Entscheidungen der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten
Freiheit der Berufsausübung nicht gerecht. Die Ansicht,
anwaltliche Beratungsleistungen dürften nicht in einem
Internetauktionshaus versteigert werden, lässt die Grenzen
unberücksichtigt, die Art. 12 Abs. 1 GG nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für ein
berufsrechtliches Werbeverbot aufstellt.
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aa) Die Auffassung des Anwaltsgerichts, mit
der Versteigerung anwaltlicher Dienstleistung betreibe der
Beschwerdeführer unter Verletzung seiner Berufspflichten aus
§ 43b BRAO gezielt Werbung um ein Mandat im Einzelfall,
trägt dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht
hinreichend Rechnung. Sie führt zu einer nicht durch
Gemeinwohlbelange gerechtfertigen Beschränkung der Freiheit
der Berufsausübung, zu der auch die berufliche
Außendarstellung durch Werbung zählt (vgl. BVerfGE 94, 372
).
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(1) Es begegnet allerdings keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, das Angebot anwaltlicher
Beratungsleistungen auf der Plattform eines
Internetauktionshauses als Werbemaßnahme zu behandeln. Ein
solches Verhalten erfüllt die Anforderungen für das Vorliegen
von Werbung; denn es ist planvoll darauf angelegt, andere
dafür zu gewinnen, die Leistungen des anbietenden
Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfGE 111, 366
). Daran ändert der Umstand nichts, dass ein
solches Versteigerungsangebot über sonstigen Formen der
Werbung insoweit hinausgeht, als Interessenten nicht nur über
die Leistungen des Anbieters informiert werden, sondern ihnen
die zusätzliche Möglichkeit geboten wird, durch Abgabe von
Geboten zur Preisermittlung beizutragen und mit der Abgabe
des Höchstgebotes auf diesem Weg auch Vertragspartner des
Rechtsanwalts zu werden. Auf diese weiteren Umstände ist die
vorliegend angegriffene Rüge jedoch nicht gestützt. Es sind
jedenfalls für den gegebenen Fall standardisierter
anwaltlicher Beratungsleistungen auch keine Gemeinwohlbelange
ersichtlich, die es vor der durch Art. 12 Abs. 1 GG
garantierten Berufsfreiheit rechtfertigen könnten, allein aus
diesen Gründen eine Versteigerung als berufswidrig zu
verbieten.
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(2) Die mithin einschlägige Regelung in
§ 43b BRAO schließt es nicht aus, einen potenziellen
Mandanten zu umwerben, wenn noch kein konkreter, dem
Rechtsanwalt bekannter Beratungsbedarf besteht (vgl. Hartung,
MDR 2003, S. 485 ). Die als solche
erlaubte Werbung eines Rechtsanwalts würde ihres Zwecks
beraubt und hiermit die Berufsausübungsfreiheit in nicht
gerechtfertigter Weise beeinträchtigt, wenn es unzulässig
sein sollte, dass der Mandant eine zuvor ihm gegenüber
beworbene anwaltliche Leistung abruft. Eine Werbemaßnahme
kann auch nicht deswegen unzulässig sein, weil sie sich an
Personen richtet, zu denen zuvor kein mandantschaftliches
Verhältnis besteht oder bestanden hat (vgl. BGH, Urteil vom
21. Februar 2002 - I ZR 281/99 -, NJW 2002,
S. 2642 ).
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Hiernach kann die Versteigerung anwaltlicher
Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus nicht als
Werbung um ein Mandat im Einzelfall behandelt werden. Zwar
kommt mit dem Meistbietenden ein Mandatsvertrag zustande,
jedoch zielt die Werbung des Rechtsanwalts - schon mangels
Kenntnis vom potenziellen Mandanten und dessen
Beratungsbedarf und weil der Aufruf der Internetseite des
Auktionshauses vom Willen des Rechtsuchenden abhängt (vgl.
Schopen/Gumpp/Schopen, NJW-CoR 1996, S. 112 ) -
nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall. Die
Internetauktion soll vielmehr dazu dienen, aus dem zuvor
nicht bekannten Beratungsbedarf ein konkretes Mandat zu
gewinnen.
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bb) Mit Blick auf den grundrechtlichen Schutz
der Berufsfreiheit kann ein Verbot der Versteigerung
anwaltlicher Beratungsleistungen in einem
Internetauktionshaus auch nicht auf die Bewertung als eine -
der Form nach oder aufgrund des Inhalts - unsachliche Werbung
gestützt werden.
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(1) Die Art und Weise der
Informationsübermittlung ist bei Versteigerungen in einem
Internetauktionshaus dadurch gekennzeichnet, dass nur
derjenige, der die entsprechende Internetseite direkt oder
über eine Suchmaschine aufruft, davon Kenntnis nimmt. Die
Werbung über eine solche passive Darstellungsplattform
belästigt regelmäßig nicht und drängt sich keiner breiten
Öffentlichkeit unvorbereitet auf (vgl. BVerfGK 1, 240
). Die Wahl des Mediums Internet rechtfertigt es
deswegen nicht, die Grenzen erlaubter Außendarstellung von
freiberuflich Tätigen enger zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2004 - 1 BvR
159/04 -, NJW 2004, S. 2656 ).
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(2) Auch die Wiedergabe der angebotenen
Beratungsleistung mit einem niedrigen Startpreis oder dem
aktuellen Höchstgebot ist nicht irreführend, obwohl bei
Internetauktionen der Preis oftmals kurz vor Ende der Auktion
ansteigt und dies bedingt, dass im Zusammenhang mit dem
Angebot zunächst ein Preis genannt wird, der letztlich nicht
dem entspricht, für den die Leistung schließlich zu erhalten
ist. Der angegebene Preis ist aber ausdrücklich als
„Startpreis“ oder „aktuelles Höchstgebot“ bezeichnet und die
Annahme einer irreführenden Werbung daher nicht
gerechtfertigt.
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cc) Im Übrigen legen § 43b BRAO und
§ 6 Abs. 1 BORA nicht abschließend fest, welche
Informationen im Rahmen der Werbung durch Rechtsanwälte
zulässig sind. Der einzelne Berufsangehörige hat es in der
Hand, in welcher Weise er sich für die interessierte
Öffentlichkeit darstellt, solange er sich in dem durch
schützenswerte Gemeinwohlbelange gezogenen Rahmen hält. Die
Werbung darf hiernach nicht das Vertrauen der Rechtsuchenden
beeinträchtigen, der Rechtsanwalt werde nicht aus
Gewinnstreben zu Prozessen raten oder die Sachbehandlung an
Gebühreninteressen ausrichten (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2000 - 1 BvR
721/99 -, NJW 2000, S. 3195 ). Für eine
Beeinträchtigung dieses Gemeinwohlbelangs ist bei Werbung
mittels Internetangebot nichts ersichtlich. Allein das
Zustandekommen des Mandats über eine Internetauktion lässt
keinen Rückschluss auf die spätere Bearbeitung der Sache
durch den Rechtsanwalt zu. Die Versteigerung von
Beratungsleistungen über ein Internetauktionshaus deutet
weder auf eine Vernachlässigung von anwaltlichen
Berufspflichten hin noch gefährdet es die ordnungsgemäße
Berufsausübung.
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(1) So wird entgegen der Ansicht des
Anwaltsgerichts die gebührenrechtliche Bestimmung des
§ 14 RVG, wonach die Vergütung bei Rahmengebühren anhand
gesetzlich festgelegter Kriterien vom Rechtsanwalt zu
bestimmen ist, bei einer Versteigerung nicht konterkariert.
Zwar ist bei einer Versteigerung eine Berücksichtigung der in
§ 14 RVG genannten Kriterien nicht möglich, weil sich
der Preis - abgesehen vom festgelegten Startpreis als
Mindestvergütung für die angebotene Beratungszeit - letztlich
abhängig von Angebot und Nachfrage bildet. Dies begründet
jedoch keinen Widerspruch zu den anwaltlichen Pflichten im
Bereich des Gebührenrechts; denn dem Rechtsanwalt steht es
frei, nach Maßgabe des § 4 RVG eine von den gesetzlichen
Gebühren und damit auch eine von § 14 RVG abweichende
Honorarvereinbarung zu treffen. Nichts anderes geschieht bei
einer Versteigerung, weil das abgegebene Höchstgebot zu einer
Honorarvereinbarung führt, die allenfalls noch der
Schriftform bedarf. Davon abgesehen, fehlt es inzwischen in
zahlreichen Fällen auch an einer Grundlage für die Anwendung
des § 14 RVG, weil der Rechtsanwalt durch § 34 Abs.
1 RVG angehalten wird, für einen Rat oder eine Auskunft
(Beratung) eine Gebührenvereinbarung mit dem Mandanten
treffen.
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(2) Eine Versteigerung von Beratungsleistungen
in einem Internetauktionshaus verstößt auch nicht gegen das
in § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO geregelte Verbot, das
dem Rechtsanwalt untersagt, für die Vermittlung von Aufträgen
eine Provision zu zahlen. Die Vorschrift stützt sich auf die
Erwägung, dass der Rechtsanwalt keinem Gewerbe nachgeht, in
dem Mandate „gekauft“ oder „verkauft“ werden (vgl. BTDrucks
12/4993, S. 31). Hiernach erfasst das Verbot nur
Provisionszahlungen für ein konkret vermitteltes Mandat. Bei
Internetauktionen erhält das Auktionshaus zwar neben einer
Angebotsgebühr auch eine vom Höchstgebot abhängige Provision,
so dass die zu zahlende Provision der Höhe nach vom konkreten
Auftrag abhängig ist. Die Provision wird jedoch nicht für die
Vermittlung eines Auftrags geschuldet; denn das
Internetauktionshaus stellt lediglich das Medium für die
Werbung der Anbieter zur Verfügung. Seine Leistung durch das
Überlassen einer Angebotsplattform ist vergleichbar mit den
Leistungen der herkömmlichen Werbemedien.
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(3) Entgegen der Stellungnahme der
Bundesrechtsanwaltskammer ist die Versteigerung einer
anwaltlichen Beratung in einem Internetauktionshaus auch
nicht deswegen berufsrechtswidrig, weil der Beschwerdeführer
die so gewonnenen Mandanten vor dem Wirksamwerden des
Mandatsvertrages nicht persönlich kennen lerne und den
genauen Gegenstand des Mandats nicht erfahre, was mit der
durch ein spezifisches Vertrauensverhältnis gekennzeichneten
Beziehung des Anwalts zu seinen Mandanten nicht vereinbar
sei. Diese Ansicht überspannt die anwaltlichen Pflichten. Der
Rechtsanwalt ist weder einfachrechtlich noch von Verfassungs
wegen verpflichtet, seine Mandanten vor dem Vertragsschluss
persönlich kennen zu lernen und den genauen Gegenstand des
Mandats zu erfragen. Das Verbot der Vertretung
widerstreitender Interessen untersagt nicht bereits den
Abschluss des Anwaltsvertrags, sondern untersagt dem
Rechtsanwalt „tätig (zu) werden“ (§ 3 Abs. 1 BORA). Auch
§ 3 Abs. 4 BORA enthält nur die Pflicht, unverzüglich
den Mandanten zu verständigen und alle Mandate in derselben
Rechtssache zu beenden, sobald der Rechtsanwalt erkennt, dass
er entgegen § 3 Abs. 1 bis Abs. 3 BORA tätig ist.
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(4) Internetauktionen über anwaltliche
Beratungsleistungen sind auch nicht deswegen
berufsrechtswidrig, weil der Rechtsanwalt sein Angebot
wirksam nur an den Höchstbietenden richtet und dadurch der
Anschein erweckt werde, es handele sich um eine normierte
Handelsware und ihm käme es auf die Erzielung eines maximalen
Gewinns an. Der Gesetzgeber hat den Rechtsanwälten durch
§ 34 RVG im Bereich der außergerichtlichen Beratung den
Preiswettbewerb eröffnet. Dem stellt sich ein Rechtsanwalt,
der seine Beratungsleistungen ab einem bestimmten Preis
anbietet und dem Markt überlässt, ob hierfür ein höherer
Preis zu erzielen ist.
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(5) Durch die Versteigerung von
Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus wird das
Ansehen der Anwaltschaft nicht in verfassungsrechtlich
relevanter Weise beeinträchtigt. Das Ansehen eines Berufes
kann unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nur
Bedeutung erlangen, wenn es über bloße berufsständische
Belange hinaus das Allgemeininteresse berührt (vgl. BVerfGE
66, 337 ; 76, 171 ). Dafür ist
vorliegend jedoch nichts ersichtlich.
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3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen,
weil sie Versteigerungen anwaltlicher Dienstleistungen in
einem Internetauktionshaus schlechthin für berufswidrig
halten, auf der nicht hinreichend gewürdigten Bedeutung und
Tragweite der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten
anwaltlichen Berufsausübungsfreiheit. Sie sind daher
aufzuheben; das Anwaltsgericht hat nach der Zurückverweisung
nur noch über die Kosten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 84, 1
).
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.