BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1889/06 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Haas
und die Richter Bryde,
Eichberger
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31.
Juli 2006 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von
vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang
des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens also als offen angesehen
werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die
einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die
Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 91, 70 ; 92, 126
; 93, 181 ;
stRspr).
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1. Gemessen daran kann der Antrag, soweit er
die Antragsteller 5) und 8) betrifft, schon deshalb
keinen Erfolg haben, weil sich deren Verfassungsbeschwerde
von vornherein als unzulässig erweist.
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Der Verfassungsbeschwerde der
Antragsteller 5) und 8) steht der in § 90
Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der
Subsidiarität entgegen. Danach muss ein Beschwerdeführer im
Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten erschöpfen,
um es gar nicht erst zu dem Verfassungsverstoß kommen zu
lassen oder um die geschehene Grundrechtsverletzung zu
beseitigen (vgl. BVerfGE
22, 287 ; 81, 97
). Dem haben die Antragsteller 5)
und 8) nicht entsprochen, denn sie haben gegen den
Besitzeinweisungsbeschluss keinen Rechtsbehelf eingelegt,
obwohl sie beim Landgericht - wie die anderen
Antragsteller - einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
nach § 7 Abs. 7 Satz 2
Werkflugplatz-Enteignungsgesetz vom 18. Februar 2004
(HmbGVBl 2004, S. 95), § 80 Abs. 5 VwGO hätten
stellen können.
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2. Hinsichtlich der anderen Antragsteller
fällt die im Rahmen des § 32 BVerfGG vorzunehmende
Folgenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus.
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Die Nachteile, die entstünden, wenn die
begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre,
wiegen schwerer als die Folgen, die eintreten würden, wenn
die einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte.
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Es kann offen bleiben, ob und inwieweit die
Antragsteller ihr Grundstück als "Sperrgrundstück" halten und
welche verfassungsrechtlichen Folgerungen hier daraus zu
ziehen wären. Die von ihnen angeführten Grundstücksnutzungen
rechtfertigen es nicht, die Vollziehung des
Besitzeinweisungsbeschlusses bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde zu untersagen. Das
streitgegenständliche Grundstück hat eine Größe von lediglich
100 m² und spielt schon allein deshalb sowie in
Anbetracht der zersplitterten Eigentums- und
Besitzverhältnisse für die Nutzung zum Obstanbau nur eine
geringe Rolle. Hinzu kommt, dass bei einem Erfolg der
Verfassungsbeschwerde eine Rekultivierung möglich erscheint.
Was die Messungen von Schadstoffemissionen auf dem Grundstück
angeht, ist nicht substantiiert dargetan, dass es größere
Probleme bei der Auffindung eines Ersatzstandortes geben
könnte.
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Demgegenüber handelt es sich bei der
Verlängerung der Start- und Landebahn – wie die Antragsteller
selbst zugestehen - um eine wichtige Voraussetzung für
künftige Investitionsentscheidungen im Rahmen des
Flugzeugbaus in Hamburg-Finkenwerder (Bau eines
Auslieferungszentrums für Passagier- und Frachtversion des
Airbus A 380). Hiermit verbinden sich - im Text des
Werkflugplatz-Enteignungsgesetzes vom 18. Februar 2004
und im Gesetzgebungsverfahren (vgl. Bürgerschafts-Drucksachen
17/3920 und 17/4129) näher konkretisierte - Erwartungen
an eine Stärkung des Wirtschaftsstandortes und des Erhalts
und Ausbaus von Arbeitsplätzen in nicht unerheblichem Umfang.
Auch wenn prognostische Unsicherheiten bestehen mögen, wäre
es eine schwerwiegende Folge der beantragten einstweiligen
Anordnung, wenn der Besitzeinweisungsbeschluss nicht
vollzogen werden könnte und damit schon deshalb die erhofften
Investitionsentscheidungen verhindert würden.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.