BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1890/08 -
der U… GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Komplementärin
diese vertreten durch die Geschäftsführer
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. September 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Abweisung einer auf die Unterlassung
geschäftsschädigender Äußerungen gerichteten Zivilklage.
2
1. a) Die Beschwerdeführerin ist die
Konzernobergesellschaft einer international tätigen
Unternehmensgruppe für Milch- und Molkereiprodukte. Die zu
ihrem Konzern gehörenden Unternehmen verarbeiten in ihren
Produkten Milch von Kühen, die auch gentechnisch veränderte
Futtermittel, insbesondere gentechnisch veränderten Mais
erhalten haben.
3
Der Beklagte des Ausgangsverfahrens (im
Folgenden: Beklagter) ist ein eingetragener Verein, der sich
neben dem Umwelt- und Tierschutz die Aufklärung der
Verbraucher über seiner Ansicht nach bestehende Risiken von
Produkten, insbesondere infolge des Einsatzes gentechnisch
veränderter Organismen bei der Lebensmittelerzeugung, zum
Ziel gesetzt hat. Er hält die gesetzlichen Bestimmungen über
die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung derartiger
Lebensmittel für unzureichend. Deshalb forderte er die
Beschwerdeführerin auf, ihren Milchlieferanten zur Auflage zu
machen, auf gentechnisch veränderte Futtermittel zu
verzichten. Nachdem die Beschwerdeführerin dieser Forderung
nicht nachgekommen war, wies der Beklagte auf sein Anliegen
in Publikationen und durch verschiedene öffentliche Aktionen
unter Verwendung des Begriffs „Gen-Milch“ hin. Wegen der
Einzelheiten wird verwiesen auf die Gründe des hier
angegriffenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 11. März
2008 - VI ZR 7/07 - (veröffentlicht in NJW 2008, S.
2110).
4
Die Beschwerdeführerin sieht in der
Formulierung „Gen-Milch“ in Bezug auf ihre Erzeugnisse die
unwahre Tatsachenbehauptung, dass die von ihren Unternehmen
verarbeitete Milch ihrerseits gentechnisch behandelt sei. Sie
nahm den Beklagten daher zunächst im einstweiligen
Verfügungsverfahren und sodann mit einer Hauptsacheklage bei
dem Landgericht Köln auf Unterlassung in Anspruch. Das
Landgericht gab der Klage teilweise statt und untersagte es
dem Beklagten, die Produkte der Beschwerdeführerin als
„Gen-Milch“ zu bezeichnen, sofern nicht gleichzeitig darauf
hingewiesen werde, dass die Produkte selbst nicht
gentechnisch verändert seien und sich nach derzeitigem Stand
der Wissenschaft in ihnen auch keine Komponenten aus der
gentechnischen Veränderung der Futtermittel nachweisen
ließen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten
führte zur teilweisen Abänderung des landgerichtlichen
Urteils und zur Abweisung der Klage insgesamt. Die - mit der
Verfassungsbeschwerde nicht angegriffene - Entscheidung des
Berufungsgerichts ist veröffentlicht in NJW-RR 2007,
S. 698.
5
b) Die Beschwerdeführerin wandte sich
hiergegen mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen -
Revision. Mit dem hier angegriffenen Urteil vom 11. März 2008
wies der Bundesgerichtshof das Rechtsmittel zurück. Zu Recht
habe das Berufungsurteil einen Unterlassungsanspruch der
Beschwerdeführerin entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 in
Verbindung mit § 823 Abs. 1, § 824 BGB verneint.
Zwar sei durch die Verwendung des Begriffs „Gen-Milch“ für
Produkte der Beschwerdeführerin sowohl deren
Persönlichkeitsrecht als auch deren Recht am eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb betroffen, denn der Begriff
wirke sich abträglich auf das unternehmerische und
betriebliche Ansehen der Beschwerdeführerin in der
Öffentlichkeit aus, weil die mit ihm beschriebenen Produkte
mit dem Einsatz gentechnischer Verfahren in Verbindung
gebracht würden, die von Teilen der Bevölkerung als
gesundheitlich bedenklich angesehen würden.
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Der Gebrauch des Begriffs „Gen-Milch“ durch
den Beklagten genieße aber den Schutz des Grundrechts auf
Meinungsfreiheit. Diesem komme bei der gebotenen Abwägung
gegen die ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen der
Beschwerdeführerin der Vorrang zu. Zutreffend habe das
Berufungsgericht insoweit maßgeblich darauf abgestellt, dass
der beanstandeten Formulierung keine unwahre
Tatsachenbehauptung zu entnehmen sei, weil der Begriff
„Gen-Milch“ substanzarm sei und keinen greifbaren
Bedeutungsgehalt aufweise. Zwar könne auch eine
schlagwortartig verkürzte Wiedergabe, selbst wenn sie sich
wertender Begriffe bediene, eine unrichtige
Tatsachenbehauptung darstellen, dies gelte jedoch dann nicht,
wenn der benutzte Begriff selbst so substanzarm sei, dass
sein Charakter als Tatsachenbehauptung gegenüber der
subjektiven Wertung ganz zurücktrete.
7
Vorliegend sei zwar davon auszugehen, dass
sich aus der Vorsilbe „Gen“ und einem Hauptwort
zusammengesetzte Begriffe als Bezeichnungen eines nicht näher
konkretisierten Zusammenhangs zwischen dem mit der Vorsilbe
verbundenen Begriff und bestimmten Verfahren zur
gentechnischen Veränderung von Organismen eingebürgert
hätten. Sie bezeichneten aber diesen Zusammenhang insofern
verkürzend und sachlich unzutreffend, als unter „Gen“
lediglich der Träger der Erbinformation von Lebewesen zu
verstehen sei. Schon deshalb liege es fern, ihnen einen
weitergehenden konkreten Bedeutungsgehalt beizumessen. Hinzu
komme, dass eine gentechnische Veränderung allein an
Lebewesen in Betracht komme und der Begriff „Gen-Milch“
allenfalls undifferenziert andeute, in welchem Zusammenhang
die Milch mit gentechnisch veränderten Organismen stehe.
8
Die Behauptung eines nicht näher
konkretisierten Zusammenhangs zwischen den Produkten der
Beschwerdeführerin und der Anwendung eines Verfahrens zur
gentechnischen Veränderung im Lebensmittelbereich sei aber
nicht unwahr, denn unstreitig würden Erzeugnisse der
Unternehmen der Beschwerdeführerin unter anderem aus Milch
von mit genmanipulierten Pflanzen gefütterten Tieren
hergestellt. Auf die Frage, ob sich die betroffene Milch in
ihrer Beschaffenheit von Milch unterscheide, bei deren
Erzeugungsprozess auf den Einsatz gentechnisch veränderter
Organismen verzichtet worden sei, komme es nicht an, denn
auch ohne dieses könne ein Zusammenhang zwischen dem Produkt
und dem Verfahren der gentechnischen Veränderung gesehen
werden. Der Aussage könne die Wertung entnommen werden, schon
durch die Verwendung von gentechnisch veränderten
Futtermitteln befinde sich „Gentechnik im Essen“. Ob diese
Sicht angemessen sei oder nicht, sei eine Frage des
Dafürhaltens und nicht der Wahrheit oder Unwahrheit.
9
Allerdings sei eine abschließende Beurteilung
des rechtlich relevanten Bedeutungsgehalts des Begriffs
„Gen-Milch“ nicht ohne Berücksichtigung des Kontextes
möglich, in dem er geäußert worden sei. Das Erfordernis, den
Äußerungszusammenhang in die Deutung einzubeziehen, gelte
regelmäßig auch für schlagwortartige Begriffe. Zwar könne
ausnahmsweise etwas anderes gelten, wenn nahe liege, dass der
maßgebliche Durchschnittsrezipient das herausgestellte
Schlagwort isoliert wahrnehme und es zu einer neuen
eigenständigen Information verarbeite. Ein solcher Fall sei
hier aber nicht gegeben, denn es handele sich insgesamt um
den plakativen und für sich genommen substanzarmen Ausdruck
von Protest, mit dem der Beklagte sein Anliegen
öffentlichkeitswirksam habe zusammenfassen wollen. Die
Schlagworte hätten ersichtlich der Ergänzung bedurft, um
überhaupt zu einer verwertbaren Information zu gelangen.
10
Bei der somit gebotenen Einbeziehung des
Kontextes stelle sich die Verwendung des Begriffs „Gen-Milch“
aber bei keiner der zu beurteilenden Aktionen des Beklagten
als unwahre Tatsachenbehauptung dar. Vielmehr sei nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts in allen Fällen
unzweideutig zum Ausdruck gekommen, dass es dem Beklagten um
einen Protest gegen die Verwendung von gentechnisch
veränderten Futtermitteln bei der Milchproduktion gegangen
sei. Weitere, ihrerseits unzutreffende Behauptungen - wie
etwa den Vorwurf, die von den Unternehmen der
Beschwerdeführerin verwendete Milch selbst sei gentechnisch
verändert worden, oder die Behauptung, gentechnisch
veränderte Bestandteile der Futtermittel seien in die Milch
übergangen - hätten die erläuternden Ausführungen des
Beklagten, insbesondere die im Internet abrufbaren
Informationen nicht enthalten.
11
Demnach weise der Begriff „Gen-Milch“ bei
Anlegung für die Sinnermittlung geltenden rechtlichen
Maßstäbe keinen mehrdeutigen Inhalt auf. Die bloße
Möglichkeit, dass einzelne Rezipienten den Begriff
missverstehen könnten, weil sie in ihn von seinem objektiven
Sinngehalt nicht gedeckte subjektive Vorstellungen
hineinlegten, könne den geltend gemachten
Unterlassungsanspruch aber nicht tragen.
12
Auch im Übrigen greife die mit dem Begriff
„Gen-Milch“ verbundene Kritik nicht rechtswidrig in
unternehmensbezogene Interessen der Beschwerdeführerin ein.
Ein Gewerbetreibender müsse eine der Wahrheit entsprechende
Kritik an seinen Leistungen grundsätzlich hinnehmen. Anders
liege es nur, wenn die Grenze zur Schmähkritik überschritten
sei, was hier indes nicht angenommen werden könne.
13
Angesichts dessen falle die erforderliche
Abwägung zugunsten des Beklagten aus. In der Diskussion von
die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Themen wie der
Anwendung gentechnischer Verfahren bei der
Lebensmittelproduktion spreche eine Vermutung für die
Zulässigkeit der freien Rede und es dürften im Hinblick auf
die heutige Reizüberflutung auch einprägsame, starke
Formulierungen gewählt werden, selbst wenn sie eine scharfe
und abwertende Kritik zum Inhalt hätten und in polemischer
Form vorgetragen würden. Die hier streitgegenständlichen
Äußerungen stünden nicht außer Verhältnis zu dem mit ihnen
verfolgten sachlichen Anliegen des Beklagten. Zwar wecke die
Bezeichnung „Gen-Milch“ negative Assoziationen gegen die
Beschwerdeführerin und ihre Produkte, die geeignet seien, bei
sie nur oberflächlich wahrnehmenden Teilen des Publikums
Fehlvorstellungen über den Zusammenhang zwischen
gentechnischen Verfahren und den von der Beschwerdeführerin
erzeugten Lebensmitteln hervorzurufen. Jedoch ergebe sich das
darin liegende Schädigungspotential der Kritik maßgeblich aus
in der Bevölkerung bereits vorhandenen Befürchtungen und
Vorbehalten gegen die Anwendung gentechnischer Verfahren im
Lebensmittelbereich.
14
Schließlich stelle die beanstandete
Bezeichnung der Produkte der Beschwerdeführerin auch keine
unzulässige Anprangerung dar. Auch wenn sich andere
Unternehmen ebenso verhielten wie die Konzerntöchter der
Beschwerdeführerin, sei die Konzentration der Kampagne auf
diese nicht rechtswidrig. Vielmehr habe sich der Beklagte des
Mittels der Personalisierung zur Verdeutlichung seines
Sachanliegens bedienen dürfen, auch um durch eine
Verhaltensänderung bei der Beschwerdeführerin letztlich eine
die gesamte Branche erfassende Sogwirkung zu erzeugen.
15
c) Gegen das Revisionsurteil erhob die
Beschwerdeführerin eine Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO,
mit der sie geltend machte, dass der Bundesgerichtshof sich
nicht mit ihrem sämtlichen Vorbringen zur Deutung des
Begriffs „Gen-Milch“ befasst habe.
16
Mit dem hier ebenfalls angegriffenen Beschluss
vom 4. Juni 2008 wies der Bundesgerichtshof den Rechtsbehelf
zurück. Er habe bei seiner Entscheidung über die Revision das
mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen der
Beschwerdeführerin in vollem Umfang geprüft und für nicht
durchgreifend erachtet.
17
2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung
ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
und Art. 14 Abs. 1 GG sowie ihres Rechts auf rechtliches
Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Sie macht geltend, der
Bundesgerichtshof habe zu Unrecht und unter Verstoß gegen
mehrere verfassungsrechtlich bedingte Auslegungsgrundsätze
den Grundrechtspositionen der Beschwerdeführerin gegenüber
der Meinungsfreiheit des Beklagten den geringeren Stellenwert
zugebilligt. Er habe den Bedeutungsgehalt des Begriffs
„Gen-Milch“ in nicht verfassungskonformer Weise ermittelt.
Der Begriff sei nicht als substanzarm, sondern als mehrdeutig
im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
anzusehen mit der Folge, dass er zumindest in einer
naheliegenden Deutungsvariante als unwahre
Tatsachenbehauptung zu qualifizieren und daher zu unterlassen
sei. Substanzarm in dem vom Bundesgerichtshof gemeinten Sinn
sei eine Äußerung nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nur dann, wenn sich ihr nicht
wenigstens die Behauptung einer konkret greifbaren Tatsache
entnehmen lasse. Handele es sich hingegen um eine Aussage,
die ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum als
mehrdeutig wahrnehme oder verstünden erhebliche Teile des
Publikums den Inhalt je unterschiedlich, so sei von einem
mehrdeutigen Inhalt auszugehen.
18
Bei der Deutung der vorliegend
streitgegenständlichen Äußerung seien die Erkenntnisse aus
den vorgelegten Verbraucherbefragungen zu Grunde zu legen,
die ergeben hätten, dass in der Öffentlichkeit verschiedene
Auffassungen über die Bedeutung des Begriffs bestünden.
Demgegenüber sei der Bundesgerichtshof zu Unrecht von seinem
eigenen wissenschaftlich geprägten Verständnis der
Wortschöpfung ausgegangen, indem er die mit der Vorsilbe
„Gen“ gebildeten Begriffe als sachlich unzutreffend
kritisiert habe. Insoweit habe er die von der
Beschwerdeführerin vorgebrachte Auslegungsmöglichkeit außer
Acht gelassen, wonach die Wendung „Gen-Milch“ jedenfalls auch
dahingehend verstanden werden könne, dass die Milch selber
gentechnisch verändert worden sei, ohne die hierzu
notwendigen überzeugenden Gründe anzuführen. Auch der
Verwendungskontext vermöge an dem Umstand, dass ein
wesentlicher Teil der Rezipienten den Begriff der „Gen-Milch“
im Sinne einer selbst gentechnisch veränderten Substanz
verstehe, nichts zu ändern. Die jenseits dieses Slogans
gegebenen Informationen seien nicht geeignet gewesen, eine
derartige Fehlvorstellung auszuräumen. So lege der Begriff
„Gen-Milch“ die Annahme, dass genetisch verändertes Material
in die Milch übergehe, auch dann noch nahe, wenn deutlich
werde, dass der Protest sich gegen die Fütterung der
Milchkühe mit genetisch verändertem Pflanzenmaterial richte.
Da dies aber wissenschaftlich nicht erwiesen sei, sei der
geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach den Maßstäben zur
Beurteilung mehrdeutiger Tatsachenbehauptungen begründet.
19
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie
ist jedenfalls unbegründet.
20
1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen
eines Unterlassungsanspruchs der Klägerin aus § 1004
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 823 Abs. 1, § 824
BGB verneint hat. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften
des bürgerlichen Rechts sind Sache der dafür zuständigen
Fachgerichte, die hierbei allerdings die betroffenen
Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen haben,
damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der
Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198
; 85, 1 ; 99, 185 ;
114, 339 ; stRspr). Die Beachtung dieses
Erfordernisses unterliegt der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht. In Fällen der vorliegenden Art, in
denen die Zulässigkeit einer Äußerung in Streit steht,
erstreckt sich die verfassungsgerichtliche Kontrolle auch auf
die für den Grundrechtsschutz weichenstellende Deutung der
streitgegenständlichen Äußerung durch das Ausgangsgericht.
Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Deutung des
Aussagegehalts einer beanstandeten Äußerung und der
entsprechende verfassungsgerichtliche Prüfungsmaßstab sind
zwar zunächst aus dem Schutzgehalt des Art. 5 Abs. 1 GG
entwickelt worden (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266
). Sie gelten aber im Hinblick auf die
Wechselbezüglichkeit zwischen der Meinungsfreiheit und den
grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechten
gleichermaßen in der hier vorliegenden Konstellation, in der
die Verfassungsbeschwerde nicht von dem Äußernden, sondern
von dem Äußerungsbetroffenen erhoben ist und sich gegen die
Abweisung einer Unterlassungsklage richtet (vgl. BVerfGE 114,
339 ; BVerfGK 3, 49 ; 8, 89
).
21
Auch nach diesem Maßstab begegnet das
angegriffene Urteil indes keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken. Insbesondere durfte der Bundesgerichtshof den auf
die Produkte der Beschwerdeführerin bezogenen Begriff
„Gen-Milch“ als substanzarme Äußerung ansehen und seine
Verwendung hiervon ausgehend als zulässig beurteilen.
Entgegen der Auffassung der Verfassungsbeschwerde steht dies
nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu mehrdeutigen
Tatsachenbehauptungen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht
entschieden, dass einer auf die künftige Unterlassung einer
Behauptung gerichteten Klage bereits dann stattzugeben ist,
wenn die fragliche Tatsachenbehauptung einen mehrdeutigen
Gehalt aufweist und in einer der nicht fern liegenden
Deutungsvarianten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von
ihr Betroffenen verletzt, weil dieses die Meinungsfreiheit
des Äußernden im konkreten Fall überwiegt (vgl. BVerfGE 114,
339 - Stolpe -).
22
Dies ändert aber nichts daran, dass es den
Fachgerichten obliegt, zunächst zu ermitteln, ob ein
derartiger Fall der Mehrdeutigkeit im zu entscheidenden Fall
gegeben ist oder ob der Äußerung durch die gebotenen
Auslegungsbemühungen ein eindeutiger Aussagegehalt
beigemessen werden kann, weil theoretisch mögliche
Deutungsalternativen sich am Maßstab des unvoreingenommenen
und verständigen Durchschnittsrezipienten als fern liegend
erweisen. Hinsichtlich der Deutung der Aussage lassen sich
der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
keine von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden Maßgaben
entnehmen. Von daher besteht insbesondere auch kein Anlass,
in größerem Umfang als bisher zu der Annahme eines im
Rechtssinne mehrdeutigen Aussagegehalts zu gelangen.
23
Angesichts dessen ist die vom
Bundesgerichtshof vorgenommene Deutung des Begriffs
„Gen-Milch“ verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar
ist - wie das angegriffene Urteil auch nicht verkennt - die
Formulierung für sich genommen nicht eindeutig, sondern lässt
eine Vielzahl von Verständnismöglichkeiten zu. Zu Recht hat
der Bundesgerichtshof hieraus aber nicht die von der
Verfassungsbeschwerde geforderte Konsequenz gezogen, der
weiteren rechtlichen Prüfung diejenige Deutungsvariante
zugrunde zu legen, die die intensivste Beeinträchtigung der
Rechte der Beschwerdeführerin darstellen würde. Dieses
Vorgehen ist nämlich nur bei solchen Äußerungen
verfassungsrechtlich geboten, die von dem maßgeblichen
Durchschnittspublikum überhaupt als eine geschlossene, aus
sich heraus aussagekräftige Tatsachenbehauptung wahrgenommen
werden (und insoweit dann aber mehrdeutig sind). Anders liegt
es hingegen bei Äußerungen, die in einem Maße vieldeutig
erscheinen, dass sie gar nicht als eigenständige Behauptung
eines bestimmten Sachverhalts verstanden, sondern ohne
Weiteres als in tatsächlicher Hinsicht unvollständig und
ergänzungsbedürftig erkannt werden, wie dies häufig bei
Slogans und schlagwortartigen Äußerungen der Fall sein wird
(vgl. BVerfGE 61, 1 ), die lediglich die
Aufmerksamkeit des Publikums erregen und Anreiz zu Nachfragen
oder zu der Rezeption weiterer Informationsquellen bieten
sollen. In einem solchen Fall fehlt es an einer konkreten
Tatsachenbehauptung, die geeignet wäre, zu auf falsche
Sachaussagen gestützten Fehlvorstellungen der Rezipienten
beizutragen. Die Meinungsfreiheit, die auch das Recht
aufmerksamkeitserregender Zuspitzungen und polemisierender
Pointierungen umfasst, steht hier einer Untersagung der
Äußerung wegen ihrer Mehrdeutigkeit vielmehr entgegen.
24
Dass der Bundesgerichtshof den hier
streitgegenständlichen Begriff „Gen-Milch“ in diesem Sinn als
erkennbar ergänzungsbedürftige, schlagwortartige Äußerung,
die ihren genauen Sinn erst im Rahmen einer Gesamtkampagne
erhält, beurteilt hat, überschreitet den fachgerichtlichen
Wertungsrahmen nicht. Insbesondere stehen dieser Beurteilung
die Ergebnisse der im Auftrag der Beschwerdeführerin
durchgeführten Verbraucherbefragung nicht entgegen. Dass
diese sehr unterschiedliche Vorstellungen über die
Begriffsbedeutung offenbart hat, bestätigt vielmehr - wie der
Bundesgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - gerade die
Substanzarmut der Äußerung.
25
Ebenso wenig sind die weiteren Folgerungen,
die das angegriffene Urteil aus dieser Würdigung gezogen hat,
verfassungsrechtlich zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof
durfte dem Äußerungsinteresse des Beklagten den Vorrang vor
dem entgegenstehenden Unterlassungsinteresse der
Beschwerdeführerin einräumen, ohne dass es darauf ankommt, in
welchem Umfang deren Rechtsposition grundrechtlich fundiert
ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob ein als
juristische Person oder - wie hier die Beschwerdeführerin -
als Personenhandelsgesellschaft verfasstes
Wirtschaftsunternehmen sich gegenüber ihm nachteiligen
Äußerungen auf ein grundrechtlich geschütztes
Persönlichkeitsrecht berufen kann, bisher offen gelassen und
lediglich entschieden, dass insoweit das Grundrecht aus
Art. 12 Abs. 1 GG betroffen sein könne (vgl. BVerfGE
106, 28 ; BVerfGK 3, 337 ; 12, 95
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 8. Mai 2007 - 1 BvR 193/05 -, NJW 2008, S. 358
; zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung
vgl. BVerfGE 118, 168 ). Ebenfalls offen geblieben
ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ob
das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
auf das sich die Beschwerdeführerin des Weiteren beruft, von
dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst ist (vgl.
BVerfGE 51, 193 ; 68, 193 ; 84,
212 ; 105, 252 ). Auch der vorliegende
Fall gibt keinen Anlass, diese Fragen abschließend zu
beantworten. Denn das vom Bundesgerichtshof gefundene
Abwägungsergebnis ist selbst dann verfassungsrechtlich
vertretbar, wenn - wovon das angegriffene Urteil ausgeht -
außer dem Grundrecht auf Berufsfreiheit auch die weiteren
Rechtspositionen der Beschwerdeführerin grundrechtlichen
Schutz genießen.
26
Infolge der Einstufung des Begriffs
„Gen-Milch“ als in tatsächlicher Hinsicht substanzarme
zusammenfassende Bewertung des Geschäftsgebarens der
Beschwerdeführerin durfte der Bundesgerichtshof bei der
Abwägung zwischen den beiderseits betroffenen rechtlich
geschützten Interessen maßgeblich darauf abstellen, dass die
Kritik immerhin nicht jeglichen zutreffenden tatsächlichen
Anknüpfungspunkts entbehrt, weil die Unternehmen der
Beschwerdeführerin nicht im gesamten Produktionsprozess auf
gentechnische Verfahren verzichten. Hinzu kommt, dass nach
den von der Beschwerdeführerin nicht angegriffenen
Feststellungen der Fachgerichte in sämtlichen Fällen der
Verwendung des Begriffs „Gen-Milch“ durch den Beklagten
dieser Bezug aus dem Äußerungskontext deutlich wurde.
27
Auch gegen die übrigen vom Bundesgerichtshof
herangezogenen Abwägungsgesichtspunkte bestehen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt namentlich für die
Annahme, dass es sich bei der Frage nach möglichen Risiken
der Anwendung gentechnischer Verfahren im Zuge der
Lebensmittelherstellung um ein Thema von hohem öffentlichen
Interesse handelt, sowie für die Erwägungen, aufgrund deren
der Bundesgerichtshof eine unzulässige Anprangerung der
Beschwerdeführerin abgelehnt hat (vgl. hierzu nur BVerfGK 8,
107 ).
28
2. Schließlich ist auch Art. 103 Abs. 1
GG nicht verletzt. Anhaltspunkte dafür, dass der
Bundesgerichtshof entgegen seinen Ausführungen in dem
angegriffenen Beschluss den Vortrag der Beschwerdeführerin
nicht vollumfänglich zur Kenntnis genommen und erwogen haben
könnte, sind nicht ersichtlich. Anders als die
Beschwerdeführerin meint, setzt sich das angegriffene Urteil
insbesondere mit den alternativen Deutungsmöglichkeiten der
streitgegenständlichen Äußerung ausdrücklich auseinander.
29
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.