BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 189/03 -
des Rechtsanwalts S...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 28. Februar 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine
wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen unzulässiger
Werbung.
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1. Der Beschwerdeführer ist als Rechtsanwalt
tätig. Im Juli 2000 - und gleichlautend jedenfalls bis
Ende Oktober 2001 - warb er im Internet unter anderem wie
folgt:
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"S... RECHTSANWALT hat es zu seiner wichtigsten
Aufgabe gemacht, die wirtschaftlichen Interessen seiner
Mandanten optimal zu wahren und durchzusetzen."
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Drei mit ihm konkurrierende Rechtsanwälte (im
Folgenden: Kläger) erhoben beim Landgericht gegen den
Beschwerdeführer Klage mit dem Ziel, ihn zur Unterlassung
dieser Werbung zu verurteilen. Das Landgericht wies die Klage
wegen Fehlens der örtlichen Zuständigkeit als unzulässig
ab.
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Gegen dieses Urteil legten die Kläger Berufung
beim Oberlandesgericht ein. Das Oberlandesgericht gab unter
Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils ihrer Klage statt und
verurteilte den Beschwerdeführer zur Unterlassung der
beanstandeten Werbung. Die Klage sei zulässig und auch
begründet. Die Werbung des Beschwerdeführers verstoße gegen
§ 43 b der Bundesrechtsanwaltsordnung (im Folgenden:
BRAO), der dem Rechtsanwalt Werbung nur in Gestalt von
sachbezogenen und im Einzelnen nachvollziehbaren
Informationen erlaube. Während auf den Beruf bezogene
Tatsachenbehauptungen grundsätzlich diesen Anforderungen
entsprächen, seien Werturteile, die weitgehend von
subjektiven Einschätzungen abhingen, regelmäßig nicht mit
§ 43 b BRAO vereinbar (unter Hinweis auf BGH, NJW 2001,
S. 2087 ).
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Vorliegend habe der Beschwerdeführer zwar
nicht direkt mit einem Werturteil geworben. Insbesondere habe
er nicht ausdrücklich erklärt, er wahre die Interessen seiner
Mandanten "optimal". Jedoch habe er damit geworben, dass er
sich eine solche Leistung zur wichtigsten Aufgabe mache. Dies
erwecke auch bei verständigen Lesern den Eindruck, dass er
das angestrebte Ziel stets erreiche. Im Ergebnis behaupte der
Beschwerdeführer also, durchgängig Spitzenleistungen zu
erbringen. Ob diese Behauptung der Wahrheit entspreche,
entziehe sich jedoch verlässlicher Beurteilung und verstoße
daher - als bloßes Werturteil - gegen § 43 b BRAO.
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Weiter sei zu beanstanden, dass der
Beschwerdeführer eine optimale Mandantenbetreuung zu "seiner
wichtigsten Aufgabe" machen wolle. Eine solche Angabe
betreffe die innere Einstellung des Werbenden; es handele
sich also um Motivationswerbung, die mangels Überprüfbarkeit
ebenfalls gegen das Sachlichkeitsgebot verstoße.
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Der Beschwerdeführer hat mittlerweile - noch
während des Klageverfahrens - seine Internethomepage aus
Gründen der Aktualisierung vollständig umgestaltet. In diesem
Rahmen hat er auch einen neuen Werbetext geschaffen, der die
beanstandete Formulierung nicht aufgreift.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus
Art. 12 Abs. 1 GG durch die Entscheidung des
Oberlandesgerichts. Die beanstandete Werbung sei nicht als
berufswidrig zu qualifizieren. Die Werbung enthalte zwar
Werturteile; diese verstießen jedoch nicht gegen das
Sachlichkeitsgebot.
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Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen
nicht vor.
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1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen zum anwaltlichen Werberecht hat
das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt entschieden
(vgl. BVerfGE 57, 121 ; 76, 196
; 82, 18 m.w.N.). Dem Anwalt
ist nicht jede, sondern nur die berufswidrige Werbung
untersagt (vgl. nur BVerfGE 76, 196 ). Für
interessengerechte und sachangemessene Information, die
keinen Irrtum erregt, muss im rechtlichen und geschäftlichen
Verkehr Raum bleiben (vgl. BVerfGE 82, 18 ).
12
2. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung
des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1
GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerGG).
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a) Das angegriffene Urteil begegnet allerdings
verfassungsrechtlichen Bedenken. Gemessen an den vom
Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zur
Überprüfbarkeit fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl.
BVerfGE 85, 248 ) wird das
Oberlandesgericht bei Auslegung und Anwendung von § 43 b
BRAO dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht.
Die Argumentation des Gerichts, dass die Werbung des
Beschwerdeführers sich dem Rechtsuchenden als Werbung für
Spitzenleistungen darstelle und daher gegen § 43 b BRAO
verstoße, weil sie als bloßes Werturteil irreführend sei,
beruht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der
Bedeutung der Berufsfreiheit.
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Einzeläußerungen wie die hier beanstandete
Wortkombination der "optimalen Interessenwahrung" müssen im
Kontext des gesamten Werbeinhalts grundrechtsfreundlich
ausgelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats, NJW 2001, S. 3324 f.). Diesem
Auslegungskriterium wird die beanstandete Entscheidung nicht
gerecht. Es hat die Ausdrucksweise der "optimalen
Interessenwahrung" isoliert vom Satzbau und restlichen
Satzinhalt betrachtet und dadurch den Aussagegehalt zu Lasten
des Werbenden verändert. Der Rechtsuchende, der ein
durchschnittliches Leseverständnis aufbringt, vermag sehr
wohl zwischen optimaler Mühewaltung und optimaler
Interessenvertretung zu differenzieren. Eine Gefahr der
Irreführung von Rechtsuchenden ergibt sich nicht.
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Gleichermaßen verfassungsrechtlich bedenklich
ist die Auffassung, dass jegliche Werbung mit beruflicher
Motivation von vornherein berufswidrig sei. Diese Auffassung
unterscheidet nicht in der gebotenen Weise zwischen Pflichten
oder wünschenswerten Eigenschaften und der Zusicherung des
Rechtsanwalts, diesen Anforderungen auch zu genügen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats,
a.a.O.).
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b) Trotz dieser Bedenken ist die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil
sich aus der wettbewerbsrechtlichen Verurteilung für den
Beschwerdeführer kein besonders schwerer Nachteil ergibt. Mit
der angegriffenen Verurteilung wurde dem Beschwerdeführer
aufgegeben, eine Werbung zu unterlassen, die er aus Gründen,
die nach seinen eigenen Angaben nicht in der Durchführung des
Klageverfahrens begründet liegen, längst umformuliert hat.
Die Verurteilung betrifft damit eine Unterlassung, deren
Erzwingung nicht mehr in Betracht kommt.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).