BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1891/05 -
des Herrn H…
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
am 9. März 2010 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts
vom 26. Juli 2005 - 7 U 31/05 - verletzt den Beschwerdeführer
in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an
das Hanseatische Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Der Verfassungsbeschwerde liegt die
zivilgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zur
Unterlassung einer im Internet veröffentlichten Meldung über
ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zugrunde.
2
1. a) Der Beschwerdeführer betreibt eine
Internetseite, die mehrere nichtkommerzielle Unterseiten
enthält. Darunter befand sich bis zum Jahr 2004 eine Seite
mit dem Titel „Gefunden. Aus der Wunderwelt des Rechts.
Juristische Nachrichten für kritische Leute.“ Wegen einer
dort verbreiteten Meldung über ein Ermittlungsverfahren gegen
den Sohn der damaligen Generalsekretärin der F. Partei (F.),
C.P., nahm dieser ihn im hier zugrunde liegenden
Ausgangsverfahren auf Unterlassung in Anspruch. Dem lag im
Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:
3
Im August 2003 suchten zwei Journalisten der
Zeitschrift „Stern“ C.P. in ihrem privaten Wohnhaus auf, um
eine so genannte „Homestory“ zu erstellen. Bei diesem Besuch
war auch der damals 18 Jahre alte Sohn der Politikerin und
Kläger des Ausgangsverfahrens, X., (im Folgenden: Kläger)
anwesend; dieser war selbst in der Jugendorganisation der F.
engagiert und kandidierte im April 2004 für ein kommunales
Mandat in seinem Heimatort. Es wurden im Einvernehmen aller
Anwesenden Lichtbilder zum Zweck der Veröffentlichung
gefertigt, auf denen zum Teil auch der Kläger zu sehen ist.
Die Journalisten bemerkten auf dem Verandatisch im Haus der
Politikerin einen Blumentopf mit einer Hanfpflanze. Hierauf
angesprochen äußerte Frau P., es handele sich um „die grüne
Aufzucht meines Sohnes“. Der Kläger entsorgte daraufhin die
Pflanze auf dem Kompost.
4
Am 23. Oktober 2003 erschien die Homestory im
„Stern“. Darin wurde auch - unter Nennung des Vornamens des
Klägers - über die Hanfpflanze berichtet. Am Folgetag
veröffentlichte die „Bild-Zeitung“ einen Artikel mit der
Schlagzeile: „Huch! Im Wohnzimmer von C.P. wächst Hasch“.
5
Aufgrund dieser Berichte leitete die
Staatsanwaltschaft H. am 24. Oktober 2003 gegen den Kläger
ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes
gegen das Betäubungsmittelgesetz ein und veranlasste eine
Durchsuchung im Haus der Familie P. Abgesehen von den Resten
der Hanfpflanze auf dem Kompost wurden keine verdächtigen
Gegenstände gefunden. Die Durchsuchung wurde vor dem Haus der
Familie P. von Mitarbeitern des Mitteldeutschen Rundfunks
(MDR) gefilmt und am Abend des 24. Oktober 2003 im Fernsehen
gezeigt, wogegen sich der Kläger im Nachhinein erfolgreich
mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung wandte.
6
Am selben Tag veröffentlichte die
Staatsanwaltschaft unter der Überschrift „Haschpflanze im
Hause P.“ eine Pressemitteilung über das Ermittlungsverfahren
gegen den Kläger. Darin wurde auch mitgeteilt, dass bei der
Durchsuchung keine Hinweise auf weitere illegale Pflanzen
vorgefunden worden seien. Die Pressemitteilung wurde von
verschiedenen Presseagenturen verbreitet. Diese nannten
teilweise auch den Vornamen des Klägers; ob dieser auch in
der staatsanwaltschaftlichen Mitteilung erwähnt worden war
oder ob er den Agenturen lediglich aus dem „Stern“-Artikel
bekannt war, ist im Ausgangsverfahren ungeklärt
geblieben.
7
Ebenfalls am 24. Oktober 2003 veröffentlichte
die F. eine Pressemitteilung, in der der Bericht der
Bild-Zeitung als unzutreffend zurückgewiesen wird; richtig
sei, dass der 18-jährige Sohn der Generalsekretärin
„verschiedene Samenkörner (…) eingepflanzt habe“, von denen
sich einer zu einer Hanfpflanze entwickelt habe. Außerdem
wurde mitgeteilt, dass Frau P. gegen weitere unzutreffende
Berichte erforderlichenfalls rechtlich vorgehen werde.
8
In den folgenden Tagen berichteten zahlreiche
inländische und ausländische Medien, darunter auch
Nachrichtenportale im Internet, über den Vorfall. Am
26. Oktober 2003 erschien auch eine Pressemitteilung von
Frau P. selbst zu dem Vorfall. Einzelne der Artikel sind auch
heute noch im Internet verfügbar.
9
Der Beschwerdeführer veröffentlichte am 30.
oder 31. Oktober 2003 auszugsweise eine Meldung aus den
„t-online Nachrichten“, die ihrerseits auf den Meldungen der
Presseagenturen beruhte. Die Nachricht auf der Website des
Beschwerdeführers lautete:
10
„Polizei sucht Hasch im Hause P.
11
F.-Generalsekretärin C.P. hat Ärger mit der
Justiz: Im Blumentopf ihres 18-jährigen Sohnes X. wächst eine
Hanf-Pflanze. Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft wurden
Räume und Garten der Familie in H. durchsucht. Gegen X. wurde
ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das
Betäubungsmittelgesetz eingeleitet. ...“
12
Der vollständige Text der t-online-Meldung, zu
der auf der Seite des Beschwerdeführers ein Link bestand,
enthielt weitere Angaben zu der vorgefundenen Pflanze, deren
Entfernung, zu der Hausdurchsuchung sowie deren Ergebnis.
13
b) Nachdem der Beschwerdeführer die
Aufforderung des Klägers zur Unterzeichnung einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt hatte, erhob
dieser bei dem Landgericht Hamburg Klage gegen ihn. Mit dem
hier nicht ausdrücklich angegriffenen Urteil vom 18. Februar
2005 verbot das Landgericht dem Beschwerdeführer
antragsgemäß,
14
über ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger
wegen Verdachts des Verstoßes gegen das
Betäubungsmittelgesetz unter namentlicher Nennung oder in
sonst erkennbarer Weise zu berichten, insbesondere zu
verbreiten:
15
„Im Blumentopf ihres (sc. C.P.) 18-jährigen
Sohnes X. wächst eine Hanf-Pflanze. Auf Anordnung der
Staatsanwaltschaft wurden deshalb Räume und Garten der
Familie (sc. P.) in H. durchsucht. Gegen X. wurde ein
Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das
Betäubungsmittelgesetz eingeleitet.“
16
c) Die Berufung des Beschwerdeführers wies das
Hanseatische Oberlandesgericht mit dem hier angegriffenen
Urteil vom 26. Juli 2005 zurück. Zur Begründung führte das
Gericht - unter Bezugnahme auf die Gründe des
erstinstanzlichen Urteils - aus, dem Kläger stehe ein
Anspruch auf Unterlassung aus § 823 Abs. 1,
§ 1004 Abs. 1 BGB zu. Bei der vorzunehmenden
Abwägung zwischen dem Grundrecht des Beschwerdeführers aus
Art. 5 GG und dem Persönlichkeitsrecht des Klägers nach
Art. 2 Abs. 1 GG müsse die Meinungsfreiheit im
vorliegenden Fall zurücktreten. Es erscheine bereits
zweifelhaft, ob angesichts der objektiven Belanglosigkeit des
Vorfalls überhaupt ein anerkennenswertes
Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit hinsichtlich des
Ermittlungsverfahrens gegeben sei. Jedenfalls aber führe das
geringe Lebensalter des Klägers dazu, dass sein Interesse,
nicht in der Öffentlichkeit genannt zu werden, überwiege. Als
seinerzeit 18-jähriger Schüler sei er in besonderem Maße
schützenswert; dies folge auch aus der Wertung der
§§ 105 ff. JGG und der hierzu ergangenen
Richtlinien, die für den Schutz des Persönlichkeitsrechts
Heranwachsender besondere Vorkehrungen, insbesondere den
erleichterten Ausschluss der Öffentlichkeit von der
Hauptverhandlung, vorsähen. Vor diesem Hintergrund könnte das
Veröffentlichungsinteresse des Beschwerdeführers nur dann den
Vorrang beanspruchen, wenn es sich bei dem Berichtsgegenstand
um ein besonders herausragendes, ungewöhnlich brisantes
Ereignis handelte, hinsichtlich dessen ein gesteigertes
Informationsinteresse bestehe. Ein derartiger Ausnahmefall
liege hier aber nicht vor, ohne dass dies weiterer
Erörterungen bedürfe. Vorliegend ergebe sich das
Informationsinteresse wesentlich daraus, dass der Kläger eine
prominente Mutter habe. Dieser Gesichtspunkt rechtfertige
aber kein anderes Abwägungsergebnis. Ebenso unerheblich sei
es, ob der während des Besuchs der Stern-Journalisten
anwesende Kläger mit einer Aufnahme seiner Person
einverstanden gewesen sei. Denn selbst wenn er in die
Erstellung der Homestory eingewilligt hätte, läge hierin
nicht zugleich die Einwilligung in eine Berichterstattung
über das anschließende Ermittlungsverfahren.
17
Auch der Umstand, dass andere
Presseveröffentlichungen den Sachverhalt ohnehin bekannt
gemacht hätten, stehe einer Verurteilung des
Beschwerdeführers nicht entgegen, da nicht erkennbar sei,
dass der Kläger nicht auch gegen diese anderen
Veröffentlichungen vorgegangen sei. Im Übrigen könne sich ein
Verletzter aussuchen, gegen welche von mehreren Verletzern er
gerichtlich vorgehen wolle. Ob dem Beschwerdeführer die
Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft und die Meldungen
renommierter Presseagenturen über das Ermittlungsverfahren
bekannt gewesen seien, könne offenbleiben. Denn dies wäre
jedenfalls nicht geeignet, den Beschwerdeführer zu entlasten.
Zwar habe er gegebenenfalls auf die inhaltliche Richtigkeit
derartiger Meldungen vertrauen dürfen, dies entbinde ihn aber
nicht von der eigenverantwortlichen Interessenabwägung zu der
Frage, ob die Verbreitung der Nachricht zulässig sei.
Ebenfalls unerheblich sei, dass der Beschwerdeführer seine
Nachricht auf einer nicht kommerziellen Seite veröffentlicht
habe, die nur von wenigen Internetnutzern wahrgenommen werde,
da seine Seite immerhin weltweit zugänglich sei.
18
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungs-,
Presse und Informationsfreiheit) und einen Verstoß gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das Persönlichkeitsrecht des
Klägers müsse hinter seinen Grundrechten zurückstehen. Der
Kläger sei auch unter Berücksichtigung seines Lebensalters
nicht in erhöhtem Maße schutzbedürftig. Er habe sich durch
seine Teilnahme an dem Journalistenbesuch freiwillig an die
Öffentlichkeit begeben und sich damit auch mit der
Veröffentlichung der entsprechenden Nachrichten einverstanden
erklärt. Dies betreffe nicht nur den Hergang des Besuchs
selbst, sondern auch die Berichterstattung über das sich
anschließende Ermittlungsverfahren. Insoweit müsse er es sich
insbesondere zurechnen lassen, dass auch seine Mutter in
ihrer eigenen Pressemitteilung Angaben über das
Ermittlungsverfahren gemacht habe.
19
Er - der Beschwerdeführer - habe
auch aufgrund der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft
davon ausgehen dürfen, dass die weitere Verbreitung der
Nachricht zulässig sei. Ferner habe seine Nachricht das
Persönlichkeitsrecht des Klägers auch deshalb nicht weiter
verletzen können, weil bereits zuvor zahlreiche Berichte in
großen Medien über den Vorfall erschienen seien und damit
eine besondere Medienöffentlichkeit hergestellt hätten. Dabei
sei insbesondere auch eine Namensnennung zulässig, da diese
nicht nur bei schweren Straftaten, sondern auch dann, wenn
aus anderen Gründen ein besonderes Interesse der
Öffentlichkeit bestehe, im Einzelfall erlaubt sei. Dies sei
hier der Fall, weil der Vorgang in der Öffentlichkeit großes
Aufsehen erregt habe.
20
Im Übrigen sei auch die Zielrichtung der
streitgegenständlichen Veröffentlichung zu berücksichtigen.
Der Kläger sei durch sie nicht in der Öffentlichkeit
stigmatisiert und an den Pranger gestellt worden. Vielmehr
habe die Veröffentlichung das Vorgehen der Staatsanwaltschaft
als überzogen und lächerlich kritisieren wollen. Das ergebe
sich bereits aus der Überschrift der Rubrik auf der
Internetseite des Beschwerdeführers.
21
Schließlich spreche das Verhalten des Klägers
gegen die Unterlassungsverpflichtung; dieser habe bis zur
gerichtlichen Geltendmachung lange zugewartet und sei auch
keineswegs gegen sämtliche Veröffentlichungen über das
Ermittlungsverfahren vorgegangen.
22
3. Der Bundesgerichtshof und der Kläger des
Ausgangsverfahrens haben sich zu der Verfassungsbeschwerde
geäußert. Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akte des
Ausgangsverfahrens hat dem Bundesverfassungsgericht
vorgelegen.
23
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1
Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG).
24
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die
maßgeblichen Fragen bereits entschieden. Dies gilt namentlich
für das Verhältnis des Grundrechts auf Meinungsfreiheit zu
dem ebenfalls grundrechtlich geschützten allgemeinen
Persönlichkeitsrecht bei der Berichterstattung über
Strafverfahren (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 97,
391 ; 119, 309 ).
25
2. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist im
Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich
begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG.
26
a) Unter den Schutz der Meinungsfreiheit
fallen nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nicht nur Werturteile, sondern auch
Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von
Meinungen beitragen (vgl. BVerfGE 85, 1 ), was bei
dem hier zu beurteilenden Bericht über ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahren offensichtlich der Fall ist.
27
Allerdings ist das Grundrecht auf
Meinungsfreiheit nicht vorbehaltlos gewährt. Es findet
vielmehr gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken im Recht
der persönlichen Ehre und in den allgemeinen Gesetzen.
Hierunter fallen insbesondere § 823 Abs. 1, § 1004
Abs. 1 analog BGB, auf die das Oberlandesgericht den
Unterlassungsanspruch gestützt hat. Auslegung und Anwendung
dieser Vorschriften sind Sache der dafür zuständigen
Fachgerichte. Doch müssen sie hierbei das eingeschränkte
Grundrecht seinerseits interpretationsleitend
berücksichtigen, damit sein Gehalt auch auf der
Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198
; 85, 1 ; 99, 185 ,
stRspr). Dies verlangt in der Regel eine Abwägung zwischen
der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die
Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch
ihr Verbot andererseits (vgl. BVerfGE 99, 185
; 114, 339 ). Das Ergebnis der
Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl.
BVerfGE 85, 1 ; 99, 185 ). Jedoch prüft
das Bundesverfassungsgericht nach, ob die Fachgerichte den
Grundrechtseinfluss hinreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE
101, 361 ).
28
b) Die durch das Oberlandesgericht
vorgenommene Abwägung genügt den verfassungsrechtlichen
Anforderungen nicht. Das Gericht hat nicht sämtliche
vorliegend zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in die
Abwägung eingestellt und die zugunsten des Beschwerdeführers
erheblichen Umstände unter Überschreitung des den
Fachgerichten zukommenden Abwägungsspielraums teils
fehlerhaft gewichtet.
29
aa) Die Ausführungen des Berufungsurteils zu
dem Gewicht der für die Veröffentlichung streitenden Belange
unterliegen bereits im Ausgangspunkt verfassungsrechtlichen
Bedenken. Die Erwägung des Oberlandesgerichts, der
Berichterstattungsgegenstand sei objektiv belanglos und
begründe daher jedenfalls kein das Interesse des Klägers,
ungenannt zu bleiben, überwiegendes öffentliches
Informationsinteresse, deutet auf ein grundlegendes
Fehlverständnis des Gewährleistungsgehaltes der Meinungs- und
Pressefreiheit hin. Sie lässt nämlich nicht hinreichend
erkennen, ob das Gericht sich bewusst war, dass es zunächst
vom Selbstbestimmungsrecht der Presse oder auch des
journalistischen Laien als Trägers der Meinungsfreiheit
umfasst ist, den Gegenstand der Berichterstattung frei zu
wählen, und es daher nicht Aufgabe der Gerichte sein kann zu
entscheiden, ob ein bestimmtes Thema überhaupt berichtenswert
ist oder nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 26. April 2001 - 1 BvR
758/97 u.a. -, NJW 2001, S. 1921 ). Die
Meinungsfreiheit steht nicht unter einem allgemeinen
Vorbehalt des öffentlichen Interesses, sondern sie verbürgt
primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers
über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der
Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das
Grundrecht sein in die Abwägung mit dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein
mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter
erhöht werden kann. Angesichts dessen stellt es eine
verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung dar, wenn das
Oberlandesgericht dem Kläger vorliegend allein deshalb einen
Unterlassungsanspruch zuerkannt hat, weil dessen allgemeines
Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der
Öffentlichkeit überwiege.
30
Hinzu kommt vorliegend, dass die Einschätzung
des Gerichts, es handele sich bei dem streitgegenständlichen
Berichtsthema um eine die Öffentlichkeit allenfalls
geringfügig interessierende Belanglosigkeit, in augenfälligem
Widerspruch steht zu der von den Gerichten festgestellten
Vielzahl weiterer Presseberichte über diesen Gegenstand (vgl.
zum Faktum der medialen Erörterung eines Themas als Indiz für
ein öffentliches Informationsinteresse: Beater, Medienrecht,
Rn. 995). Vor diesem Hintergrund erscheint es verfehlt, dass
das Berufungsurteil im Anschluss an die Ausführungen des
Landgerichts allein die dem Kläger vorgeworfene Straftat in
den Blick genommen hat, ohne die Besonderheiten des
vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts zu würdigen,
namentlich den Zusammenhang zwischen dem Ermittlungsverfahren
und seiner auch die Mutter des Klägers betreffenden
Vorgeschichte. So wird nicht deutlich, ob das Gericht bedacht
hat, dass das Vorhandensein einer Cannabispflanze in dem
Haushalt einer Spitzenpolitikerin im Hinblick auf die
Leitbildfunktion dieses Personenkreises und die öffentliche
Debatte um die Strafbarkeit des Besitzes von
Betäubungsmitteln durchaus ein berechtigtes öffentliches
Informationsinteresse nach sich ziehen kann, das sich
gegebenenfalls auch auf die von dem Beschwerdeführer
verbreitete Meldung über das Ermittlungsverfahren gegen den
Kläger erstrecken kann. Ebenso wenig hat das
Oberlandesgericht die kuriosen, anekdotischen Elemente der
Vorgeschichte gewürdigt, die darin liegen, dass die Pflanze
von Reportern entdeckt wurde, die von der Mutter des Klägers
zum Zweck der Selbstdarstellung in ihr Haus eingeladen worden
waren, und dass die Mutter selbst durch die Bemerkung, die
Pflanze gehöre ihrem Sohn, bei dieser Gelegenheit den zur
Einleitung des Ermittlungsverfahren führenden Verdacht auf
den Kläger lenkte.
31
Soweit das Gericht in diesem Zusammenhang
offen gelassen hat, ob der Kläger mit der Befragung durch die
Journalisten des „Stern“ einverstanden gewesen ist und sich
hierdurch freiwillig selbst in die Öffentlichkeit gestellt
hat, fehlt es an einer tragfähigen Begründung dafür, warum
dies offen beiben konnte. Zwar trifft es zu, dass aus einer
Einwilligung des Klägers in die Reportage des „Stern“ nicht
ohne Weiteres auf die Zulässigkeit der hier
streitgegenständlichen Meldung geschlossen werden könnte.
Dies beruht aber - wie das Oberlandesgericht durch Bezugnahme
auf das landgerichtliche Urteil zutreffend ausgeführt hat -
allein darauf, dass der Bericht über ein Ermittlungsverfahren
die Persönlichkeitsbelange des Klägers in anderer Weise
betreffen kann als die von der Einwilligung umfasste
Homestory. Es versteht sich allerdings nicht von selbst, dass
ein solcher Unterschied auch vorliegend bestand und ein
mögliches Einverständnis des Klägers hinsichtlich der
Homestory daher jedenfalls keine Auswirkungen auf den Bericht
über das nachfolgende Ermittlungsverfahren gehabt hätte. Denn
soweit aufgrund einer Einwilligung des Klägers der Inhalt der
Reportage und damit auch die Äußerung Frau P. über die
Hanfpflanze ihres Sohnes verbreitet werden durften, hätte das
Gericht prüfen müssen, ob nicht schon hierdurch die
Rufschädigung des Klägers bewirkt war, ohne dass die vom
Beschwerdeführer verbreitete Meldung ihr Wesentliches
hinzugefügt hätte. Denn die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens ist im Hinblick auf das für die
Staatsanwaltschaft geltende Legalitätsprinzip eine wenigstens
naheliegende Folge der Berichterstattung über den Fund einer
Hanfpflanze. Das Gericht hat auch nicht festgestellt, dass
durch die untersagte Berichterstattung bei dem maßgeblichen
Durchschnittspublikum etwa der Eindruck entstehe, gegen den
Kläger müssten weitere Verdachtsmomente als der Fund der
einen Pflanze vorgelegen haben. Darauf, dass der vom
Beschwerdeführer verbreitete Artikeltext diesen Eindruck
erwecken mag, indem er die Einleitung des
Ermittlungsverfahrens erst nach der Durchsuchung erwähnt,
kann es nicht ankommen, denn das angegriffene Urteil
verbietet nicht nur die Wiederholung dieser konkreten
Äußerung, sondern jeglichen Bericht über das
Ermittlungsverfahren gegen den Kläger.
32
bb) Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist
weiter, dass das Oberlandesgericht den Umstand, dass die dem
Kläger vorgeworfene Straftat nur von geringer Bedeutung war,
allein zur Bemessung des öffentlichen Informationsinteresses
herangezogen hat, nicht aber erkennbar berücksichtigt hat,
dass die Geringfügigkeit des Tatvorwurfs zugleich geeignet
sein kann, die Bedeutung der Persönlichkeitsbeeinträchtigung
zu mindern. Das Bundesverfassungsgericht hat - wenn auch erst
nach Erlass des hier angegriffenen Urteils - bereits
entschieden, dass bei der Berichterstattung über
Strafverfahren die Schwere der in Frage stehenden Straftat
nicht nur für das öffentliche Informationsinteresse, sondern
auch bei der Gewichtung der entgegenstehenden
Persönlichkeitsbelange Bedeutung erlangen kann. So wird bei
einer sehr schwerwiegenden Tat zwar einerseits ein hohes
öffentliches Informationsinteresse bestehen, andererseits
aber die Gefahr einer Stigmatisierung des nicht rechtskräftig
verurteilten Beschuldigten erhöht sein (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November
2008 - 1 BvQ 46/08 -, NJW 2009, S. 350
); ein entsprechendes Verhältnis wird regelmäßig
auch bei besonders leichten Taten anzunehmen sein, sofern an
ihnen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein
Berichterstattungsinteresse besteht.
33
cc) Nicht mit ausreichendem Gewicht in die
Abwägung eingestellt hat das Oberlandesgericht weiter den
Umstand, dass über das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger
bereits durch eine Vielzahl anderer Medien berichtet worden
und es dadurch bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt
war. Das Gericht führt hierzu - durch Bezugnahme auf das
landgerichtliche Urteil - lediglich aus, dass der bereits
geschehene rechtswidrige Eingriff nicht perpetuiert werden
dürfe. Es trifft zwar zu, dass der Verweis auf das
rechtswidrige Verhalten Dritter einen Störer grundsätzlich
nicht entlasten kann. Andererseits ist aber zu
berücksichtigen, dass es sich bei dem hier auf Seiten des
Klägers zu berücksichtigenden allgemeinen
Persönlichkeitsrecht nicht um eine statische, für alle Zeiten
feststehende Größe handelt, sondern dass sein Bestand in
gewissem Umfang auch von der tatsächlichen Anerkennung durch
die Öffentlichkeit abhängt und es seinem Träger keinen
Anspruch darauf vermittelt, öffentlich nur so dargestellt zu
werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfGE 82, 236
; 97, 125 ). Der Umstand, dass eine
- wahre - Tatsache bereits einer größeren
Öffentlichkeit bekannt ist und deren Sicht auf die betroffene
Person schon wesentlich mitprägt, ist daher jedenfalls
geeignet, das Gewicht ihrer Weiterverbreitung gegenüber dem
Ersteingriff erheblich zu mindern (vgl. BGH, NJW 1999, S.
2893 unter Verweis auf EGMR, NJW 1999, S. 1315
). Die angegriffene Entscheidung zeigt auch nicht
auf, dass von diesem Grundsatz vorliegend abgewichen werden
müsste, weil etwa die Verbreitung durch den Beschwerdeführer
den Kreis der Rezipienten erheblich erweitert habe. Die
hierzu vom Oberlandesgericht bestätigte Erwägung des
erstinstanzlichen Urteils, dass die Veröffentlichung im
Internet geeignet sei, eine potentiell unbegrenzte
Öffentlichkeit zu erreichen, ist eher theoretischer
Natur.
34
c) Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen
schließlich auch dagegen, dass das Oberlandesgericht der
- mindestens den Nachnamen des Klägers nennenden -
Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft über das
Ermittlungsverfahren keinerlei rechtliche Bedeutung
beigemessen hat. Jedenfalls dann, wenn der - nicht ganz
eindeutige - Vortrag des Beschwerdeführers im
Ausgangsverfahren so zu verstehen sein sollte, dass er die
streitgegenständliche Meldung in Kenntnis und im Vertrauen
auf die Rechtmäßigkeit der amtlichen Verlautbarung verbreitet
hat, hätte er nicht als unerheblich behandelt werden
dürfen.
35
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass den
Verlautbarungen amtlicher Stellen wie insbesondere der
Staatsanwaltschaft ein gesteigertes Vertrauen
entgegengebracht werden darf (vgl. exemplarisch OLG
Karlsruhe, NJW-RR 1993, S. 732 sowie schon
RGSt 73, S. 67). Zwar ist dies, wie das Oberlandesgericht -
durch Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil - hier
zutreffend ausgeführt hat, vor allem mit Blick auf diejenige
Sorgfalt angenommen worden, die die Fachgerichte dem
Äußernden hinsichtlich des Wahrheitsgehalts seiner
Tatsachenbehauptung abverlangen. Diese stand hier nicht in
Streit; auch der Kläger hat nicht bestritten, dass die
Staatsanwaltschaft infolge des Pflanzenfundes ein
Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmittelstraftaten gegen
ihn eingeleitet hatte. Allerdings dürfen auch im Übrigen
keine Sorgfaltsanforderungen zum Schutz der
Persönlichkeitsrechte des Betroffenen postuliert werden, die
die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und
so auf die Meinungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken
können (vgl. BVerfGE 54, 208 ; 61, 1
; 85, 1 ). Daher ist bei der Frage, in
welchem Umfang das Vertrauen in die Richtigkeit einer
amtlichen Verlautbarung geschützt ist, auch zu beachten, dass
eine eindeutige Trennung zwischen den tatsächlichen und den
rechtlichen Aspekten der zugrunde liegenden Abwägung oft
nicht möglich sein und sich dem Rezipienten nicht immer
erschließen wird. So kann die Abwägungsentscheidung der
Staatsanwaltschaft auf tatsächlichen Umständen beruhen, die
der Mitteilung weder entnommen noch vom Bürger selbständig
ermittelt werden können. Dieser wird - außer bei
offenkundigen Exzessen - insbesondere annehmen, dass eine in
ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte,
namentlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Betroffenen gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde
wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter
Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten
wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits
einigermaßen erhärtet hat, ohne aber die Verdachtsmomente
stets vollständig mitgeteilt zu bekommen und eigenständig
bewerten zu können. Deshalb steht die Annahme, dass selbst
journalistische Laien nicht ohne Weiteres auf die Richtigkeit
der einer staatsanwaltschaftlichen Pressemitteilung
vorausgegangenen Abwägung vertrauen dürften, nicht weniger in
der Gefahr, eine Lähmung der individuellen Meinungsfreiheit
zu bewirken, als überzogene Sorgfaltsanforderungen
hinsichtlich des Wahrheitsgehalts von Tatsachen aus allgemein
als zuverlässig beurteilten Quellen (vgl. hierzu BVerfGE 85,
1 ).
36
Zwar ist der hier in Frage stehende
Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig, doch kann den
verfassungsrechtlichen Anforderungen jedenfalls bei der
Prüfung der Wiederholungsgefahr Rechnung getragen werden. Die
Möglichkeit, den guten Glauben des Äußernden hier zu
privilegieren, ist nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung
gegeben. Zwar wird der im Wettbewerbsrecht entwickelte
Grundsatz, wonach die geschehene Rechtsverletzung die
Wiederholungsgefahr indiziert und erst eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung diese Wirkung entfallen lässt, auch
auf den deliktischen Unterlassungsanspruch angewendet. Der
Bundesgerichtshof hat aber bereits entschieden, dass er hier
nicht mit gleicher Strenge gilt, sondern das Deliktsrecht
eher Anlass geben kann, die Besonderheiten des Einzelfalls zu
berücksichtigen und etwa im Hinblick auf singuläre Umstände
der Verletzungshandlung eine Wiederholungsgefahr zu verneinen
(vgl. BGH, NJW 1994, S. 1281 ). Hiervon ausgehend
hätte das Oberlandesgericht nicht allein auf die
Vermutungswirkung der rechtswidrigen Erstbegehung abstellen
dürfen, sondern berücksichtigen müssen, ob der
Beschwerdeführer im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der
staatsanwaltlichen Mitteilung gehandelt hat und daher nach
dessen Erschütterung durch das an ihn und die
Staatsanwaltschaft gerichtete Unterlassungsverlangen eine
Wiederholung der Verletzungshandlung nicht zu erwarten
war.
37
d) Die angegriffene Entscheidung beruht auf
den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht
auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei erneuter
Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen
wird.
38
3. Auf die weiter behaupteten Verstöße gegen
die Grundrechte auf Presse- und Informationsfreiheit kommt es
demnach nicht mehr an.
39
4. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.