L e i t s a t z
zum Beschluss des Ersten Senats vom 4. Mai
2004
- 1 BvR 1892/03 -
Zu den Anforderungen des Grundsatzes eines
fairen Verfahrens bei der Entscheidung über die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Fällen, in denen die
Fristversäumung auf Fehlern des Gerichts beruht.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1892/03 -
der A ... e.G.
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde
am 4. Mai 2004 beschlossen:
Der Beschluss des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 7. August 2003 - 6 UZ
1801/02 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihren
Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 20 Absatz 3 und aus Artikel 19
Absatz 4 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die
Sache wird an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof
zurückverwiesen.
Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin die
notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die
Versagung der Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist für
einen Berufungszulassungsantrag (§ 124 a
Abs. 4 Satz 4 und 5 VwGO).
2
1. Die Beschwerdeführerin, eine
Agrargenossenschaft, klagte im verwaltungsgerichtlichen
Ausgangsverfahren auf Gewährung einer Beihilfe zum Hanfanbau.
Am Ende des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts,
der Beschwerdeführerin zugestellt am 23. Mai 2002, gab
die Rechtsmittelbelehrung die Rechtslage korrekt wieder,
indem es hieß, ein Antrag auf Zulassung der Berufung und
dessen Begründung seien beim Verwaltungsgericht
einzureichen.
3
Die Beschwerdeführerin reichte zunächst beim
Verwaltungsgericht einen nicht begründeten Antrag auf
Zulassung der Berufung ein und teilte mit, die Begründung
bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Mit einem
auf richterlicher Anordnung beruhenden Schreiben forderte die
Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts die
Beschwerdeführerin auf, künftige Schriftsätze an den
Verwaltungsgerichtshof zu richten; beigefügt war die
Abschrift ihres Schreibens an den Verwaltungsgerichtshof, mit
dem das Verwaltungsgericht den Eingang des Antrages auf
Zulassung der Berufung anzeigte und die Akten an den
Verwaltungsgerichtshof übersandte. Mit einem Schreiben des
Vorsitzenden bestätigte der Verwaltungsgerichtshof der
Beschwerdeführerin den Eingang des Zulassungsantrages. Die
Gerichtsakten seien dem Verwaltungsgerichtshof zur
Entscheidung vorgelegt worden, und das Verfahren habe beim
Verwaltungsgerichtshof eine neue Geschäftsnummer
erhalten, die stets anzugeben sei. Der
Vorsitzende fragte außerdem, ob Einverständnis mit einer
Entscheidung durch ihn bestehe, und gab folgenden
Hinweis:
4
Sie werden gebeten, Schriftsätze nur dann
mittels Telefax einzureichen, wenn dies durch besondere
Umstände ausnahmsweise gerechtfertigt ist (z.B. Fristablauf).
Ansonsten sollten Schriftsätze ausschließlich auf dem
normalen Postweg übersandt bzw. unmittelbar hier abgegeben
werden.
5
Mit einem per Fax am 23. Juli 2002 unter
dem neuen Aktenzeichen an den Verwaltungsgerichtshof
übermittelten Schriftsatz begründete die Beschwerdeführerin
ihren Antrag auf Zulassung der Berufung. Mit Schreiben vom
23. Januar 2003 wies der Verwaltungsgerichtshof die
Beschwerdeführerin darauf hin, die Begründung hätte
entsprechend der zwingenden Vorschrift des § 124 a
Abs. 4 Satz 5 VwGO beim Verwaltungsgericht
eingereicht werden müssen. Darauf weise auch die
Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hin. Mit einem am
29. Januar 2003 per Fax an den Verwaltungsgerichtshof
übermittelten Schriftsatz beantragte die Beschwerdeführerin
wegen der versäumten Frist zur Begründung des Antrags auf
Zulassung der Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand. Nach den Schreiben des Verwaltungsgerichts und des
Vorsitzenden des zuständigen Senats des
Verwaltungsgerichtshofs habe die Beschwerdeführerin davon
ausgehen müssen, dass die Begründung beim
Verwaltungsgerichtshof einzureichen sei. Am 30. Januar
2003 ging die Begründung des Antrags auf Zulassung der
Berufung beim Verwaltungsgericht ein.
6
2. Der Verwaltungsgerichtshof verwarf den
Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Berufung als
unzulässig. Die Beschwerdeführerin habe die zweimonatige
Begründungsfrist versäumt und ihr könne die beantragte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden,
da sie nicht ohne ihr Verschulden gehindert gewesen sei, die
Frist einzuhalten. Zwar sei die Übersendung der Gerichtsakten
an den Verwaltungsgerichtshof verfrüht gewesen und hätten die
Schreiben des Verwaltungsgerichts und des
Verwaltungsgerichtshofs Zweifel aufkommen lassen können, bei
welchem Gericht die Begründung des Zulassungsantrags
einzureichen sei. Von einem Rechtsanwalt müsse aber verlangt
werden, dass er den Vorrang der eindeutigen gesetzlichen
Regelung und der damit übereinstimmenden
Rechtsmittelbelehrung erkenne. Schließlich hätten die
Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin die Möglichkeit
gehabt, die Begründung des Zulassungsantrags vorsorglich bei
beiden Gerichten einzureichen oder so rechtzeitig bei einem
Gericht, dass dieses den Schriftsatz im ordentlichen
Geschäftsgang fristwahrend an das zuständige Gericht hätte
weiterleiten können.
7
3. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer
Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihrer Rechte aus
Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 und
Art. 103 Abs. 1 GG durch die Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofs. Es gehöre zu einer rechtsstaatlichen
Verfahrensgestaltung, den durch Gerichte irregeführten
Rechtsuchenden zumindest dadurch schadlos zu halten, dass ihm
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werde.
8
4. Zur Verfassungsbeschwerde haben die
Hessische Staatskanzlei sowie die Beklagte des
Ausgangsverfahrens Stellung genommen. Sie halten die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
9
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die
angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in
ihrem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1
GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie in ihrem
Justizgewährungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG.
10
1. Das aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeinem
Prozessgrundrecht folgende Recht auf ein faires Verfahren
(vgl. BVerfGE 38, 105 ; 57, 250
) hat für ein rechtsstaatliches
Gerichtsverfahren grundlegende Bedeutung (vgl. auch
Art. 6 EMRK und Art. 47 Abs. 2 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union). Aus dem Gebot eines
fairen Verfahrens folgt unter anderem, dass das Gericht aus
eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern,
Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile
ableiten darf (vgl. BVerfGE 78, 123 ).
11
Der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte
Justizgewährungsanspruch gegen Akte der öffentlichen Gewalt
überlässt zwar die nähere Ausgestaltung des durch die
Vorschrift garantierten Rechtsweges der jeweiligen
Prozessordnung. Bei der Auslegung und Anwendung dieser
Prozessordnung dürfen die Gerichte aber den Zugang zu den den
Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer
Weise erschweren (vgl. BVerfGE 44, 302 ; 52,
203 ; 69, 381 ). Insbesondere dürfen
die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben
muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen,
nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 40, 88 ; 67,
208 ). Beruht eine Fristversäumung auf
Fehlern des Gerichts, sind die Anforderungen an eine
Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness zu handhaben.
12
2. Diese Grundsätze werden durch die
angegriffene Entscheidung verletzt. Sowohl Verwaltungsgericht
als auch Verwaltungsgerichtshof haben im Verfahren Fehler
begangen. Sie haben der Beschwerdeführerin nicht nur
missverständliche, sondern falsche Hinweise gegeben.
13
a) Das Verwaltungsgericht forderte die
Beschwerdeführerin auf, künftige Schriftsätze an den
Verwaltungsgerichtshof zu richten, und
übermittelte ihr die Abschrift eines Schreibens an den
Verwaltungsgerichtshof, mit dem das Verwaltungsgericht den
Verwaltungsgerichtshof über den Eingang des Antrages auf
Zulassung der Berufung informierte und die Akten nebst
Anlagen und Überstücken an den Verwaltungsgerichtshof
übersandte. Alle Unterlagen, die für den Prozess von
Bedeutung sein können, waren damit schon beim
Berufungsgericht, obwohl erst nach der noch beim
Verwaltungsgericht einzureichenden Begründung die Abgabe an
die zweite Instanz ansteht. Das Schreiben des
Verwaltungsgerichts war kein bloßes Versehen der
Geschäftsstelle, sondern beruhte auf richterlicher Anordnung.
Es war auch nicht mehrdeutig. Als künftiger Schriftsatz kam
in diesem Verfahrensstand nur die - bereits
angekündigte - Begründung des Antrags auf Zulassung der
Berufung in Betracht. Diese ist jedoch gemäß
§ 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO bei dem
Verwaltungsgericht und gerade nicht bei dem
Verwaltungsgerichtshof einzureichen.
14
b) Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte der
Beschwerdeführerin den Eingang der Akten und des
Zulassungsantrags. Außerdem wurde bei der Beschwerdeführerin
angefragt, ob sie mit einer Streitentscheidung durch den
Vorsitzenden gemäß § 87 a Abs. 2 und 3
VwGO einverstanden sei. Der Hinweis über die Einreichung
künftiger Schriftsätze enthielt zudem die Worte "unmittelbar
hier". Insgesamt lässt sich das Schreiben des
Verwaltungsgerichtshofs im Berufungszulassungsverfahren, bei
dem es nach Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung
im Wesentlichen nur um einen einzigen Schriftsatz, nämlich
die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung geht,
nicht anders auslegen, als dass das Verfahren nunmehr beim
Verwaltungsgerichtshof anhängig ist und alle Schriftsätze
dorthin gerichtet werden sollen. Auch in diesem Schreiben
konnten die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin
nicht lediglich ein Versehen der Geschäftsstelle
sehen. Das Schreiben ist vom Vorsitzenden
des zuständigen Senats unterschrieben und enthielt mit der
Anfrage nach § 87 a VwGO auch Elemente, die eine
inhaltliche richterliche Befassung mit dem Gegenstand
voraussetzen.
15
3. Die Einreichung der Begründung zum
Berufungszulassungsantrag direkt beim Verwaltungsgerichtshof
durch die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin
wurde daher unmittelbar durch die unzutreffenden Hinweise
beider Gerichte veranlasst.
16
Allerdings widerspricht das Vorgehen der
Prozessbevollmächtigten dem Wortlaut der Vorschrift des
§ 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO, die den
Prozessbevollmächtigten bekannt sein musste. Auch die
Rechtsmittelbelehrung verlangte dem Gesetz entsprechend die
Einreichung der Begründung beim Verwaltungsgericht.
Grundsätzlich darf sich ein Prozessbevollmächtigter bei einer
klaren Rechtslage nicht auf eine falsche Auskunft des
Gerichts verlassen. Im vorliegenden Fall sind die Hinweise
gleich zweier Gerichte jedoch so eindeutig und in Form eines
Schreibens des Senatsvorsitzenden so gewichtig, dass bei den
Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin der Eindruck
entstehen musste, sie bräuchten sich nicht nach der
Rechtslage und der Belehrung zu richten.
17
Dass die Prozessbevollmächtigten diesen
Hinweisen folgten, lag auch deshalb nahe, weil der
Rechtsuchende im Falle des § 124 a Abs. 4
Satz 5 VwGO mit einer zwar sprachlich eindeutigen, aber
der Sache nach nicht ohne weiteres nachvollziehbaren
gesetzlichen Regelung konfrontiert ist. Da das Gesetz eine
Abhilfemöglichkeit durch das Verwaltungsgericht nicht
vorsieht und der Rechtsstreit nach verbreiteter Auffassung in
Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Nachweise bei Roth,
NVwZ 2003, S. 1189 ) mit Stellung des
Zulassungsantrags beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist,
ist es wenig einsichtig, dass die Begründung beim
Verwaltungsgericht eingereicht werden muss. Inzwischen hat
auch der Gesetzgeber beschlossen, die Regelung zu ändern; er
sieht künftig die Einreichung der Begründung beim
Oberverwaltungsgericht vor (Art. 6 Nr. 2 a des
Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz
Fassung enthalten zu Absatz 4 keine Begründung
(BTDrucks 14/6393, S. 13
Anschluss an die Begründung einer erfolglosen Anregung des
Bundesrates, bei zugelassener Berufung die
Berufungsbegründung ebenfalls beim Verwaltungsgericht
einzureichen (BTDrucks 14/6854, S. 5 Nr. 13), wird
in der Rechtsprechung der Sinn von § 124 a
Abs. 4 Satz 5 VwGO darin gesehen, die Akten bis zur
Fertigstellung der Begründung zur Erleichterung der
Akteneinsicht beim - typischerweise für den
Rechtsuchenden näheren - Verwaltungsgericht zu belassen
(vgl. VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2003, S. 156
; OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ 2003,
S. 1279; vgl. auch BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats,
Beschluss vom 3. März 2003 - 1 BvR 310/03 -,
NVwZ 2003, S. 728 ). Damit ist es schwer zu
vereinbaren, wenn die Akten wie im vorliegenden Fall
formularmäßig schon mit Antragseingang an das
Berufungsgericht weiter geleitet werden. Jedenfalls musste
der Hinweis auf die Aktenweiterleitung die
Prozessbevollmächtigten zusätzlich in der Vorstellung
bestärken, dass sie von nun an nur noch mit dem
Verwaltungsgerichtshof zu verkehren haben.
18
In dieser Situation durften die
Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin davon
ausgehen, dass die Gerichte sich zu einer pragmatischen
Handhabung entschlossen hatten. Unter diesen besonderen
Umständen kann ihnen auch ausnahmsweise aus der
Nichtbeachtung des Wortlauts von Gesetz und
Rechtsmittelbelehrung kein Vorwurf gemacht werden. Die schwer
nachvollziehbare Gesetzeslage verstärkt hier die
Fürsorgepflicht der Gerichte. Sie müssen es vermeiden, durch
eigenes Verhalten zusätzliche Verwirrung zu stiften. Das kann
nur gelingen, wenn sie die Handhabung der Eingangsbestätigung
und Aktenversendung genau an der Rechtslage ausrichten, die
für die Rechtsmittelführer gilt.
19
4. Die Prozessbevollmächtigten der
Beschwerdeführerin haben die gesetzlichen Voraussetzungen für
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt. Sie haben
rechtzeitig nach der Belehrung über die Fristversäumung die
Begründungsschrift beim Verwaltungsgericht eingereicht und
rechtzeitig die Wiedereinsetzung beantragt.
20
Unter diesen Umständen kann die Zurückweisung
des Antrags der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand keinen Bestand haben.
21
5. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwenigen Auslagen der Beschwerdeführerin folgt aus
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG.
22
6. Die Entscheidung ist mit 7 : 1 Stimmen
ergangen.
Abweichende Meinung
der Richterin Haas
zum Beschluss des Ersten Senats vom 4. Mai
2004
- 1 BvR 1892/03 -
23
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs, mit
dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur
Begründung des Zulassungsantrags abgelehnt und der Antrag auf
Zulassung der Berufung verworfen worden ist, begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
24
Aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19
Abs. 4 GG ergibt sich, dass die Gerichte den Zugang zu den in
den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen durch die
Auslegung und Anwendung des Prozessrechts nicht in
unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender
Weise erschweren dürfen (stRspr, vgl. etwa BVerfGE 77, 275
). Dies gilt auch für die Entscheidung über die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer
Rechtsmittelfrist (stRspr, vgl. etwa BVerfGE 54, 80
). Keine Überspannung der Voraussetzungen für eine
Wiedereinsetzung liegt darin, dass ein der Partei
zurechenbares Anwaltsverschulden grundsätzlich in mangelnden
Rechtskenntnissen gesehen wird (vgl. BGHZ 8, 47 ;
Greger, in: Zöller, ZPO, 24. Auflage 2004, § 233 Rn. 23
Stichwort "Rechtsirrtum"). Wird die Begründungsfrist des
§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO versäumt, weil der
Prozessbevollmächtigte sie entgegen der zwingenden
Formvorschrift des § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO
in seiner während des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung
(die Vorschrift wird durch Art. 6 Nr. 2 a des
Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz geändert,
BRDrucks 537/04) nicht beim Verwaltungsgericht eingereicht
hat, beruht die Fristversäumung daher in der Regel auf einem
Verschulden des Anwalts.
25
Allerdings folgt aus dem verfassungsrechtlich
gewährleisteten Anspruch auf ein faires Verfahren, dass ein
Richter aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder
Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten darf (vgl.
BVerfGE 78, 123 ). Geht es um die Wahrung von
Fristen, schließt es der Grundsatz fairer Verfahrensführung
aus, die Verantwortung für eine Säumnis auf den Bürger
abzuwälzen, deren Ursache allein in der Sphäre des Gerichts
liegt (vgl. BVerfGE 69, 381 ). Von einer
alleinigen Verursachung durch das Gericht kann jedoch dann
nicht ausgegangen werden, wenn der Bürger
oder sein Prozessbevollmächtigter mögliche und ihm zumutbare
Anstrengungen unterlassen hat, von sich aus zum Wegfall des
Hindernisses beizutragen, das der Wahrung der Frist
entgegensteht (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 21. Dezember 1995 – 2 BvR 2033/95, NJW 1996,
S. 1811). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung
fairen Verfahrens hat daher nicht zur Folge, dass ein
Rechtsanwalt jede gerichtliche Äußerung ungeprüft befolgen
müsste. Gibt eine gerichtliche Äußerung zu Zweifeln Anlass,
hat der Rechtsanwalt den Zweifeln nachzugehen, sich ein
eigenes Bild von der Rechtslage zu machen und gegebenenfalls
geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen Formverstoß zu
verhindern. Gerichtliche Auskünfte oder Anweisungen, erst
recht gerichtliche Bitten oder Anregungen, stehen im Rang
nicht über dem geltenden Prozessrecht. Sie vermögen
zwingendes Recht nicht abzubedingen. Sie suspendieren
insbesondere nicht den Anwalt von der ihm als Organ der
Rechtspflege eigenständig obliegenden Aufgabe, die Rechtslage
zu kennen und entsprechend zu verfahren.
26
Wann bei dieser Rechtslage einen Rechtsanwalt
in Rücksicht ganz besonders gelagerter Konstellationen
ausnahmsweise kein Verschulden trifft, kann dahinstehen. Ein
solcher Fall liegt hier jedenfalls nicht vor.
27
Der Verwaltungsgerichtshof ist zu Recht davon
ausgegangen, dass die Prozessbevollmächtigten der
Beschwerdeführerin aufgrund der Gerichtsschreiben nicht davon
ausgehen durften, sie könnten die Begründungsschrift bei dem
Verwaltungsgerichtshof einreichen, sondern dass bei ihnen
durch die Schreiben nur Zweifel an dem richtigen Adressaten
der Begründungsschrift ausgelöst werden konnten, welche sie
hätten ausräumen müssen.
28
1. Das Schreiben des Verwaltungsgerichts – es
handelt sich nicht um ein richterliches Schreiben, sondern um
das Schreiben einer Urkundsbeamtin, welches mit dem Zusatz
"auf Anordnung" unterzeichnet ist, ohne dass für den
Adressaten deutlich wird, um wessen Anordnung es sich handelt
– war zwar nicht ganz eindeutig, aber konnte von den
Prozessbevollmächtigten so verstanden werden, als sollten
alle künftigen Schriftsätze an den Verwaltungsgerichtshof
gerichtet werden. Denn seinem Wortlaut nach bezog sich die in
ihm enthaltene Bitte, künftige Schriftsätze beim
Verwaltungsgerichtshof einzureichen, auch auf die Begründung
des Zulassungsantrags, obwohl dieser nach § 124 a
Abs. 4 Satz 5 VwGO beim Verwaltungsgericht einzureichen
ist.
29
Die Prozessbevollmächtigten der
Beschwerdeführerin konnten aus diesem Schreiben gleichwohl
nicht hinreichend sicher schließen, dass sie die
Begründungsschrift entgegen § 124 a Abs. 4 Satz 5
VwGO beim Verwaltungsgerichtshof einreichen durften. Dies
folgt vor allem daraus, dass die Prozessbevollmächtigten
wissen mussten, dass es sich bei § 124 a Abs. 4
Satz 5 VwGO um eine zwingende Vorschrift handelt, also
kein Raum für eine hiervon abweichende Aufforderung durch das
Verwaltungsgericht war. Im Hinblick darauf, dass es sich bei
dem Schreiben vom 26. Juni 2002 ersichtlich um einen
Vordruck handelte, lag auch zur Erklärung der Gedanke nahe,
dass die auf einem Textbaustein basierende Formulierung an
den seit 1. Januar 2002 geltenden § 124 a Abs.
4 Satz 5 VwGO noch nicht angepasst war bzw. die
Urkundsbeamtin das falsche Formular gewählt hatte.
30
Die Bitte, künftige Schriftsätze beim
Verwaltungsgerichtshof einzureichen, erhielt auch nicht
deshalb ein größeres Gewicht, weil es sich um eine
richterliche Auskunft oder Bitte gehandelt hätte. Daraus,
dass das Schreiben "auf Anordnung" erging, konnten die
Prozessbevollmächtigten nicht schließen, dass das Schreiben
auf einer richterlichen Anordnung beruhte. Denn die
Unterzeichnung "auf Anordnung" lässt - wie die
Prozessbevollmächtigten als im Umgang mit Gerichten Kundige
wissen mussten und auch wussten, wie ihre Einlassung belegt,
die nicht von einem richterlichen, sondern einem
gerichtlichen Schreiben spricht - grundsätzlich keinen
Schluss über die Person des Anordnenden zu (vgl. den
Runderlass des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 20.
März 1997 über die Vollziehung von Schriftstücken, JMBl S.
393 unter Nr. III 1). Schließlich mussten die
Prozessbevollmächtigten berücksichtigen, dass über die
Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht das
Verwaltungsgericht, sondern der Verwaltungsgerichtshof
entscheidet. Dem Schreiben der Urkundsbeamtin konnten jedoch
keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass der
Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über die
Zulässigkeit des Berufungszulassungsantrags von den
Voraussetzungen des § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO
abweichen würde.
31
2. Die Eingangsbestätigung des
Verwaltungsgerichtshofs konnte für sich genommen bei den
Prozessbevollmächtigten noch nicht einmal Zweifel über die
Verbindlichkeit des § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO
auslösen. Anders als die Senatsmehrheit wohl meint, verhält
das Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs sich nicht zu der
Frage, ob anwaltliche Schriftsätze im
Zulassungsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof oder beim
Verwaltungsgericht einzureichen sind. Dies gilt insbesondere
für die Passage, in der darum gebeten wird, auf die
Versendung von Schriftsätzen per Telefax möglichst zu
verzichten. Sie lautet: "Sie werden gebeten, Schriftsätze nur
dann mittels Telefax einzureichen, wenn dies durch besondere
Umstände ausnahmsweise gerechtfertigt ist (z.B. Fristablauf).
Ansonsten sollten Schriftsätze ausschließlich auf dem
normalen Postweg übersandt bzw. unmittelbar hier abgegeben
werden." Dieser Hinweis befasst sich nicht damit, ob
Schriftsätze beim Verwaltungsgerichtshof oder beim
Verwaltungsgericht eingereicht werden sollen oder können. Er
betrifft nach seinem klaren Wortlaut nur die Frage, auf
welche Weise (wie ) Schriftsätze beim
Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden sollen. Ohne
Bedeutung ist dabei auch, dass der Hinweis unter anderem die
Worte "unmittelbar hier" enthält. Aus dem Kontext dieser
Passage ergibt sich eindeutig, dass "unmittelbar hier
abgegeben" als Alternative zu "auf dem normalen Postweg
übersandt" gemeint ist, sich also nur auf die Art und Weise
der Übermittlung bezieht.
32
Auch unter Berücksichtigung der konkreten
Verfahrenssituation konnte der Hinweis über die Form der
Schriftsatzeinreichung nicht als Anweisung verstanden werden,
die Begründung des Zulassungsantrags beim
Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Dies wäre angesichts der
klaren, von den Prozessbevollmächtigten auch erkannten
Zielrichtung des Hinweises (Begrenzung der Telefaxnutzung)
selbst dann nicht zweifelhaft, wenn er sich nur auf die
Begründung des Antrags beziehen könnte, weil andere
Schriftsätze nicht denkbar wären, wovon
offensichtlich die Senatsmehrheit ausgeht.
Tatsächlich kommt jedoch eine Vielzahl von Schriftsätzen in
Betracht, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens an den
Verwaltungsgerichtshof gerichtet werden dürfen. Dabei handelt
es sich etwa um Anfragen zur Verfahrensdauer und zur
Geschäftsverteilung, um Stellungnahmen zum Streitwert, um die
Replik auf die Erwiderung des Rechtsmittelgegners oder auch
die Zurücknahme des Zulassungsantrags (weitere Beispiele zu
§ 124 a VwGO a.F. etwa bei Seibert, in: Sodan/Ziekow,
VwGO, § 124 a, Stand Juli 2000, Rn. 52, 108, 117, 217,
220, 223). Auf diese Schriftsätze bezieht sich der Hinweis
des Verwaltungsgerichtshofs über die Art und Weise der
Einreichung.
33
Aus der inhaltlichen Gesamtschau des
Schreibens des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich für das
Verständnis vom Sinn des Hinweises - den übrigens auch
die Prozessbevollmächtigten in der vorstehend dargelegten
Weise verstanden haben - nichts anderes. Insbesondere
ist insoweit ohne Bedeutung für das Verständnis des Hinweises
auf die Zahl der einzureichenden Kopien, dass in der
Eingangsbestätigung danach gefragt wird, ob Einverständnis
mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden besteht. Diese
Anfrage, die keinen Bezug zum Einreichungsmodus hat, erfolgte
ersichtlich routinemäßig, da zu diesem Zeitpunkt noch gar
nicht die Begründung des Zulassungsantrags vorlag. Deshalb
kann aus dieser Anfrage – entgegen der Auffassung der
Senatsmehrheit - auch nicht auf eine nähere inhaltliche
Befassung des Vorsitzenden mit dem Zulassungsverfahren
geschlossen werden.
34
Die Eingangsbestätigung des
Verwaltungsgerichtshofs war daher auch nicht geeignet, den
durch das Schreiben der Urkundsbeamtin des
Verwaltungsgerichts vermittelten Eindruck in dem Sinn zu
verstärken, dass die Prozessbevollmächtigten sicher davon
ausgehen konnten, sie sollten entgegen § 124 a Abs.
4 Satz 5 VwGO die Begründungsschrift beim
Verwaltungsgerichtshof einreichen. Nur bei sehr
oberflächlicher Lektüre konnte der Umstand, dass die
Eingangsbestätigung sich auch mit der Form der Einreichung
von Schriftsätzen befasst, als – wie die
Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin in ihrem
Wiedereinsetzungsantrag vorgetragen haben - "Ergänzung" der
verwaltungsgerichtlichen Verfügung verstanden werden.
35
3. Auch die in dem Schreiben des
Verwaltungsgerichtshofs enthaltene Bestätigung des
Akteneingangs konnte bei den Prozessbevollmächtigten nicht
die zweifelsfreie Überzeugung hervorrufen, der Senat erwarte
von ihnen nunmehr die Einreichung der Begründungsschrift beim
Verwaltungsgerichtshof. In ihrem Wiedereinsetzungsantrag
haben die Prozessbevollmächtigten insoweit zunächst nur
vorgetragen, sie seien davon ausgegangen, das
Verwaltungsgericht könne nach Abgabe der Akten weitere in der
Sache eingehende Schriftsätze gar nicht mehr zuordnen. Für
diesen praxisfernen Schluss bestanden jedoch keinerlei
Anhaltspunkte. Vielmehr mussten die Prozessbevollmächtigten
wissen, dass Gerichte bei Abgabe des Verfahrens stets ein
Retent führen. Im Rahmen der weiteren Begründung des
Wiedereinsetzungsantrags haben die Prozessbevollmächtigten
dann ausgeführt, sie hätten den Hinweis auf die möglichste
Vermeidung von Telefaxen so verstanden, dass unnötiger
Verwaltungsaufwand vermieden werden sollte. Als unnötigen
Verwaltungsaufwand hätten sie es aber betrachtet, einen
Schriftsatz an ein Gericht zu schicken, bei dem keinerlei
Akten mehr vorhanden seien, so dass dieser Schriftsatz
unmittelbar an das für die Entscheidung zuständige Gericht
weitergeleitet werden müsste. Verfassungsrechtlich
unbedenklich hat der Verwaltungsgerichtshof diese Folgerung
der Prozessbevollmächtigten als sie nicht
verschuldensentlastend angesehen. Noch nachvollziehbar ist
zwar der Schluss der Prozessbevollmächtigten von dem
konkreten Anliegen des Verwaltungsgerichtshofs, den Eingang
von Telefaxen zu begrenzen, auf die abstrakte Maßgabe,
unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Jedoch findet die
weitere Schlussfolgerung, dass der Verwaltungsgerichtshof mit
dieser allgemeinen Zielsetzung auch die Einreichung der
Begründungsschrift beim Verwaltungsgerichtshof vorgegeben
habe, in der Eingangsbestätigung keinerlei Grundlage.
Insbesondere konnten die Prozessbevollmächtigten nicht
annehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof von ihnen nicht nur
ein effizientes und prozessordnungsgemäßes Verhalten
(Vermeidung unnötiger Telefaxe), sondern auch ein
prozessordnungswidriges Verhalten, die Abweichung von
§ 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO, erwartete.
36
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der
Beurteilung des Verschuldens der Prozessbevollmächtigten am
Maßstab des fairen Verfahrens wie auch des Art. 19
Abs. 4 GG zu Recht unberücksichtigt gelassen, welchen
Regelungszweck die Vorschrift des § 124 a Abs. 4
Satz 5 VwGO verfolgt. Für die Frage des Verschuldens kommt es
nur auf solche subjektiven Umstände an, die von den
Prozessbevollmächtigten selbst geltend gemacht werden. Die
Prozessbevollmächtigten haben sich in ihrem
Wiedereinsetzungsantrag aber nicht darauf berufen, dass sie
Sinn und Zweck des § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO nicht
erkannt hätten und daher davon ausgegangen seien, die
Gerichte hätten sich zu einer pragmatischen Vorgehensweise
entschlossen.
37
5. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der
Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags daher in
verfassungskonformer Weise von einem Verschulden der
Prozessbevollmächtigten ausgegangen. Das Verschulden liegt
darin, dass die Prozessbevollmächtigten ihren Angaben zufolge
gar nicht auf die Idee gekommen sind, sich über die
vermeintlichen Vorgaben des Verwaltungsgerichts und des
Verwaltungsgerichtshofs hinwegzusetzen oder diese auch nur
anzuzweifeln. Angesichts des Wortlauts des Schreibens der
Urkundsbeamtin und der entgegenstehenden, eindeutigen
Rechtslage mussten sich einem Prozessbevollmächtigten
vielmehr erhebliche Zweifel daran aufdrängen, die
Begründungsschrift fristwahrend auch beim
Verwaltungsgerichtshof einreichen zu können. Demgemäß wären
die Prozessbevollmächtigten gehalten gewesen, alles zu tun,
um eine Klärung herbeizuführen oder jedenfalls so zu
verfahren, dass die Gefahr einer Fristversäumung gebannt war.
Dass sie das nicht getan haben - darin liegt, wie der
Verwaltungsgerichtshof verfassungsrechtlich unbedenklich
erkannt hat, ihr Verschulden.