BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1898/03 -
des Rechtsanwalts S...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 25. September 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird unbeschadet des
Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
ein zivilgerichtliches Berufungsurteil, durch welches eine
Klage des Beschwerdeführers auf Unterlassung ehrverletzender
Äußerungen als unzulässig abgewiesen wurde.
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1. Der Beschwerdeführer vertrat als
Prozessbevollmächtigter einen der Kläger in einem
Zivilprozess vor dem Amtsgericht Waiblingen. Beklagte dieses
Verfahrens waren die Eheleute F. Am 15. Juni 2000
erging das Urteil zugunsten des Klägers. Im
Berufungsverfahren vor dem Landgericht Stuttgart schlossen
die Parteien einen Vergleich, der unter anderem die Eheleute
F. zur Räumung verpflichtete. Die angefallenen
Vollstreckungskosten waren in dem Vergleich nicht geregelt.
Mit Schriftsatz vom 26. April 2002 beantragte der Kläger,
vertreten durch den Beschwerdeführer, beim Amtsgericht
Waiblingen die Festsetzung der Vollstreckungskosten. In
diesem Verfahren nahm für die beklagten Eheleute F. der
Ehemann, Dr. F., mit Schriftsatz vom 18. Mai 2002
Stellung. Am 16. Oktober 2002 setzte das Amtsgericht
Waiblingen die Kosten antragsgemäß fest, wogegen die Eheleute
F. Beschwerde beim Landgericht Stuttgart einlegten. Am 11.
Dezember 2002 stellte das Landgericht die Zwangsvollstreckung
aus dem ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vorläufig
ein.
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Der Beschwerdeführer verklagte Dr. F. auf
Unterlassung von Äußerungen aus dem Schriftsatz vom 18. Mai
2002. Er werde der Begehung mehrerer Straftaten bezichtigt
(Urkundenfälschung, Betrug und Bildung einer kriminellen
Vereinigung) und dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht
schwer verletzt. Das Landgericht Stuttgart gab der Klage
durch Urteil vom 20. Januar 2003
- 10 O 272/02 - statt; die Berufung des
Beklagten führte jedoch zur Klageabweisung durch das
angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts. Das
Berufungsurteil erging, als das Kostenfestsetzungsverfahren
vor dem Landgericht Stuttgart, in welchem die Äußerungen
gefallen waren, noch anhängig war. Die Klage sei unzulässig.
Gegen ehr- bzw. persönlichkeitsverletzende
Tatsachenbehauptungen und Wertungen, die im Rechtsstreit zur
Rechtsverteidigung dienten, sei nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ein Unterlassungsanspruch grundsätzlich
nicht gegeben. Das Schreiben des Beklagten vom 18. Mai
2002 sei eine Stellungnahme des Beklagten zum
Kostenfestsetzungsantrag vom 26. April 2002 und damit eine
Äußerung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens vor dem
Amtsgericht Waiblingen; die Stellungnahme sei zur
Kostenabwehr seitens des Beklagten erfolgt. Der
grundsätzliche Ausschluss der Unterlassungsklage gelte auch
für dieses Schreiben. Es könne dahinstehen, ob das
Rechtsschutzinteresse für die Klage entfalle oder
Unklagbarkeit anzunehmen sei, denn in beiden Fällen sei die
Klage als unzulässig abzuweisen. Ob von dem Grundsatz
Ausnahmen zu machen seien bei bewusst unrichtigen oder
leichtfertig aufgestellten falschen Tatsachenbehauptungen
oder bei Meinungsäußerungen, die den Charakter der Schmähung
aufwiesen, könne der Senat dahingestellt sein lassen, da
diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben seien.
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2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
seines Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Das
angegriffene Urteil beruhe auf einer grundsätzlich falschen
Sicht der Bedeutung des Schutzes des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts. Das Urteil gehe von dem Grundsatz aus,
dass Behauptungen und Wertungen eines Prozessbeteiligten, die
dieser im Rechtsstreit zu seiner Rechtsverteidigung äußere,
grundsätzlich zulässig seien, auch wenn sie im Einzelfall
ehrverletzenden Charakter hätten. Das Gericht übersehe
jedoch, dass die hierzu ergangene Rechtsprechung
ausschließlich Fälle betreffe, in denen ehrverletzende
Äußerungen gegenüber anderen Prozessbeteiligten (Parteien,
Zeugen) erhoben worden seien, nicht jedoch gegenüber Richtern
oder Rechtsanwälten. Die Äußerungen verursachten
Ehrverletzungen des Beschwerdeführers von ganz besonderem
Gewicht. Es sei nicht hinnehmbar, dass der Beschwerdeführer
sich gegen derartige Äußerungen, die jeden auch noch so
geringen sachlichen Bezug vermissen ließen, nicht zur Wehr
setzen könne. Die Freiheit zur Meinungsäußerung finde dort
ihre Schranken, wo die im Prozess abgegebene Äußerung in der
gewählten Form zur Rechtsverteidigung nicht erforderlich sei
und durch sie Dritte schwerwiegend in ihren
verfassungsmäßigen Rechten verletzt würden. Beides sei
vorliegend der Fall. Den massiven
Persönlichkeitsrechtsverletzungen hätten keine auch nur
annähernd vergleichbaren Rechtspositionen des Verursachers
gegenüber gestanden.
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Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2
BVerfGG sind nicht gegeben. Der Verfassungsbeschwerde kommt
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Auch
ist ihre Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, weil sie
keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist jedenfalls
unbegründet. Das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG wird nicht dadurch verletzt, dass das
Oberlandesgericht seine Unterlassungsklage als unzulässig
abgewiesen hat.
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1. Auslegung und Anwendung einfachen Rechts
sind Sache der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht
prüft nur, ob die Grundrechte hierbei gewahrt bleiben (vgl.
BVerfGE 7, 198 ; 18, 85
; stRspr). Das ist hier der Fall.
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a) Das gilt zunächst für die Ebene der
Normauslegung.
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aa) Das Oberlandesgericht stützt sich auf die
ständige Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofs, nach der Ehrenschutzklagen gegen
Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder –verteidigung in
einem schwebenden Gerichtsverfahren oder dessen konkreter
Vorbereitung dienen, in aller Regel unzulässig sind (vgl.
etwa BGH, NJW 1971, S. 284 f.; NJW 1992,
S. 1314 ; NJW 1995, S. 397 f.; NJW
2005, S. 279 ). Das so genannte
Ausgangsverfahren soll danach nicht durch eine Beschneidung
der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt
werden. Vielmehr sollen die Parteien und die von ihnen
bevollmächtigten Rechtsanwälte in einem Gerichtsverfahren
grundsätzlich alles vortragen dürfen, was sie in ihrer vom
guten Glauben bestimmten Sicht zur Wahrung der Rechte der
Parteien für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die
Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und
erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung
unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den
schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den
Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der
Rechtspflege sei es unvereinbar, wenn die Kompetenzen des
Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer
Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten
Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten
(vgl. BGH, NJW 2005, S. 279 ). Dazu
könne es kommen, wenn dieselben Tatsachen, die im
Ausgangsverfahren möglicherweise von Bedeutung seien, im
Verfahren über den Unterlassungsanspruch geprüft würden (vgl.
BGH, NJW 1971, S. 284). Der Bundesgerichtshof geht davon
aus, dass in solchen Fällen grundsätzlich kein
Rechtsschutzbedürfnis für die Ehrenschutzklage besteht.
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Eine Ausnahme von der grundsätzlichen
Unzulässigkeit einer Unterlassungsklage erwägt das
Oberlandesgericht bei bewusst unrichtigen oder leichtfertig
aufgestellten falschen Tatsachenbehauptungen oder den
Charakter der Schmähung erreichenden Meinungsäußerungen.
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bb) Diese Auslegung der
Zulässigkeitsvoraussetzungen für zivilrechtliche
Ehrenschutzklagen ist mit Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar.
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Der verfassungsgebotene Schutz des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts wird nicht dadurch verletzt, dass
jedenfalls während eines noch laufenden Zivilprozesses, in
welchem die Wahrheit oder Unwahrheit bestimmter
Tatsachenbehauptungen gerade Gegenstand des Streits ist –
oder von den Parteien zumindest dazu gemacht werden kann -,
eine Unterlassung dieser Tatsachenbehauptungen sowie auf
ihnen aufbauender ehrkränkender Werturteile grundsätzlich
nicht zum Gegenstand eines gesonderten Prozesses gemacht
werden kann. Im kontradiktorischen Zivilprozess ist der
Gegner gegenüber Äußerungen, auf die er erwidern kann, nicht
schutzlos gestellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 11. April 1991 - 2 BvR 693/90 -, NJW
1991, S. 2074 ).
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Der Rechtsschutzsuchende muss die Möglichkeit
haben, gegenüber den Organen der Rechtspflege, ohne
Rechtsnachteile befürchten zu müssen, jene Handlungen
vornehmen zu können, die nach seiner von gutem Glauben
bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten
(vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1991,
S. 2074 ). Dies trägt nicht nur dem
Grundrecht auf Meinungsfreiheit, sondern zugleich auch dem
Recht auf einen wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz,
das aus Art. 2 Abs. 1 oder dem jeweils betroffenen
Einzelgrundrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
(Art. 20 Abs. 3 GG) folgt (vgl. BVerfGE 107, 395
), sowie dem Recht auf rechtliches Gehör aus
Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1990
– 2 BvR 674/88 -, NJW 1991, S. 29; Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2000 –
2 BvR 1392/96 -, NJW 2000, S. 3196
).
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b) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Beschwerdeführers wird durch die Anwendung dieser Maßstäbe
durch das Oberlandesgericht auf seinen konkreten Fall nicht
verletzt.
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Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass die Unzulässigkeit der Ehrenschutzklage
auch im Hinblick auf prozessbezogene Äußerungen angenommen
wird, wenn - wie hier - das Verhalten von Rechtsanwälten
der Gegenpartei thematisiert wird. Ebenfalls ist es
verfassungsrechtlich nicht bedenklich, dass das
Oberlandesgericht die Zulässigkeit einer Ehrenschutzklage bei
Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder –verteidigung in
einem schwebenden Gerichtsverfahren oder dessen konkreter
Vorbereitung dienen, allenfalls bei bewusst oder erwiesen
unwahren Tatsachenbehauptungen oder bei Schmähungen erwogen
und die Voraussetzungen dieser Ausnahmefälle vorliegend
verneint hat. In Betracht käme der Tatbestand einer
Schmähkritik. Er setzte voraus, dass bei der Äußerung nicht
die Auseinandersetzung in der Sache, hier also die Abwehr des
gerichtlich geltend gemachten Anspruchs auf Festsetzung der
Vollstreckungskosten, sondern die Diffamierung der Person des
Beschwerdeführers im Vordergrund gestanden hätte (vgl.
BVerfGE 82, 272 ; 93, 266
<294, 303>). Es ist nicht zu beanstanden, dass das
Oberlandesgericht den von ihm als überzogen gekennzeichneten
Äußerungen des Beklagten einen sachlichen Bezug nicht völlig
abgesprochen und der Äußerung deshalb den grundrechtlichen
Schutz nicht verweigert hat.
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2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.