BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 190/00 -
- 1 BvR 191/00 -
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 58 Abs. 3 SGB XI
- 1 BvR 190/00 -,
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 58 Abs. 3 SGB XI
- 1 BvR 191/01 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 11. Juni 2003 einstimmig beschlossen:
Die miteinander verbundenen
Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung
angenommen.
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sind die
Regelungen zur Tragung der Beiträge versicherungspflichtig
Beschäftigter in der sozialen Pflegeversicherung.
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1. Versicherungspflichtig Beschäftigte, die in
der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind,
und ihre Arbeitgeber tragen nach § 58 Abs. 1
Satz 1 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI)
die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge zur
sozialen Pflegeversicherung jeweils zur Hälfte. Das gilt aber
nur, wenn der Beschäftigungsort in einem Land liegt, in dem
nach näherer Bestimmung des § 58 Abs. 2 SGB XI
ein gesetzlicher landesweiter Feiertag, der stets auf einen
Werktag fällt, aufgehoben worden ist. Dadurch soll die
Beitragsbelastung der Arbeitgeber kompensiert werden.
Andernfalls haben die Beschäftigten, geht man vom
gegenwärtigen Beitragssatz von 1,7 vom Hundert aus,
einen Anteil von 1,35 vom Hundert, die Arbeitgeber von
0,35 vom Hundert des maßgebenden Arbeitsentgelts zu
tragen (§ 58 Abs. 3 SGB XI). Alle Länder mit
Ausnahme des Freistaats Sachsen haben einen Feiertag, den
Buß- und Bettag, aufgehoben.
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2. Der Beschwerdeführer zu I arbeitet als
Angestellter in Chemnitz und ist als versicherungspflichtiges
Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung in der sozialen
Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Vom 1. Januar
1995 bis 30. Juni 1996 wurde er mit den Beiträgen zur
sozialen Pflegeversicherung in der vollen Höhe von 1 vom
Hundert des Arbeitsentgelts, ab 1. Juli 1996 in Höhe von
1,35 vom Hundert belastet; seine Arbeitgeberin trägt seit
diesem Zeitpunkt 0,35 vom Hundert. Vor den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit hat der Beschwerdeführer zu I ohne
Erfolg versucht zu erreichen, dass er nur die Hälfte des
Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung zu tragen hat. Der
Beschwerdeführer zu II arbeitet ebenfalls als Angestellter in
Chemnitz und ist als versicherungspflichtiges Mitglied der
gesetzlichen Krankenversicherung in der sozialen
Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Für die Belastung
mit Beiträgen gilt für ihn das Gleiche wie beim
Beschwerdeführer zu I. Auch er hat vor den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit erfolglos die hälftige Beitragstragung
begehrt.
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3. Mit den Verfassungsbeschwerden greifen die
Beschwerdeführer unmittelbar alle in ihrer Sache ergangenen
sozialgerichtlichen Entscheidungen, mittelbar § 58
Abs. 3 SGB XI an. Sie sehen sich in Art. 3
Abs. 1 GG verletzt und stützen sich auf ein von
Professor Dr. Pieroth und Dr. Störmer verfasstes
Rechtsgutachten (Die Feiertagsregelung des
Pflegeversicherungsgesetzes, 1996).
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Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur
Entscheidung anzunehmen (§ 93 a Abs. 2
BVerfGG). Sie haben keine Aussicht auf Erfolg. Weder
§ 58 Abs. 3 SGB XI noch die auf seiner
Grundlage ergangenen sozialgerichtlichen Entscheidungen
verletzen den allgemeinen Gleichheitssatz.
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1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet
es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit
ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung
verwehrt (vgl. BVerfGE 100, 59 ). Das
Grundrecht ist aber dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine
Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt,
obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher
Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 104, 126
; stRspr).
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2. a) Die Beschwerdeführer, deren
Beschäftigungsort im Freistaat Sachsen liegt, werden im
Vergleich zu in anderen Ländern Beschäftigten ungleich
behandelt. Sie haben 0,5 vom Hundert des maßgebenden
Arbeitsentgelts mehr an Beiträgen zur sozialen
Pflegeversicherung gegenüber den Beschäftigten in den anderen
Ländern zu tragen. Diese Ungleichbehandlung wird auch nicht
dadurch vollständig kompensiert, dass Beschäftigten in
Sachsen der Buß- und Bettag als gesetzlicher landesweiter
Feiertag mit Lohnfortzahlungsanspruch erhalten geblieben ist,
während er in den anderen Ländern aufgehoben worden ist. Die
Beitragsmehrbelastung der Beschwerdeführer im Vergleich zu in
anderen Ländern versicherungspflichtig Beschäftigten
resultiert unmittelbar aus § 58 Abs. 3 SGB XI
und ist deshalb dem Bundesgesetzgeber zuzurechnen. Zwischen
der Ausgestaltung des Feiertagsrechts durch die Länder und
der gerügten Ungleichbehandlung besteht allerdings ein
mittelbarer Zusammenhang.
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b) § 58 Abs. 3 SGB XI ist nicht
kompetenzwidrig erlassen worden. Nach Art. 72, 74
Abs. 1 Nr. 12 GG stand dem Bund die
Gesetzgebungskompetenz für die Schaffung der sozialen
Pflegeversicherung als eines neuen Zweigs der
Sozialversicherung zu (vgl. BVerfGE 103, 197
). Diese Kompetenz schließt den Erlass von
Vorschriften über die Finanzierung der sozialen
Pflegeversicherung durch Erhebung von Beiträgen ein. Es
handelt sich bei § 58 Abs. 3 SGB XI nicht um
eine Materie des Feiertagsrechts, für deren gesetzliche
Regelung die Länder zuständig sind. Dies gilt auch für
§ 58 Abs. 2 SGB XI, der lediglich zum Ausdruck
bringt, unter welchen landesrechtlichen Voraussetzungen die
zum Sozialversicherungsrecht gehörende Beitragsvorschrift des
§ 58 Abs. 1 SGB XI zur Anwendung kommt. Im
Übrigen hätte eine Verfassungswidrigkeit von § 58
Abs. 2 SGB XI keine Auswirkung auf die
Rechtsgültigkeit des § 58 Abs. 3 SGB XI. Die
Vorschrift hat lediglich die Funktion, den Ländern einen
Anstoß zu geben, einen gesetzlichen landesweiten Feiertag,
der stets auf einen Werktag fällt, aufzuheben. Im
Gesamtgefüge des § 58 SGB XI trägt dessen
Absatz 2 zur Regelung der Beitragstragung nichts bei.
Auch ohne ihn wäre die Gesamtregelung vollständig.
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3. Die Ungleichbehandlung ist durch
hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt.
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a) Die finanzielle Mehrbelastung in Sachsen
Beschäftigter durch höhere Beiträge zur sozialen
Pflegeversicherung wird durch die Beibehaltung der bisherigen
Feiertagsregelung zumindest zum Teil kompensiert.
Versicherungspflichtigen Arbeitnehmern mit einem
Beschäftigungsort in Sachsen verbleibt dadurch für einen Tag
mehr das Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung.
Verfassungsrechtlich unschädlich ist, dass darüber hinaus
weitere Personen aus dem erhalten gebliebenen Feiertag Nutzen
ziehen, ohne zugleich einer Beitragsmehrbelastung ausgesetzt
zu sein.
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b) Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers
verbleibt bei einem in Sachsen Beschäftigten mit
durchschnittlichem Arbeitsverdienst eine "Kompensationslücke"
von etwa 40 € im Jahr. Sie ist angesichts des Nutzens
der Einführung der sozialen Pflegeversicherung für alle
versicherungspflichtig Beschäftigten (vgl. BVerfGE 103, 197
) jedoch hinzunehmen. Angesichts der
langwierigen Entstehungsgeschichte der Pflegeversicherung
wäre der von allen politischen Kräften für notwendig
erachtete Versicherungsschutz ohne einen Ausgleich für die
von den Arbeitgebern zu tragenden Beitragslasten nicht zu
erreichen gewesen. Um ihre Einführung nicht auf unbestimmte
Zukunft aufschieben zu müssen, hat der Gesetzgeber das
Finanzierungskonzept des § 58 SGB XI gewählt und
damit mehreren Aspekten Rechnung getragen: der Kompetenz der
Länder zur Feiertagsregelung, dem in einigen Regionen
deutlich artikulierten Wunsch nach Beibehaltung des Buß- und
Bettages als gesetzlichem Feiertag sowie einer in allen
Ländern greifenden Entlastung der Arbeitgeber bei Belastung
der Arbeitnehmer. Dass hierbei die jeweilige Belastung der
Beschäftigten im Ergebnis jedenfalls finanziell nicht
vollständig gleich ausgefallen ist, ist unter
Berücksichtigung der Gesamtregelung und der Notwendigkeit
einer Absicherung des Pflegerisikos für die insofern
Betroffenen zumutbar.
12
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.