BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1900/17 -
- Bevollmächtigter:
1.
unmittelbar gegen
a)
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2017 - IV ZR 309/15 -,
b)
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2017 - IV ZR 309/15 -,
c)
das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Mai 2015 - 12 U 411/14 -,
d)
das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29. August 2014 - 6 O 561/13 -,
e)
die Mitteilungen des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg - Zusatzversorgungskasse -,
2.
mittelbar gegen
die Satzung des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg - Zusatzversorgungskasse -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Eichberger
und die Richterinnen Baer,
Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 9. Mai 2018 einstimmig beschlossen:
1
Ungeachtet dessen, dass nicht erkennbar ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Anwendung des Näherungsverfahrens bei der Berechnung seiner Rentenansprüche benachteiligt wäre, ist eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch staatliche Gerichte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), die in erster Linie gerügt wird, nicht ersichtlich.
2
Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 vom heutigen Tag verwiesen, dessen wesentliche Erwägungen auch im System der Zusatzrenten nach den insoweit inhaltsgleichen Vorgaben der hier beklagten Zusatzversorgungskasse zur Geltung kommen. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.