BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1902/99 -
In dem Verfahren
des Herrn G... ,
gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. Juli 1999 - VII B 250/98 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Kühling,
die Richterin Jaeger
und den Richter Hömig
am 9. Februar 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Für einen Verstoß der angegriffenen Entscheidung gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG ist nichts ersichtlich.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Kühling Jaeger Hömig