BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1904/05 -
der Frau W. ,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
19. Januar 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Beschwerdeführerin wird eine
Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert
Euro) auferlegt.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde genügt nicht dem Begründungserfordernis
der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG, denn die
allein gerügte Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG garantierten
wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutzes ist nicht
substantiiert dargelegt.
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Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die
Sache berge keine Schwierigkeiten rechtlicher oder
tatsächlicher Art, lässt sich mangels Vorlage des
erstinstanzlichen Urteils, der Berufungsbegründung oder der
weiteren Schriftsätze in der Berufungsinstanz in keiner Weise
nachvollziehen. Ob das Oberlandesgericht zum Beispiel
Hinweise gegeben oder Fristen zu Stellungnahmen gesetzt hat,
ist den Ausführungen in der Verfassungsbeschwerde nicht zu
entnehmen. Inwiefern die Beschwerdeführerin selbst – über die
einmalige Bitte hinaus, dem Verfahren Fortgang zu geben - auf
eine Verfahrensbeschleunigung hingewirkt hat, bleibt im
Dunkeln.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist
rechtsmissbräuchlich im Sinn von § 34 Abs. 2 BVerfGG.
Nach dieser Vorschrift kann das Bundesverfassungsgericht eine
Gebühr von bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der
Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt.
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Ein solcher liegt unter anderem dann vor, wenn
in der Verfassungsbeschwerde zumindest leichtfertig
unrichtige Angaben gemacht werden, die zudem noch
Ermittlungen des Gerichts auslösen (vgl. BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 2001 –
1 BvR 305/01 – NJW 2002, S. 955), oder ein Beschwerdeführer
versucht, dem Bundesverfassungsgericht die Kenntnis eines
offensichtlich bedeutsamen Teils des Ausgangsverfahrens
vorzuenthalten. Denn das zeigt, dass das mit der Einlegung
der Verfassungsbeschwerde verfolgte Ziel nicht die
verfassungsgemäße Sicherung von Grundrechten war, sondern die
Durchsetzung der Interessen des Beschwerdeführers unabhängig
von der tatsächlichen Sachlage (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 1994
- 2 BvR 983/94 u.a. - NJW 1995, S. 385).
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So liegt der Fall hier. Die Beschwerdeführerin
hat die Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien und das
dadurch bedingte "Ruhen" des Verfahrens sowie das
Parallelverfahren vor dem Oberlandesgericht und die dort
erfolgte mündliche Verhandlung – in der es auch um das
hiesige Ausgangsverfahren ging – verschwiegen. Durch das
Verschweigen dieser wesentlichen Umstände wollte sie den
Eindruck einer Verfahrensverzögerung durch das
Ausgangsgericht erwecken. Sie hat dadurch ein Tätigwerden des
Bundesverfassungsgerichts – nämlich eine Sachstandsanfrage
beim Oberlandesgericht – erreicht und die Arbeitskapazität
des Bundesverfassungsgerichts in unvertretbarer Weise in
Anspruch genommen.
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Der Höhe nach erscheinen 500 € als ebenso
erforderlich wie ausreichend, um einem derartigen Missbrauch
entgegen zu wirken.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.