BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1907/13 -
der Frau G…,
gegen
a)
den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 4. April 2013 - 2-01 S 268/12 -,
b)
den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 22. Februar 2013 - 2-01 S 268/12 -,
c)
das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main
vom 6. November 2012 - 30 C 566/12 (20) -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. April 2015 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht dem Grundsatz der Subsidiarität. Die Beschwerdeführerin, die zu dem Hinweisbeschluss des Landgerichts gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine Stellung genommen hat, hat nicht alle zumutbaren Mittel ergriffen, um ihre Rechte vor den Fachgerichten geltend zu machen. Da die Verfassungsbeschwerde damit unzulässig ist, ist den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gewichtigen Bedenken gegen die verfassungsrechtliche Tragfähigkeit von verschiedenen Begründungselementen der fachgerichtlichen Entscheidungen nicht nachzugehen.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.