BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1908/01 -
der Frau O...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. Februar 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Errichtung einer Parabolantenne durch eine Mieterin einer
Wohnung.
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1. Die Beschwerdeführerin - eine deutsche
Staatsangehörige - ist Mieterin einer Wohnung in einem
Mehrfamilienhaus der Beklagten im Ausgangsverfahren. Die
Wohnanlage ist an eine mit einem Breitbandkabelnetz
verbundene Verteileranlage angeschlossen. Die
Beschwerdeführerin beabsichtigt die Installation einer
Parabolantenne im Bereich der überdachten Terrasse ihrer
Wohnung. Die Vermieterin - die Beklagte im
Ausgangsverfahren - erteilte die von der
Beschwerdeführerin erbetene Zustimmung für die Installation
nicht. Ein anderer Mieter der Beklagten wohnt in derselben
Wohnanlage. Er ist ukrainischer Herkunft. Er installierte mit
Zustimmung der Beklagten eine Parabolantenne neben der
Terrasse seiner Wohnung.
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2. Die Beschwerdeführerin erhob vor dem
Amtsgericht Klage auf Zustimmung zur Installation der
Parabolantenne, die das Amtsgericht abwies. Die
Beschwerdeführerin könne über den Kabelanschluss ihr
Interesse, am Medienangebot teilzuhaben, weitgehend
realisieren. Besondere Informationsinteressen habe sie nicht
dargelegt. Ein Gleichheitsverstoß sei nicht deshalb gegeben,
weil der Nachbar die begehrte Zustimmung erhalten habe. Grund
für die unterschiedliche Behandlung seien die ukrainische
Herkunft des Nachbarn sowie der Umstand, dass er sich seiner
Heimat nachhaltig verbunden fühle. Das Landgericht wies die
Berufung der Beschwerdeführerin zurück.
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3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3
Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 103
Abs. 1 GG. Zwar hätten deutschsprachige Mieter
grundsätzlich keinen Anspruch auf die Installation einer
zusätzlichen Parabolantenne. Die Beklagte dürfe bei der
Beschwerdeführerin aber keine anderen Maßstäbe anlegen als
bei ihrem Nachbarn.
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Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine
Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung
auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das
Bundesverfassungsgericht hat die zu erörternden Fragen zur
Errichtung einer Parabolantenne bei Existenz einer
Gemeinschaftsantenne oder eines Breitbandkabels schon
entschieden (vgl. BVerfGE 90, 27).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten
Grundrechte erforderlich (vgl. § 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG).
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a) Das Grundrecht der Informationsfreiheit
(Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) ist nicht verletzt. Es
gewährleistet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen
Quellen ungehindert zu unterrichten (vgl. BVerfGE 103, 44
). Hörfunk- und Fernsehsendungen gehören zu diesen
Informationsquellen (vgl. BVerfGE 35, 307 ; 90, 27
). Einen Unterschied zwischen in- und ausländischen
Informationsquellen macht das Grundgesetz nicht. Allgemein
zugänglich sind daher auch alle ausländischen
Rundfunkprogramme, deren Empfang in der Bundesrepublik
Deutschland möglich ist. Die Einrichtung einer
Parabolantenne, die den Empfang von Rundfunkprogrammen
ermöglicht, welche über Satellit ausgestrahlt werden, ist von
dem Grundrecht der Informationsfreiheit geschützt (vgl.
BVerfGE 90, 27 ).
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b) Die Informationsfreiheit findet nach
Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in
den allgemeinen Gesetzen. Dazu gehören die miet- und
eigentumsrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches, durch die Rechte und Pflichten von Mietern und
Vermietern festgelegt werden. Bei der Auslegung und Anwendung
wertausfüllungsbedürftiger Begriffe muss der wertsetzende
Gehalt der Grundrechte für die Rechtsordnung zur Geltung
kommen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; stRspr). In
Fällen der hier vorliegenden Art ist neben dem Grundrecht der
Informationsfreiheit das Grundrecht des Eigentümers aus
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu
berücksichtigen.
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Es ist Aufgabe der Fachgerichte, der Bedeutung
der Grundrechte bei der Auslegung und Anwendung des
Zivilrechts Rechnung zu tragen. Dementsprechend haben sie und
im Zuge der Überprüfung solcher Entscheidungen auch das
Bundesverfassungsgericht eine Reihe von Grundsätzen zur
rechtlichen Behandlung der Anbringung von Parabolantennen in
Mietwohnungen entwickelt. So muss der Vermieter die
Zustimmung zur Errichtung regelmäßig erteilen, wenn er keinen
Kabelanschluss bereitstellt (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1992,
S. 2490 ; vgl. auch OLG Karlsruhe,
NJW 1993, S. 2815 ; zur
Parabolantenne im Wohnungseigentum vgl. BGH, NJW 2004,
S. 937 ), wie umgekehrt bei Verfügbarkeit
eines solchen Anschlusses regelmäßig ein sachbezogener Grund
zur Versagung der Genehmigung einer Parabolantenne gegeben
ist (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1992, S. 2490
). Das Interesse ständig in Deutschland lebender
Ausländer am Empfang von Rundfunkprogrammen ihrer
Heimatländer ist bei der Abwägung zwischen den Mieter- und
Vermieterbelangen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 90, 27
; BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats,
Beschluss vom 9. Juni 1994 - 1
BvR 439/93 -, NJW 1994, S. 2143). Die
grundlegende Bedeutung des Grundrechts auf
Informationsfreiheit wird verkannt, wenn dem
Eigentümerinteresse von vornherein ein Vorrang vor dem
Mieterinteresse am Empfang von Rundfunkprogrammen des
Heimatlandes eingeräumt wird, ohne dass dies durch besondere
Umstände zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfG, 3. Kammer
des Ersten Senats, Beschluss vom 15. Juni 1994
- 1 BvR 1879/93 -, Wohnungswirtschaft und
Mietrecht (WuM) 1994, S. 365 ).
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c) Danach verstoßen die fachgerichtlichen
Entscheidungen nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
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Die Fachgerichte haben eine an den
vorstehenden Maßstäben orientierte verfassungsrechtlich
vertretbare Abwägung vorgenommen. Das Amtsgericht hat darauf
abgestellt, dass das Anbringen einer Satellitenantenne nicht
unter den vertragsmäßigen Mietgebrauch falle. Es bestehe ein
überwiegendes Interesse der Beklagten an der Verweigerung der
Zustimmung zur Installation einer Parabolantenne, weil das
Haus über einen Kabelanschluss verfüge. Die
Beschwerdeführerin könne ihr Informationsbedürfnis über das
Breitbandkabelnetz weitgehend realisieren. Sie habe besondere
berechtigte Informationsinteressen nicht dargelegt. Das
Landgericht hat sich dieser Argumentation ausdrücklich
angeschlossen. Die Gerichte haben somit mit nachvollziehbarer
Begründung dem Eigentumsinteresse als ein das
Informationsinteresse überwiegendes Gut den Vorrang gegeben.
Die in Hannover wohnende Beschwerdeführerin kann zudem eine
Vielzahl von zusätzlichen digitalen Radio- und
Fernsehprogrammen über das Kabelnetz empfangen. Teils ist der
Empfang kostenlos, teils nur gegen ein zusätzliches Entgelt
möglich. Nach Auskunft der Niedersächsischen
Landesmedienanstalt vom 6. August 2004 unter Bezugnahme auf
das Schreiben der Kabel-Fernsehen Hannover GmbH vom 4. August
2004 besteht für die Beschwerdeführerin zurzeit die
Möglichkeit, insgesamt mehr als 90 digitale Fernsehprogramme
zu empfangen. Die Beschwerdeführerin möchte sich aber darüber
hinaus mittels weiterer deutscher Informationssender und
US-amerikanischer Nachrichtensender informieren. Ein
besonderes und das Eigentumsinteresse der Beklagten
überwiegendes Informationsinteresse legt sie indes nicht
schlüssig dar, so dass es nicht darauf ankommt, ob über eine
Parabolantenne der Empfang von weiteren Radio- und
Fernsehprogrammen möglich ist.
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3. Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
geltend macht, ist diese Rüge nicht unter dem Gesichtspunkt
einer willkürlichen Entscheidung begründet. Die Auffassung
der Gerichte, die ukrainische Herkunft des Nachbarn
rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung und somit die
Erteilung einer Zustimmung zur Installation einer
Parabolantenne, ist nicht willkürlich.
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4. Auch die Rüge, dass das Landgericht das
Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103
Abs. 1 GG verletzt habe, weil es die Staatsangehörigkeit
des Nachbarn trotz Beweisangebots nicht festgestellt habe,
kann keinen Erfolg haben. Denn das Landgericht hat das
Vorbringen der Beschwerdeführerin berücksichtigt, geht aber
von einem anderen rechtlichen Ansatz als die
Beschwerdeführerin aus. Das Landgericht hat auf die
ukrainische Herkunft des Nachbarn und auf den Umstand, dass
er sich seiner Heimat nachhaltig verbunden fühle, abgestellt.
Auf die Erhebung eines Beweises zu der Frage, welche
Staatsangehörigkeit der Nachbar der Beschwerdeführerin habe,
kam es daher nicht an.
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5. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.