BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1908/17 -
- Bevollmächtigte:
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2017 - I-18 U 115/12 -,
b) das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 2017 - I-18 U 115/12 -,
c) das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2012 - 2b O 192/11 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Masing,
Paulus,
Christ
am 22. Januar 2020 einstimmig beschlossen:
1
Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen, weil für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
2
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 ). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, NJW 2000, S. 1399).
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.