BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1909/06 -
der P ... GmbH,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Bryde,
Eichberger,
Schluckebier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 23. November 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Wirksamkeit und Auslegung einer vom Arbeitgeber
vorformulierten Vereinbarung von Arbeit auf Abruf.
2
1. Die Beschwerdeführerin produziert
Leiterplatten im Schichtbetrieb und beschäftigt
durchschnittlich 80 Arbeitnehmer. Die Klägerin des
Ausgangsverfahrens ist bei ihr seit Juli 1998 als gewerbliche
Arbeitnehmerin beschäftigt. Während des Arbeitsverhältnisses
vereinbarten die Parteien mehrmals geänderte Bedingungen. In
den vorformulierten Arbeitsverträgen der Parteien vom
13. Juli 1998 und vom 1. Oktober 2000 war jeweils
eine wöchentliche Arbeitszeit von "fünfunddreißig Stunden an
Werktagen" vereinbart.
3
Am 1. Oktober 2002 schlossen die Parteien
einen neuen, von der Beschwerdeführerin vorformulierten
Arbeitsvertrag (künftig: Arbeitsvertrag) mit einer geänderten
Arbeitszeitvereinbarung. Diese lautet auszugsweise:
4
§ 4 Arbeitszeit:
5
§ 4.1 Die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit beträgt dreißig Stunden. Die Parteien sind sich
darüber einig, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch gegen
den Arbeitgeber hat, ihn wöchentlich mehr als dreißig Stunden
zu beschäftigen. ...
6
§ 4.2 Der Arbeitnehmer erklärt sich
ausdrücklich damit einverstanden und verpflichtet sich, auf
eine Aufforderung des Arbeitgebers mehr als dreißig Stunden
zu arbeiten. Die Arbeit wird je nach Arbeitsanfall jeweils
eine Woche vorher eingeteilt. Für die geleisteten
Arbeitsstunden von der dreißigsten Stunde bis einschließlich
der vierzigsten Stunde erhält der Arbeitnehmer dieselbe
Stundenvergütung je geleisteter Arbeitsstunde wie für die
Arbeitsstunden innerhalb der Regelarbeitszeit.
7
§ 4.3 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich,
gelegentlich auch nachts, an Sonn- und Feiertagen und über
vierzig Stunden in der Woche zu arbeiten. Diese Arbeit muss
schriftlich durch den Arbeitgeber genehmigt oder auf
ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers geleistet werden.
Die Arbeitsstunden, welche der Arbeitnehmer nachts, an Sonn-
und Feiertagen oder ab der einundvierzigsten Stunde pro Woche
arbeitet, können durch den Arbeitgeber mit Freizeit
abgegolten werden. Es besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers
auf Abgeltung mit Freizeit. Sofern keine Freizeitabgeltung,
sondern eine Vergütung erfolgt, sind diese Stunden
entsprechend den Arbeitsstunden in der Regelarbeitszeit zu
vergüten.
8
§ 4.4 Die Parteien sind sich einig, dass
der Arbeitnehmer keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber
hat, mehr als dreißig Stunden in der Woche, nachts oder an
Sonn- und Feiertagen beschäftigt zu werden. Dies gilt auch
dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mehrfach mit der
Arbeit in dem vorgenannten Umfang beschäftigt und dabei
keinen ausdrücklichen Vorbehalt erklärt hat. ...
9
...
10
§ 25 Sonstige Bestimmungen:
11
§ 25.1 Falls einzelne Bestimmungen dieses
Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, wird hiervon die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die
Parteien vereinbaren für diesen Fall eine Neufassung der
entsprechenden Bestimmungen, durch die der mit der
rechtsunwirksamen Bestimmung verbundene juristische und
wirtschaftliche Zweck erreicht wird bzw. am ehesten erreicht
werden kann. Im Zweifel steht dem Arbeitgeber gemäß
§ 315 BGB ein Bestimmungsrecht zu.
12
...
13
Die tatsächlich erbrachte wöchentliche
Arbeitszeit der Klägerin betrug seit dieser Vertragsänderung
bis zu einer Erkrankung im Februar 2003 durchschnittlich
35,02 Stunden. Als die Klägerin nach ihrer Genesung Anfang
April 2003 wieder zur Arbeit erschien, wies die
Beschwerdeführerin ihr einen Arbeitsplatz in einer anderen
Abteilung zu und beschäftigte sie nur noch 30 Stunden
wöchentlich.
14
2. Die Klägerin machte im Ausgangsverfahren
einen Beschäftigungsanspruch von 40 Wochenstunden geltend,
weil die Arbeitszeitregelung im Arbeitsvertrag unwirksam sei.
Das Arbeitsgericht verurteilte die Beschwerdeführerin am 7.
Januar 2004 antragsgemäß zu einer Beschäftigung der Klägerin
mit 40 Stunden wöchentlich. Auf die Berufung der
Beschwerdeführerin verurteilte das Landesarbeitsgericht die
Beschwerdeführerin mit Urteil vom 17. Dezember 2004 nur
noch zu einer Beschäftigung von 35 Stunden
wöchentlich.
15
3. Das Bundesarbeitsgericht wies die
Revisionen beider Parteien mit folgender Maßgabe zurück: Die
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin im Sinne
von § 4 des Arbeitsvertrags betrage 35 Stunden, und
die Klägerin sei verpflichtet, auf Anforderung der
Beschwerdeführerin bis zu 40 Stunden wöchentlich
regelmäßig zu arbeiten.
16
a) Die im Arbeitsvertrag getroffene
Arbeitszeitvereinbarung der Parteien sei nach § 307 BGB
unwirksam.
17
Bei dem Arbeitsvertrag handele es sich um
Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305
Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Inhaltskontrolle
arbeitgeberseits vorformulierter arbeitsvertraglicher
Regelungen, die eine bestimmte Dauer der wöchentlichen
Arbeitszeit festlegten und den Arbeitnehmer darüber hinaus
verpflichteten, auf entsprechende Anweisung des Arbeitgebers
weitere Arbeit (auf Abruf) zu leisten, richte sich seit dem
Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum
1. Januar 2002 nicht mehr nach § 134 BGB unter dem
Gesichtspunkt objektiver Umgehung von zwingenden Vorschriften
des Kündigungs- und Kündigungsschutzrechts, sondern nach
§§ 305 ff. BGB.
18
Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB
gälten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308, 309
BGB nur für Allgemeine Geschäftsbedingungen, durch die von
Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende
Regelungen vereinbart würden. Rechtsvorschriften im Sinne des
§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB seien auch die dem
Gerechtigkeitsgebot entsprechenden allgemein anerkannten
Rechtsgrundsätze, somit auch alle ungeschriebenen
Rechtsgrundsätze, die Regeln des Richterrechts oder die
aufgrund ergänzender Auslegung nach §§ 157, 242 BGB und
aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu
entnehmenden Rechte und Pflichten (vgl. BGHZ 121, 13
; 137, 27 ). Einseitige
Leistungsbestimmungsrechte, die dem Verwender das Recht
einräumten, die Hauptleistungspflichten einzuschränken, zu
verändern, auszugestalten oder zu modifizieren, unterlägen
einer Inhaltskontrolle. Sie wichen von dem allgemeinen
Grundsatz pacta sunt servanda ab.
19
Die Frage, ob eine gegen Treu und Glauben
verstoßende unangemessene Benachteiligung im Sinne des
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliege, sei auf der
Grundlage einer umfassenden Abwägung der berechtigten
Interessen der Beteiligten zu beantworten. Hierbei sei das
Interesse des Verwenders an der Aufrechterhaltung der Klausel
mit dem Interesse des Vertragspartners an der Ersetzung der
Klausel durch das dispositive Recht (§ 306 Abs. 2
BGB) abzuwägen. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit sei
grundsätzlich ein genereller, typisierender, vom Einzelfall
losgelöster Maßstab anzulegen. Da der Arbeitnehmer
Verbraucher im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB sei,
seien allerdings bei der Beurteilung der unangemessenen
Benachteiligung nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB
auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu
berücksichtigen (§ 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB).
20
Mit dem der Beschwerdeführerin in § 4.2
des Arbeitsvertrags eingeräumten Recht, die in § 4.1
Satz 1 vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
von 30 Stunden einseitig auf bis zu 40 Stunden verlängern zu
können, werde ein Teil des die Beschwerdeführerin nach
§ 615 BGB treffenden Wirtschaftsrisikos auf die Klägerin
verlagert. Insoweit seien folgende Interessen der
Vertragspartner abzuwägen:
21
Der Arbeitgeber habe ein berechtigtes
Interesse an einer gewissen Flexibilität der
Arbeitsbedingungen. Die Erbringung von Arbeit in starren
Arbeitszeitrastern sei heute kaum noch möglich. Der
Arbeitgeber müsse die Möglichkeit haben, auf
unterschiedlichen Arbeitsanfall rasch und angemessen
reagieren zu können. Das Kündigungsrecht sei hierzu nicht
geeignet, weil betriebsbedingte (Änderungs-)Kündigungen einen
dauerhaften Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten
voraussetzten und häufig lange Kündigungsfristen
bestünden.
22
Andererseits habe der Arbeitnehmer ein
berechtigtes Interesse an einer fest vereinbarten Dauer der
Arbeitszeit. Hiervon hänge regelmäßig die Höhe des von ihm
erzielten Einkommens ab. Dem Arbeitnehmer werde eine umso
größere Planungssicherheit ermöglicht, je weniger variabel
der Umfang der Arbeitszeit ausgestaltet sei. Bei festen
Arbeitszeiten könne der Arbeitnehmer seine Freizeit planen
und prüfen, ob er gegebenenfalls ein weiteres
Teilzeitarbeitsverhältnis eingehen könne und wolle.
23
Das Interesse des Arbeitgebers an einer
Flexibilisierung und das Interesse des Arbeitnehmers an einer
festen Regelung der Arbeitszeitdauer sowie der sich daraus
ergebenden Arbeitsvergütung seien angemessen zum Ausgleich zu
bringen. Die vom Arbeitgeber abrufbare, über die vereinbarte
Mindestarbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung des
Arbeitnehmers dürfe nicht mehr als 25 % der vereinbarten
wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen. Eine solche
Regelung räume dem Arbeitgeber ein hohes Maß an Flexibilität
ein. Bei einer Sockelarbeitszeit von 30 Wochenstunden könne
er über eine vereinbarte Arbeit auf Abruf die regelmäßige
Arbeitszeit in der Woche auf bis zu 37,5 Stunden
heraufsetzen. Soweit die Voraussetzungen für die Anordnung
von Überstunden vorlägen, könne die Arbeitszeit noch weiter
verlängert werden.
24
Die vorliegend vereinbarte Arbeit auf Abruf
entspreche diesen Anforderungen nicht. Die in § 4.2
Satz 1 des Arbeitsvertrags geregelte Verpflichtung der
Klägerin, auf Anforderung der Beschwerdeführerin weitere zehn
Stunden in der Woche zu arbeiten, benachteilige die Klägerin
unangemessen (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Die
vereinbarte Arbeit auf Abruf betrage ausgehend von der
festgelegten Mindestarbeitszeitdauer von 30 Stunden in der
Woche 33,33 %. Die Klausel sei damit gemäß § 307
Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
25
b) Auf der Rechtsfolgenseite führe die
Unwirksamkeit von § 4.2 Satz 1 des Arbeitsvertrags
über die gebotene ergänzende Vertragsauslegung zu einer
regelmäßigen Arbeitszeit von mehr als 30, nämlich
35 Wochenstunden. Die Beschwerdeführerin könne dabei auf
Anforderung von der Klägerin eine Arbeitsleistung von bis zu
40 Wochenstunden verlangen.
26
Die in § 4.2 Satz 1 des
Arbeitsvertrags vereinbarte Arbeit auf Abruf stehe in einem
untrennbaren Zusammenhang mit der in § 4.1 vereinbarten
Arbeitszeit von 30 Wochenstunden. Die Beschwerdeführerin habe
gerade keine feste Wochenarbeitszeit vereinbaren wollen,
sondern ausgehend von einem festen Arbeitszeitsockel Arbeit
auf Abruf. Die Unwirksamkeit der Regelung über die Arbeit auf
Abruf führe deshalb auch zur Unwirksamkeit der in § 4.1
des Arbeitsvertrags vereinbarten Mindestarbeitszeit von 30
Wochenstunden. Ebenso sei § 4.4 des Arbeitsvertrags
unwirksam, wonach die Klägerin keinen Anspruch gegen die
Beschwerdeführerin habe, mehr als 30 Stunden in der Woche
beschäftigt zu werden. Auch diese Klausel stehe in einem
untrennbaren Zusammenhang mit § 4.2 des Arbeitsvertrags,
weil sie die Abrufvereinbarung sichere. Die Klausel solle der
Beschwerdeführerin dauerhaft die Möglichkeit zu der in
§ 4.2 des Arbeitsvertrags vereinbarten variablen
Arbeitszeitgestaltung offenhalten. Die Unwirksamkeit des
§ 4.2 Satz 1 des Arbeitsvertrags führe damit zur
Unwirksamkeit der gesamten davon abhängigen vertraglichen
Arbeitszeitregelung.
27
Eine gesetzliche Regelung der Arbeitszeit, die
nach § 306 Abs. 2 BGB an die Stelle der
vertraglichen Regelung treten könnte, bestehe nicht. Ein
Rückgriff auf § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG scheide
als nicht interessengerecht aus. Beide Parteien hätten
offenkundig eine deutlich längere Mindestarbeitszeit als die
dort vorgesehenen zehn Wochenstunden gewollt.
28
Die entstandene Lücke sei im Wege der
ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Dies entspreche
im Ausgangspunkt auch § 25.1 des Arbeitsvertrags.
29
Bei der ergänzenden Vertragsauslegung sei
darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen
Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche
Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie die
Unwirksamkeit der Klausel bedacht hätten. Zur Feststellung
des mutmaßlichen Parteiwillens sei die tatsächliche
Vertragsdurchführung von erheblicher Bedeutung. Sie gebe
Aufschluss über die von den Parteien wirklich gewollte
Arbeitszeitdauer.
30
Zutreffend habe das Landesarbeitsgericht die
Zeit vom Abschluss des letzten Änderungsvertrags, der die
rechtlichen Beziehungen der Parteien neu geregelt habe, bis
zur Änderung der Arbeitszeit im April 2003 berücksichtigt und
eine durchschnittliche Arbeitszeit von 35,02 Wochenstunden
ermittelt. Die davon ausgehend festgestellte regelmäßige
Arbeitszeit von 35 Wochenstunden entspreche auch der im
vorhergehenden Vertrag vom 1. Oktober 2000 vereinbarten
regelmäßigen Arbeitszeit.
31
Da die Beschwerdeführerin mit der Klägerin
keine feste Wochenarbeitszeit, sondern Arbeit auf Abruf habe
vereinbaren wollen und da eine solche Vereinbarung dem Grunde
nach zulässig sei, müsse dieser Wille auch bei der
ergänzenden Vertragsauslegung Beachtung finden. Ausgehend von
einer Mindestarbeitszeit von 35 Wochenstunden bestehe deshalb
eine Verpflichtung der Klägerin, auf Anforderung der
Beschwerdeführerin bis zu 40 Stunden in der Woche zu
arbeiten. Die damit vereinbarte Spanne von fünf Stunden
entsprechend 14,3 % halte sich im zulässigen Rahmen.
32
4. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer
Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Art. 12
Abs. 1 GG.
33
Eine spezielle Ausprägung der von Art. 12
Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit sei die
Vertragsfreiheit des Arbeitgebers beim Aushandeln des Inhalts
von Arbeitsverträgen. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts
missachte diesen Grundsatz durch die vorgenommene
Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 und
Abs. 2 Nr. 1 BGB.
34
a) Das Bundesarbeitsgericht hätte die
Unwirksamkeit der beanstandeten Arbeitszeitregelung schon
mangels strukturellen Ungleichgewichts der Parteien nicht
feststellen dürfen. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt des
Abschlusses des letzten Arbeitsvertrags schon Arbeitnehmerin
der Beschwerdeführerin gewesen und habe allgemeinen
Kündigungsschutz genossen. Nur die Situation eines
Arbeitnehmers auf Arbeitssuche könne das typische
Ungleichgewicht auslösen. Außerdem seien die Regelungen zur
Begrenzung des Beschäftigungsanspruchs im zeitlichen Umfang
keine allgemeinen Bedingungen. Sie seien mit jedem der bei
der Beschwerdeführerin beschäftigten Arbeitnehmer in
unterschiedlicher Höhe getroffen worden. Es handele sich also
um einen individuell ausgehandelten Vertragsbestandteil. Der
Klägerin wäre es ohne weiteres möglich gewesen, abweichende
Vorstellungen zu äußern, was sie nicht getan habe.
35
b) Selbst wenn man aber ein strukturelles
Verhandlungsübergewicht der Beschwerdeführerin unterstelle,
könne dies nur die Lösung rechtfertigen, die
Flexibilisierungsregelung insgesamt für unwirksam zu
erklären.
36
Bei der dann gebotenen ergänzenden
Vertragsauslegung dürfe keine Regelung getroffen werden, die
die Parteien tatsächlich nicht gewollt hätten. Danach sei es
vorliegend ausgeschlossen gewesen, der Klägerin einen
Beschäftigungsanspruch von mehr als 30 Wochenstunden
zuzusprechen. Über den hypothetischen Willen der Parteien
sagten nur die anderweitigen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag
etwas aus. Diese zeigten, dass es der Beschwerdeführerin vor
allem darauf angekommen sei, sich keinesfalls für eine
Beschäftigung der Klägerin von mehr als 30 Stunden zu
verpflichten, was die Klägerin akzeptiert habe.
37
Der Rückgriff auf die tatsächliche
Durchführung der Beschäftigung könne die Auslegung
keinesfalls tragen. Denn die Arbeitsleistung sei in diesem
Umfang allein deshalb erfolgt, weil die Parteien von der
Wirksamkeit der Regelungen ausgegangen seien. Daraus könne
sich denklogisch nichts für den quasi umgekehrten Fall
ergeben. Anderes gälte allenfalls dann, wenn die Klägerin
immer mindestens, nicht nur durchschnittlich 35 Stunden pro
Kalenderwoche gearbeitet hätte.
38
Auch die Regelungen des vorhergehenden
Arbeitsvertrags der Parteien könnten das Auslegungsergebnis
nicht begründen, weil der nachfolgende Vertrag explizit
ausdrücke, dass nun etwas anderes gewollt sei.
39
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder eine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie
unbegründet ist. Das angegriffene Urteil lässt einen Verstoß
gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der
Beschwerdeführerin nicht erkennen.
40
1. Zutreffend geht die Beschwerdeführerin
allerdings davon aus, dass ihre Vertragsfreiheit im Bereich
der Gestaltung von Arbeitsverträgen von Art. 12
Abs. 1 GG geschützt wird. Zwar wird der grundrechtliche
Schutz der Vertragsfreiheit allgemein durch das Grundrecht
der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG
gewährleistet (vgl. BVerfGE 65, 196 ; 74, 129
). Geht es jedoch um die Handlungsfreiheit
gerade im Bereich des Berufsrechts, die ihre spezielle
Gewährleistung in Art. 12 Abs. 1 GG gefunden hat,
scheidet Art. 2 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab aus
(vgl. BVerfGE 68, 193 ; 77, 84
; 95, 173 ), da Art. 2 Abs. 1
GG gegenüber anderen Freiheitsrechten subsidiär ist (vgl.
BVerfGE 89, 1 ). Das gilt insbesondere für den
Bereich des Individualarbeitsvertragsrechts (vgl. BVerfGE 57,
139 ; BVerfGK 4, 356
).
41
2. Die Tragweite dieses Grundrechts hat das
Bundesarbeitsgericht nicht verkannt. Seine Auslegung und
Anwendung der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
die Auslegung und Inhaltskontrolle von Verträgen ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
42
a) Die Zivilgerichte müssen bei der Auslegung
und Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften Bedeutung und
Tragweite der von ihren Entscheidungen berührten Grundrechte
beachten, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der
Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7,
198 ; 95, 28 ; 99, 185
). Das verlangt in der Regel eine Abwägung
zwischen den widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgütern,
die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der
zivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen ist und die
besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen hat (vgl.
BVerfGE 99, 185 ; stRspr). Da der
Rechtsstreit ungeachtet des grundrechtlichen Einflusses ein
privatrechtlicher bleibt und seine Lösung in dem -
grundrechtsgeleitet interpretierten - Privatrecht findet, ist
das Bundesverfassungsgericht darauf beschränkt nachzuprüfen,
ob die Zivilgerichte den Grundrechtseinfluss ausreichend
beachtet haben (vgl. BVerfGE 18, 85 ;
101, 361 ). Dagegen ist es nicht seine Sache, den
Zivilgerichten vorzugeben, wie sie den Streitfall im Ergebnis
zu entscheiden haben (vgl. BVerfGE 94, 1 ).
Ein Grundrechtsverstoß liegt dann vor, wenn übersehen worden
ist, dass bei Auslegung und Anwendung der verfassungsmäßigen
Vorschriften des Privatrechts Grundrechte zu beachten waren,
wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte
unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht
unrichtig eingeschätzt worden ist, so dass darunter die
Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der
privatrechtlichen Regelung leidet, und die Entscheidung auf
diesem Fehler beruht (vgl. BVerfGE 101, 361
).
43
b) Nach diesen Maßstäben liegt hier ein
Grundrechtsverstoß weder im Hinblick auf die Annahme der
Nichtigkeit der Arbeitszeitvereinbarung noch im Hinblick auf
die ergänzende Vertragsauslegung vor.
44
aa) Die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts
zur Unvereinbarkeit der Klausel mit § 307 BGB halten der
verfassungsrechtlichen Überprüfung stand.
45
(1) Verfassungsrechtlich ist es nicht zu
beanstanden, dass das Bundesarbeitsgericht von der
Anwendbarkeit der §§ 306, 307 BGB in Verbindung mit
§ 310 Abs. 3 BGB auf den konkreten Fall ausgegangen
ist. Der Einwand, die Beschwerdeführerin habe mit ihren
Arbeitnehmern durchweg unterschiedliche Arbeitszeitregelungen
getroffen und es wäre der Klägerin ohne weiteres möglich
gewesen, anderweitige Vorstellungen zu äußern, kann die
Anwendung der §§ 306, 307 BGB nicht verhindern.
46
Gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB
finden gegenüber einem Verbraucher - und ein solcher ist nach
§ 13 BGB der Arbeitnehmer bei Abschluss des
Arbeitsvertrags - die hier interessierenden §§ 306, 307
BGB selbst dann Anwendung, wenn die vorformulierten
Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt
sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung
auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (vgl. BAG,
Urteil vom 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 -, AP BGB
§ 310 Nr. 1). Eine Einflussnahmemöglichkeit setzt
voraus, dass eine reale Möglichkeit besteht, den
Vertragsinhalt zur Durchsetzung eigener Interessen zu
verändern (vgl. Heinrichs, in: Palandt, Bürgerliches
Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, § 310 Rn. 17). Es
ist jedenfalls von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden,
dass das Bundesarbeitsgericht diese Grundsätze auch auf die
Änderung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses angewandt hat
und überdies die reale Möglichkeit einer Einflussnahme der
Arbeitnehmerin auf die Ausgestaltung der Vertragsänderung im
Ergebnis verneint hat.
47
(2) Verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu
beanstanden sind die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts,
mit denen es bei einem über 25 % hinausgehenden Anteil
abrufbarer Arbeitsleistung eine unangemessene Benachteiligung
des Arbeitnehmers gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1
BGB angenommen hat. Die von Art. 12 Abs. 1 GG
geschützte Privatautonomie der Beschwerdeführerin hat das
Bundesarbeitsgericht dabei nicht verkannt, sondern hat sie
bei der Auslegung und Anwendung der §§ 305 ff. BGB
in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise sowohl
respektiert als auch begrenzt.
48
(a) Die verfassungsrechtliche Gewährleistung
der Privatautonomie basiert darauf, dass freies und
eigenverantwortliches Handeln in Beziehung zu Anderen
maßgeblich durch das Instrument des Vertrags verwirklicht
wird. Die Vertragspartner bestimmen selbst, wie sie ihre
individuellen Interessen zueinander in einen angemessenen
Ausgleich bringen. Ihr übereinstimmender Wille lässt deshalb
in der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten
sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat
grundsätzlich zu respektieren hat (vgl. BVerfGE 103, 89
).
49
Soweit jedoch die Privatautonomie ihre
regulierende Kraft nicht zu entfalten vermag, weil ein
Vertragspartner kraft seines Übergewichts
Vertragsbestimmungen einseitig setzen kann, müssen staatliche
Regelungen ausgleichend eingreifen, um den Grundrechtsschutz
zu sichern (vgl. BVerfGE 98, 365 ; 103, 89
). Wann Ungleichgewichtslagen so schwer wiegen,
dass die Vertragsfreiheit durch zwingendes Gesetzesrecht
begrenzt oder ergänzt werden muss, lässt sich der Verfassung
nicht unmittelbar entnehmen. Auch lassen sich die Merkmale,
an denen etwa erforderliche Schutzvorschriften ansetzen
können, nur typisierend erfassen. Dem Gesetzgeber steht dabei
ein besonders weiter Beurteilungs- und Gestaltungsraum zur
Verfügung. Er muss zwar den konkurrierenden
Grundrechtspositionen der Beteiligten ausreichend Rechnung
tragen, besitzt aber auch insoweit eine weite
Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 81, 242
).
50
(b) Die vom Bundesarbeitsgericht bei der
Vertragsinhaltskontrolle angewandten Normen aus dem Recht der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Gesetzgeber im
Rahmen dieses Gestaltungsspielraums geschaffen. Insbesondere
im Bereich der Verbraucherverträge (§ 310 Abs. 3
BGB) bezwecken sie den Ausgleich eines strukturellen
Ungleichgewichts zweier Vertragspartner. Durch die Streichung
der Bereichsausnahme des bis zum 31. Dezember 2001
geltenden § 23 Abs. 1 AGBG wollte der Gesetzgeber
erreichen, dass das Schutzniveau im Arbeitsrecht nicht hinter
demjenigen des allgemeinen Zivilrechts zurückbleibt. Auch im
Arbeitsrecht bestehe ein Bedürfnis nach richterlicher
Kontrolle der einseitig vom Arbeitgeber festgesetzten
Arbeitsbedingungen (BTDrucks 14/6857 S. 53 f.).
51
Dass der einzelne Arbeitnehmer sich beim
Abschluss von Arbeitsverträgen typischerweise in einer
Situation struktureller Unterlegenheit befindet, ist in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt
(vgl. BVerfGE 84, 212 ; 85, 191 ;
92, 365 ; 97, 169 ; 98, 365
; BVerfGK 4, 356 ). Ebenfalls
anerkannt ist, dass im Bereich des Arbeitslebens nicht nur
der Arbeitgeber, sondern auch der Arbeitnehmer unter dem
Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG steht. Vor diesem
Hintergrund schützt Art. 12 Abs. 1 GG auch das
Interesse des Arbeitnehmers an zumutbaren Arbeitsbedingungen
(vgl. BVerfGK 4, 356 ).
52
Die von Verfassungs wegen zu berücksichtigende
strukturelle Unterlegenheit des Arbeitnehmers besteht nicht
nur bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses sondern
auch im bestehenden Arbeitsverhältnis. Sie endet entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht durch das
Erreichen des allgemeinen Kündigungsschutzes (§§ 1, 23
KSchG). Dieser ändert nichts an dem ungleichen
wirtschaftlichen Kräfteverhältnis der
Arbeitsvertragsparteien. Der einzelne Arbeitnehmer ist
typischerweise ungleich stärker auf sein Arbeitsverhältnis
angewiesen als der Arbeitgeber auf den einzelnen
Arbeitnehmer. Entgegengesetzte Wertungen enthält auch die von
der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zur Höhe der
Versorgungsanwartschaften von Arbeitnehmern des öffentlichen
Dienstes bei vorzeitigem Ausscheiden nicht (vgl. BVerfGE 98,
365 ).
53
(c) Den nach diesen Grundsätzen hier gemäß
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmenden
Interessenausgleich hat das Bundesarbeitsgericht im Wege
einer sorgfältigen Analyse und Abwägung sowohl der
Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerinteressen hergestellt.
Die Interessen beider Vertragsparteien wurden angemessen
berücksichtigt (zustimmend Bauer/Günther, DB 2006,
S. 950 ; Preis/Lindemann, NZA 2006,
S. 632 ).
54
bb) Auch die vom Bundesarbeitsgericht
vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung ist jedenfalls von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
55
(1) Die von der Beschwerdeführerin erhobene
Rüge einer grob falschen Ermittlung des hypothetischen
Parteiwillens basiert auf der Grundlage, dass dem
Arbeitsvertrag ein klarer Parteiwille zu entnehmen sei, auf
keinen Fall eine über 30 Wochenstunden hinausgehende
Mindestarbeitszeit zu vereinbaren. Demgegenüber ist die
Auslegung des Bundesarbeitsgerichts, dass die
Beschwerdeführerin nicht nur eine feste Arbeitszeit
vereinbaren wollte, sondern dass es ihr wesentlich auf die
Vereinbarung von Arbeit auf Abruf ankam, nachvollziehbar und
vertretbar. Die Einführung der Abrufarbeitsklausel durch den
streitgegenständlichen Arbeitsvertrag war eine strukturelle
Neuerung, während die Herabsetzung der regelmäßigen
Arbeitszeit nur eine quantitative Änderung war.
56
(2) Auch die vom Bundesarbeitsgericht konkret
vorgenommene Bestimmung der Anteile fester und variabler
Arbeitszeit ausgehend von der bisherigen tatsächlichen
Durchführung hält der verfassungsrechtlichen Prüfung
stand.
57
Dass für die Feststellung des mutmaßlichen
Parteiwillens die tatsächliche Vertragsdurchführung von
erheblicher Bedeutung ist, ist anerkannt. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin war es auch sachgerecht,
dass das Bundesarbeitsgericht den durchschnittlich
geleisteten Arbeitsumfang der Klägerin zugrunde legte. Die
von der Beschwerdeführerin stattdessen erwogene Orientierung
an der Untergrenze der geleisteten Wochenstunden hätte die
tatsächliche Vertragsdurchführung nicht repräsentativ
widergespiegelt. Die von ihr beanstandete Heranziehung der
Arbeitszeitregelung des vorhergehenden Arbeitsvertrags
geschah nur ergänzend. Vor dem Hintergrund einer nicht
erkennbar veränderten Bedarfslage war es deshalb nicht
unvertretbar, als Kontrollüberlegung für die Frage, welche
Stundenzahl als "regelmäßig" anzusehen sei, auch die Lage vor
der letzten Vertragsänderung einzubeziehen.
58
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
59
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).