BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 191/05 -
des Herrn Drs. D...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
13. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer - ein niedergelassener
Orthopäde - wendet sich gegen berufsgerichtliche
Entscheidungen, durch welche ihm wegen Verstoßes gegen das
Werbeverbot nach § 27 Abs. 3 der Berufsordnung für die
Ärzte Bayerns in der Neufassung vom 4. November 2002 (im
Folgenden: BO) eine Geldbuße auferlegt worden ist.
2
1. Der Beschwerdeführer betreibt seit März
2002 in den Räumen einer auf Wirbelsäulenorthopädie
spezialisierten Privatklinik eine Einzelpraxis ohne
Kassenzulassung. Er verfügt über Belegbetten in der Klinik
und ist zugleich deren Gesellschafter und
Geschäftsführer.
3
Im Herbst 2003 sowie im darauf folgenden
Winter erschienen in der Tagespresse ein Zeitungsartikel
sowie zwei Werbeanzeigen, die über die ärztliche Tätigkeit
des Beschwerdeführers berichteten. Den Presseartikel hatte
eine Journalistin nach einem Interview mit dem
Beschwerdeführer verfasst; vor seiner Veröffentlichung war
der Artikel von einer für Werbefragen eingestellten
Mitarbeiterin des Beschwerdeführers gegengelesen und
freigegeben worden. Die Werbeanzeigen hatte der
Beschwerdeführer durch eine Werbeagentur erstellen
lassen.
4
In diesen drei Darstellungen des
Beschwerdeführers und seiner Tätigkeit hat das Berufsgericht
für die Heilberufe bei dem Oberlandesgericht München (im
Folgenden: Berufsgericht) einen zumindest fahrlässigen
Verstoß des Beschwerdeführers gegen das Werbeverbot nach
§ 27 Abs. 3 BO gesehen und ihn daher zur Zahlung einer
Geldbuße von 10.000 € verurteilt.
5
Die gegen diese Entscheidung eingelegte
Berufung des Beschwerdeführers hat das Bayerische
Landesberufsgericht für die Heilberufe (im Folgenden:
Landesberufsgericht) als unbegründet verworfen. § 27
Abs. 3 BO verbiete dem Arzt jede berufswidrige, und das heiße
jede nach Art oder Form anpreisende, irreführende oder
vergleichende Werbung. Anpreisende Werbung sei gekennzeichnet
durch Übertreibungen, Superlative und insbesondere durch die
Behauptung einer Alleinstellung mit dem Ziel, die eigene
Leistung besonders wirkungsvoll herauszustellen und Patienten
suggestiv zu beeinflussen. Alle drei Veröffentlichungen
verstießen gegen dieses Verbot. Dabei könne dahinstehen, ob
es sich insoweit um Werbung für die Klinik oder den
Beschwerdeführer selbst handele. Denn auch eine Klinik dürfe
die Leistungen der für sie tätigen Ärzte nicht anpreisend
bewerben.
6
Das Landesberufsgericht hat insbesondere die
folgenden Formulierungen beanstandet: "... Weil er die
unangefochtene Nr. 1 für Bandscheibenvorfälle sei. / ... mit
einer sensationellen Erfolgsquote. / Oft sind die Patienten
bereits im Rollstuhl oder vom Kortison schwer gezeichnet,
haben lange Leidenswege hinter sich. Wenn sie dann am Tag
nach der OP gesund und munter auf ihren Beinen stehen, mich
glücklich anstrahlen und mit der Assistentin ein Tänzchen
wagen, dann sind das bewegende Momente. / Die sanfteste
Bandscheibenoperation der Welt ist ein ärztliches
Spitzenprodukt, made in Bogenhausen. / Wann immer der Pionier
für minimalinvasive Eingriffe bei einem Wirbelsäulenkongress
seine Techniken und seine Erfolge schildert, erntet er von
Fachkollegen stehende Ovationen. Der Applaus gilt dem
Gesamtkunstwerk zugunsten der Patienten. [Der
Beschwerdeführer] ... führt Eingriffe nicht nur mit
behutsamen Fingern aus - er hat genial anmutende
Operationsprogramme selbst entwickelt und realisiert
alltägliche Wunder mit feinen Mini-Instrumenten, die speziell
für ihn hergestellt werden."
7
Diese Textpassagen charakterisierten alle drei
Veröffentlichungen als berufswidrige Werbung, die der
Beschwerdeführer in vorwerfbarer Weise jedenfalls geduldet
habe.
8
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1
GG.
9
Die durch die Berufsgerichte beanstandeten
Texte seien nicht als seine eigene berufliche Werbung,
sondern vielmehr als Klinikwerbung zu qualifizieren. Selbst
wenn man aber davon ausginge, dass er als Arzt gegen eigene
berufsrechtliche Pflichten verstoßen habe, sei die erfolgte
Sanktion der Veröffentlichungen mit Art. 12 Abs. 1 GG
nicht vereinbar. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts verbiete es das Sachlichkeitsgebot
nicht, auch emotional geprägte Aussagen zur eigenen
ärztlichen Tätigkeit zu machen, wenn auf diesem Weg der
Informationscharakter nicht in den Hintergrund gerate.
Letzteres sei nur dann der Fall, wenn die Werbung
selbstanpreisend oder marktschreierisch sei. Diese Attribute
träfen aber auf alle drei Texte nicht zu. Sie enthielten die
einfache, für den Durchschnittsleser nachvollziehbare
Aussage, dass bei den von ihm praktizierten endoskopischen
Eingriffen an der Wirbelsäule die üblichen Operationsfolgen
wegfielen. Die durch die Gerichte herausgegriffenen Passagen
änderten nichts am Sachlichkeitsgehalt der Gesamtaussage.
10
3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben der
Bundesgerichtshof sowie die Bundesärztekammer Stellung
genommen.
11
Der Bundesgerichtshof weist auf seine
Rechtsprechung zur Abgrenzung von Klinik- und Arztwerbung
hin; letztlich sei es aber eine Frage des Einzelfalls, ob
eine bestimmte Werbung den Belegärzten oder aber der Klinik
als Institution zuzuordnen sei.
12
Die Bundesärztekammer hält die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Den Gerichten sei
darin zuzustimmen, dass die Zeitungsartikel als anpreisende
Werbung eines niedergelassenen Arztes zu qualifizieren seien.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei dieses
Anpreisen auch nicht als ein Fall von "Sympathiewerbung"
zulässig. Es handele sich nämlich nicht um Schilderungen aus
dem Privatleben des Beschwerdeführers; vielmehr werde
durchweg dessen berufliche Tätigkeit herausgestellt. Dessen
sei sich der Beschwerdeführer auch bewusst gewesen;
jedenfalls hätte er von den Grenzen zulässiger Werbung
Kenntnis haben müssen.
13
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung von in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 BVerfGG sind gegeben.
Die angegriffenen Entscheidungen von Berufs- und
Landesberufsgericht verletzen den Beschwerdeführer in seiner
Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
14
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das
Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass in den
Bereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten
berufsbezogenen Tätigkeiten auch die berufliche
Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich
der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste fällt (vgl.
BVerfGE 94, 372 ). Ebenfalls geklärt ist, welche
Gemeinwohlbelange der Werbefreiheit der Ärzte Grenzen setzen.
Das Werbeverbot für Ärzte soll dem Schutz der Bevölkerung
dienen; es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten,
dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte
Untersuchungen vornimmt oder Behandlungen vorsieht (vgl.
BVerfGE 71, 162 ). Die ärztliche Berufsausübung
soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an
medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot
beugt damit einer gesundheitspolitisch unerwünschten
Kommerzialisierung des Arztberufes vor. Werberechtliche
Vorschriften in ärztlichen Berufsordnungen hat das
Bundesverfassungsgericht daher mit der Maßgabe als
verfassungsgemäß angesehen, dass nicht jede, sondern
lediglich die berufswidrige Werbung verboten ist (vgl.
BVerfGE 85, 248 <257, 260 f.>). Für
interessengerechte und sachangemessene Informationen, die
keinen Irrtum erregen, muss im rechtlichen und geschäftlichen
Verkehr Raum bleiben (vgl. BVerfGE 82, 18 ).
15
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers aus
Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG).
16
a) Grundlage der angegriffenen Entscheidungen
ist § 27 Abs. 3 BO. Diese Vorschrift ist von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden; sie entspricht der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Bedeutung und
Reichweite von Art. 12 Abs. 1 GG.
17
b) Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung
können vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen
gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie
Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen
Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs,
beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten
vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des
Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis
zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der
grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85
; 85, 248 ; 87, 287
).
18
3. So liegt es hier. Die angegriffenen
Entscheidungen werden dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG
nicht gerecht.
19
a) Allerdings ist von Verfassungs wegen nicht
zu beanstanden, dass das Berufsgericht die in Frage stehenden
Veröffentlichungen nicht als Klinik-, sondern als Arztwerbung
qualifiziert und daher an dem für Ärzte geltenden Maßstab des
§ 27 Abs. 3 BO gemessen hat. Die Textverweise vorrangig
auf den Beschwerdeführer selbst und seine besonderen
persönlichen Leistungen als Arzt lassen diese Auslegung
zu.
20
Dass demgegenüber das Landesberufsgericht
offen gelassen hat, ob Klinik- oder Arztwerbung vorliegt, ist
mit Blick auf die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zum Werbeprivileg für Kliniken
verfassungsrechtlich bedenklich (vgl. beispielsweise BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, MDR 2000,
S. 730 ). Dies wirkt sich vorliegend jedoch
nicht als eigene grundrechtliche Beschwer aus, weil die
Werbung ohnehin nach dem strengeren Maßstab des § 27
Abs. 3 BO beurteilt worden ist.
21
b) Gleichwohl werden die Entscheidungen dem
Grundrecht des Beschwerdeführers auf Berufsausübungsfreiheit
nicht hinreichend gerecht. Die Gerichte haben in allen
Veröffentlichungen Fälle berufswidriger, weil anpreisender
Werbung gesehen. Sie haben dabei aus den jeweils über mehrere
Spalten gehenden Werbetexten einzelne, ihrer Auffassung nach
anreißerische Sätze herausgegriffen und daraus ohne
weitergehende Erörterung rückgeschlossen, dass insgesamt die
Werbung als unzulässig anpreisend zu beurteilen sei. Damit
sind die Gerichte dem Sachverhalt nicht in einer Weise
gerecht geworden, die angesichts seiner
grundrechtsbeschränkenden Würdigung angezeigt gewesen
wäre.
22
aa) Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist der Wortsinn einzelner Passagen
einer Werbung stets grundrechtsfreundlich im Kontext des
gesamten Inhalts auszulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 3324 ).
Der Schluss der Gerichte von den Einzelpassagen auf den
Gesamtcharakter der Werbung wäre daher verfassungsrechtlich
nur dann tragbar, wenn die herausgegriffenen Passagen
charakterisierend für die Werbung insgesamt wären. Dies ist
indes nicht der Fall. Im Vordergrund aller drei Texte steht
die Information potentieller Patienten über die Behandlungs-
und Operationsmethoden des Beschwerdeführers. Beschrieben
wird eine relativ neue Behandlungsmethode, die bislang in der
Öffentlichkeit wenig bekannt ist und auch nur in wenigen
Kliniken praktiziert wird. Besonderes Gewicht liegt dabei auf
der Aufklärung der Patienten darüber, welche Vorzüge diese
Methode gegenüber den herkömmlichen Operationsmethoden hat.
Sie unterscheidet sich von den herkömmlichen
Operationsmethoden erheblich, weil sie einen deutlich
geringeren Eingriff in den menschlichen Körper mit sich
bringt als letztere. Die beanstandeten Texte vermitteln daher
in erster Linie Informationen über Inhalt, Bedeutung und
Möglichkeiten der praktizierten Behandlung. Sie entsprechen
damit nicht nur einem erheblichen und legitimen sachlichen
Informationsbedürfnis von Patienten. Vielmehr besteht an
einer sachlich zutreffenden und dem Laien verständlichen
Informationswerbung über noch weitgehend unbekannte
Operationsmethoden auch ein anerkennenswertes
Allgemeininteresse (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats, NJW 2000, S. 2734 ). Mit
welchen vernünftigen Gemeinwohlbelangen sich das Verbot
dieser Schilderungen rechtfertigen ließe, ist nicht
ersichtlich. Die Texte leisten weder einer unerwünschten
Kommerzialisierung des Arztberufes Vorschub noch
beeinträchtigen sie das Vertrauen der Bevölkerung in den
ärztlichen Berufsstand.
23
bb) Die durch die Gerichte aus den Texten
herausgegriffenen Passagen verwischen diesen - insgesamt
zulässigen - Informationsgehalt nicht. Sie treten vielmehr
hinter der Gesamtaussage zurück. Schon quantitativ machen sie
keinen wesentlichen Teil der Werbung aus. Aber auch
qualitativ lässt sich nichts anderes feststellen.
24
Anstoß genommen haben die Gerichte
beispielsweise an der Formulierung, dass frisch Operierte mit
Klinikmitarbeitern "ein Tänzchen wagten". Diese Formulierung
mag für sich ohne sachlichen Gehalt sein. Sie steht jedoch
nicht derart im Vordergrund, dass durch sie vom
Informationsgehalt der Werbung insgesamt abgelenkt wird. Das
gilt umso mehr, als sich bei der gebotenen
grundrechtsfreundlichen Betrachtung auch dieser Aussage
aufgrund des Zusammenhangs mit dem übrigen Text ein gewisser
Informationsgehalt nicht absprechen lässt. Die gewählte
Formulierung trägt zur weiteren Verdeutlichung dessen bei,
was die besondere Errungenschaft der beschriebenen
Operationsmethode ausmacht. Sie verdeutlicht den Erfolg der
Methode und den schonenden Umgang mit dem Patienten.
25
Den Gerichten ist allerdings zuzugeben, dass
Formulierungen wie die zuvor genannte den Beschwerdeführer in
einem sehr positiven Licht erscheinen lassen. Anders als von
der Bundesärztekammer ausgeführt, wird durch sie auch die
Persönlichkeit des Beschwerdeführers gekennzeichnet. Dieser
wird als Arzt dargestellt, der an der Stimmungslage der
behandelten Patienten Anteil nimmt und sich für den
Behandlungserfolg nicht nur medizinisch, sondern auch
persönlich interessiert. Insoweit ist die beschriebene
Werbung auch Image- und Sympathiewerbung.
26
Die Werbetexte sind jedoch auch mit Blick
darauf von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zum einen
hat das Bundesverfassungsgericht bereits herausgestellt, dass
der Werbeeffekt als solcher nicht zu einem Verbot führen kann
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW
2001, S. 2788 ). Aus der Werbewirksamkeit eines
Textes folgt noch nicht, dass dieser als "anreißerisch" zu
qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer muss daher
grundsätzlich sein Bild in der Öffentlichkeit positiv
zeichnen dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats, NJW 2003, S. 2816 ).
27
Zum anderen sind Formulierungen wie die hier
in Frage stehenden, die den Beschwerdeführer in seiner
Persönlichkeit kennzeichnen, auch deshalb für den Patienten
von Interesse, weil sie dessen emotionale Ebene ansprechen.
Gewonnene Sympathie kann zu dem - häufig emotional geprägten
- Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient beitragen
(vgl. zu diesem Aspekt auch schon BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 3470 ). Es
ist daher insgesamt nicht ersichtlich, mit welchen
Gemeinwohlbelangen sich ein Verbot dieser Passagen
rechtfertigen ließe.
28
4. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf dem dargestellten Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG;
es liegt nahe, dass die Gerichte in den Ausgangsverfahren
anders entschieden hätten, wenn sie § 27 Abs. 3 BO
verfassungskonform ausgelegt hätten. Die Entscheidungen sind
daher aufzuheben, damit dies nachgeholt werden kann.
29
5. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die
Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts aus
§ 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG
(vgl. dazu BVerfGE 79, 365 ).