BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 191/06 -
der Stadt W..., vertreten durch den
Bürgermeister
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
am 6. Februar 2007 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
Beschlüsse des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit einer
Nichtzulassungsbeschwerde.
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1. Die Beschwerdeführerin, die für eine
Rentnerin Sozialhilfeleistungen erbrachte, nahm aus
übergegangenem Recht den geschiedenen Ehemann der
Sozialhilfebezieherin auf Unterhalt gerichtlich in Anspruch.
Das Amtsgericht wies die Klage ab, da schon dem Grunde nach
kein Unterhaltsanspruch bestehe. Daraufhin beauftragte die
Beschwerdeführerin eine Rechtsanwaltssozietät mit der
Berufungseinlegung. Diese versäumte jedoch die
Berufungsbegründungsfrist. Die Beschwerdeführerin entschloss
sich daher zur Berufungsrücknahme und verlangte anschließend
von den Mitgliedern der Sozietät Schadensersatz wegen der
Verletzung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag.
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Mit ihrer Klage auf Zahlung und Feststellung
der Ersatzpflicht für alle künftigen Schäden scheiterte die
Beschwerdeführerin vor dem Landgericht. Auch die Berufung der
Beschwerdeführerin blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht
gelangte zu der Ansicht, die Schlechterfüllung des
Anwaltsvertrages habe sich nicht zum Nachteil der
Beschwerdeführerin ausgewirkt, weil die Berufung in der
Unterhaltssache erfolglos geblieben wäre. Die Voraussetzungen
für eine Zulassung der Revision hielt das Gericht nicht für
gegeben, nahm jedoch in die Gründe seines Urteils den Hinweis
auf, dass „vom Wert her ... eine Nichtzulassungsbeschwerde in
Betracht“ komme.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Berufungsurteil legte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein.
In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragte
sie, „die Revision gegen das Urteil des ...
Oberlandesgerichts ... in vollem Umfang zuzulassen“.
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Mit Beschluss vom 3. Mai 2005 hat der
Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde – bei
gleichzeitiger Festsetzung des Gegenstandswerts auf 28.905,35
€ - als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin habe
nicht dargelegt, dass die in § 26 Nr. 8 des
Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
(im Folgenden: EGZPO) normierte Wertgrenze von 20.000 €
überschritten sei. Auch dem der Beschwerde beigefügten
Berufungsurteil lasse sich zur Beschwer nichts entnehmen,
weil die Berufungsanträge nicht wiedergegeben seien.
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Die hiergegen von der Beschwerdeführerin
erhobene Anhörungsrüge und Gegenvorstellung wies der
Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10. November 2005
zurück. Der Senat habe in dem Beschluss vom 3. Mai 2005
sämtliche Argumente der Beschwerdeführerin in Erwägung
gezogen.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 sowie von Art. 3 Abs.
1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
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Entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs
seien im Zusammenhang mit der Statthaftigkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe nach
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 der
Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO) darzulegen, nicht
jedoch der Wert der Beschwer. Es habe daher kein Anlass
bestanden, entsprechende Ausführungen zu machen, zumal die
Beschwerdeführerin ihren Anspruch auch in der dritten Instanz
uneingeschränkt weiterverfolgt und das Oberlandesgericht
obendrein abschließend festgestellt habe, dass der Wert der
Beschwer für eine Nichtzulassungsbeschwerde vorliege. Der
Bundesgerichtshof habe der Beschwerdeführerin mithilfe einer
von Verfassungs wegen nicht mehr hinnehmbaren Überspannung
der Darlegungserfordernisse eine Sachentscheidung
verwehrt.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Justizgewährungsanspruchs der
Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem Rechtsstaatsprinzip angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des
§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor.
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1. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung
wirkungsvollen Rechtsschutzes.
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Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip verbietet es den Gerichten, den Parteien
den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten
Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23
; 41, 323 ; 42, 128 ;
44, 302 ; 52, 203 ; 69, 381
). Hieraus folgt, dass auch bei Prüfung der
Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels die
Anforderungen an die Darlegungslast nicht überspannt werden
dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 7. November 1994 - 2 BvR 2079/93 -, DVBl
1995, S. 35 f.).
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a) Hierbei begegnet es allerdings keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Bundesgerichtshof
für die Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die
Zulässigkeitsvoraussetzung aus § 26 Nr. 8 EGZPO
verlangt, der Beschwerdeführer müsse innerhalb der laufenden
Begründungsfrist nicht nur die Revisionszulassungsgründe
vortragen, sondern auch darlegen, dass er mit der
beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils
in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteige,
erstrebe (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR
148/02 -, NJW 2002, S. 2720 f.; Beschluss vom
15. Juli 2003 - XI ZR 93/02 –, BGHR EGZPO, § 26
Nr. 8 Darlegungen 1). Diese Auffassung ist zumindest
vertretbar; denn es leuchtet ohne Weiteres ein, dass die
Kenntnis von dem in der Revisionsinstanz beabsichtigten
Rechtsschutzziel und Informationen zur Bewertung dieses
Anliegens unverzichtbar sind, um dem Bundesgerichtshof die
Prüfung der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde auch
hinsichtlich des Überschreitens der Wertgrenze zu
ermöglichen. Hiernach scheidet eine Verletzung spezifischen
Verfassungsrechts aus, weshalb die aufgeworfenen Fragen der
Darlegungslast als Teil der fachgerichtlichen
Sachverhaltsauslegung und Rechtsanwendung einer Überprüfung
durch das Bundesverfassungsgericht nicht zugänglich sind
(vgl. BVerfGE 1, 418 ).
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Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn an
die Darlegungen einer Partei zur Zulässigkeit des
Rechtsmittels Anforderungen gestellt werden, die nicht mehr
dem Erfordernis einer sachgerechten Zulässigkeitsprüfung
durch das Rechtsmittelgericht geschuldet sind. Unter diesen
Umständen wird dem Rechtsmittelführer die Beschreitung des
eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen
nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE
77, 275 ).
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b) So liegt der Fall hier. Die
Beschwerdeführerin hatte mit der Nichtzulassungsbeschwerde
beantragt, die Revision „in vollem Umfang“ zuzulassen. Der
für die Frage der Zulassung des Rechtsmittels maßgebliche
Beschwerdegegenstand entsprach folglich ohne jede
Einschränkung dem Umfang des Unterliegens in der Vorinstanz.
Nachdem das Oberlandesgericht die Berufung der
Beschwerdeführerin zurückgewiesen und im Hinblick darauf in
den Urteilsgründen den ausdrücklichen Hinweis gegeben hatte,
„vom Wert her“ komme „eine Nichtzulassungsbeschwerde in
Betracht“, war auch ohne Wiedergabe der Klageanträge in der
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und in dem
Berufungsurteil das Überschreiten der Wertgrenze hinreichend
geklärt. Diese Umstände waren für das Revisionsgericht zudem,
wie von ihm gefordert, innerhalb noch laufender
Begründungsfrist erkennbar. Das Berufungsurteil soll nach
§ 544 Abs. 1 Satz 3 ZPO der Beschwerdebegründung
beigefügt werden, und dies war - ausweislich der Begründung
des angegriffenen Beschlusses vom 3. Mai 2005 - auch
beachtet worden.
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Vor dem Hintergrund dieser offenkundigen
Umstände (vgl. § 291 ZPO), deren Berücksichtigung auch
im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom
18. März 2004 - V ZR 222/03 -, NJW 2004, S. 1960
), überspannen die angegriffenen Entscheidungen
die Anforderungen, die an die Darlegungen zum Wert des
Beschwerdegegenstandes zu stellen sind. Es gibt keine
sachlich gerechtfertigten Gründe, von der Beschwerdeführerin
weitere Darlegungen zur Überschreitung der Wertgrenze aus
§ 26 Nr. 8 EGZPO zu fordern. Selbst wenn die
Beschwerdeführerin, um das Darlegungsgebot zu erfüllen, zur
Angabe eines bezifferten Betrages gehalten wäre, hätte dies
gegenüber der hier erfolgten Erklärung einer Anfechtung in
vollem Umfang und der Einschätzung des Oberlandesgerichts zur
wertmäßigen Zulässigkeit des Rechtsmittels keinen
weiterreichenden Informationsgehalt. Das Revisionsgericht ist
weder in dem einen noch in dem anderen Fall der Überprüfung
enthoben. Dass diese auch im vorliegenden Fall möglich war,
zeigt sich an der Festsetzung des Gegenstandswertes des
Beschwerdeverfahrens, die der Bundesgerichtshof mit der
Verwerfung der Beschwerde verbunden hat.
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2. Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs sind
deshalb gemäß § 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95
Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, ohne dass es auf die weiter
erhobenen Rügen noch ankommt. Die Sache ist an den
Bundesgerichtshof zurückzuverweisen.
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3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs. 2
BVerfGG.