BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1911/06 -
der Frau M...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
4. September 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Versagung von Beratungshilfe für einen außergerichtlichen
Schuldenbereinigungsversuch nach § 305 Abs. 1 Nr. 1
InsO.
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Das Amtsgericht wies den Antrag der
Beschwerdeführerin, ihr Beratungshilfe für die Durchführung
des außergerichtlichen Einigungsversuchs gemäß § 305
Abs. 1 Nr. 1 InsO zu gewähren, zurück. Als andere Möglichkeit
für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG komme
die Inanspruchnahme einer Schuldnerberatungsstelle in
Betracht. Unzumutbar lange Wartezeiten seien weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich. Hiergegen wendet sich die
Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin, mit der sie die
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG
rügt.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür
nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22
).
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1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des
§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ist nicht gegeben. Ob
und unter welchen Voraussetzungen Beratungshilfe für die
Durchführung eines außergerichtlichen
Schuldenbereinigungsversuchs nach § 305 Abs. 1 Nr. 1
InsO zu gewähren ist, ist ein zwar streitiges, aber rein
einfachrechtliches Problem. Ungeklärte verfassungsrechtliche
Fragen werden dabei nicht aufgeworfen.
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG), weil es ihr an der Erfolgsaussicht fehlt.
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a) Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen
nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Ein
Richterspruch ist nur willkürlich, wenn er unter keinem
denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der
Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht
(vgl. BVerfGE 4, 1 ; 80, 48 ; stRspr). Das
ist hier nicht der Fall.
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aa) Die Gewährung von Beratungshilfe für den
außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch gemäß
§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist dem Grundsatz nach möglich
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 18. März 2003 – 1 BvR 329/03 – NJW 2003, S. 2668;
Schoreit/Dehn, BerH/PKH, 8. Aufl., 2004, § 1 BerHG
Rn. 12a m.w.N.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs,
PKH/BerH, 4. Aufl., 2005, Rn. 917a, 952a; a.A.:
Landmann, Rpfleger 2000, S. 196 ; AG
Duisburg-Ruhrort, Beschluss vom 16. September 2005 – 13 II
814/05). Davon geht ersichtlich auch der Gesetzgeber aus,
nachdem er mit § 132 Abs. 4 BRAGO bzw. Ziffern
2502 ff. RVG-VV die Gebührenberechnung hierfür
ermöglicht und mit Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung
und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl I S. 2710) die
Gebührensätze erhöht hat, um das Engagement der Rechtsanwälte
in diesem Bereich zu fördern (vgl. BTDrucks. 14/5680, S. 17).
Auch in den angegriffenen Entscheidungen wird keine andere
Auffassung vertreten.
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bb) Die vom Amtsgericht gewählte Auslegung des
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG, wonach das Aufsuchen einer
Schuldnerberatungsstelle grundsätzlich eine andere
Möglichkeit für eine Hilfe darstellt, deren Inanspruchnahme
dem Rechtsuchenden zuzumuten ist, ist einfachrechtlich gut
vertretbar (vgl. z.B. AG Schwerte, VuR 2005, S. 31
; AG Schwelm, Beschluss vom 19. März 1999 – 19 UR
II 7/99 – juris; Schoreit/Dehn, a.a.O., Rn. 47;
Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 952a; a.A. z.B.
AG Köln, Rpfleger 1999, S. 497; AG Bochum, Rpfleger
2000, S. 461; Vallender, MDR 1999, S. 598 ;
Fuchs/Bayer, Rpfleger 1999, S. 1 ;
Braun/Buck, InsO, 2. Aufl., 2004, § 305 Rn. 6) und
daher keineswegs willkürlich.
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Aus der gesetzlich vorgesehenen Vergütung der
Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Rahmen des
außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs folgt nicht,
dass es unzulässig ist, den Schuldner zunächst an
Schuldnerberatungsstellen zu verweisen und Beratungshilfe
erst zu gewähren, wenn diese wegen Überlastung keine Hilfe
leisten können. So hat der Gesetzgeber angenommen, dass in 70
Prozent der außergerichtlichen Einigungsversuche nach
§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO der Schuldner von einer
Schuldnerberatungsstelle unterstützt wird (vgl. BTDrucks.
14/5680, S. 18). Generell sollte die Beratungshilfe nicht die
von anderen, meist über besondere Sachkunde verfügenden
Einrichtungen kostenfrei geleistete Beratung ersetzen,
sondern diese ergänzen (vgl. BRDrucks. 404/79, S. 14).
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Dem den angegriffenen Entscheidungen zugrunde
liegenden Verständnis der Norm steht ebenfalls nicht
entgegen, dass gemeinnützige Schuldnerberatungsstellen
staatliche Mittel erhalten und diese Art der Hilfeleistung
für den Staat mithin nicht zwingend kostengünstiger als die
Gewährung von Beratungshilfe ist. Ein derartiges Erfordernis
ist § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG nämlich nicht zu entnehmen.
Zudem sind die Schuldnerberatungsstellen wegen ihres
umfassenden Ansatzes für die Durchführung des
außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs nach
§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht nur geeignet, sondern
regelmäßig auch besonders qualifiziert (vgl. Schoreit/Dehn,
a.a.O., § 1 Rn. 12a).
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Die Beschwerdeführerin kann auch nicht mit
Erfolg geltend machen, Schuldnerberatungsstellen seien
generell überlastet und damit keine andere Hilfemöglichkeit
im Sinn von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG. Solange nicht
im konkreten Einzelfall dargetan ist, dass die Gewährung von
Beratungshilfe mit dem Verweis auf eine tatsächlich nicht zur
Verfügung stehende Hilfemöglichkeit abgelehnt wurde, kommt
die Annahme von Willkür nicht in Betracht.
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cc) Schließlich ist auch die konkrete
Rechtsanwendung durch das Amtsgericht nicht als willkürlich
zu beanstanden. Insbesondere war es Sache der
Beschwerdeführerin, darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft
zu machen, dass ihr die Inanspruchnahme einer
Schuldnerberatungsstelle, beispielsweise wegen zu langer
Wartezeiten, nicht zuzumuten war. Ohne Belang ist dabei
vorliegend, ab welchem Zeitraum Unzumutbarkeit anzunehmen ist
und ob – was zumindest fraglich erscheint – insoweit
überhaupt starre Fristen in Betracht kommen.
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Denn das Amtsgericht hat zutreffend
ausgeführt, dass konkreter Vortrag der Beschwerdeführerin
unterblieben ist. Soweit sie darauf abhebt, dass bei einer
bestimmten Beratungsstelle Wartezeiten zwischen 15 und 24
Monaten bestünden, konnte dieser Vortrag bei den
amtsgerichtlichen Entscheidungen schon deswegen keine
Berücksichtigung mehr finden, weil er nach dem die Erinnerung
zurückweisenden Richterbeschluss erfolgte. Im Übrigen war er
auch nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit plausibel darzutun;
deshalb kann dahinstehen, ob dem Amtsgericht dieser Umstand
aus anderen Verfahren bekannt war. Denn zum einen ist damit
nichts darüber ausgesagt, ob nicht der Einzelfall der
Beschwerdeführerin – die für sich eine besondere
Dringlichkeit reklamiert – eine schnellere Bearbeitung
erführe. Zum anderen lässt sich den Ausführungen nicht
entnehmen, dass keine anderen, für die Beschwerdeführerin
zumutbar erreichbaren Schuldnerberatungsstellen existieren,
bei denen derartig lange Wartezeiten nicht bestehen.
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b) Auch die weiteren Rügen der
Beschwerdeführerin greifen nicht durch. Die unsubstanziierte
Behauptung, andere Bedürftige in anderen Rechtsgebieten
erhielten Beratungshilfe, ist bereits im Ansatz nicht
geeignet, den geltend gemachten Verstoß gegen den
Gleichheitssatz darzutun. Gleiches gilt für das ebenfalls
substanzlose Monitum, in anderen Amtsgerichtsbezirken werde
Beratungshilfe gewährt. Zum einen lässt das völlig offen, ob
es sich auch um vergleichbare Sachverhalte handelt. Zum
anderen ist die Rechtspflege wegen der Unabhängigkeit der
Richter konstitutionell uneinheitlich (vgl. BVerfGE 78, 123
).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.