L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Ersten Senats vom 19. Juli
2011
- 1 BvR 1916/09 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1916/09 -
der C... S.p.A., Italien,
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 19. Juli 2011 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird
zurückgewiesen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wirft die Frage auf,
ob sich juristische Personen mit Sitz außerhalb Deutschlands,
jedoch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auf
Grundrechte des Grundgesetzes berufen können. Sie betrifft
darüber hinaus die Beachtung des Grundrechts auf Eigentum bei
der Auslegung und Anwendung nationalen, auf Unionsrecht
beruhenden Rechts.
2
1. Das mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs betrifft die
inhaltliche Reichweite des dem Urheber vorbehaltenen
Verbreitungsrechts nach § 17 Urheberrechtsgesetz (UrhG)
in der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Fassung vom
23. Juni 1995 (BGBl I S. 842) und nach § 96 UrhG in
der Fassung vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1774). Die
Auslegungsfragen ergeben sich im Streitfall aus der
Aufstellung von Nachbildungen von Le-Corbusier-Möbeln in
einer Zigarrenlounge der Beklagten des Ausgangsverfahrens.
Für Herstellung und Vertrieb der Möbel sind der
Beschwerdeführerin urheberrechtliche Exklusivrechte
eingeräumt.
3
a) § 17 UrhG erhielt durch das Dritte
Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 23. Juni
1995 (BGBl I S. 842) folgende Fassung:
4
Verbreitungsrecht
5
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das
Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der
Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
6
(2) Sind das Original oder
Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur
Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in
Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit
Ausnahme der Vermietung zulässig.
7
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses
Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder
mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als
Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen
oder Vervielfältigungsstücken
8
1. von Bauwerken und Werken der angewandten
Kunst oder
9
2. im Rahmen eines Arbeits- oder
Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der
Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder
Dienstverhältnis benutzt zu werden.
10
Die Gesetzesnovelle diente der Umsetzung der
Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum
Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem
Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des
geistigen Eigentums (ABl Nr. L 346 vom 27. November 1992, S.
61), inzwischen abgelöst durch die Richtlinie 2006/115/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
(ABl Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 28; im Folgenden:
Vermiet- und Verleih-Richtlinie). Diese betrifft nach ihrem
Art. 3 Abs. 2 ausdrücklich nicht das Vermieten oder
Verleihen von Werken der angewandten Kunst.
11
In der Begründung des Gesetzentwurfs vom 21.
Dezember 1994 (BTDrucks 13/115, S. 7, 12) wird der Begriff
der Verbreitung vorausgesetzt. Er wurde stets weit verstanden
als „jede Art des Inverkehrbringens von Werkstücken“ (vgl.
die Einzelbegründung zu § 17 im Regierungsentwurf des
Urheberrechtsgesetzes vom 23. März 1962, BTDrucks IV/270, S.
47 f.). Nach bis zum Erlass der angegriffenen
Entscheidung allgemeiner Meinung bedeutete „Inverkehrbringen“
im Sinne von § 17 Abs. 1 UrhG jede Handlung, durch die
das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werks aus der
internen Betriebssphäre der allgemeinen Öffentlichkeit
zugeführt werden; dafür sollte jede Besitzüberlassung
ausreichen (vgl. BGHZ 113, 159 ;
Loewenheim, in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006,
§ 17 Rn. 12 m.w.N.). Entsprechend beurteilte etwa das
Kammergericht die Ausstattung von Hotelzimmern mit imitierten
Le-Corbusier-Möbeln als Verletzung des Verbreitungsrechts und
ließ dabei die Frage der bürgerlich-rechtlichen
Besitzüberlassung offen (Urteil vom 30. April 1993 - 5 U
2548/91 -, GRUR 1996, S. 968 ).
12
b) § 96 UrhG lautet:
13
Verwertungsverbot
14
(1) Rechtswidrig hergestellte
Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu
öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
15
(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen
dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder
öffentlich wiedergegeben werden.
16
Diese mit Ausnahme der Überschrift wortgleich
schon im Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl I S.
1273) enthaltene Vorschrift dient nach der Entwurfsbegründung
der Klarstellung, dass derjenige, der aufgrund vertraglicher
oder gesetzlicher Erlaubnis zur Verbreitung oder öffentlichen
Wiedergabe eines Werks berechtigt ist, hierzu keine
rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücke benutzen
darf (vgl. die Einzelbegründung zu § 106, BTDrucks
IV/270, S. 103). Als ein Hauptanwendungsfall wurde die
Verbreitung von im Ausland rechtmäßig hergestellten und von
dort importierten Vervielfältigungen in Deutschland
angesehen, deren Herstellung hier rechtswidrig gewesen wäre
(vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1994 - I ZR 155/90
„Cliff Richard II“ -, NJW 1995, S. 868 ; Meckel,
in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl. 2009,
§ 96 Rn. 1).
17
c) § 97 Abs. 1 UrhG gibt dem Inhaber
eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts unter
bestimmten Bedingungen einen Unterlassungsanspruch. Die
Vorschrift lautet:
18
Anspruch auf Unterlassung und
Schadensersatz
19
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach
diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann
von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei
Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden. …
20
2. a) § 17 UrhG dient zugleich der
Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung
bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl Nr. L 167
vom 22. Juni 2001, S. 10; im Folgenden:
Urheberrechtsrichtlinie). Diese hat ihre Rechtsgrundlage in
den Vorschriften über die Rechtskoordinierung und
-angleichung im Binnenmarkt (Art. 47 Abs. 2,
Art. 55, Art. 95 EG, heute Art. 53 Abs. 1,
Art. 62, Art. 114 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV). Ihr
Harmonisierungszweck wird insbesondere in den
Erwägungsgründen 1, 3, 4, 6 und 7 angesprochen, während in
den Erwägungsgründen 4, 9 bis 12 und 22 das angestrebte hohe
Schutzniveau im Bereich des geistigen Eigentums betont
wird.
21
Die Urheberrechtsrichtlinie dient, wie sich
aus ihrem Erwägungsgrund 15 ergibt, zugleich der Umsetzung
zweier völkerrechtlicher Verträge vom 20. Dezember 1996,
nämlich des WIPO-Urheberrechtsvertrags (WCT; UNTS Bd. 2186,
S. 121; ABl Nr. L 89 [2000], S. 6; BGBl 2003 II S. 754, in
Kraft getreten am 6. März 2002, für Deutschland und die
Europäische Union am 14. März 2010) und des WIPO-Vertrags
über Darbietungen und Tonträger (WPPT; UNTS Bd. 2186, S. 203;
ABl Nr. L 89 [2000], S. 6; BGBl 2003 II S. 754, 770, in
Kraft getreten am 20. Mai 2002, für Deutschland und die
Europäische Union am 14. März 2010). Ausweislich ihrer
Präambeln sollen die Verträge insbesondere die Rechte von
Autoren, darbietenden Künstlern und Tonträgerherstellern
erhalten und weiterentwickeln.
22
b) Die Urheberrechtsrichtlinie regelt das
Verbreitungsrecht in ihrem Artikel 4:
23
Verbreitungsrecht
24
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den
Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf
Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht
zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger
Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder
zu verbieten.
25
(2) Das Verbreitungsrecht erschöpft sich in der
Gemeinschaft in Bezug auf das Original oder auf
Vervielfältigungsstücke eines Werks nur, wenn der Erstverkauf
dieses Gegenstands oder eine andere erstmalige
Eigentumsübertragung in der Gemeinschaft durch den
Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung erfolgt.
26
Zur Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der
Urheberrechtsrichtlinie holte der Bundesgerichtshof in einem
Parallelverfahren zum hiesigen Ausgangsverfahren mit
Beschluss vom 5. Oktober 2006 - I ZR 247/03 - (GRUR
2007, S. 50) eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Union (im Folgenden: Europäischer Gerichtshof)
gemäß Art. 267 AEUV unter anderem zu der Frage ein, ob
von einer Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger
Form auf sonstige Weise auszugehen ist, wenn Dritten der
Gebrauch von Werkstücken urheberrechtlich geschützter Werke
ermöglicht wird, ohne dass mit der Gebrauchsüberlassung eine
Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die
Werkstücke verbunden ist. Gegenstand dieses Verfahrens, das
ebenfalls die Beschwerdeführerin des vorliegenden Verfahrens
eingeleitet hatte, war das Aufstellen in Italien erworbener
Imitate von Le-Corbusier-Möbeln zur Benutzung durch Kunden in
der Ruhezone eines Kaufhauses und zu Dekorationszwecken in
dessen Schaufenstern.
27
In seinem Vorlagebeschluss verwies der
Bundesgerichtshof auf seine Rechtsprechung, derzufolge ein
Verbreiten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der
Urheberrechtsrichtlinie regelmäßig vorliege, wenn das
Original oder Vervielfältigungsstücke des Werks aus der
internen Betriebssphäre durch Überlassung des Eigentums oder
des (auch vorübergehenden) Besitzes der Öffentlichkeit
zugeführt würden (a.a.O., ). Als noch nicht geklärt
sah der Bundesgerichtshof die Frage an, ob dies auch gelte,
wenn Werkstücke ohne Übertragung des Eigentums oder des
Besitzes und damit ohne Übertragung der tatsächlichen
Verfügungsgewalt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
würden. Seiner Ansicht nach sei dies aufgrund des Wortlauts
von Art. 4 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie und der
ein hohes Schutzniveau verlangenden Erwägungsgründe zu
bejahen (a.a.O., ).
28
Der Europäische Gerichtshof entschied
indessen, dass eine Verbreitung im Sinne der Richtlinie nur
bei einer Übertragung des Eigentums vorliege (Urteil vom 17.
April 2008 - C-456/06 Peek&Cloppenburg/Cassina -, Slg.
2008, S. I-2731, Rn. 41). Zur Begründung führte er
aus (Rn. 29 ff.), die Richtlinie präzisiere den Begriff
der Verbreitung nicht, er werde aber in Art. 6 Abs. 1
WCT und in Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1
WPPT definiert. Die Urheberrechtsrichtlinie diene ausweislich
ihres Erwägungsgrundes 15 dazu, den Verpflichtungen der
Gemeinschaft aus diesen Verträgen nachzukommen, denen zufolge
eine Verbreitung nur bei einer Eigentumsübertragung vorliege.
Art. 4 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie sei daher
ebenso auszulegen. Diese Schlussfolgerungen würden durch die
Erwägungsgründe 9 bis 11 der Richtlinie nicht entkräftet; ein
hohes Schutzniveau könne nur in dem vom
Gemeinschaftsgesetzgeber geschaffenen Rahmen verwirklicht
werden (Rn. 37 ff.).
29
1. Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung nach italienischem Recht mit Sitz in
Italien, produziert Polstermöbel, die nach Entwürfen des 1965
verstorbenen Charles-Édouard Jeanneret-Gris, genannt Le
Corbusier, gefertigt sind. Zwischen ihr und der Fondation Le
Corbusier in Paris, welche die Rechte des verstorbenen
Urhebers wahrnimmt, sowie zwei weiteren Rechtsnachfolgerinnen
Le Corbusiers bestehen seit 1965 urheberrechtliche
Exklusivverträge für die weltweite Herstellung und den
Verkauf bestimmter von Le Corbusier entworfener Möbel. Die
Verträge erlauben der Beschwerdeführerin auch das Vorgehen
gegen Rechtsverletzungen.
30
Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, eine
Zigarrenherstellerin, richtete in einer Kunst- und
Ausstellungshalle eine Zigarrenlounge ein. Sie erwarb bei
einer in Bologna geschäftsansässigen Firma (zugleich
Streithelferin der Beklagten im Ausgangsverfahren)
Nachbildungen von Sesseln und Sofas der Le-Corbusier-Möbel
und stellte diese in der Lounge auf. Urheberrechtliche
Nutzungsrechte an den Möbelmodellen sind der Streithelferin
nicht eingeräumt.
31
Die Beschwerdeführerin erwirkte beim
Landgericht und beim Oberlandesgericht eine Verurteilung der
Beklagten, es zu unterlassen, von ihr nicht genehmigte
Nachbildungen urheberrechtlich geschützter
Le-Corbusier-Möbelmodelle in der Bundesrepublik Deutschland
zu verwerten, insbesondere in der genannten Zigarrenlounge
aufzustellen und gewerblich zu benutzen. Die Gerichte
stützten den Unterlassungsanspruch auf § 97 Abs. 1 in
Verbindung mit § 17 Abs. 1 UrhG und legten dabei
einen weiten Begriff der Verbreitung zugrunde. Leitender
Grundgedanke sei die tunlichst angemessene Beteiligung des
Urhebers am wirtschaftlichen Nutzen seines Werks. Demgemäß
solle der Urheber möglichst umfassend an jedem neuen
Verwertungsvorgang teilhaben. Eine Besitzübertragung im Sinne
von §§ 854 ff. BGB sei dafür nicht erforderlich,
die rein tatsächliche Überlassung an die Kunden der
Zigarrenlounge genüge.
32
Gegen die Nichtzulassung der Revision durch
das Oberlandesgericht erhob die Streithelferin der Beklagten
Beschwerde zum Bundesgerichtshof.
33
2. In dem Verfahren über die
Nichtzulassungsbeschwerde stellte der Bundesgerichtshof die
Entscheidung im Hinblick auf das in dem oben genannten
Parallelverfahren eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren
nach Art. 267 AEUV zunächst zurück.
34
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs
im Parallelverfahren vom 17. April 2008 (a.a.O.) ließ
der Bundesgerichtshof die Revision im Ausgangsverfahren zu.
Mit dem angegriffenen Urteil vom 22. Januar 2009 (ZUM-RD
2009, S. 531) hob er das Urteil des Oberlandesgerichts
auf und wies die Klage unter Abänderung der landgerichtlichen
Entscheidung ab. Im Parallelverfahren entschied der
Bundesgerichtshof in gleicher Weise (Urteil vom 22. Januar
2009 - I ZR 247/03 -, GRUR 2009, S. 840).
35
Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof
aus, der Beschwerdeführerin stehe ein Unterlassungsanspruch
aus § 97 Abs. 1 UrhG nicht zu, denn die Beklagte
habe das Verbreitungsrecht im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr.
2, § 17 Abs. 1 UrhG durch das Aufstellen der Möbel nicht
verletzt und auch nicht gegen das Verwertungsverbot nach
§ 96 UrhG verstoßen.
36
a) Da es sich bei dem Verbreitungsrecht nach
Art. 4 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie um
harmonisiertes Recht handele, sei § 17 UrhG
richtlinienkonform auszulegen. Die Richtlinie begründe
insoweit nicht nur einen Mindestschutz, hinter dem die
Mitgliedstaaten bei der Bestimmung ihres Schutzniveaus nicht
zurückbleiben dürften, sondern stelle eine verbindliche
Regelung des Verbreitungsrechts auch im Sinne eines
Maximalschutzes dar. Dies folge aus dem Zweck der Richtlinie,
unterschiedliche einzelstaatliche Rechtsvorschriften über das
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im Interesse der
Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts
anzupassen und ein uneinheitliches Vorgehen der
Mitgliedstaaten zu vermeiden. Die zum Teil im Schrifttum
vertretene gegenteilige Ansicht stelle darauf ab, dass die
Regelungen des Verbreitungsrechts in den WIPO-Verträgen nur
Mindestrechte gewährten und es den Vertragsstaaten unbenommen
bleibe, über diesen Mindestschutz hinauszugehen. Die sich
daraus ergebenden Folgerungen beträfen aber nur die Auslegung
der Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 der
Urheberrechtsrichtlinie und damit die vom Europäischen
Gerichtshof nunmehr bejahte Frage, ob eine Verbreitung im
Sinne dieser Richtlinienbestimmung nur bei einer Übertragung
des Eigentums vorliege.
37
Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs gelte, dass ein Dritter nicht in das
ausschließlich dem Urheber nach § 15 Abs. 1 Nr. 2,
§ 17 Abs. 1 UrhG zustehende Verbreitungsrecht
eingreife, wenn er Nachbildungen urheberrechtlich geschützter
Modelle von Möbeln der Öffentlichkeit lediglich zum Gebrauch
zugänglich mache.
38
b) Die geltend gemachten Ansprüche stünden der
Beschwerdeführerin auch nicht wegen Verletzung des
Verwertungsverbots aus § 96 Abs. 1 UrhG zu. Nach dieser
Vorschrift dürften rechtswidrig hergestellte
Vervielfältigungsstücke nicht verbreitet werden. Eine
unmittelbare Anwendung des § 96 Abs. 1 UrhG scheide aus,
weil der Begriff der Verbreitung demjenigen des § 17
UrhG entspreche und dessen Voraussetzungen nicht vorlägen.
Für eine analoge Anwendung fehle es an der erforderlichen
planwidrigen Regelungslücke. Nach der Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs habe der Gemeinschaftsgesetzgeber
das Verbreitungsrecht bewusst auf Sachverhalte beschränkt,
die mit der Übertragung des Eigentums des Originals des Werks
oder eines Vervielfältigungsstücks verbunden seien.
39
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus
Art. 14 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
40
1. Die Beschwerdeführerin hält sich für
beschwerdebefugt. Als ausländische juristische Person mit
Sitz in einem EU-Mitgliedstaat könne sie ungeachtet
Art. 19 Abs. 3 GG auch eine Verletzung ihres
Eigentumsgrundrechts rügen. Dabei sei auch ohne Bedeutung,
dass sie nicht selbst als Urheberin, sondern nur aufgrund
vertraglicher Absprachen mit der Fondation Le Corbusier
berechtigt sei.
41
2. Das angegriffene Urteil verletze
Art. 14 Abs. 1 GG.
42
a) Die Auslegung von § 17 Abs. 1 UrhG
durch den Bundesgerichtshof habe zur Folge, dass der Urheber
andere Verbreitungsformen als die Eigentumsübertragung nicht
mehr unterbinden könne. Mit der verfassungsrechtlichen
Rechtfertigung dieses Eingriffs habe sich der
Bundesgerichtshof nicht befasst, weil er davon ausgegangen
sei, europarechtlich an diese Auslegung gebunden zu sein.
Dabei habe er übersehen, dass Verbreitungsformen, die nicht
in einer Eigentumsübertragung bestehen, von vornherein nicht
vom Regelungsbereich der Urheberrechtsrichtlinie erfasst
seien, so dass die Auslegung des nationalen Rechts insoweit
durch die Richtlinie nicht determiniert werde. Wollte man
dies anders sehen, hätte der Bundesgerichtshof jedenfalls
nicht von einem Maximalschutzcharakter der Richtlinie
ausgehen dürfen. Die Urheberrechtsrichtlinie regle nur einen
Mindestschutz, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 9 bis 12
ergebe. § 17 Abs. 1 UrhG hätte verfassungskonform so
ausgelegt werden müssen, dass auch die Besitz- und
Gebrauchsüberlassung erfasst würde. Dies entspreche der
jahrzehntelangen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (bis
zur angegriffenen Entscheidung) und der Obergerichte sowie
der Auffassung des deutschen Gesetzgebers.
43
Die Auslegung durch den Bundesgerichtshof
führe dazu, dass der Kernbestand des Urheberrechts, nämlich
über die Rechte am Werk in eigener Verantwortung verfügen und
Dritte von der Nutzung des Werks ausschließen zu können,
nicht mehr gewährleistet sei. Die Streithelferin umgehe
bewusst das deutsche Urheberrecht, indem sie ihre Plagiate in
Italien veräußere und vom Käufer nach Deutschland schaffen
lasse. Die Gebrauchs- oder Besitzüberlassung in Deutschland
werde damit zum einzigen Rechtsakt, auf den der Urheber
Zugriff habe oder nach bisheriger Rechtsprechung gehabt
habe.
44
b) Die Argumentation des Bundesgerichtshofs
sei auch im Hinblick auf § 96 UrhG nicht tragfähig. Die
Vorschrift bezwecke gerade, dass kein Dritter das Ergebnis
einer rechtswidrigen Handlung für sich ausnutzen könne. Der
Bundesgerichtshof dürfe nicht auf den Willen des
Gemeinschaftsgesetzgebers abstellen, denn § 96 UrhG sei
nicht gemeinschaftsrechtlich harmonisiert.
45
3. Weiter verletze das Urteil das Recht der
Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter. Die
Vorlagefragen im Parallelverfahren seien unzureichend
gewesen. Nach deren Beantwortung habe der Bundesgerichtshof
die Sache erneut dem Europäischen Gerichtshof vorlegen und
fragen müssen, ob der Gebrauch von Werkstücken
urheberrechtlich geschützter Werke ohne Übertragung der
tatsächlichen Verfügungsgewalt überhaupt in den
Anwendungsbereich der Urheberrechtsrichtlinie falle. Bei
Verneinung dieser Frage hätte es keine
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Auslegung der
„Verbreitung“ im Sinne von § 17 Abs. 1 UrhG gegeben.
Ebenso zwingend sei eine Vorlage der Frage gewesen, ob
Art. 4 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie einen Mindest-
oder zugleich einen Maximalschutz definiere. Der
Bundesgerichtshof beantworte diese entscheidungserhebliche
Frage hingegen selbst. Die fehlende Vorlage an den
Europäischen Gerichtshof sei offensichtlich unhaltbar, weil
eine mögliche Gegenauffassung der vertretenen Meinung
eindeutig vorzuziehen sei; die Literatur gehe einhellig von
einem bloßen Mindestschutzcharakter aus, was der
Bundesgerichtshof durchaus erkannt habe.
46
Die Streithelferin der Beklagten und die
Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und
Urheberrecht e.V. (GRUR) haben zur Verfassungsbeschwerde
Stellungnahmen abgegeben (letztere abgedruckt in GRUR 2010,
S. 698).
47
1. Nach Auffassung der Streithelferin auf
Beklagtenseite, der Herstellerin der Möbelnachbildungen, ist
die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die
Beschwerdeführerin nicht beschwerdebefugt sei. Der
urheberrechtliche Exklusivvertrag beschränke sich auf die
Rechte auf Herstellung und Verkauf der Möbel. Die
Beschwerdeführerin könne sich zudem als ausländische
juristische Person nicht auf eine Verletzung des deutschen
Eigentumsgrundrechts stützen. Die Verletzung solle aus einer
richtlinienkonformen Auslegung des deutschen Urheberrechts
herrühren; die Richtlinie sei aber allein vom Europäischen
Gerichtshof an Grundrechten des Unionsrechts zu messen.
48
Aus der Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs vom 17. April 2008 (a.a.O.) gehe hervor, dass er
von einem voll harmonisierten Verbreitungsbegriff ausgehe.
Durch die Definition des Verbreitungsbegriffs würden
lediglich Inhalt und Schranken des Eigentums in zulässiger
Weise bestimmt.
49
2. Der Stellungnahme der Deutschen Vereinigung
für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht zufolge ist
die aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.
April 2008 vom Bundesgerichtshof gezogene Schlussfolgerung,
die Urheberrechtsrichtlinie regle einen Maximalschutz, nicht
zwingend. Auch bei vollständiger Harmonisierung des
Verbreitungsrechts seien die Mitgliedstaaten nicht gehindert,
weitere Ausschließlichkeitsrechte zu gewähren.
50
Eine Lücke im Schutz des Urheberrechts bestehe
aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs allerdings
nur in den Fällen, in denen im Ausland schutzfrei
hergestellte Werkexemplare erworben und diese im Inland ohne
Eigentumsübergang genutzt würden, ohne dass das
ausschließliche Vermietrecht eingreife (was bei Werken der
angewandten Kunst der Fall sei, § 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
UrhG). Demgegenüber erfasse das Verbreitungsrecht nach wie
vor, auch bei angewandter Kunst, den Fall, dass im Ausland
erworbene Werkexemplare im Inland weiterveräußert würden.
51
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
52
Das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs
ist, auch soweit es Rechtsvorschriften betrifft, die
Unionsrecht in deutsches Recht umsetzen, als eine Maßnahme
der deutschen öffentlichen Gewalt tauglicher Gegenstand einer
Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 90 Abs. 1
BVerfGG (vgl. BVerfGE 126, 286 ).
53
Zwar übt das Bundesverfassungsgericht seine
Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von Unionsrecht, das
als Grundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte und
Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland in
Anspruch genommen wird, grundsätzlich nicht aus und überprüft
dieses Recht nicht am Maßstab der Grundrechte des
Grundgesetzes, solange die Europäische Union, auch durch die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, einen wirksamen
Schutz der Grundrechte generell gewährleistet, der dem vom
Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen
Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, zumal
den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt (vgl.
BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ;
125, 260 ). Dies gilt auch für innerstaatliche
Rechtsvorschriften, die zwingende Vorgaben einer Richtlinie
in deutsches Recht umsetzen. Verfassungsbeschwerden, die sich
gegen die Anwendung unionsrechtlich vollständig
determinierter Bestimmungen des nationalen Rechts richten,
sind grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfGE 125, 260
).
54
Diese Grundsätze stehen einer Überprüfung des
angegriffenen Urteils jedoch nicht entgegen. Wird wie hier
die Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung
darauf gestützt, dass ein Gericht bei der Auslegung
nationalen Umsetzungsrechts einen den Mitgliedstaaten
verbleibenden Umsetzungsspielraum verkannt habe, beruft sich
der Beschwerdeführer auf eine Verletzung deutscher
Grundrechte im Bereich des unionsrechtlich nicht vollständig
determinierten Rechts. Insoweit kann er auch geltend machen,
das Gericht habe sich zu Unrecht durch Unionsrecht gebunden
gesehen.
55
Die Beschwerdeführerin ist gemäß § 90
Abs. 1 BVerfGG beschwerdefähig und -befugt. Für die
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde reicht es aus, dass
der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung eines
für ihn verfassungsbeschwerdefähigen Rechts aufzeigt (vgl.
BVerfGE 125, 39 m.w.N.).
56
1. a) Art. 19 Abs. 3 GG steht der
Beschwerdefähigkeit für die Rüge einer Verletzung von
Art. 14 Abs. 1 GG nicht entgegen.
57
In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das
Bundesverfassungsgericht die Geltung der materiellen
Grundrechte allgemein für ausländische juristische Personen
unter Berufung auf den Wortlaut des Art. 19 Abs. 3 GG
zwar abgelehnt (vgl. BVerfGE 21, 207 ; 23,
229 ; 100, 313 ). Neuere
Kammerbeschlüsse haben hingegen offen gelassen, ob diese
Rechtsprechung auch auf juristische Personen aus
Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuwenden ist (vgl.
Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April
2004 - 1 BvR 1620/03 -, NJW 2004, S. 3031, und vom
27. Dezember 2007 - 1 BvR 853/06 -, NVwZ 2008, S.
670 f.). Angesichts der unionsrechtlichen
Diskriminierungsverbote in ihrer Auslegung durch den
Europäischen Gerichtshof (vgl. EuGH, Urteil vom
20. Oktober 1993 - verb. Rs. C-92/92 und C-326/92 Phil
Collins -, Slg. 1993, S. I-5145, Rn. 30 ff.,
35; Urteil vom 5. November 2002 - C-208/00 Überseering
-, Slg. 2002, S. I-9919, Rn. 76 ff.) erscheint es
jedenfalls möglich, dass die Beschwerdeführerin mit Sitz in
Italien Trägerin des Grundrechts auf Eigentum ist.
58
b) Der Beschwerdebefugnis der
Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Eigentumsgrundrecht
lässt sich nicht entgegenhalten, dass sie nicht selbst
Urheberin der Möbelmodelle ist, sondern mit den
Rechtsnachfolgern von Le Corbusier Exklusivverträge über die
Herstellung und Vermarktung der Möbelmodelle Le Corbusiers
geschlossen hat. Die Beschwerdeführerin ist dadurch in deren
durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Schutzrechte
des geistigen Eigentums eingerückt (vgl. BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2000 - 1 BvR
1864/95 -, GRUR 2001, S. 43). Demgegenüber handelt es sich
nicht um den Fall einer grundsätzlich unzulässigen
Prozessstandschaft, bei der fremde Rechte im eigenen Namen
geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 25, 256 ; 31,
275 ; 56, 296 ).
59
2. Die Beschwerdefähigkeit und -befugnis im
Hinblick auf die Rüge einer Entziehung des gesetzlichen
Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sind gegeben.
Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, da die Rechte aus Art. 101
Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG jedem zustehen
können, gleichgültig ob er eine natürliche oder juristische,
eine inländische oder ausländische Person ist (vgl. BVerfGE
12, 6 ; 18, 441 ; 64, 1 ).
60
Die Beschwerdeführerin ist bezüglich der Rüge
eines Entzugs des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG auch dem Grundsatz der Subsidiarität gerecht
geworden.
61
1. Der Beschwerdeführer einer
Verfassungsbeschwerde muss, über die bloße formelle
Erschöpfung des Rechtswegs hinaus, vor Erhebung der
Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung
stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die
geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit
ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern
oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50 ; stRspr).
Die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens sind
allerdings grundsätzlich nicht gehalten, Rechtsausführungen
zu machen, sofern nicht das einfache Verfahrensrecht
rechtliche Darlegungen verlangt. Dementsprechend obliegt es
dem Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren einer
Verfassungsbeschwerde lediglich, den Sachverhalt so
darzulegen, dass eine verfassungsrechtliche Prüfung möglich
ist; diese ist dann von den Gerichten vorzunehmen. Der
Beschwerdeführer muss das fachgerichtliche Verfahren nicht im
Sinne eines vorgezogenen Verfassungsrechtsstreits führen
(vgl. BVerfGE 112, 50 ).
62
Etwas anderes kann in Fällen gelten, in denen
bei verständiger Einschätzung der Rechtslage und der
jeweiligen verfahrensrechtlichen Situation ein Begehren nur
Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn verfassungsrechtliche
Erwägungen in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt
werden (vgl. BVerfGE 112, 50 ). Weiter ist zu
beachten, dass die Rüge der Verletzung von
Verfahrensgrundrechten, insbesondere Art. 101 Abs. 1
Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG, nicht mehr im Verfahren
der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann, wenn
nicht zuvor alle Mittel des Prozessrechts genutzt wurden, um
diesen Verstoß zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE
95, 96 ; 112, 50 ). Das bedeutet
insbesondere, dass von der Rechtsordnung eröffnete
Rechtsbehelfe in zulässiger Weise ergriffen werden müssen
(vgl. BVerfGE 95, 96 ).
63
Die Beachtung der hieraus folgenden
Anforderungen muss der Beschwerdeführer, wenn sie nicht
offensichtlich gewahrt sind, in seiner Verfassungsbeschwerde
gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG
substantiiert darlegen (vgl. BVerfGK 4, 102
).
64
2. Im Rahmen einer Rüge der Verletzung von
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erstreckt sich die damit
umschriebene Obliegenheit des Beschwerdeführers regelmäßig
darauf, durch entsprechende Anträge oder Anregungen an das
Fachgericht eine Befassung des gesetzlichen Richters zu
erreichen.
65
Handelt es sich beim gesetzlichen Richter um
den Europäischen Gerichtshof, ist ein entsprechender Antrag
der Beteiligten auf Vorlage allerdings nicht vorgesehen,
vielmehr ist ein letztinstanzliches nationales Gericht unter
den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV von
Amts wegen gehalten, den Europäischen Gerichtshof anzurufen
(vgl. BVerfGE 82, 159 ). Es genügt daher
dem Grundsatz der Subsidiarität, wenn das Vorbringen bei
rechtlicher Prüfung durch das Fachgericht eine Vorlage an den
Europäischen Gerichtshof als naheliegend erscheinen
lässt.
66
3. Danach hat die Beschwerdeführerin die Rüge
eines Entzugs des gesetzlichen Richters zulässig erhoben. Sie
hat dem Bundesgerichtshof ein Gutachten unter anderem zur
Frage der Voll- oder Teilharmonisierung des
Verbreitungsrechts durch Art. 4 der
Urheberrechtsrichtlinie vorgelegt und damit den sich aus dem
Grundsatz der Subsidiarität ergebenden Anforderungen noch
Genüge getan. Das Gutachten gab dem Bundesgerichtshof
hinreichenden Anlass, die Notwendigkeit eines
Vorabentscheidungsverfahrens selbst zu klären.
67
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.
Zwar kann sich die Beschwerdeführerin darauf stützen,
Trägerin von Grundrechten des Grundgesetzes einschließlich
des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG zu sein
(I.). Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG durch das
angegriffene Urteil lässt sich jedoch nicht feststellen
(II.). Das Urteil verletzt die Beschwerdeführerin auch nicht
in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG (III.).
68
Die Beschwerdeführerin als juristische Person
mit Sitz in Italien ist Trägerin von Grundrechten des
Grundgesetzes. Die Erstreckung der Grundrechtsberechtigung
auf juristische Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen
Union stellt eine aufgrund des Anwendungsvorrangs der
Grundfreiheiten im Binnenmarkt (Art. 26 Abs. 2 AEUV) und
des allgemeinen Diskriminierungsverbots wegen der
Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV) vertraglich
veranlasste Anwendungserweiterung des deutschen
Grundrechtsschutzes dar.
69
1. Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die
Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit
sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Die
„wesensmäßige Anwendbarkeit“ ist bei den hier als verletzt
gerügten Grundrechten ohne weiteres gegeben (vgl. zu
Art. 14 Abs. 1 GG: BVerfGE 4, 7 ; 23, 153
; 35, 348 ; 53, 336 ; 66,
116 ; zu den Prozessgrundrechten: BVerfGE 3, 359
; 12, 6 ; 18, 441 ; 19, 52
; 64, 1 ; 75, 192
).
70
a) Demgegenüber hat der Senat bislang
entschieden, dass sich ausländische juristische Personen auf
materielle Grundrechte - anders als auf prozessuale
Grundrechte wie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103
Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 12, 6 ; 18, 441 ;
21, 362 ; 64, 1 ) - nicht berufen
können. Zur Begründung hat er auf Wortlaut und Sinn von
Art. 19 Abs. 3 GG verwiesen, die eine entsprechende
ausdehnende Auslegung verböten (vgl. BVerfGE 21, 207
; 23, 229 ; 100, 313
). In anderen Entscheidungen haben beide Senate
des Bundesverfassungsgerichts die Grundrechtsberechtigung
ausländischer juristischer Personen ausdrücklich
dahingestellt (vgl. allgemein BVerfGE 12, 6 ; 34,
338 ; 64, 1 ; sowie BVerfGE 18, 441
hinsichtlich Art. 14 Abs. 1 GG).
71
Mit der spezielleren Frage, ob ausländische
juristische Personen, die ihren Sitz in der Europäischen
Union haben, Träger materieller Grundrechte des Grundgesetzes
sein können, hat sich das Bundesverfassungsgericht hingegen
bislang nicht näher befasst. Allerdings wurde in einer
Entscheidung aus dem Jahr 1968 die Verfassungsbeschwerde
einer Vereinigung französischen Rechts mit Sitz in Frankreich
ohne weitere Begründung für unzulässig erklärt (BVerfGE 23,
229 ); in der Entscheidung aus dem Jahr 1973 zu
einer französischen Handelsgesellschaft blieb deren
Grundrechtsfähigkeit ausdrücklich dahingestellt (BVerfGE 34,
338 ). In der Literatur ist die Frage umstritten
(vgl. befürwortend Drathen, Deutschengrundrechte im Lichte
des Gemeinschaftsrechts, 1994; H. Dreier, in: ders., GG, Bd.
1, 2. Aufl. 2004, Art. 19 Abs. 3 Rn. 20 f.,
83 f.; Huber, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl.
2010, Art. 19 Abs. 3 Rn. 305 ff.; Kotzur, DÖV
2001, S. 192 ; Remmert, in: Maunz/Dürig,
GG, Art. 19 Abs. 3 Rn. 93 ff.
juristischer Personen nach Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz,
1985, S. 46 ff.; Quaritsch, in: Isensee/Kirchhof,
HStR V, 2. Aufl. 2000, § 120 Rn. 36 ff.;
v. Mutius, in: Bonner Kommentar zum GG 1975, Art. 19
Abs. 3 Rn. 50, 52; Weinzierl, Europäisierung des deutschen
Grundrechtsschutzes?, 2006).
72
b) Nach dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 3
GG gelten die Grundrechte „für inländische juristische
Personen“. Wegen der Beschränkung auf inländische juristische
Personen lässt sich eine Anwendungserweiterung nicht mit dem
Wortlaut von Art. 19 Abs. 3 GG begründen. Es würde die
Wortlautgrenze übersteigen, wollte man seine
unionsrechtskonforme Auslegung auf eine Deutung des Merkmals
„inländische“ als „deutsche einschließlich europäische“
juristische Personen stützen. Auch wenn das Territorium der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union angesichts des ihren
Bürgern gewährleisteten Raumes „der Freiheit, der Sicherheit
und des Rechts ohne Binnengrenzen“ mit freiem Personenverkehr
(Art. 3 Abs. 2 EUV) nicht mehr „Ausland“ im klassischen
Sinne sein mag, wird es dadurch nicht zum „Inland“ im Sinne
der territorialen Gebietshoheit (vgl. BVerfGE 123, 267
).
73
Der Vorschrift lag jedoch kein Wille des
Verfassungsgebers zugrunde, eine Berufung auf die Grundrechte
auch seitens juristischer Personen aus Mitgliedstaaten der
Europäischen Union dauerhaft auszuschließen. Der Allgemeine
Redaktionsausschuss des Parlamentarischen Rats kam in einem
Entwurf eines Art. 20a GG, der dem heutigen Art. 19
Abs. 3 GG entsprach, zu dem Schluss, es „dürfte kein Anlass
bestehen, auch ausländischen juristischen Personen den
verfassungsmäßigen Schutz der Grundrechte zu gewähren“
(Parlamentarischer Rat, Drucks. 370 vom 13. Dezember 1948).
Aus diesem Grund hatte der Vorsitzende des Ausschusses für
Grundsatzfragen, v. Mangoldt, vorgeschlagen, das Wort
„inländische“ einzufügen, womit sich der Ausschuss
einverstanden erklärte (Kurzprotokoll der 32. Sitzung des
Ausschusses für Grundsatzfragen, Drucks. 578 vom
11. Januar 1949, S. 10).
74
In den Jahren 1948/49 stand die Entwicklung
eines gemeinsamen Europas noch am Anfang. Seitdem hat die
Europäische Union zunehmend Gestalt angenommen und ist heute
als hochintegrierter „Staatenverbund“ (BVerfGE 123, 267
) ausgestaltet, an dem die Bundesrepublik
Deutschland gemäß Art. 23 Abs. 1 GG mitwirkt. Die
Anwendungserweiterung von Art. 19 Abs. 3 GG nimmt diese
Entwicklung auf.
75
2. Die Anwendungserweiterung des
Grundrechtsschutzes auf juristische Personen aus der
Europäischen Union entspricht den durch die europäischen
Verträge übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, wie sie
insbesondere in den europäischen Grundfreiheiten und -
subsidiär - dem allgemeinen Diskriminierungsverbot des
Art. 18 AEUV zum Ausdruck kommen. Die Grundfreiheiten
und das allgemeine Diskriminierungsverbot stehen im
Anwendungsbereich des Unionsrechts einer Ungleichbehandlung
in- und ausländischer Unternehmen aus der Europäischen Union
entgegen und drängen insoweit die in Art. 19 Abs. 3 GG
vorgesehene Beschränkung der Grundrechtserstreckung auf
inländische juristische Personen zurück.
76
a) Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen
der Staatsangehörigkeit ist seit 1957 in den europäischen
Verträgen verankert und wurde im Lissabonner Vertrag
unverändert in Art. 18 AEUV übernommen. Es ist ein
Grundprinzip des Unionsrechts (EuGH, Urteil vom 27. Oktober
2009 - C-115/08 Österreich/CEZ -, EuZW 2010, S. 26, Rn. 89;
vgl. schon H. P. Ipsen, Europäisches Gemeinschaftsrecht,
1972, S. 592), das in den Grundfreiheiten weiter
ausgestaltet wird. Das Diskriminierungsverbot gehört zum
Kernbestand der Unionsbürgerschaft und ist unmittelbar vor
mitgliedstaatlichen Gerichten anwendbar; es begünstigt neben
natürlichen auch juristische Personen (vgl. EuGH, Urteil vom
20. Oktober 1993 - Phil Collins -, a.a.O.,
Rn. 30 ff.). Das allgemeine und die speziellen
Diskriminierungsverbote verpflichten die Mitgliedstaaten und
alle ihre Organe und Stellen, juristische Personen aus einem
anderen EU-Mitgliedstaat auch im Hinblick auf den zu
erlangenden Rechtsschutz Inländern gleichzustellen. In einem
Vorabentscheidungsverfahren auf Vorlage des
Bundesgerichtshofs hat der Europäische Gerichtshof bereits
entschieden, dass die europarechtliche Niederlassungsfreiheit
eine nichtdiskriminierende Beurteilung der Rechts- und damit
Parteifähigkeit vor deutschen Zivilgerichten verlangt (Urteil
vom 5. November 2002 - Überseering -, a.a.O.,
Rn. 76 ff.).
77
b) Eine Anwendungserweiterung erübrigt sich
nicht, weil ein gleichwertiger Schutz der Beschwerdeführerin
anderweitig gesichert wäre. Zwar können sich juristische
Personen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat in
fachgerichtlichen Verfahren ohnehin auf die unmittelbare
Geltung des primären Unionsrechts stützen und bleiben somit
auch ohne Berufung auf die deutschen Grundrechte nicht ohne
Rechtsschutz. Für einen gleichwertigen Schutz im
Anwendungsbereich der unionsrechtlichen
Diskriminierungsverbote reicht es jedoch nicht aus, wenn
ausländische juristische Personen zwar im fachgerichtlichen
Verfahren auf eine materielle Gleichstellung mit inländischen
juristischen Personen hinwirken, ihre Rechte aber gemäß
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG mangels Grundrechtsträgerschaft
nicht auch mit Hilfe des Bundesverfassungsgerichts
durchsetzen können.
78
c) Ein Eingreifen der aus den Grundfreiheiten
und Art. 18 AEUV abgeleiteten unionsrechtlichen
Diskriminierungsverbote setzt voraus, dass die betroffenen
juristischen Personen aus der Europäischen Union im
Anwendungsbereich des Unionsrechts tätig werden. Der
Anwendungsbereich der Verträge richtet sich insoweit nach dem
jeweiligen Stand des Primär- und Sekundärrechts der
Europäischen Union und damit nach den ihr in den europäischen
Verträgen übertragenen Hoheitsrechten (Art. 23 Abs. 1
Satz 2 GG, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EUV, vgl.
BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ).
Insbesondere ist er bei der Verwirklichung der
Grundfreiheiten des Vertrags und dem Vollzug des Unionsrechts
eröffnet. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin, die sich
unter anderem auf unionsrechtlich (teil-)harmonisiertes
Urheberrecht beruft, welches durch wirtschaftliche
Aktivitäten in Deutschland verletzt worden sein soll, fällt
in den Anwendungsbereich der Verträge in diesem Sinne (vgl.
EuGH, Urteil vom 20. Oktober 1993 - Phil Collins -, a.a.O.,
Rn. 22, 27; Urteil vom 6. Juni 2002 - C-360/00 Ricordi -,
Slg. 2002, S. I-5088, Rn. 24).
79
d) Durch die Anwendungserweiterung des
Art. 19 Abs. 3 GG werden juristische Personen mit einem
Sitz im EU-Ausland ebenso behandelt wie inländische
juristische Personen. Dies impliziert umgekehrt, dass
EU-Ausländern die gleichen Vorschriften der Verfassung wie
inländischen juristischen Personen entgegengehalten werden
können. Voraussetzung der Berufungsmöglichkeit auf die
Grundrechte ist demnach ein hinreichender Inlandsbezug der
ausländischen juristischen Person, der die Geltung der
Grundrechte in gleicher Weise wie für inländische juristische
Personen geboten erscheinen lässt. Dies wird regelmäßig dann
der Fall sein, wenn die ausländische juristische Person in
Deutschland tätig wird und hier vor den Fachgerichten klagen
und verklagt werden kann (so der Sache nach zu den
Prozessgrundrechten bereits BVerfGE 12, 6 ; 18, 441
).
80
e) Einer Vorlage an den Europäischen
Gerichtshof durch das Bundesverfassungsgericht bedarf es
nicht. Die nationalen Gerichte sind selbst dazu befugt, eine
unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts
vorzunehmen. Die richtige Auslegung der unionsrechtlichen
Diskriminierungsverbote ist hier so offenkundig, dass
keinerlei Raum für vernünftige Zweifel bleibt („acte clair“;
vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81
C.I.L.F.I.T. -, Slg. 1982, S. 3415, Rn. 16).
81
3. Die Anwendungserweiterung des Art. 19
Abs. 3 GG auf juristische Personen aus anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union reagiert auf die
europäische Vertrags- und Rechtsentwicklung und vermeidet
eine Kollision mit dem Unionsrecht. Die Bundesrepublik
Deutschland ist an Art. 18 AEUV und die sich aus den
Grundfreiheiten ergebenden Diskriminierungsverbote
einschließlich ihres Anwendungsvorrangs vor nationalem Recht
(vgl. BVerfGE 126, 286 ) gebunden. Die
Anwendungserweiterung beachtet den Grundsatz, dass das
supranational begründete Recht der Europäischen Union keine
rechtsvernichtende, derogierende Wirkung gegenüber dem
mitgliedstaatlichen Recht entfaltet, sondern nur dessen
Anwendung soweit zurückdrängt, wie es die Verträge erfordern
und es die durch das Zustimmungsgesetz erteilten
Rechtsanwendungsbefehle erlauben. Mitgliedstaatliches Recht
wird insoweit lediglich unanwendbar (vgl. BVerfGE 123, 267
; 126, 286 ). Die
europarechtlichen Vorschriften verdrängen Art. 19 Abs. 3
GG nicht, sondern veranlassen lediglich die Erstreckung des
Grundrechtsschutzes auf weitere Rechtssubjekte des
Binnenmarkts. Art. 23 Abs. 1 Satz 2, 3 GG erlaubt,
unter Wahrung der in Art. 79 Abs. 2, 3 GG genannten
Voraussetzungen Hoheitsgewalt auch insoweit auf die
Europäische Union zu übertragen, als dadurch die Reichweite
der Gewährleistungen des Grundgesetzes geändert oder ergänzt
wird, ohne dass dabei das Zitiergebot des Art. 79 Abs. 1
Satz 1 GG eingreift (vgl. Bericht der Gemeinsamen
Verfassungskommission vom 5. November 1993, BTDrucks 12/6000,
S. 21; Pernice, in: H. Dreier, GG, Bd. 2, 2. Aufl. 2006,
Art. 23 Rn. 87; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Oktober
2009, Art. 23 Rn. 115). Mit der vertraglichen Zustimmung
der Bundesrepublik Deutschland zu den Vorläuferregelungen zu
Art. 18 AEUV und zu den Grundfreiheiten wurde unter
Wahrung der Grenzen des Art. 79 Abs. 2, 3 GG auch der
Anwendungsvorrang der unionsrechtlichen
Diskriminierungsverbote mit der von Art. 23 Abs. 1 Satz
3 GG geforderten Mehrheit gebilligt (vgl. BVerfGE 126, 286
). Dies wirkt sich auch auf den Anwendungsbereich
der Grundrechte aus, sofern eine Erstreckung der
Grundrechtsgeltung auf juristische Personen aus der
Europäischen Union veranlasst ist, um im Anwendungsbereich
der unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote eine
Ungleichbehandlung hinsichtlich der Grundrechtsträgerschaft
zu vermeiden. Die einzelnen Grundrechte des Grundgesetzes
verändern sich durch die Erweiterung des Art. 19 Abs. 3
GG jedoch nicht.
82
4. Die dem Bundesverfassungsgericht
aufgegebene Kontrolle des europäischen Rechts auf Erhaltung
der Identität der nationalen Verfassung, auf Einhaltung der
nach dem System der begrenzten Einzelermächtigung
überlassenen Kompetenzen und der Gewährleistung eines im
Wesentlichen dem deutschen Grundrechtsschutz gleichkommenden
Schutzniveaus bleibt erhalten. Die Identität der Verfassung
(vgl. BVerfGE 123, 267 <354, 398 ff.>; 126, 286
) wird durch die Erweiterung der Anwendung
des Art. 19 Abs. 3 GG offensichtlich nicht berührt.
83
Art. 14 Abs. 1 GG ist durch das
angegriffene Urteil nicht verletzt. Zwar unterfällt das
Urheberrecht der Beschwerdeführerin dem verfassungsmäßigen
Recht am Eigentum (1.), welches die Gerichte bei der
Auslegung nationalen Rechts zu beachten haben, soweit das
europäische Recht hierbei Auslegungsspielräume lässt (2.).
Die richtlinienkonforme Auslegung der streitentscheidenden
Vorschriften der §§ 17, 96 UrhG durch den
Bundesgerichtshof ist aber mit dem Grundgesetz vereinbar
(3.).
84
1. Das in §§ 17, 96 UrhG gesetzlich
ausgestaltete Recht des Urhebers, die Verbreitung von
Vervielfältigungsstücken seines Werks zu kontrollieren,
stellt Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG dar. Nach
diesen Vorschriften kommen auch Urheber angewandter Kunst in
den Genuss dieses Rechts, soweit das Design die erforderliche
Gestaltungshöhe besitzt. Dies ist hier unstreitig der
Fall.
85
Zu den konstituierenden Merkmalen des
Urheberrechts als Eigentum im Sinne der Verfassung gehören
die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses
der schöpferischen Leistung an den Urheber im Wege
privatrechtlicher Normierung sowie seine Freiheit, in eigener
Verantwortung darüber verfügen zu können. Im Einzelnen ist es
Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen
Ausgestaltung des Urheberrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz
2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur
und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung
und angemessene Verwertung sicherstellen (vgl. BVerfGE 31,
229 ; 79, 1 ). Dabei hat der
Gesetzgeber einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsraum
(vgl. BVerfGE 21, 73 ; 79, 1 ; 79, 29
). Die Eigentumsgarantie gebietet nicht, dem
Urheber jede nur denkbare wirtschaftliche
Verwertungsmöglichkeit zuzuordnen (vgl. BVerfGE 31, 248
; 31, 275 ).
86
2. a) Die Zivilgerichte haben bei der
Auslegung und Anwendung des Urheberrechts die durch die
Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten und müssen
die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in
einer Weise nachvollziehen, die den Eigentumsschutz der
Urheber ebenso wie etwaige damit konkurrierende
Grundrechtspositionen beachtet und unverhältnismäßige
Grundrechtsbeschränkungen vermeidet (vgl. BVerfGE 89, 1
). Sind bei der gerichtlichen Auslegung und
Anwendung einfachrechtlicher Normen mehrere Deutungen
möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den
Wertentscheidungen der Verfassung entspricht (vgl. BVerfGE 8,
210 ; 88, 145 ) und die die Grundrechte
der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer
Konkordanz zur Geltung bringt. Der Einfluss der Grundrechte
auf die Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Normen
ist nicht auf Generalklauseln beschränkt, sondern erstreckt
sich auf alle auslegungsfähigen und -bedürftigen
Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften (vgl.
BVerfGE 112, 332 m.w.N.).
87
Wie etwa im Mietrecht und im Arbeitsrecht ist
es allerdings auch in urheberrechtlichen Streitigkeiten
regelmäßig nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, den
Zivilgerichten vorzugeben, wie sie im Ergebnis zu entscheiden
haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 21. Dezember 2010 - 1 BvR 2760/08 -, GRUR
2011, S. 223, Rn. 19 m.w.N.). Die Schwelle eines Verstoßes
gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu
korrigieren hat, ist vielmehr erst erreicht, wenn die
Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf
einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung
der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres
Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen
Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht
sind, insbesondere weil darunter die Abwägung der
beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der
privatrechtlichen Regelung leidet (vgl. BVerfGE 89, 1
; 95, 28 ; 97, 391 ;
112, 332 ).
88
b) Ein Grundrechtsverstoß liegt insbesondere
auch dann vor, wenn das Zivilgericht den grundrechtlichen
Einfluss überhaupt nicht berücksichtigt oder unzutreffend
eingeschätzt hat und die Entscheidung auf der Verkennung des
Grundrechtseinflusses beruht (vgl. BVerfGE 97, 391
). Dies kann der Fall sein, wenn sich ein Gericht
in der Annahme, an vermeintlich zwingendes Unionsrecht
gebunden zu sein, an der Berücksichtigung der Grundrechte des
Grundgesetzes gehindert sieht. Lässt das Unionsrecht den
Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum, ist dieser
grundgesetzkonform auszufüllen (vgl. BVerfGE 113, 273
). Die Fachgerichte müssen den Einfluss
der Grundrechte bei der Auslegung zivilrechtlicher
Vorschriften des nationalen Rechts, die unionsrechtlich nicht
oder nicht vollständig determiniert sind, zur Geltung bringen
(vgl. BVerfGE 118, 79 ).
89
Ob ein Umsetzungsspielraum besteht, ist durch
Auslegung des dem nationalen Umsetzungsrecht zugrunde
liegenden Unionsrechts, insbesondere also der umgesetzten
Richtlinien zu ermitteln. Die Auslegung unionsrechtlicher
Sekundärrechtsakte obliegt auf nationaler Ebene zuvörderst
den Fachgerichten. Diese haben dabei gegebenenfalls die
Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens nach
Art. 267 AEUV - auch in Bezug auf den Schutz der
Grundrechte - in Betracht zu ziehen.
90
Halten die Fachgerichte eine vollständige
Bindung durch das Unionsrecht ohne Vorabentscheidungsersuchen
an den Europäischen Gerichtshof für eindeutig, unterliegt
dies der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht.
Hierbei ist es nicht auf eine bloße Willkürkontrolle
beschränkt. Denn mit der Feststellung oder Verneinung eines
unionsrechtlichen Umsetzungsspielraums wird zunächst durch
die Fachgerichte darüber entschieden, ob Grundrechte des
Grundgesetzes berücksichtigt werden müssen und ob das
Bundesverfassungsgericht nach seiner Rechtsprechung die
Überprüfung nationaler Umsetzungsakte am Maßstab des
Grundgesetzes zurücknimmt, solange die Europäische Union
einschließlich der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs einen wirksamen Schutz der Grundrechte
gewährleisten, der nach Inhalt und Wirksamkeit dem
Grundrechtsschutz, wie er nach dem Grundgesetz unabdingbar
ist, im Wesentlichen gleichkommt (vgl. BVerfGE 73, 339
; 102, 147 ; 123, 267 ).
91
c) Fehlt es an einem mitgliedstaatlichen
Umsetzungsspielraum, muss das Fachgericht das anwendbare
Unionsrecht bei gegebenem Anlass auf seine Vereinbarkeit mit
den Unionsgrundrechten prüfen und, wenn erforderlich, ein
Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV einleiten
(vgl. BVerfGE 118, 79 ). Dasselbe gilt, wenn das
Unionsrecht, einschließlich der europäischen Grundrechte
(vgl. Art. 6 EUV in Verbindung mit der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen
Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten), bislang
ungeklärte Auslegungsfragen aufwirft. Eine Vorlage kann aus
grundrechtlicher Sicht insbesondere dann erforderlich sein,
wenn das Gericht Zweifel an der Übereinstimmung eines
europäischen Rechtsakts oder einer Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs mit den Grundrechten des
Unionsrechts, die einen den Grundrechten des Grundgesetzes
entsprechenden Grundrechtsschutz gewährleisten, hat oder
haben muss.
92
3. Ein Verstoß des angegriffenen Urteils gegen
die Eigentumsfreiheit der Beschwerdeführerin gemäß
Art. 14 Abs. 1 GG lässt sich nach diesen Maßstäben nicht
feststellen. Die Annahme des Bundesgerichtshofs, die
Urheberrechtsrichtlinie in der Auslegung durch den
Europäischen Gerichtshof lasse keinen Spielraum für die
Einbeziehung der bloßen Gebrauchsüberlassung nachgeahmter
Möbelstücke in den Schutz des Verbreitungsrechts nach
§ 17 Abs. 1 UrhG (a) und § 96 Abs. 1 UrhG (b), ist
unter diesen Umständen von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden. Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie
des Art. 14 Abs. 1 GG sind damit nicht verkannt.
93
a) Zur Harmonisierung des Verbreitungsrechts
durch die Urheberrechtsrichtlinie werden verschiedene
Auffassungen vertreten (vgl. die Nachweise im angegriffenen
Urteil, a.a.O., Rn. 13 f., sowie Goldmann/Möller, GRUR
2009, S. 551 ; v. Lewinski, in:
Hilty/Drexl/Nordemann, Festschrift für Loewenheim, 2009, S.
175 ; Schulze, GRUR 2009, S. 812
; vgl. auch die Stellungnahme der GRUR im
vorliegenden Verfahren, a.a.O.). Der Bundesgerichtshof
verweist zutreffend darauf, dass § 17 UrhG
richtlinienkonform auszulegen ist. Er durfte von Verfassungs
wegen davon ausgehen, dass die Annahme einer bloßen
Teilharmonisierung mit dem Harmonisierungszweck der
Richtlinie, wie er insbesondere in den Erwägungsgründen 1, 4,
6, 7 niedergelegt ist, und der Warenverkehrsfreiheit des
Unionsrechts unvereinbar wäre. Der Europäische Gerichtshof
hat im Parallelverfahren etwaige Umsetzungsspielräume nicht
erwähnt und Erweiterungen des Verbreitungsbegriffs
ausdrücklich dem Unionsgesetzgeber vorbehalten (Urteil vom
17. April 2008, a.a.O., Rn. 37 ff.). Die Generalanwältin
hatte sich für eine Auslegung im Sinne eines abschließenden
Verbreitungsbegriffs zudem auf die Notwendigkeit des Schutzes
der unionsrechtlichen Warenverkehrsfreiheit aus Art. 28
EG (jetzt Art. 34 AEUV) gestützt (Schlussanträge vom 17.
Januar 2008, Slg. 2008, S. I-2731, Rn. 33 ff.). Der
Bundesgerichtshof konnte demnach davon ausgehen, dass das
Urteil des Europäischen Gerichtshofs ihm keinen
Auslegungsspielraum lässt, um im Sinne einer
verfassungskonformen Auslegung von § 17 UrhG den in der
Richtlinie vorgesehenen Schutz des Verbreitungsrechts zu
überschreiten. Damit hat der Bundesgerichtshof die Frage des
Umsetzungsspielraums aufgeworfen und ohne Verfassungsverstoß
unter Beachtung des Unionsrechts und der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs beantwortet.
94
b) Der Bundesgerichtshof konnte auch den
Verbreitungsbegriff in § 96 UrhG mit § 17 UrhG
übereinstimmend auslegen sowie davon ausgehen, dass er
mittelbar ebenfalls von der Harmonisierung durch Art. 4
der Urheberrechtsrichtlinie erfasst wird und demnach kein
Spielraum für eine verfassungskonforme Auslegung blieb. Dass
sich die Verbreitungsbegriffe der §§ 17, 96 UrhG
entsprechen, steht im Einklang mit der allgemeinen Meinung
(vgl. nur Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar
zum Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 96 Rn. 9).
95
Das angegriffene Urteil entzieht die
Beschwerdeführerin nicht ihrem gesetzlichen Richter
(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
96
1. Der Europäische Gerichtshof ist
gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG. Das nationale Gericht ist unter den Voraussetzungen des
Art. 267 Abs. 3 AEUV von Amts wegen gehalten, den
Europäischen Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159
).
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Nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs muss ein nationales letztinstanzliches Gericht
seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm
schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts
stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, „dass die
gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die
betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand
einer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof war oder
dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart
offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel
keinerlei Raum bleibt“ (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982,
a.a.O., Rn. 21). Die Entscheidungserheblichkeit der
europarechtlichen Frage für den Ausgangsrechtsstreit hingegen
beurteilt allein das nationale Gericht (vgl. EuGH, Urteil vom
6. Oktober 1982, a.a.O., Rn. 10; Urteil vom 27. Juni 1991
- C-348/89 Mecanarte -, Slg. 1991, S. I-3277, Rn.
47; BVerfGE 82, 159 ).
98
Das Bundesverfassungsgericht überprüft
allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der
Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei
verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden
Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich
unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159 ;
126, 286 ). Die Vorlagepflicht wird
insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar
gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht
eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden -
Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage
überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel
hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt
(grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht), oder in denen
das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner
Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und
gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes
Abweichen ohne Vorlagebereitschaft). Liegt zu einer
entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts
einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor
oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die
entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht
erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung
der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte
Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann
verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den
ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden
Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat
(Unvollständigkeit der Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 82, 159
; 126, 286 ). Dabei
kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die
Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den
Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern
auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach
Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten
Senats vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 -, NJW 2011,
S. 1427, Rn. 104 f.; der Sache nach ebenso gehandhabt in
BVerfGE 126, 286 ).
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2. Nach diesen Maßstäben liegt keine
unhaltbare Handhabung der Vorlagepflicht vor.
100
Indem der Bundesgerichtshof die von ihm für
entscheidungserheblich gehaltenen Fragen im Parallelverfahren
dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat, hat er
Art. 267 Abs. 3 AEUV auch im Streitfall nicht
grundsätzlich verkannt. Auch wenn das Unionsrecht die Vorlage
einer gleichen oder ähnlichen Auslegungsfrage erlaubt (vgl.
EuGH, Urteil vom 11. Juni 1986 - C-14/86 Pretore di Salò -,
Slg. 1987, S. 2545, Rn. 12; stRspr), musste der
Bundesgerichtshof aus verfassungsrechtlicher Sicht die Sache
nicht erneut dem Europäischen Gerichtshof vorlegen, wenn nach
seiner Einschätzung die Antwort des Gerichtshofs keinen Raum
für „vernünftigen Zweifel“ (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982,
a.a.O., Rn. 21) ließ. Dem angegriffenen Urteil ist die
vertretbare Überzeugung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen,
dass Art. 4 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie eine
vollharmonisierte Regelung des Verbreitungsrechts darstellt
und der Europäische Gerichtshof die Auslegung des
Verbreitungsbegriffs der Richtlinie abschließend und
umfassend geklärt hat.