BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1917/04 -
des Herrn K...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 23. August 2005 einstimmig beschlossen:
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine
strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung.
2
1. Der Beschwerdeführer wurde bei einer
Autofahrt von zwei Polizeibeamten, wie er meint
widerrechtlich, angehalten. Aus diesem Grund legte er gegen
die Beamten Dienstaufsichtsbeschwerde mit dem folgenden
Wortlaut ein:
3
"Ich befuhr heute zwischen 1000 und 1015 Uhr
mit meinem Automobil die Straße Mühlenweg in Wuppertal-Barmen
in westlicher Fahrtrichtung, ohne den Sicherheitsgurt
angelegt zu haben.
4
Ich wurde dort, wie andere Fahrer auch, von den
Polizisten, die mir gegenüber ihren Namen mit "S." und "K."
angaben, aufgefordert auf der nördlichen Straßenseite in Höhe
des Hauses mit der Hausnummer 39 zu halten. Exakt diese
Stelle ist mit einer offensichtlichen amtlichen Markierung
zweifelsfrei als Sperrfläche und zusätzlich durch zwei
Verkehrszeichen "absolutes Halteverbot" ohne zeitliche
Einschränkung eindeutig gekennzeichnet.
5
Es ist davon auszugehen, dass diese
Kennzeichnung nicht willkürlich erfolgte, sondern aus einem
verkehrstechnisch wichtigen Grunde, an dem allgemeines
Interesse besteht. Möglicher Weise ist die Kennzeichnung
sogar zur Erhöhung der Sicherheit bestimmter
Verkehrsteilnehmer erfolgt.
6
Die Polizisten provozierten hier also
vorsätzlich ein Vergehen, das sich im Behördenjargon
mindestens als "Parken im absoluten Halteverbot, auf einer
Sperrfläche mit Behinderung" darstellt. Ein solches Vergehen
dürfte im Allgemeinen mit ziemlicher Sicherheit mit einem
Bußgeld geahndet werden, das in der Größenordnung des gegen
mich verhängten Verwarnungsgeldes wg. nicht angelegtem
Sicherheitsgurt liegt.
7
Die Polizisten haben somit vorsätzlich gegen
das gebotene Prinzip der Verhältnismäßigkeit der Mittel
verstoßen. Es kann nicht rechtens sein wg. der Ahndung eines
eher untergeordneten Deliktes ein Vergehen in annähernd
gleicher Höhe zu provozieren und billigend Behinderungen oder
sogar Gefährdungen anderer unbeteiligter Verkehrsteilnehmer
in Kauf zu nehmen.
8
Ich erhebe daher Dienstaufsichtsbeschwerde
gegen S. und K. und gegen deren Vorgesetzten, der deren
Verhalten wahrscheinlich wissentlich duldet.
(Dieser Absatz erscheint im Original im Fettdruck)
9
(...)
10
Auf das geschilderte Verhalten meinerseits
angesprochen, antwortete einer der Polizisten: "Wir dürfen
das!" Wie wahr er damit hat: In Deutschland können Polizisten
wieder, wie vor sechzig Jahren, Menschen zu Tode prügeln,
ohne dass Sie irgendetwas zu befürchten haben. Dies gilt im
Großen und im Kleinen erst recht.
11
Außerdem sollte sich die vorgesetzte Behörde
einmal die Frage stellen, ob durch das geschilderte Verhalten
wirklich die Probleme in diesem Land gelöst werden, für die
ja angeblich die Polizisten fehlen."
12
2. Diese Äußerungen waren Grundlage der
angegriffenen Verurteilung wegen Beleidigung zu einer
Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 50 EUR. Das Amtsgericht
führte aus, der Beschwerdeführer habe rechtswidrig die Ehre
eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung
angegriffen. Er habe das Verhalten der Polizeibeamten S. und
K. mit dem Vorgehen von NS-Polizisten verglichen und habe
dadurch zum Ausdruck bringen wollen, dass diese ihn
willkürlich ungerecht behandeln könnten und dies auch getan
hätten, ohne eine Sanktion erwarten zu müssen. Der Kläger
könne sich nicht darauf berufen, er habe sich lediglich auf
die Polizei oder die Justiz als Ganzes im Sinne eines
Kollektivs bezogen. Insbesondere durch die Äußerung
"Dies gilt im Großen und im Kleinen erst
recht " wende sich der Beschwerdeführer auch an die
ausführenden Polizeibeamten S. und K. Seine Äußerung sei
nicht durch die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG gedeckt,
da nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die
"Deformierung " (gemeint ist wohl
Diffamierung) der Person im Vordergrund stehe.
13
Die Berufung des Beschwerdeführers wurde vom
Landgericht verworfen. Der Beschwerdeführer habe das
Verhalten der Polizeibeamten ihm gegenüber mit dem Verhalten
von Polizisten während der NS-Herrschaft verglichen, dadurch
seine Missachtung gegenüber den Polizeibeamten kundgetan und
diese in ihrer Ehre angegriffen. Er habe nicht nur Polizei
und Justiz im allgemeinen, sondern insbesondere die
handelnden Polizeibeamten beleidigen wollen. Dies ergebe sich
aus der unmittelbaren Folge, in der die Namen von S. und K.
genannt, sodann ein Wortwechsel des Beschwerdeführers mit
diesen geschildert und schließlich der Vergleich mit
NS-Polizisten gezogen werde. Auch der sich anschließende Satz
"Dies gilt im Großen und im Kleinen erst
recht " belege, dass der Beschwerdeführer den Beamten ein
Vorgehen vorwerfe, wie es zur NS-Zeit üblich gewesen ist.
14
Das Oberlandesgericht hat die Revision ohne
Begründung gemäß § 349 Abs. 2 und 3 StPO als unbegründet
verworfen.
15
3. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
16
Die Gerichte hätten verkannt, dass die
Meinungsfreiheit auch emotionale, grundlose und wertlose
Meinungsäußerungen schütze; dies gelte gleichermaßen für
polemische und verletzende Formulierungen. Des Weiteren
müssten die Gerichte die Äußerungen so auslegen, dass der
objektive Sinn ermittelt werde; sei eine Äußerung mehrdeutig,
dürfe nicht von einer zur Verurteilung führenden Auslegung
ausgegangen werden, sofern andere Deutungsmöglichkeiten nicht
mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden könnten. Der
Beschwerdeführer habe nicht die Polizeibeamten S. und K.
persönlich angegriffen. Er habe sie vielmehr als Elemente des
Machtapparats gemeint, der unter Missachtung des
Verhältnismäßigkeitsprinzips und unter Inkaufnahme von
Gefährdungen Dritter vorgehe, um Ordnungswidrigkeiten zu
verfolgen. Die Äußerungen müssten zudem vor dem Hintergrund
gesehen werden, dass kurz zuvor in Köln ein Mensch bei einem
Polizeieinsatz körperlich verletzt worden und an diesen
Verletzungen gestorben sei. Es liege darüber hinaus auch
keine Schmähkritik vor, da die Äußerungen nicht ohne jeden
sachlichen Bezug und jede sachliche Kritik seien. Der
Beschwerdeführer habe nicht die Polizeibeamten ohne den
Hintergrund einer sachlichen Kritik treffen, sondern vielmehr
zum Ausdruck bringen wollen, dass seiner Meinung nach
staatliche Gewalt in Deutschland den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit immer häufiger nicht wahre. In der Folge
hätte eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem sie
einschränkenden Recht vorgenommen werden müssen; diese wäre
zu seinen Gunsten ausgefallen.
17
Der Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93
c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG stattgegeben. Das
Bundesverfassungsgericht hat die insoweit maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden; die
Verfassungsbeschwerde ist, soweit eine Verletzung der
Meinungsfreiheit gerügt wird, begründet.
18
Die Entscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit.
Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gilt
allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr findet es seine
Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen
Gesetze, namentlich in dem hier von den Strafgerichten
angewandten § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266
). Die Anwendung dieser Norm durch die
Gerichte genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen
nicht.
19
1. Das Amtsgericht und das Landgericht haben
zu Unrecht davon abgesehen, eine Abwägung zwischen dem
Persönlichkeitsrecht der Polizeibeamten und dem Grundrecht
auf Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers vorzusehen.
20
a) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
sind allerdings die vom Amtsgericht und vom Landgericht
bejahte Einordnung der Äußerung als ehrkränkend und die
Annahme, dass sie sich gegen die handelnden Polizeibeamten
und nicht gegen die Polizei oder Justiz als Institution
gerichtet habe.
21
Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von
Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst wird (vgl.
BVerfGE 93, 266 ). Ein Strafurteil verstößt daher
schon dann gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit, wenn
das Gericht bei einer mehrdeutigen Äußerung die zur
Verurteilung führende Bedeutung zugrundelegt, ohne vorher
andere mögliche Deutungen, die nicht völlig fern liegen, mit
schlüssigen Argumenten ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE
82, 43 ; 93, 266 ; 107, 275
). So liegt es jedoch im vorliegenden Fall nicht.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte alternative Deutung, er
habe nicht die handelnden Polizeibeamten, sondern Polizei und
Justiz als ein Kollektiv gemeint, ist von den Gerichten
erwogen worden. Sie haben diese Deutung jedoch mit
schlüssigen Argumenten ausgeschlossen, indem sie darauf
abstellten, dass der Vergleich unmittelbar auf die
Schilderung des Verhaltens der Polizeibeamten gegenüber dem
Beschwerdeführer folge und die sich anschließende
Formulierung "Dies gilt im Großen und im Kleinen
erst recht " die wegen einer Ordnungswidrigkeit
einschreitenden S. und K. mit NS-Polizisten vergleiche.
22
b) Bei der Anwendung des § 185 StGB
verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine
Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten
und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE
93, 266 ; 94, 1 ). Die Meinungsfreiheit
tritt jedoch regelmäßig hinter den Ehrschutz zurück, wenn es
sich um herabsetzende Äußerungen handelt, die eine Schmähung
der angegriffenen Person darstellen (vgl. BVerfGE 61, 1
; 82, 43 ; 93, 266 ). Wegen
des die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der
Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. Eine Schmähung liegt
nicht bereits wegen der herabsetzenden Wirkung einer Äußerung
für Dritte vor, selbst wenn es sich um eine überzogene oder
ausfällige Kritik handelt (vgl. BVerfGE 82, 272
). Vielmehr nimmt eine herabsetzende
Äußerung erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn nicht
mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits
auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung
der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272
). Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für
eine Schmähung mit der Folge, dass eine konkrete Abwägung
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
unterbleibt, so liegt darin ein verfassungsrechtlich
erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt,
wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 ;
93, 266 ).
23
Das Amtsgericht hat in der Äußerung eine
Schmähkritik gesehen und eine Abwägung nicht vorgenommen; das
Landgericht hat sich zur Frage der Schmähung nicht geäußert,
aber ebenfalls keine Abwägung durchgeführt. Die Einordnung
der Äußerung als Schmähkritik durch das Amtsgericht ist nicht
nachvollziehbar. Das Gericht hat es versäumt, Anlass und
Kontext der Äußerung zu berücksichtigen. Bei dem in Rede
stehenden Text steht nicht allein die Diffamierung im
Vordergrund. Vielmehr zielt der Beschwerdeführer zumindest
auch auf eine Auseinandersetzung in der Sache. Er hat sich im
Wege einer Dienstaufsichtsbeschwerde an die zuständige
Polizeidienststelle gewandt. Er beschreibt dabei detailliert,
wie die Polizeibeamten sich ihm gegenüber verhalten hätten
und warum dies seiner Meinung nach unverhältnismäßig gewesen
sei. Durch seine Darstellung wollte er das Geschehen
ersichtlich mit dem Ziel wiedergeben, den für die Bearbeitung
zuständigen Beamten zu einer positiven Entscheidung über
seine Dienstaufsichtsbeschwerde zu veranlassen. Insofern
verfolgt der Beschwerdeführer mit seiner Äußerung ein
sachliches Anliegen, nämlich die Überprüfung des Verhaltens
der Polizeibeamten durch eine übergeordnete Stelle. Der
darauf folgende Vergleich mit der nationalsozialistischen
Zeit ist zwar ehrverletzend, steht aber in einem Bezug zur
Schilderung des Verhaltens der Polizeibeamten S. und K., da
der Beschwerdeführer die Verletzung des
Verhältnismäßigkeitsprinzips in beiden Fällen zu erkennen
glaubt. Da der Vergleich somit an die sachliche
Auseinandersetzung anknüpft und dem Beschwerdeführer dazu
dient, sein Anliegen und das ihm seiner Meinung nach
zugefügte Unrecht zu verdeutlichen, kann nicht die Rede davon
sein, dass sich die Äußerung fern jedes sachlichen Anliegens
in der Diffamierung von Personen erschöpft.
24
Die Umstände der Äußerung, insbesondere die
Einbettung der Äußerung in einen Rechtsbehelf, hätte auch das
Landgericht im Zuge einer Abwägung berücksichtigen müssen.
Das Unterbleiben jeglicher Abwägung verletzt die
Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers.
25
2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts, die
Revision zu verwerfen, weil das Urteil keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen lasse, enthält
keine eigenständige Begründung und teilt daher die
Fehlerhaftigkeit des landgerichtlichen Urteils.
26
3. Die Entscheidungen beruhen auf diesen
Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei
der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung der
Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers mit der persönlichen
Ehre der Polizeibeamten zu einer anderen Entscheidung in der
Sache kommen werden.
27
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
28
Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen.
29
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.