BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1919/95 -
1. der G T M Gesellschaft für Transzendentale
Meditation Deutscher Verband e.V.,
2. der Frau E...,
3. der M... Gesellschaft, vertreten durch den
Präsidenten
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 6. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der ruhende Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
oberverwaltungsgerichtliche Entscheidung im Eilverfahren, mit
der es abgelehnt worden ist, der Bundesregierung die
Veröffentlichung einer auch die Beschwerdeführer betreffenden
"Sektenbroschüre" im Wege der einstweiligen Anordnung zu
untersagen.
2
1. Das damalige Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend beabsichtigte im Jahr 1993 die
Herausgabe einer Broschüre mit dem Titel "Sogenannte
Jugendsekten und Psychogruppen in der Bundesrepublik
Deutschland", die sich unter anderem auch mit der
Gesellschaft für Transzendentale Meditation (GTM) kritisch
auseinander setzte.
3
Die Beschwerdeführer begehrten vorläufigen
verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen die
Veröffentlichung dieser Broschüre. Ihr Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung wurde durch das
Verwaltungsgericht abgelehnt. Auch die hiergegen erhobene
Beschwerde blieb ohne Erfolg. In dem angegriffenen Beschluss
verwies das Oberverwaltungsgericht auf die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1989 (BVerwGE 82, 76),
in der entsprechende staatliche Warnungen in Hinblick auf die
GTM als rechtmäßig angesehen worden waren. Der jetzige
Vortrag der Beschwerdeführer rechtfertige keine abweichende
Beurteilung. Eine sachkundige Prüfung und Würdigung des
Vorbringens sei mit einer umfangreichen, den Rahmen eines
vorläufigen Verfahrens sprengenden Beweisaufnahme verbunden.
Allerdings lasse sich den von den Beschwerdeführern
vorgelegten Erkenntnisquellen bei summarischer Prüfung nicht
entnehmen, dass einem Verfahren zur Hauptsache erkennbar
Erfolg beschieden wäre. Deshalb müsse es bis zur Durchführung
eines neuen Verfahrens zur Hauptsache bei den rechtlichen
Bewertungen und tatsächlichen Feststellungen verbleiben, die
das Bundesverwaltungsgericht seiner damaligen Entscheidung zu
Grunde gelegt habe.
4
2. Die Beschwerdeführer haben fristgerecht
Verfassungsbeschwerde erhoben und im Hinblick auf die
unmittelbar bevorstehende Veröffentlichung des Sektenreports
einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach
§ 32 BVerfGG gestellt. Der Antrag ist nach Zusicherung
des zuständigen Ministeriums, dass eine Veröffentlichung bis
zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgericht nicht
bevorstehe, zum Ruhen gebracht worden.
5
Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2
Abs. 1, Art. 4 und Art. 19 Abs. 4 GG sowie des
Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots. Die
Einbeziehung der GTM in den Sektenreport stelle eine
gravierende Ehrverletzung dar. Die Bundesregierung betreibe
damit eine Stigmatisierung aller Mitglieder der GTM. Die
öffentliche Warnung sei zudem ein Eingriff in die durch
Art. 4 GG geschützte Weltanschauungsfreiheit. Die
Ausübung der Meditationstechnik stehe nicht in Widerspruch zu
anderen Wertentscheidungen der Verfassung und könne auch
nicht als fühlbare Beeinträchtigung für das Gemeinwesen oder
die Grundrechte anderer angesehen werden.
6
Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes
verlange es, dass die Fachgerichte sich bereits im
Eilverfahren sorgfältig mit den verfassungsrechtlichen
Einwänden gegen die beanstandeten Grundrechtseingriffe
auseinander setzten. Dass schließe eine Verweisung auf den
Hauptsacheprozess wegen der schlimmen Folgen der
Grundrechtsverletzungen aus. Eine Verletzung rechtlichen
Gehörs liege darin, dass das Oberverwaltungsgericht das
vorgelegte umfangreiche Material nicht zur Kenntnis genommen
und sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer,
insbesondere zur Fehlerhaftigkeit der damaligen Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts, nicht hinreichend befasst
habe. Das Oberverwaltungsgericht habe ferner die Rüge der
fehlenden Ressortkompetenz des handelnden Bundesministeriums
unbeachtet gelassen. In dem angegriffenen Beschluss werde
schließlich auch nicht auf die Anhörungsverpflichtung der
Bundesregierung eingegangen.
7
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten
Rechte angezeigt. Sie ist hinsichtlich der erhobenen
materiellrechtlichen Grundrechtsrügen unzulässig (1). Die das
Eilverfahren selbst betreffenden Einwände dringen in der
Sache nicht durch (2).
8
1. Soweit die Verletzung der Grundrechte aus
Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 GG gerügt
wird, ist die Verfassungsbeschwerde wegen des Grundsatzes der
Subsidiarität verfassungsrechtlicher Rechtsbehelfe bereits
unzulässig.
9
a) Sind - wie vorliegend - im Eilverfahren
ergangene Entscheidungen Gegenstand der
Verfassungsbeschwerde, verlangt § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG zwar nicht ohne weiteres, dass der Rechtsweg im
Hauptsacheverfahren erschöpft wird. Der in dieser Norm zum
Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität fordert aber,
dass der Beschwerdeführer über das Gebot der
Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur
der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen. Das
bedeutet, dass auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der
Hauptsache geboten sein kann, wenn sich dort nach der Art des
gerügten Grundrechtsverstoßes die Chance bietet, der
verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen.
10
Die Notwendigkeit, vorab das Klageverfahren zu
betreiben, fehlt dementsprechend, soweit die Verletzung von
Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht
wird, sie in diesem Sinne also eine selbständige Beschwer
enthält, die sich nicht mit jener im späteren
Hauptsacheverfahren deckt. Dies kann etwa der Fall sein bei
der Versagung rechtlichen Gehörs und einer Verletzung des
Art. 19 Abs. 4 GG durch die Verweigerung einstweiligen
Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 79, 275 ), wie sie
auch hier teilweise geltend gemacht worden sind (siehe
unten 2). Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine
verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Eilverfahren ist
jedoch mangels Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache
insoweit unzulässig, als Grundrechtsverletzungen gerügt
werden, die sich auf die Hauptsache beziehen, die
tatsächliche und einfachrechtliche Lage durch die
Fachgerichte noch nicht ausreichend geklärt ist und dem
Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den Rechtsweg in
der Hauptsache kein schwerer Nachteil entsteht (vgl. BVerfGE
77, 381 ; 78, 290 ; 79,
275 ).
11
b) Nach diesen Grundsätzen ist die
Verfassungsbeschwerde, soweit mit ihr Verletzungen der
Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 GG geltend gemacht werden,
unzulässig.
12
aa) Die Frage, ob die im seinerzeit geplanten
Sektenreport über die GTM enthaltenen Ausführungen eine
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der
Weltanschauungsfreiheit der Beschwerdeführer beinhalten, ist
nicht auf das Eilverfahren beschränkt, sondern wird sich auch
im anhängigen verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren
stellen.
13
In tatsächlicher Hinsicht bedarf es zudem noch
einer im Hauptsacheverfahren von den Fachgerichten zu
leistenden weiteren Aufklärung des Sachverhalts. Die
Fachgerichte konnten im Ausgangsverfahren nicht auf einen im
Wesentlichen unstreitigen Sachverhalt abstellen und sich
somit auch nicht auf die Auseinandersetzung mit der Auslegung
bestimmter Vorschriften des einfachen Rechts oder des
Verfassungsrechts beschränken. Vielmehr mussten sie die
Beurteilung des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrunds
auf der Grundlage einer vorläufigen summarischen Feststellung
und Würdigung eines unter den Beteiligten streitigen
Sachverhalts vornehmen. Hierauf hat das
Oberverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung
ausdrücklich hingewiesen.
14
bb) Ein Verweis auf das fachgerichtliche
Hauptsacheverfahren ist auch nicht auf Grund eines schweren
und unabwendbaren Nachteils der Beschwerdeführer
ausgeschlossen.
15
Insoweit kann im Ergebnis offen bleiben, ob
derzeit überhaupt ein schwerer Nachteil im Sinne von
§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG für die Beschwerdeführer
mit Blick auf die notwendige Aktualisierung der aus dem Jahre
1993 stammenden Broschüre zu besorgen ist. Denn auch beim
Vorliegen dieser Voraussetzung ist nicht zwingend vor
Erschöpfung des Rechtswegs - und dementsprechend hier vor
Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs - zu entscheiden. Das
Bundesverfassungsgericht hat vielmehr auch andere für und
gegen eine vorzeitige Entscheidung sprechenden Umstände zu
berücksichtigen und alle Gesichtspunkte gegeneinander
abzuwägen. Gegen eine Vorabentscheidung kann dabei
insbesondere sprechen, dass die Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des
Hauptsacherechtswegs von einer eingehenden und umfangreichen
Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht abhängen würde (vgl.
BVerfGE 8, 222 ; 86, 15
). Solche Beweiserhebungen sind zumal im
Verfahren der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nicht Sache
des Bundesverfassungsgerichts. Der Subsidiaritätsgrundsatz
soll sicherstellen, dass dem Bundesverfassungsgericht ein
regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial
unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung
der Gerichte vermittelt wird. Insbesondere soll das
Bundesverfassungsgericht nicht genötigt werden, auf
ungesicherten Grundlagen weit reichende Entscheidungen zu
treffen (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 86, 15
).
16
Diese Gesichtspunkte fallen hier entscheidend
ins Gewicht. Im Ausgangsverfahren wurde insbesondere die
tatsächliche Grundlage der von der Bundesregierung
beabsichtigten warnenden Hinweise von den Beschwerdeführern
bestritten. Die Rechtmäßigkeit staatlichen
Informationshandelns hängt maßgeblich auch davon ab, ob die
mitgeteilten Tatsachen zutreffend wiedergegeben und überprüft
worden sind und die Wertungen nicht auf sachfremden
Erwägungen beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht
überschreiten (vgl. BVerfG, Erster Senat, Beschlüsse vom 26.
Juni 2002, NJW 2002, S. 2621 sowie S. 2626
). Die Richtigkeit des den Warnungen zu Grunde
liegenden Tatsachenkerns kann aber in den vorliegenden
Verfahren nur nach einer umfangreichen Aufklärung und
Würdigung des zur Entscheidung stehenden Sachverhalts
zutreffend beurteilt werden. Daraus folgt zugleich, dass sich
die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen je nach
Ausgang der von den Fachgerichten durchzuführenden
Beweisaufnahme gegebenenfalls nicht mehr stellen werden.
17
Eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2
Satz 2 BVerfGG kommt danach auch bei unterstelltem schweren
Nachteil für die Beschwerdeführer nicht in Betracht. Sie
ließe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer
grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen, weil das
Bundesverfassungsgericht durch die Entscheidungen vom 26.
Juni 2002 (a.a.O.) zu den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an staatliches Informationshandeln bereits
eingehend Stellung genommen hat.
18
2. Die ausschließlich das Eilverfahren
betreffenden Grundrechtsrügen sind zwar zulässig, aber
unbegründet. Die angegriffene oberverwaltungsgerichtliche
Eilentscheidung ist in dem insoweit noch verbleibenden
Prüfungsumfang verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
19
a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes ist
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht verletzt.
20
aa) Es entspricht einer verfassungsrechtlich
unbedenklichen verwaltungsgerichtlichen Praxis, die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO davon
abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen
Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft
gemacht hat (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats,
NVwZ-Beilage 3/1996, S. 19). Es ist von Verfassungs wegen
nicht zu beanstanden, dass für das Vorliegen eines
Anordnungsanspruchs maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in
der Hauptsache abgestellt wird. Die Gerichte sind aber, wenn
sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der
widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten
in der Hauptsache ausrichten, nach Art. 19 Abs. 4 GG
gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls
dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu
stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren
Nachteilen führt. Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der
Erfolgsaussichten in der Hauptsache Fragen des
Grundrechtsschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass
besteht (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 93, 1
; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats,
NVwZ 1997, S. 479 ).
21
bb) Die angegriffene gerichtliche
Eilentscheidung genügt diesen Anforderungen.
22
Die Beschwerdeführer gehen fehl in der
Annahme, dass sich das Oberverwaltungsgericht nicht
sorgfältig mit den verfassungsrechtlichen Einwänden
auseinander gesetzt habe. Es hat vielmehr im Einzelnen
dargelegt, von welchen tatsächlichen und rechtlichen
Voraussetzungen für die Beurteilung des materiellrechtlich
erhobenen Unterlassungsanspruchs der Beschwerdeführer nach
der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai
1989 (BVerwGE 82, 76) und dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 1989 (NJW 1989,
S. 3269) auszugehen sei. Danach ist es zu dem Ergebnis
gelangt, dass das Begehren in der Hauptsache keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Eine darüber
hinausgehende Auseinandersetzung mit den
verfassungsrechtlichen Bedenken war nicht erforderlich, weil
die Beschwerdeführer nach übereinstimmender Feststellung des
Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts im
Wesentlichen dieselben Gesichtspunkte vorgetragen haben, die
auch bereits in dem von ihnen geführten und durch die
bezeichneten gerichtlichen Entscheidungen abgeschlossenen
Verfahren angeführt worden waren. Anlass zu vertiefenden
verfassungsrechtlichen Überlegungen gab das Vorbringen der
Beschwerdeführer daher nicht.
23
Das Oberverwaltungsgericht hat auch keine
verfassungsrechtlich bedenklichen Anforderungen an die
Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs gestellt. Einen
Anordnungsanspruch hat es mit Blick auf die im damaligen
Verfahren durchgeführte Beweisaufnahme und die abschließenden
höchstrichterlichen Entscheidungen trotz des vorgelegten
umfangreichen Erkenntnismaterials verneint. Reicht das
vorgelegte Material nach Ansicht des Gerichts für eine
Glaubhaftmachung des Unterlassungsanspruchs wegen
entgegenstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht
aus, so kann es aus seiner Sicht doch gleichwohl Anlass für
eine umfangreiche Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren
bieten. Hierin liegt entgegen dem Vortrag in der
Verfassungsbeschwerde weder ein argumentativer Widerspruch
noch eine Verkennung der Anforderungen, die Art. 19 Abs.
4 GG an die Ausgestaltung des verwaltungsgerichtlichen
Eilverfahrens stellt.
24
b) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
ist nicht erkennbar.
25
Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass das
von ihnen vorgelegte umfangreiche Material nicht zur Kenntnis
genommen worden sei, bieten die Gründe der angefochtenen
Entscheidung hierfür keinen Anhalt. Das
Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vielmehr
ausgeführt, dass die vorgelegten Erkenntnisquellen einer
summarischen Prüfung unterzogen worden seien, diese jedoch
nicht zur Annahme eines Anordnungsanspruchs geführt habe.
26
Nicht anders liegt es für den Einwand, der
angegriffene Beschluss habe sich mit dem zentralen Argument
der Beschwerdeführer - das Bundesverwaltungsgericht sei in
seiner damaligen Entscheidung von einem unzutreffenden
Sachverhalt ausgegangen - nicht hinreichend auseinander
gesetzt. Er betrifft die Schlussfolgerungen des
Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 23. Mai 1989
aus der vorhergehenden zweitinstanzlichen Beweisaufnahme des
Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zum
Ursachenzusammenhang zwischen der Mitgliedschaft bei der GTM
und dem Auftreten psychischer Störungen bei labilen Personen.
Bereits im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.
August 1989 wurde hierzu ausgeführt, die Beschwerdeführer
würden insoweit verkennen, dass die Bundesregierung eine
generelle oder jedenfalls signifikant häufig feststellbare
Kausalbeziehung dieser Art nicht behauptet habe. Unter
Beachtung des beschränkten Umfangs der verfassungsrechtlichen
Nachprüfung sei deshalb auf der Grundlage des im
Ausgangsverfahren festgestellten Sachverhalts davon
auszugehen, dass der Hinweis der Bundesregierung auf die
Möglichkeit psychischer Schäden in besonders gelagerten
Einzelfällen der gegebenen Tatsachenlage entspreche. Das
erneute Vorbringen dieses Einwands im vorliegenden
Ausgangsverfahren ist durch das Oberverwaltungsgericht nicht
unbeachtet geblieben, sondern ausdrücklich in den Gründen
beschieden worden. Es hat hierzu festgestellt, dass die
vorgelegten Eigenbekundungen und Materialien keine
hinreichende Grundlage dafür seien, die damaligen
Feststellungen und Erkenntnisse als fehlerhaft zu
qualifizieren.
27
Auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer
zur Ressortkompetenz sowie zur Anhörungspflicht der
Bundesregierung wird kein Verstoß der angegriffenen
Entscheidung gegen Art. 103 Abs. 1 GG dargetan. In dem
vorangegangenen erstinstanzlichen Beschluss des
Verwaltungsgerichts ist die Ressortkompetenz des handelnden
Bundesministeriums bejaht worden. Die Frage der
Anhörungspflicht hat das Verwaltungsgericht nach Anführung
hierfür sprechender Erwägungen im Ergebnis offen gelassen,
weil es zu der Auffassung gelangte, dass die unterbliebene
Anhörung jedenfalls deshalb unschädlich sei, weil es sich um
einen heilbaren formellen Rechtsfehler handele, der durch die
hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme im
verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren als geheilt anzusehen
sei. Durch Bezugnahme auf den Beschluss des
Verwaltungsgerichts insgesamt hat sich das
Oberverwaltungsgericht diese Ausführungen zu Eigen gemacht.
Es lässt sich dem Vortrag der Beschwerdeführer nicht
entnehmen, inwieweit hier Anlass zu weiteren Ausführungen
bestanden hätte.
28
Im Übrigen wird von einer Begründung der
Entscheidung nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
29
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.