BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1920/03 -
des Herrn M...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
am 25. September 2003 einstimmig
beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft
zivilgerichtliche Entscheidungen in einem
Zwangsversteigerungsverfahren.
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1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer
Eigentumswohnung, die auf Betreiben von zwei Banken, des
Finanzamts und der Eigentümergemeinschaft unter anderem wegen
rückständiger Wohngelder zwangsversteigert werden soll.
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Der Beschwerdeführer leidet an einer koronaren
Herzgefäßerkrankung, der Herzmuskel ist infarktgeschädigt.
Seit etwa 1997 wird eine fortschreitende Arteriosklerose
(Kalkablagerungen in den Blutgefäßwänden) diagnostiziert.
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Im Zwangsversteigerungsverfahren beantragte
der Beschwerdeführer im Dezember 2002 beim Amtsgericht, die
Zwangsversteigerung gemäß § 765 a ZPO auf Dauer
ohne Auflagen einzustellen. Zur Begründung verwies er auf
seinen lebensbedrohlichen Gesundheitszustand und legte ein
internistisch-kardiologisches Gutachten vom Februar 2002 vor.
In dem Gutachten ist ausgeführt, dem Beschwerdeführer gehe es
schlecht. Die beschriebenen Brustschmerzen müssten als
Vorboten eines Herzinfarktes gewertet werden. Es sei zu
erwarten, dass sich während der öffentlichen
Zwangsversteigerung beim Patienten ein lebensbedrohlicher
Stress akut aufbaue. Es müsse ärztlicherseits dringend davor
gewarnt werden, diesen kranken Menschen einer solchen akuten
Gefährdung (hypertensive Krise, plötzlicher Herztod oder
tödlicher Schlaganfall) auszusetzen. Der Antrag hatte keinen
Erfolg.
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Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde
des Beschwerdeführers zurück. Zur Begründung heißt es, die
Kammer habe bereits darauf hingewiesen, dass eine
Verfahrenseinstellung trotz der Erkrankung des
Beschwerdeführers nicht in Betracht komme, falls dieser
weiterhin die Wohngelder nicht zahle. Der Wohngemeinschaft
sei es nämlich nicht zuzumuten, auf Dauer hinzunehmen, dass
die Wohngelder auf die Gemeinschaft umgelegt werden müssten.
Einer Einstellung der Zwangsvollstreckung stehe insofern ein
überwiegendes Interesse dieser Gläubigerin an der
Zwangsvollstreckung, hinter dem - bei der vorzunehmenden
Abwägung - auch die Gefahr der Verschlimmerung einer
lebensbedrohlichen Erkrankung zurücktreten müsse, entgegen.
Ein besonderer Härtefall liege nämlich dann nicht vor, wenn
der Schuldner nicht bereit sei, mit allen ihm zur Verfügung
stehenden Mitteln an der Befriedigung der Gläubiger
mitzuwirken. Der Beschwerdeführer habe seine in der
mündlichen Verhandlung im Oktober 2000 gegebene Zusage, ab
November 2000 pünktlich die laufenden Wohngelder zu bezahlen,
nicht eingehalten. Der Wohngeldrückstand belaufe sich
inzwischen auf rund 21.000 €. Dem könne der
Beschwerdeführer nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es
seinen Gläubigern nur um das Geld gehe und dieses Interesse
in jedem Falle vor seinem Interesse am Schutz des Lebens und
der körperlichen Unversehrtheit zurücktreten müsse. Der
Beschwerdeführer könne sich auch nicht darauf berufen, dass
er auf Grund seiner finanziellen Lage außer Stande sei, das
Wohngeld zu zahlen. Er erhalte eine Rente, die oberhalb des
Sozialhilferegelsatzes liege. Dem Beschwerdeführer sei
darüber hinaus mehrfach die Gelegenheit eingeräumt worden,
die Wohnung freihändig zu verkaufen. So sei bereits mit
Beschluss von 26. November 1999 das Verfahren
einstweilen mit der Auflage eingestellt worden, dass der
Beschwerdeführer einen Vertrag über den Verkauf der Wohnung
vorlegen möge. In der mündlichen Verhandlung im Oktober 2000
habe sich der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Makler mit
der Veräußerung der Wohnung zu beauftragen. Dennoch habe er
seit nunmehr fast vier Jahren keinen Verkauf
herbeigeführt.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet
sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des
Amtsgerichts und des Landgerichts und rügt eine Verletzung
des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Unter Vorlage
eines aktuellen ärztlichen Gutachtens macht der
Beschwerdeführer geltend, im Falle der Durchführung der
Zwangsversteigerung drohe ihm ein letaler Herzinfarkt. Das
Landgericht habe sein Grundrecht auf Leben und Gesundheit
fehlerhaft gewichtet. Er habe inzwischen die Überweisung des
Wohngeldes veranlasst.
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Der Beschwerdeführer hat außerdem beantragt,
im Wege der einstweiligen Anordnung den Termin zur
Zwangsversteigerung am 26. September 2003
aufzuheben.
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3. Von einer Anhörung der weiteren Beteiligten
des Ausgangsverfahrens hat die Kammer wegen der besonderen
Eilbedürftigkeit der Sache abgesehen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird in dem aus
dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil
dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt ist. Die
für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
Danach verstößt der Beschluss des Landgerichts gegen
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
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a) Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts verpflichtet das Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die
Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen
des § 765 a ZPO (Vollstreckungsschutz) auch die
Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in
einer Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu
berücksichtigen. Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die
der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der
Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des
Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als
die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen
soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip
der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen. Das
Bundesverfassungsgericht hat allerdings nur zu prüfen, ob das
Vollstreckungsgericht das Verfassungsrecht und die
Ausstrahlungswirkung der Grundrechte beachtet hat (vgl.
BVerfGE 52, 214 ; BVerfG, NJW-RR
2001, S. 1523).
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b) Nach diesen Maßstäben ist der angegriffene
Beschluss mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zu
vereinbaren.
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Die vom Landgericht getroffene
Abwägungsentscheidung berücksichtigt nicht, dass der
Beschwerdeführer nach dem ihm vorliegenden Gutachten vom
Februar 2002 im Falle einer Zwangsversteigerung einer
konkreten Lebensgefahr und nicht nur der "Verschlimmerung
einer lebensbedrohlichen Erkrankung" ausgesetzt wäre. Die
Aktualität der Lebensbedrohung - und damit ein wesentlicher
Gesichtspunkt - wurde nicht in die Abwägung eingestellt.
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Auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat
das Landgericht nicht beachtet. Die angegriffene Entscheidung
enthält keine Ausführungen dazu, warum auch keine
einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung -
gegebenenfalls gegen Auflagen - in Betracht kommt (vgl. dazu
BVerfG, NJW 1998, S. 295). Allein die Tatsache, dass eine
frühere einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
gegen Auflagen erfolgt ist, der Beschwerdeführer den Auflagen
jedoch nicht nachgekommen ist, indiziert noch nicht, dass die
neuere Entwicklung eine einstweilige Einstellung der
Zwangsversteigerung (gegebenenfalls gegen Auflagen) nicht
rechtfertigt.
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Der angegriffene Beschluss beruht auf dem
festgestellten Verfassungsverstoß. Er ist daher aufzuheben
und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen
(§ 93 c Abs. 2, § 95 BVerfGG).
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Im weiteren Verfahren auf Gewährung von
Vollstreckungsschutz wird das Landgericht das mit der
Verfassungsbeschwerde vorgelegte, aktuelle ärztliche
Gutachten zu berücksichtigen haben, gegebenenfalls ist eine
amtsärztliche Begutachtung zu veranlassen. Der ärztlichen
Stellungnahme vom 9. September 2003 ist allerdings zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst kürzlich entgegen
dem ärztlichen Rat die weitere stationäre Behandlung
abgebrochen und auch über die Medikation hinausgehende
medizinische Maßnahmen verweigert hat. Auch soweit eine
lebensbedrohliche Erkrankung in die nach § 765 a
ZPO gebotene Abwägung einzustellen ist, ist der Betroffene
jedoch gehalten, daran mitzuwirken, dass sich das geltend
gemachte Risiko nicht erhöht. Insoweit kann jedes zumutbare
Bemühen um eine Verringerung des Krankheitsrisikos verlangt
werden (vgl. BVerfG, NJW 1992, S. 1155; NJW-RR 1993,
S. 463). Der Beschwerdeführer wird daher darzulegen
haben, welcher über die bisherige Medikation hinausgehenden,
ärztlicherseits empfohlenen lebenserhaltenden Behandlung er
sich aktuell zur Abwendung der geltend gemachten Lebensgefahr
unterzogen hat. Auch die erst nach der Entscheidung des
Landgerichts gezeigte Bereitschaft des Beschwerdeführers, nun
doch das Wohngeld zu zahlen und einen Makler mit dem Verkauf
der Wohnung zu beauftragen, wird das Landgericht in dem
weiteren Verfahren in die Abwägung einzustellen haben.
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2. Ob die Entscheidung des Amtsgerichts in
jeder Hinsicht frei von verfassungsrechtlichen Bedenken ist,
kann dahinstehen. Auf Grund der Zurückverweisung der Sache an
das Landgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die
verfassungsrechtlichen Einwendungen wieder offen. Die
Verfassungsbeschwerde war daher insoweit nicht zur
Entscheidung anzunehmen.
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3. Da allein die Aufhebung des Beschlusses des
Landgerichts noch nicht zu einer Einstellung der
Zwangsversteigerung führt, ist die Aussetzung der
Zwangsvollstreckung bis zum Erlass einer erneuten
Entscheidung des Landgerichts anzuordnen (vgl. BVerfG, NJW
1994, S. 1719).
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4. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Auslagen sind der
Freien und Hansestadt Hamburg in vollem Umfang aufzuerlegen,
weil sich die Verfassungsbeschwerde in ihrem Kernanliegen als
begründet erwiesen hat.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.