BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 192/03 -
des Herrn F...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 5. Februar 2003 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Der Antrag ist darauf gerichtet, § 14
Abs. 1a Umsatzsteuergesetz bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde außer Vollzug zu setzen. Nach dem durch
Artikel 1 Nr. 2 des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes vom
19. Dezember 2001 (BGBl I S. 3922) neu eingefügten § 14
Abs. 1 a Umsatzsteuergesetz (UStG) hat der leistende
Unternehmer in der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte
Steuernummer anzugeben. Diese Vorschrift ist gemäß § 27
Abs. 3 UStG zum 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Der
Beschwerdeführer sieht sich in seinem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung und in seiner Berufsfreiheit
verletzt. Er weist insbesondere auf die mit der Kenntnis der
Steuernummer entstehenden Missbrauchsgefahren hin. Die
Finanzämter würden nach wie vor telefonische Auskünfte
bereits bei Angabe des Namens und der Steuernummer
erteilen.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist unzulässig, weil er die nach § 23 Abs. 1
Satz 2 BVerfGG bestehenden Begründungsanforderungen nicht
erfüllt.
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Nach § 32 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige
Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem
anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten
ist. Dabei ist, wenn die Aussetzung des Vollzugs eines
Gesetzes begehrt wird, ein besonders strenger Maßstab
anzulegen. Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner
Befugnis, ein Gesetz außer Kraft zu setzen, nur mit größter
Zurückhaltung Gebrauch machen, ist doch der Erlass einer
einstweiligen Anordnung gegen ein Gesetz stets ein
erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers. Die Gründe, die für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung sprechen, müssen daher im Vergleich
zu Anordnungen, die weniger schwer in die Interessen der
Allgemeinheit eingreifen, bei Gesetzen besonderes Gewicht
haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 104, 51
).
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Solche Gründe hat der Beschwerdeführer nicht
hinreichend substantiiert dargelegt. Hinsichtlich der vom
Beschwerdeführer befürchteten Missbrauchsgefahren wird nicht
dargetan, dass es zu ihrer Minderung einer sofortigen
Außerkraftsetzung der angegriffenen Vorschrift bedarf. Mit
dem im Bundessteuerblatt veröffentlichten Schreiben an die
Obersten Finanzbehörden der Länder vom 28. Juni 2002 hat das
Bundesministerium der Finanzen darauf hingewiesen, dass die
Mitteilung der Steuernummer nicht zur Legitimation gegenüber
den Finanzbehörden genüge. Bei Zweifeln an der Identität oder
Berechtigung des Nachfragenden müssten sich die
Finanzbehörden hierüber in geeigneter Weise vergewissern.
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Eine konkrete Besorgnis dafür, dass die für
den Beschwerdeführer zuständige Finanzbehörde entgegen dieser
Weisung in seinem Fall vertrauliche Daten an Dritte
telefonisch herausgeben könnte, ist weder dargetan noch
ersichtlich. Der Hinweis auf einen Fernsehbericht über die
teilweise unzureichende Praxis der Finanzbehörden genügt zur
Darlegung eines konkreten Nachteils nicht, zumal der
Beschwerdeführer seinerseits durch schriftliche Erklärung
gegenüber der Finanzbehörde persönliche Sicherungen anregen
und auf diese Weise bis zu einer Entscheidung in der
Hauptsache eventuelle Gefahren mindern kann.
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