BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1921/04 -
- 1 BvR 203/05 -
- 1 BvR 445/05 -
- 1 BvR 1144/05 -
des Herrn W...
- 1 BvR 1921/04 -,
des Herrn H...
- 1 BvR 203/05 -,
des Herrn B...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
die den angegriffenen Gerichtsentscheidungen
und Bescheiden zugrunde liegenden Gesetze
- 1 BvR 445/05 -,
des Herrn K...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde
liegenden Regelungen des Rentenüberleitungsgesetzes
- 1 BvR 1144/05 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 26. Oktober 2005 einstimmig
beschlossen:
Die verbundenen Verfassungsbeschwerden werden
nicht zur Entscheidung angenommen.
1
Die miteinander verbundenen
Verfassungsbeschwerden betreffen die Überleitung von
Ansprüchen und Anwartschaften auf Rentenleistungen im Rahmen
der Herstellung der Deutschen Einheit. Konkret geht es um die
Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten als Zeiten der
Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Deutschen
Demokratischen Republik in Fällen, in denen eine Einbeziehung
nicht erfolgt ist.
2
1. Das Rentenrecht der Deutschen
Demokratischen Republik kannte neben der
Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung (FZR) eine Vielzahl von zusätzlichen
Altersversorgungssystemen (vgl. BVerfGE 100, 1
). Diese standen nur bestimmten
Personengruppen offen. Die Einbeziehung in ein
Zusatzversorgungssystem führte im Leistungsfall zur Gewährung
zusätzlicher Rentenleistungen, je nach System auch ohne
entsprechende eigene Beitragsleistungen. Sie war von
vielfältigen Voraussetzungen abhängig und erfolgte durch
einen individuellen Einzelakt in Form konkreter Einzelzusagen
(Versorgungszusagen), sonstiger Einzelentscheidungen oder
Einzelverträgen.
3
a) Für die so genannte technische Intelligenz
wurde durch die Verordnung über die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den
volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
17. August 1950 (GBl I S. 844) ein
Zusatzversorgungssystem (AVTI) geschaffen. Die Zweite
Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung vom 24. Mai
1951 (GBl I S. 487; auszugsweise abgedruckt in
Aichberger II Nr. 149) bestimmte den Kreis der
Versorgungsberechtigten näher. Danach fielen darunter gemäß
§ 1 Abs. 1 vor allem Ingenieure. Den volkseigenen
Betrieben wurden gemäß § 1 Abs. 2 weitere
Einrichtungen gleichgestellt. Nach § 3 Abs. 1 waren
Werkdirektoren verpflichtet, Personenlisten unter anderem
"mit ihrem Gutachten über die Zweckmäßigkeit der
Versicherung" und bei neu eingestellten Personen "Vorschläge
für die zusätzliche Versicherung" bei den zuständigen
Hauptverwaltungen der Ministerien einzureichen. Gleiches galt
nach § 3 Abs. 2 und 3 für die den volkseigenen
Betrieben gleichgestellten Betriebe und solche der örtlichen
Industrie. Nach Weiterleitung gemäß § 3 Abs. 4
stellte die Versicherungsanstalt des Landes Brandenburg gemäß
§ 3 Abs. 5 dem Begünstigten das Dokument über die
zusätzliche Altersversorgung innerhalb von zehn Tagen über
den Betrieb zu.
4
b) Durch die Anordnung über die zusätzliche
Versorgung für verdienstvolle Vorsitzende von
Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer
Einrichtungen der Landwirtschaft vom 31. Dezember 1987 (im
Folgenden: ZVAO-PG/Landw; abgedruckt in Aichberger II
Nr. 206) wurde für diesen Personenkreis ein weiteres
Zusatzversorgungssystem geschaffen. Die Einbeziehung stand im
Ermessen des Vorsitzenden des zuständigen Rates des
Bezirks.
5
§ 3 der ZVAO-PG/Landw hatte folgenden
Wortlaut:
6
(1) In die zusätzliche Versorgung können
Vorsitzende und Leiter einbezogen werden, die
7
a) durch ihre Tätigkeit einen hohen
persönlichen Beitrag für die gesellschaftliche und
ökonomische Entwicklung der Landwirtschaft geleistet
haben,
8
b) der freiwilligen Zusatzrentenversicherung
der Sozialversicherung (nachfolgend FZR genannt) angehören
und für die tatsächlichen Bruttoeinkünfte über 7.200 M
jährlich bzw. 600 M monatlich Beiträge zur FZR
zahlen.
9
(2) Anträge auf Einbeziehung gemäß Abs. 1
können vom Vorsitzenden des zuständigen Rates des Kreises
gestellt werden. Über die Einbeziehung entscheidet der
Vorsitzende des zuständigen Rates des Bezirks. Der Minister
für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft ist über die
Entscheidungen zur Einbeziehung zu informieren.
10
c) Der Anteil der in ein
Zusatzversorgungssystem einbezogenen potentiell Berechtigten
war in den einzelnen Systemen unterschiedlich hoch. Während
im Bereich der medizinischen und pädagogischen Intelligenz
nahezu alle Berechtigten aufgenommen wurden, wird der Anteil
der in die AVTI einbezogenen Ingenieure nur mit 3 bis 5 vom
Hundert angegeben (vgl. Ganske-Gerhardt, DAngVers 2005, S.
361 ; Stoew/Recktenwald, DAngVers 2004, S. 563
).
11
2. Bereits der Vertrag über die Schaffung
einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl II S. 537; im
Folgenden: Staatsvertrag) sah in Art. 20 Abs. 2
Satz 2 die Schließung der Zusatzversorgungssysteme zum
1. Juli 1990 vor. Bisher erworbene Anwartschaften und
Ansprüche sollten gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 3
des Staatsvertrags in die Rentenversicherung überführt
werden. Das noch von der Deutschen Demokratischen Republik
zur Vorbereitung der Deutschen Einheit geschaffene Gesetz zur
Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der
Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen
Regelungen - Rentenangleichungsgesetz - vom 28.
Juni 1990 (GBl I S. 495; ber. S. 1457; im
Folgenden: RAnglG) bestimmte dementsprechend in § 22
Abs. 1 Satz 1, dass die bestehenden
Zusatzversorgungssysteme mit Wirkung vom 30. Juni 1990
geschlossen werden. Nach Satz 2 waren Neueinbeziehungen
nicht mehr möglich.
12
3. Während des Prozesses der Herstellung der
Deutschen Einheit wurden unter anderem die volkseigenen
Betriebe ab März 1990 durch § 2 Abs. 1 Satz 1 der
Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten,
Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom
1. März 1990 (GBl I S. 107; im Folgenden:
Umwandlungsverordnung) in Kapitalgesellschaften umgewandelt.
Die Umwandlung wurde nach § 7 Abs. 1 der Verordnung mit
der Eintragung der GmbH oder der AG in das Register
wirksam.
13
4. Im Zuge der Vereinigung der deutschen
Staaten wurde das gesamte Rentenrecht im Rechtsrahmen des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) vereint. Die
zuvor in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen
Ansprüche und Anwartschaften wurden durch einen einheitlichen
Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung der
Bundesrepublik ersetzt.
14
Der zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik über die
Herstellung der Einheit Deutschlands geschlossene Vertrag
(Einigungsvertrag - EV) vom 31. August 1990
(BGBl II S. 889) enthält in Anlage II Kapitel
VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 besondere
Regelungen für die Fortgeltung von Rechtsvorschriften der
Deutschen Demokratischen Republik für Sonder- und
Zusatzversorgungssysteme (Versorgungssysteme). Danach waren
die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31.
Dezember 1991 zu schließen; Neueinbeziehungen konnten vom 3.
Oktober 1990 ab nicht mehr erfolgen.
15
5. Die Berechnung von Rentenansprüchen nach
dem SGB VI, die auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Zusatzversorgungssystem zurückgehen, bestimmt sich nach
besonderen Vorschriften, insbesondere nach dem zum
1. August 1991 in Kraft getretenen Gesetz zur
Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) vom 25. Juli
1991 (BGBl I S. 1606, 1677). Nach diesen
Vorschriften führt die Berücksichtigung von Zeiten in einem
Zusatzversorgungssystem in vielen Fällen zu einer höheren
Altersrente. Gegenüber den nicht vom Anwendungsbereich des
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes erfassten
Personen bewirkt die Zugehörigkeit zu einem
Zusatzversorgungssystem bei den unter das AAÜG fallenden
Personen, dass unabhängig von einer Beitragsleistung
Arbeitsentgelte vielfach bis zur allgemeinen
Beitragsbemessungsgrenze (§ 6 Abs. 1 AAÜG)
anzurechnen sind, während im Übrigen nach § 256 a
SGB VI nur das in der Sozialpflichtversicherung und in
der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung versicherte
beitragswirksame Arbeitsentgelt berücksichtigt wurde (vgl.
Stoew/Schwitzer, DAngVers 2003, S. 312). Wie sich Zeiten der
Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im konkreten
Einzelfall auf die Rentenhöhe auswirken, hängt vor allem
davon ab, ob und wann der Betroffene der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung beigetreten ist und nach welchem
Arbeitseinkommen er dort Beiträge geleistet hat (vgl.
Ganske-Gerhardt, DAngVers 2005, S. 361
mit Berechnungsmodellen).
16
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG
gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die
aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen (Versorgungssystemen) im
Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen
der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei
einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem
Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust gemäß § 1
Abs. 1 Satz 2 AAÜG als nicht eingetreten. Zeiten
der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine
Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde, gelten nach
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als
Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Gemäß § 5
Abs. 2 AAÜG werden auch Zeiten, die vor Einführung eines
Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in
der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden
sind, als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem
anerkannt, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem
bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt
worden wären.
17
1. 1 BvR 1921/04
18
Der 47-jährige Beschwerdeführer war in der
Deutschen Demokratischen Republik seit dem 11. März 1983
berechtigt, den Titel eines "Diplomingenieurs" zu führen. Er
war danach bei verschiedenen volkseigenen Betrieben
beschäftigt. Ab dem 30. Januar 1990 war er
beschäftigungslos. Der Beschwerdeführer war weder in die AVTI
noch in ein anderes Versorgungssystem einbezogen.
19
Mit seinem Begehren, den Zeitraum vom
14. März 1983 bis 29. Januar 1990 als Zeit der
Zugehörigkeit zur AVTI sowie die entsprechenden
Arbeitsverdienste festzustellen, blieb der Beschwerdeführer
erfolglos. Das Bundessozialgericht bestätigte durch das mit
der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil die
Klageabweisung durch das Sozialgericht. Der Beschwerdeführer
unterfalle nicht dem Anwendungsbereich des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes, da er nicht in die AVTI
einbezogen gewesen sei. Ein Anspruch auf Einbeziehung habe
nicht bestanden, da er zwar die persönlichen, nicht aber die
sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen am 30. Juni
1990 erfüllt habe.
20
Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit
seiner Verfassungsbeschwerde. Er rügt eine Verletzung des
Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Das
angegriffene Urteil widerspreche früheren Entscheidungen des
Bundessozialgerichts zum Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz. Weder der Stichtag noch die
hieraus abgeleiteten Folgen fänden eine Grundlage in diesem
Gesetz.
21
2. 1 BvR 203/05
22
Der 61-jährige Beschwerdeführer erlangte in
der Deutschen Demokratischen Republik im November 1977 den
Titel eines "Ingenieurökonoms". Er war bei der Vereinigung
der gegenseitigen Bauernhilfe (VdgB) Molkereigenossenschaft,
Molkereikombinat Dreiländereck Löbau-Zittau, der VdgB
Molkerei e.G. und der VdgB Molkereigenossenschaft Löbau,
zugeordnet dem VEB Kombinat für Milchwirtschaft Dresden,
Betriebsteil Zittau sowie bei deren Nachfolgeunternehmen über
den 30. Juni 1990 hinaus tätig. Eine Versorgungszusage
wurde nicht erteilt. Der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung trat der Beschwerdeführer am
1. Dezember 1973 bei und entrichtete dort Beiträge aus
einem Monatseinkommen bis 1.200 Mark.
23
Mit seinem Begehren, den Zeitraum vom
1. November 1977 bis 30. Juni 1990 als Zeit der
Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVTI zu
berücksichtigen, blieb der Beschwerdeführer ohne Erfolg. Die
Fachgerichte stellten fest, dass er nicht in das
Versorgungssystem einbezogen war. Sie verneinten einen
fiktiven Anspruch auf Einbeziehung am 30. Juni 1990, da
die betrieblichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen
seien. Bei den Molkereibetrieben, bei denen der
Beschwerdeführer tätig gewesen sei, habe es sich nicht um
volkseigene Betriebe, sondern um in das
Genossenschaftsregister der Deutschen Demokratischen Republik
eingetragene genossenschaftliche Einrichtungen gehandelt. Das
Bundessozialgericht verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers als unzulässig.
24
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit
seiner Verfassungsbeschwerde. Er rügt eine Verletzung des
allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Betriebe, in welchen er tätig gewesen sei, wiesen "real"
mit Ausnahme ihrer Bezeichnung und der Tatsache ihrer
Eintragung in das Genossenschaftsregister der Deutschen
Demokratischen Republik alle Merkmale eines volkseigenen
Betriebes auf.
25
3. 1 BvR 445/05
26
Der 65-jährige Beschwerdeführer war ab dem 1.
August 1964 im Beitrittsgebiet berechtigt, den Titel eines
"Diplom-Landwirts" zu führen. Ab 1966 war er über den
30. Juni 1990 hinaus Vorsitzender einer
landwirtschaftlichen Produktionsgemeinschaft. Ihm wurde keine
Versorgungszusage in die zusätzliche Altersversorgung für
verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften
und kooperativen Einrichtungen der Landwirtschaft erteilt.
Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung ist er am
1. Juli 1971 beigetreten.
27
Mit seinem Begehren, den Zeitraum vom
1. Juni 1965 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für
verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften
und kooperativen Einrichtungen der Landwirtschaft und die
erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, blieb der
Beschwerdeführer erfolglos. Die Fachgerichte verneinten eine
rechtliche Verpflichtung zur Berücksichtigung des in Frage
stehenden Zeitraums, da der Beschwerdeführer nicht in das
Zusatzversorgungssystem einbezogen war und die Einbeziehung
lediglich im Ermessen der zuständigen Verwaltungsstelle
stand.
28
Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit
seiner Verfassungsbeschwerde. Er rügt unter anderem eine
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Während der
Anhängigkeit der Verfassungsbeschwerde verwarf das
Bundessozialgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers als unzulässig.
29
4. 1 BvR 1144/05
30
Der 61-jährige Beschwerdeführer erlangte im
Beitrittsgebiet 1982 den Titel eines "Ingenieurs für
Hochbau". Anschließend war als Ingenieur in einem
volkseigenen Betrieb und später in dessen
Nachfolgegesellschaft mbH tätig. Die GmbH wurde am
29. Juni 1990 registerrechtlich eingetragen. Eine
Versorgungszusage wurde nicht erteilt. Der Freiwilligen
Zusatzversicherung war der Beschwerdeführer nicht
beigetreten.
31
Mit seinem Begehren, die Zeit vom 1. Juni
1982 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum
Zusatzversorgungssystem der AVTI zu berücksichtigen, blieb
der Beschwerdeführer ohne Erfolg. Die Fachgerichte verneinten
einen entsprechenden Anspruch, weil der Beschwerdeführer
weder ausdrücklich in das Zusatzversorgungssystem einbezogen
gewesen sei noch hierauf am 30. Juni 1990 einen Anspruch
gehabt habe. Zum maßgeblichen Stichtag sei der
Beschwerdeführer nicht in einem volkseigenen Betrieb, sondern
in dessen Nachfolgeunternehmen in der Rechtsform einer GmbH
tätig gewesen.
32
Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit
seiner Verfassungsbeschwerde. Er macht unter anderem eine
Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG geltend. Während
der Anhängigkeit der Verfassungsbeschwerde verwarf das
Bundessozialgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers als unzulässig.
33
Die miteinander verbundenen
Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung
anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93 a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerden sind
ohne Aussicht auf Erfolg.
34
Es kann offen bleiben, ob die
Verfassungsbeschwerden 1 BvR 445/05 und
1 BvR 1144/05 mangels Substantiierung gemäß
§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG überhaupt
zulässig sind. Jedenfalls sind sie unzulässig, soweit darin
neben der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG die
Verletzung weiterer Grundrechte gerügt wird. Insoweit genügt
die Begründung der Verfassungsbeschwerden nicht den
Anforderungen an eine substantiierte Begründung. Die
umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführer nehmen die
ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht
zur Kenntnis, die das Konzept der Rentenüberleitung aus
Anlass der Deutschen Einheit in seinen wesentlichen Zügen
verfassungsrechtlich gebilligt hat (grundlegend BVerfGE 100,
1; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4.
August 2004 - 1 BvR 1557/01 - SozR 4-8570
§ 5 Nr. 4). Deshalb erübrigt sich auch ein Eingehen
auf die Angriffe der Beschwerdeführer gegen die den
fachgerichtlichen Entscheidungen zugrunde liegenden
Rechtsvorschriften. Ebenfalls kann offen bleiben, ob die
Verfassungsbeschwerden 1 BvR 203/05,
1 BvR 445/05 und 1 BvR 1144/05 im
Hinblick auf die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerden
durch das Bundessozialgericht mangels ordnungsgemäßer
Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig sind.
35
Die Verfassungsbeschwerden sind jedenfalls
unbegründet. Die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen
Entscheidungen der Fachgerichte verletzen die
Beschwerdeführer nicht in ihrem Gleichheitsgrundrecht aus
Art. 3 Abs. 1 GG.
36
1. Das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1
GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu
behandeln. Damit ist allerdings nicht jede Differenzierung
verwehrt. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine
Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere
behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,
dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl.
BVerfGE 111, 115 ; stRspr). Dabei ist bei der
verfassungsgerichtlichen Prüfung von Urteilen der
Fachgerichte zu berücksichtigen, dass die Auslegung des
Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall Sache der
dafür zuständigen Gerichte ist und sich einer Nachprüfung
durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entziehen.
Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die Gerichte bei der
Anwendung des so genannten einfachen Rechts Verfassungsrecht
verletzt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen eine
höchstrichterliche Entscheidung, die eine Änderung der
bisherigen Rechtsprechung vornimmt, ist das
Bundesverfassungsgericht darauf beschränkt zu prüfen, ob
richterliche Willkür vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2004, SozR
4-8570 § 5 Nr. 4). Willkürlich ist ein Richterspruch
nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich
vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er
auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 89, 1
.
37
2. Nach diesen Grundsätzen ist eine
verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer in
keiner Richtung erkennbar.
38
a) Die angegriffenen Entscheidungen des
Bundessozialgerichts stehen nicht in einem
verfassungsrechtlich zu beanstandenden Widerspruch zu seiner
früheren Rechtsprechung. Dies gilt einmal für die
ausdrücklich von den Beschwerdeführern in den Verfahren
1 BvR 1921/04 und 1 BvR 2156/04
angeführten Urteile des Bundessozialgerichts vom
24. März 1998 (SozR 3-8570 § 5 Nr. 3) und
30. Juni 1998 (Az. B 4 RA 11/98 R und B 4 RA 94/97 R).
Diese Entscheidungen hatten lediglich die Frage der
Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem nach § 5 Abs. 1 AAÜG zum
Gegenstand. Sie unterscheiden sich von den den
fachgerichtlichen Ausgangsverfahren hier zugrunde liegenden
Sachverhalten ganz entscheidend dadurch, dass den Klägern der
dortigen Verfahren eine ausdrückliche Versorgungszusage
erteilt worden war und sie auf diese Weise in das
entsprechende Zusatzversorgungssystem förmlich einbezogen
waren. Gegenstand dieser Verfahren war mithin nur die
Berücksichtigung von Zeiträumen, die vor ihrer förmlichen
Einbeziehung lagen. Insoweit übersehen die Beschwerdeführer,
dass die Berücksichtigung von Zugehörigkeitszeiten nach
§ 5 Abs. 1 AAÜG gemäß § 1 AAÜG die
Anwendbarkeit des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes voraussetzt. In den von den
Beschwerdeführern angeführten Fällen war diese Voraussetzung
aufgrund einer ausdrücklichen Versorgungszusage zugunsten der
Kläger ohne weiteres gegeben; bei den Beschwerdeführern fehlt
sie dagegen mangels eines individuellen, förmlichen
Rechtsakts der Einbeziehung.
39
Aber auch zum Urteil des Bundessozialgerichts
vom 12. Juni 2001 (SozR 3-8570 § 5 Nr. 6)
stehen die mit den Verfassungsbeschwerde angegriffenen
Entscheidungen nicht in einem als Willkür zu qualifizierenden
Widerspruch. Zwar war der Kläger in diesem Verfahren
ebenfalls nicht förmlich in ein Zusatzversorgungssystem
einbezogen. Ausweislich der Urteilsgründe erfüllte er aber
anders als die Beschwerdeführer das so genannte
Stichtagserfordernis.
40
b) Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung
der Beschwerdeführer besteht auch nicht darin, dass das
Bundessozialgericht bei der Anwendung seiner Grundsätze zum
Bestehen fiktiver Ansprüche auf Einbeziehung in ein
Zusatzversorgungssystem (aa) an das In-Kraft-Treten des
Verbots der Neueinbeziehung nach § 22 Abs. 1 RAnglG
anknüpft und damit nur diejenigen Sozialpflichtversicherten
nach diesen Grundsätzen behandelt, die am 30. Juni 1990 einen
fiktiven Anspruch hatten (bb).
41
aa) Das Bundessozialgericht nimmt in ständiger
Rechtsprechung an, dass über einen eng verstandenen Wortlaut
von § 1 Abs. 1 AAÜG hinaus auch solche Personen
unter dessen Anwendungsbereich fallen, die zu keinem
Zeitpunkt in ein Zusatzversorgungssystem förmlich einbezogen
waren, nach der zum 31. Juli 1991 maßgeblichen
Rechtslage aber auf Grund der am 30. Juni 1990
bestehenden Sachlage einen Anspruch auf eine solche
Einbeziehung gehabt hätten (vgl. BSG, Urteil vom
9. April 2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 7;
Ganske-Gerhardt, DAngVers 2005, S. 361 ). Diese
Rechtsprechung ermöglicht die Realisierung eines lediglich
fiktiven Anspruchs zugunsten solcher Personen, die niemals –
auch nicht in der Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen
Republik - eine gesicherte Rechtsposition, etwa in Form
einer Anwartschaft, hatten. Die von ihr entwickelten
Grundsätze zu den Voraussetzungen eines solchen fiktiven
Anspruchs sind allerdings nur anwendbar, wenn diese im
Einzelfall am 30. Juni 1990 gegeben waren.
42
bb) Die sich daraus ergebende unterschiedliche
Behandlung innerhalb der Gruppe der zu keinem Zeitpunkt in
ein Zusatzversorgungssystem förmlich Einbezogenen ist
sachlich gerechtfertigt. Das Bundessozialgericht durfte bei
seiner Rechtsprechung zum fiktiven Anspruch auf Einbeziehung
in ein Zusatzversorgungssystem an das am 1. Juli 1990 in
Kraft getretene, noch vom Gesetzgeber der Deutschen
Demokratischen Republik erlassene Neueinbeziehungsverbot des
§ 22 Abs. 1 RAnglG anknüpfen.
43
(1) Die Festlegung dieses Zeitpunkts, die in
die gesamtdeutsche Rechtsordnung übernommen wurde (vgl.
Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8
EV), hält den verfassungsrechtlichen Anforderungen stand, die
an Stichtagsregelungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes
zu stellen sind. Der Gesetzgeber ist durch Art. 3 Abs. 1
GG nicht daran gehindert, zur Regelung bestimmter
Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl das
unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Allerdings ist
vom Bundesverfassungsgericht zu prüfen, ob der Gesetzgeber
den ihm zukommenden Gestaltungsraum in sachgerechter Weise
genutzt, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht
kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die
gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt
und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe
rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl.
BVerfGE 80, 297 ; stRspr).
44
Danach ist der an das In-Kraft-Treten des
Neueinbeziehungsverbots anknüpfende Stichtag des 30. Juni
1990 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der
Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik wollte eine
über diesen Zeitpunkt hinausgehende Einbeziehung von Personen
in die Versorgungsysteme verhindern, um eine länger
andauernde Anwendung des Rechts der Zusatzversorgungen zu
vermeiden. Er leistete damit einen Beitrag dazu, dass nach
der Herstellung der Deutschen Einheit das Rentenrecht des
Beitrittsgebiets zügig in den Rechtsrahmen des SGB VI
integriert werden konnte (vgl. BVerfGE 100, 1
). Es ist nicht ersichtlich, dass der für
das Neueinbeziehungsverbot gewählte Zeitpunkt willkürlich
war. Er knüpfte an das In-Kraft-Treten des
Rentenangleichungsgesetzes am 1. Juli 1990 an, dessen
von Art. 20 des Staatsvertrages vorgegebenes Ziel es
war, die Herstellung eines einheitlichen Rentenrechts für
beide deutsche Staaten möglichst schnell zu verwirklichen.
Dies wird für die vorliegenden Fälle auch nicht dadurch in
Frage gestellt, dass der Einigungsvertrag für noch nicht
geschlossene Versorgungssysteme als Schließungstermin den
31. Dezember 1990 vorgesehen hat (Anlage II Kapitel
VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nummer 9 Buchstabe a Satz 1
Halbsatz 1). Dabei kann offen bleiben, ob diese Regelung
überhaupt auf Zusatzversorgungssysteme zur Anwendung kam.
Denn die Beschwerdeführer haben die Voraussetzungen für die
fiktive Anerkennung eines Anspruchs auf Einbeziehung in die
entsprechenden Zusatzversorgungssysteme auch nach dem
30. Juni 1990 nicht erfüllt.
45
(2) Die Anwendung der Stichtagsregelung auf
die Fälle des vom Bundessozialgericht entwickelten fiktiven
Anspruchs auf Einbeziehung in ein System der Zusatzversorgung
bewirkt keine dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG widersprechende nachteilige Ungleichbehandlung im
Verhältnis zu denjenigen, die von der Regelung der gesetzlich
fingierten Anwartschaft in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG
Nutzen gezogen haben. Das Bundessozialgericht war durch den
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gehalten, diese
Sonderregelung, die wenige betraf, auf alle diejenigen zur
Anwendung zu bringen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem
30. Juni 1990 die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch
im Sinne der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung
erfüllten. Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG
erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem
Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem
Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem
Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich
gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche
Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrucks 12/826, S. 21). Der
hier in Frage stehende Personenkreis hatte dagegen solche
Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen
Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Er hatte, wenn er die
Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch nach den
Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
erfüllte, lediglich eine Chance oder Aussicht, die durch die
entsprechenden Versorgungsordnungen der Deutschen
Demokratischen Republik eröffnet war und erst durch die
gesamtdeutsche Rechtsprechung realisiert wurde. Für eine
rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über
die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem
betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen
Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings
- anders als in vielen Systemen der
Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen
verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche
Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und
Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1
Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen
gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des
Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von
Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme
über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer
schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit
zu untersagen. Dies gilt unbeschadet dessen, dass - wie die
vorliegenden Verfahren zeigen - die Anwendung des Stichtags
30. Juni 1990 mit erheblichen Härten verbunden ist.
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(3) Aus diesen Gründen besteht auch unter dem
Gesichtspunkt des Gleichheitsgebots keine Verpflichtung, dem
Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1144/05, dessen
volkseigener Betrieb in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt
wurde, einen fiktiven Anspruch auf Zugehörigkeit zum
Versorgungssystem der AVTI zuzuerkennen. Diese Entwicklung
war nach der Rechtsordnung des Beitrittsgebiets
vorgezeichnet. Durch die Umwandlungsverordnung von 1990 wurde
die Umwandlung der volkseigenen Betriebe in
Kapitalgesellschaften angeordnet. Das Bestehen eines fiktiven
Anspruchs am 30. Juni 1990 hing damit zwar - wie auch in
anderen Fällen - vielfach von Umständen ab, auf die der
Betroffene keinen Einfluss hatte (vgl. Schwitzer/Recktenwald,
DAngVers 2004, S. 563 ). Bei keinem dieser
Umstände handelt es sich jedoch um der Staatsgewalt der
Bundesrepublik Deutschland zurechenbare Rechtsakte oder
Vorgänge. Vielmehr beruhte die Entscheidung zur Umwandlung
aller volkseigenen Betriebe in eine andere Rechtsform auf
einer autonomen Entscheidung der Deutschen Demokratischen
Republik, deren versorgungsrechtliche Nachteile die
Bundesrepublik Deutschland nicht auszugleichen hat (vgl.
BVerfGE 84, 90 ; 95, 267 ).
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c) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist auch,
dass das Bundessozialgericht das Bestehen eines fiktiven
Anspruchs auf Einbeziehung in Zusatzversorgungssysteme vom
Wortlaut der jeweiligen Versorgungsordnung abhängig macht.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass es
im Einklang mit dem Grundgesetz steht, wenn die Fachgerichte
sich daran orientieren und nicht an eine Praxis oder an diese
Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien
der Deutschen Demokratischen Republik anknüpfen, da ansonsten
neue Ungleichheiten entstünden (vgl. Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 4. August 2004, SozR 4-8570 § 5
Nr. 4). Dies hat auch für die den Beschwerdeverfahren
zugrunde liegenden Entscheidungen der Fachgerichte zu gelten.
Demzufolge ist die im Verfahren 1 BvR 445/05
angegriffene Ablehnung der Berücksichtigung von
Zugehörigkeitszeiten durch die Fachgerichte
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die maßgebliche
Vorschrift des § 3 Abs. 1 der ZVAO-PG/Landw
eröffnete in Bezug auf die Einbeziehung von Vorsitzenden und
Leitern in das entsprechende Versorgungssystem ein Ermessen
für die dafür zuständige Verwaltung. Dies schließt die
Annahme eines fiktiven Anspruchs aus.
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Gleiches gilt für die im Verfahren
1 BvR 203/05 von den Fachgerichten vorgenommene
Einordnung des Betriebes, in welchem der Beschwerdeführer
tätig war, als eingetragene Genossenschaft und nicht als
volkseigener Betrieb. Die Ausgestaltung der Rechtspersonen
des Molkereiwesens beruhte auf Organisationsentscheidungen
der Deutschen Demokratischen Republik, die zwar
möglicherweise nicht folgerichtig waren, zu deren
rückwirkender Prüfung und Korrektur die Staatsgewalt der
Bundesrepublik Deutschland aber nicht verpflichtet ist. Die
Fachgerichte sind verfassungsrechtlich nicht gehalten, die
aus einer Normsetzung oder Verwaltungspraxis der Deutschen
Demokratischen Republik folgende Ungleichbehandlung von
Bürgern zu überprüfen und gegebenenfalls zu beseitigen (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
4. August 2004, SozR 4-8570 § 5 Nr. 4). Dem
Bundesverfassungsgericht kommt in diesem Zusammenhang nicht
die Aufgabe zu, "richtiger" als die Fachgerichte zu urteilen
(BVerfG, a.a.O.). Es kann deshalb auch nicht dem Hinweis des
Beschwerdeführers auf die inkonsequente Ausgestaltung des
Molkereiwesens der Deutschen Demokratischen Republik und auf
seine persönliche Kenntnis von "gleichartigen" Molkereien
nachgehen, die in der Rechtsform eines volkseigenen Betriebs
und nicht in Form einer eingetragenen Genossenschaft
betrieben wurden.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.