BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1924/04 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
am 26. April 2005 einstimmig beschlossen:
1
Die Beschwerdeführer haben im
Ausgangsverfahren die Unwirksamkeit ihrer Unterwerfung unter
die sofortige Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit ihrer
Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds geltend
gemacht und wenden sich gegen die Zurückweisung ihrer
Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO.
2
1. Ende 1991 schlossen die Beschwerdeführer
zum Zweck ihrer Beteiligung an einem geschlossenen
Immobilienfonds mit einer Treuhandgesellschaft einen
notariellen Geschäftsbesorgungsvertrag. Unter Vorlage der ihr
in dem Vertrag erteilten Vollmacht schloss die
Treuhandgesellschaft für die Beschwerdeführer mit der
Beklagten des Ausgangsverfahrens, einer Bank, einen
Darlehensvertrag zur Finanzierung der Beteiligung. Ferner gab
die Treuhandgesellschaft im Namen der Beschwerdeführer
gegenüber der Bank ein notarielles Schuldanerkenntnis ab und
unterwarf die Beschwerdeführer der sofortigen
Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde.
3
Im Frühjahr 2002 gerieten die Beschwerdeführer
mit den Darlehensraten in Rückstand. Die Beklagte kündigte
den Kredit und verlangte die Zahlung eines noch offen
stehenden Betrages von mehr als 60.000 €. Sie beabsichtigt
die Zwangsvollstreckung aus der Unterwerfungsurkunde.
4
2. Die Beschwerdeführer erhoben Klage gegen
die Bank mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der
notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären.
5
Das Landgericht wies die Klage ab. Zwar sei
die Vollmacht der Treuhandgesellschaft wegen eines Verstoßes
gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 des
Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) in Verbindung mit § 134
BGB nichtig. Dies schließe jedoch eine Rechtsscheinhaftung
nach §§ 171 bis 173 BGB nicht aus. Deren Voraussetzungen
seien hier wegen der Vorlage der notariellen Urkunden über
den Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der darin
enthaltenen Bevollmächtigung gegenüber der Beklagten
erfüllt.
6
Auf die Berufung der Beschwerdeführer wies das
Oberlandesgericht darauf hin, dass beabsichtigt sei, die
Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen
Beschluss zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs greife § 172 BGB ein. Hierbei
bezog sich das Oberlandesgericht auf Entscheidungen des
XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs.
7
Am 14. Juni 2004 erging eine Reihe von
Urteilen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs -
darunter auch das Urteil in der Revisionssache II ZR
393/02 (später veröffentlicht in BGHZ 159, 294) - über die
Rechte des Kreditnehmers gegenüber der Bank beim
kreditfinanzierten Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen
Immobilienfonds. In einer hierzu am selben Tag vom
Bundesgerichtshof veröffentlichten Pressemitteilung wurde
unter anderem ausgeführt:
8
Der Senat hat ... gegen die Rechtsprechung
anderer Senate zur Heilung dieses Vollmachtsmangels nach
Rechtsscheinsgesichtspunkten Bedenken geäußert. ... Letztlich
konnte der Senat diese Streitfrage aber offen lassen.
9
Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2004 wiesen
die Beschwerdeführer das Oberlandesgericht auf die
Pressemitteilung hin und hoben dabei die Passage zu den
Bedenken gegen die Heilung des Vollmachtsmangels hervor. Sie
beantragten, den Rechtsstreit bis zu der für Mitte bis Ende
Juli 2004 erwarteten Veröffentlichung des Volltextes der
Entscheidungen "auszusetzen", jedenfalls aber nicht durch
Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zu entscheiden.
10
Das Oberlandesgericht wies mit Beschluss vom
5. Juli 2004 die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO zurück, ohne die Veröffentlichung des Volltextes
abzuwarten. Es bekräftigte seine Auffassung, die Beklagte
habe sich auf den Gutglaubensschutz nach § 171
Abs. 1, § 172 Abs. 1 BGB berufen können, wobei
es auf zwei weitere Entscheidungen des XI. Zivilsenats
des Bundesgerichtshofs hinwies. In diesem Zusammenhang ging
das Oberlandesgericht nicht auf die Pressemitteilung des
Bundesgerichtshofs ein, insbesondere fanden die vom
II. Zivilsenat geäußerten Bedenken gegen die
Rechtsprechung anderer Zivilsenate zur Heilung des
Vollmachtsmangels keine Erwähnung.
11
Der vollständige Text des Urteils in der Sache
II ZR 393/02 wurde durch den Bundesgerichtshof am
19. Juli 2004 im Internet veröffentlicht. Darin heißt es
mit näherer Begründung, der erkennende II. Zivilsenat habe
sich der Auffassung des IV. und XI. Zivilsenats über die
Heilung des Vollmachtsmangels für den vorliegenden Fall eines
kreditfinanzierten Beitritts zu einem geschlossenen
Immobilienfonds mit einheitlicher Vertriebsorganisation nicht
anschließen können.
12
3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer im Wesentlichen die Verletzung von
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG. Da gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
gemäß § 522 Abs. 3 ZPO kein Rechtsmittel gegeben
sei, sei ihnen durch die Entscheidung im Wege des § 522
Abs. 2 ZPO die Revisionsmöglichkeit zum
Bundesgerichtshof abgeschnitten worden, obwohl aufgrund der
neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Berufung
hinreichend Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung gehabt habe oder der Fortbildung des
Rechts habe dienen können. Die Voraussetzungen des § 522
Abs. 2 ZPO hätten spätestens nach Veröffentlichung der
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs nicht mehr
vorgelegen. Das Oberlandesgericht sei nicht bereit gewesen,
sich mit der neuen rechtlichen Argumentation auseinander zu
setzen und habe nicht einmal die Veröffentlichung der
Entscheidung abgewartet.
13
4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung
genommen der Bundesgerichtshof, die
Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche AnwaltVerein und die
Beklagte des Ausgangsverfahrens.
14
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Rechts der Beschwerdeführer aus Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des
§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen
vor.
15
1. Die angefochtene Entscheidung und die
zugrunde liegende Verfahrensweise des Oberlandesgerichts
verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf
wirkungsvollen Rechtsschutz. Ob daneben auch das gleichfalls
aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Recht auf ein faires
Verfahren berührt ist und in welchem Verhältnis dieses zum
Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz steht, kann offen
bleiben.
16
a) Durch die Entscheidung für das Verfahren
nach § 522 Abs. 2 ZPO beeinflusst das Gericht die
Anfechtbarkeit der Berufungsentscheidung mit Rechtsmitteln.
Liegen die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO nach der
Überzeugung des Berufungsgerichts vor, weist das Gericht die
Berufung im Beschlussverfahren mit der Folge zurück, dass
diese Entscheidung nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar
ist, also nicht, wie grundsätzlich bei einer Entscheidung im
Urteilsverfahren durch Revision (§ 542 ff. ZPO)
oder durch Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO,
§ 26 Nr. 8 EGZPO), angefochten werden kann (vgl. BVerfG,
3. Kammer des Zweiten Senats, NJW 2003, S. 281). Dies
begegnet weder aus Gründen der Gewährleistung des
gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) noch
mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip verfassungsrechtlichen
Bedenken (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats,
a.a.O.).
17
b) Auch wenn die Verfassung keinen
Instanzenzug garantiert (vgl. BVerfGE 107, 395 ),
haben die Gerichte bei Entscheidungen, die für den Zugang zu
den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Rechtsmitteln von
Bedeutung sind, verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten.
Dies folgt aus der Gewährleistung eines wirkungsvollen
Rechtsschutzes, die auch für zivilrechtliche Streitigkeiten
gilt und aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277
). Hiernach darf auch der Zugang zu den
durch die Zivilprozessordnung eröffneten Instanzen nicht in
unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender
Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 ; 74,
228 ). Dem tragen die angegriffene Entscheidung
und das ihr vorausgegangene Verfahren nicht hinreichend
Rechnung.
18
aa) Die Pressemitteilung des
Bundesgerichtshofs schilderte einen dem Ausgangsverfahren
vergleichbaren Sachverhalt und wies auf die von der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden
Bedenken des II. Zivilsenats gegen die Heilung des
Vollmachtsmangels aus Gründen des Rechtsscheins hin. Nach dem
Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO
beabsichtigte das Oberlandesgericht seine Entscheidung auf
die Heilung des Vollmachtsmangels zu stützen und legte diese
Auffassung auch seinem schließlich ergangenen
Zurückweisungsbeschluss zugrunde. Nach dem Inhalt der
Pressemitteilung musste sich dem Oberlandesgericht daher die
Möglichkeit aufdrängen, dass das Urteil des
Bundesgerichtshofs die Rechtslage anders beurteilte, als es
dies selbst bisher getan hatte.
19
Das Oberlandesgericht wäre zwar inhaltlich
nicht an die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs
gebunden gewesen. Es hätte auch bei einer abweichenden
Sichtweise des Bundesgerichtshofs an seiner Rechtsauffassung
festhalten können. Das Oberlandesgericht musste aber nach
Vorlage der Pressemitteilung in Erwägung ziehen, dass sich
für den Fall einer Abweichung die Frage nach der
Anwendbarkeit des § 522 Abs. 2 ZPO neu stellen
würde. Das Oberlandesgericht konnte nicht länger davon
ausgehen, dass die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
(§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) zu
verneinen sei. Denn nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche,
klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft,
die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen
kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an
der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts
berührt (vgl. BGHZ 154, 288 ). Angesichts des
Meinungsstreits zwischen dem II. Zivilsenat und anderen
Senaten des Bundesgerichtshofs, wie er bereits aus der
Pressemitteilung ersichtlich war, wäre für das
Ausgangsverfahren eine grundsätzliche Bedeutung zu bejahen
gewesen.
20
bb) Das Oberlandesgericht konnte eine
Entscheidung allerdings nicht nur aufgrund der
Pressemitteilung treffen. Diese umschrieb den Inhalt und die
Aussagen der höchstrichterlichen Entscheidung nur vage. Zur
Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes wäre jedoch
notwendig gewesen, nach Vorlage der Presseerklärung die
Veröffentlichung des vollständigen Textes der maßgebenden
Entscheidung abzuwarten, um anschließend prüfen zu können,
welche Folgerungen sich für den eigenen Fall ergaben. Diesem
Vorgehen standen keine Hindernisse entgegen.
21
Aus dem Rechtsstaatsprinzip ist zwar auch die
Forderung abzuleiten, strittige Rechtsverhältnisse in
angemessener Zeit zu klären (vgl. BVerfGE 88, 118
). Für § 522 Abs. 2 ZPO konkretisiert sich
dieser Grundsatz in dem gesetzlich geregelten Gebot, die
Berufung bei Vorliegen der Voraussetzungen "unverzüglich"
zurückzuweisen. Dies hätte das Oberlandesgericht aber nicht
davon abhalten können, die Veröffentlichung des Volltextes
abzuwarten. Die zu erwartende Verzögerung war so geringfügig,
dass sie im Hinblick auf die Bedeutung der Sache keine
relevante Beeinträchtigung des Rechtsstaatsprinzips
bedeutete. Es ist vorliegend weder aus dem Beschluss des
Oberlandesgerichts noch sonst ersichtlich, dass ein
besonderer Grund eine Entscheidung noch vor der
Veröffentlichung des vollständigen Textes des Urteils des
Bundesgerichtshofs verlangte. Ein derart kurzfristiges
Zuwarten stellt auch keine faktische Aussetzung des
Verfahrens dar, die an den §§ 148 ff. ZPO zu messen
wäre.
22
cc) Hätte das Oberlandesgericht die
Veröffentlichung des vollständigen Urteilstextes abgewartet,
so hätte es an dem Zurückweisungsbeschluss nicht festhalten
können. Die Hinweise in der Pressemitteilung bestätigten sich
und die in dem Urteil des Bundesgerichtshofs entwickelten
Grundsätze betrafen unmittelbar den im Ausgangsverfahren zu
entscheidenden Fall. Nach Ansicht des II. Zivilsenats
des Bundesgerichtshofs kann die Bank unter den Umständen, wie
sie auch im Ausgangsverfahren vorlagen, nicht wie ein
gutgläubiger Dritter behandelt werden, der im Hinblick auf
einen Vertrauenstatbestand schutzwürdig wäre. Wenn das
Oberlandesgericht gleichwohl seine abweichende Ansicht nicht
aufgeben wollte, hätte es von einer Entscheidung im
Beschlusswege absehen müssen, weil - wie bereits
ausgeführt - die hierfür notwendigen Voraussetzungen
nicht mehr vorlagen (vgl. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO). Bei der gebotenen Entscheidung durch Urteil hätten die
Beschwerdeführer entweder - im Falle der Zulassung
(§ 543 Abs. 2 ZPO) - unmittelbar Revision einlegen oder
sich den Zugang zu dieser Instanz durch
Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) eröffnen
können.
23
c) Die Vorgehensweise des
Oberlandesgerichts, rasch ohne mündliche Verhandlung vor
Veröffentlichung des vollständigen Textes des Urteils des
Bundesgerichtshofs zu entscheiden und auf diese Weise eine
Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung
zu vermeiden, stellt sich zumindest bei objektiver
Betrachtung als Ausschluss des Zugangs zur Revisionsinstanz
dar. Mit dem Gebot wirkungsvollen Rechtsschutzes ist dies
nicht zu vereinbaren.
24
Ob die entscheidenden Richter des
Oberlandesgerichts tatsächlich mit dieser Zielsetzung
gehandelt haben, spielt keine Rolle. Ebensowenig wie die
Feststellung von Willkür einen subjektiven Schuldvorwurf
enthält, sondern im objektiven Sinne zu verstehen ist als
Feststellung einer Maßnahme, welche im Verhältnis zu der
Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und
eindeutig unangemessen ist (vgl. BVerfGE 86, 59
), kommt es hier für die Verletzung des Rechts auf
wirkungsvollen Rechtsschutz auf die subjektiven Umstände
an.
25
2. Es ist auch im Hinblick auf die
zwischenzeitliche Entwicklung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass der Rechtsstreit
letztlich einen für die Beschwerdeführer günstigen Ausgang
nimmt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
bislang keine Klärung der Rechtslage erfolgt. Der endgültige
Ausgang des Rechtsstreits im Ausgangsverfahren ist daher
weiter offen.
26
3. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist
deshalb gemäß § 93 c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, ohne dass es auf
die weiter erhobenen Rügen noch ankommt. Die Sache selbst ist
an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
27
4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2
BVerfGG.