BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1924/07 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 7. April 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung aus der
Kapitalzahlung von Direktlebensversicherungen.
2
Die Krankenversicherung der Rentner wird seit
dem Rentenanpassungsgesetz 1982 vom 1. Dezember 1981 (BGBl I
S. 1205) unter anderem durch Beiträge finanziert, welche die
Versicherten zu tragen haben. Seitdem wird außer dem
Arbeitsentgelt, der Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung und dem Arbeitseinkommen auch der
Zahlbetrag von der Rente vergleichbaren Einnahmen
(Versorgungsbezüge) zur Beitragsberechnung herangezogen.
3
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I
S. 2477) hat den Begriff der Versorgungsbezüge in § 229
Abs. 1 SGB V definiert. Als der Rente vergleichbare Einnahmen
(Versorgungsbezüge) gelten danach,
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1. Versorgungsbezüge aus einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; …
5
2. Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten,
Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
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3. Renten der Versicherungs- und
Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter
Berufe errichtet sind,
7
4. Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz
über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer
Übergangshilfe,
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5. Renten der betrieblichen Altersversorgung
einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst
und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung,
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soweit sie wegen einer Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder
Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.
10
§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der bis zum
31. Dezember 2003 geltenden Fassung bestimmte ferner:
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„Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine
nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, gilt ein
Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag
der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig
Monate.“
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Bereits zu der weitgehend inhaltsgleichen
Vorgängervorschrift des § 180 Abs. 8 Satz 4 RVO
hatte das Bundessozialgericht entschieden, diese Vorschrift
greife nur ein, wenn an die Stelle eines ursprünglich
vereinbarten laufenden Versorgungsbezugs (z.B. eine Rente)
eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, z.B. eine
Kapitalabfindung, trete. Hingegen sei die Vorschrift
unanwendbar, wenn von vorne herein eine nicht wiederkehrende
Leistung (Kapitalzahlung) vereinbart worden sei (BSGE 58, 10
; SozR 3-2500 § 229 Nr. 4). Ebenso wenig kam
es zu einer Beitragspflicht, wenn zwar ursprünglich eine
laufende Leistung vereinbart war, sie aber noch vor Eintritt
des Versicherungsfalles in eine Kapitalleistung umgewandelt
wurde (BSG, SozR 3-2500 § 229 Nr. 10). Als Konsequenz
aus dieser Rechtsprechung erhoben die Krankenkassen Beiträge
aus einer Kapitalabfindung nur dann, wenn sie einen aufgrund
des Eintritts des Versicherungsfalls (Erwerbsminderung,
Alter) bereits geschuldeten Versorgungsbezug ersetzte; in
allen anderen Fällen blieben Kapitalzahlungen
beitragsfrei.
13
Durch Art. 1 Nr. 143 des Gesetzes zur
Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom
14. November 2003 (BGBl I S. 2190) ist § 229 Abs. 1
Satz 3 SGB V neu gefasst worden. Die Vorschrift lautet
nunmehr:
14
„Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine
nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche
Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder
zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung
als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens
jedoch für einhundertzwanzig Monate.“
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Damit wurde die Belastung derartiger
Kapitalzahlungen auch auf Fälle erstreckt, in denen sie schon
vor Beginn der Rente vereinbart worden waren.
16
1. Der 1942 geborene Beschwerdeführer zu 1)
ist als Rentner bei seiner Krankenkasse pflichtversichert.
Aus einem im Jahre 1992 als Direktversicherung
abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag wurden ihm im Juni
2004 22.950,51 € ausgezahlt.
17
Bei der 1944 geborenen Beschwerdeführerin zu
2) schloss der Arbeitgeber im Mai 1977 bei der Nürnberger
Lebensversicherung AG eine Kapitallebensversicherung zu ihren
Gunsten ab. In der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2004
war die Beschwerdeführerin bei ihrer Krankenkasse wegen des
Bezuges von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung - (SGB III), danach als Arbeitnehmerin
pflichtversichert. Zum Fälligkeitszeitpunkt am 1. Mai 2004
erhielt die Beschwerdeführerin aus der Lebensversicherung
einen Betrag von 86.331,31 € ausgezahlt.
18
In beiden Fällen haben die Krankenkassen 1/120
der Kapitalleistung als fiktiven monatlichen Zahlbetrag einer
betrieblichen Altersversorgung angesehen und hierauf
Krankenversicherungsbeiträge festgesetzt. Im Fall des
Beschwerdeführers zu 1) sind dies seit dem 1. Juli 2004
monatlich 29,07 €, im Fall der Beschwerdeführerin zu 2) seit
dem 1. Mai 2004 monatlich 107,19 €.
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2. Mit ihren gegen die Beitragserhebung
gerichteten Klagen sind die Beschwerdeführer vor den
Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit erfolglos geblieben. Das
Bundessozialgericht hat in seinen Urteilen ausgeführt, zu den
Renten der betrieblichen Altersversorgung gehörten auch
Renten, die aus einer vom Arbeitgeber auf das Leben des
Arbeitnehmers abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt
würden, wenn daraus der Arbeitnehmer oder seine
Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugsberechtigt seien
und die Rente der Sicherung des Lebensstandards nach dem
Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen
solle. Ihren Charakter als Versorgungsbezug verlören sie auch
nicht dadurch, dass sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des
Arbeitnehmers bzw. Bezugsberechtigten beruhten; entscheidend
sei allein, ob die Rente von einer Einrichtung der
betrieblichen Altersversorgung gezahlt werde. Aufgrund von
§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V seien seit dem 1. Januar
2004 nunmehr auch von vorne herein oder jedenfalls vor
Eintritt des Versicherungsfalls zugesagte oder vereinbarte
nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen beitragspflichtig,
sofern sie – unabhängig von der Zahlungsmodalität – ihre
Wurzel in der betrieblichen Altersversorgung hätten. Bei
beiden Beschwerdeführern sei die zugeflossene Kapitalzahlung
ein einmalig gezahlter Versorgungsbezug aus einer
betrieblichen Altersversorgung, denn es handele sich jeweils
um Leistungen aus einer Direktversicherung des ehemaligen
Arbeitgebers, die im Hinblick auf den Fälligkeitszeitpunkt
(60. bzw. 62. Lebensjahr) auch der Altersversorgung gedient
hätten.
20
Diese Belastung der Kapitalleistung mit
Beiträgen begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Ein
Grundsatz, demzufolge mit aus bereits der Beitragspflicht
unterliegenden Einnahmen vom Versicherten selbst finanzierte
Versorgungsbezüge der Beitragspflicht überhaupt nicht oder
jedenfalls nicht mit dem vollen Beitragssatz unterworfen
werden dürften, existiere im Beitragsrecht der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht. Es verstoße auch nicht gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz, wenn Kapitalleistungen aus
Direktversicherungen anders als andere private
Altersvorsorgeformen zur Beitragsbemessung herangezogen
würden. Es liege im Gestaltungsermessen des Gesetzgebers,
wenn er auch zur Vermeidung von Umgehungsmöglichkeiten
Versorgungsbezüge in Form einmaliger Kapitalleistungen mit
regelmäßig wiederkehrend gezahlten Versorgungsbezügen
gleichstelle und damit bei gleichartiger Verwurzelung in der
früheren Erwerbstätigkeit eine Gleichbehandlung ohne
Berücksichtigung der Zahlungsmodalitäten schaffe. Einmalige
Kapitalzahlungen erhöhten wie die regelmäßig wiederkehrenden
Zahlungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Versicherten. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den
Fortbestand der Beitragsfreiheit habe angesichts der
wiederholten Änderungen hinsichtlich der Beitragspflicht von
Renten- und Versorgungseinkünften in der Vergangenheit nicht
entstehen können.
21
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich
die Beschwerdeführer unmittelbar gegen die Urteile des
Bundessozialgerichts, mittelbar gegen § 229 Abs. 1
Satz 3 SGB V in der durch Art. 1 Nr. 143 GMG vom 14.
November 2003 geschaffenen Fassung. Sie rügen eine Verletzung
ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG.
22
Die Vorschrift des § 229 Abs. 1 Satz 3
SGB V sei so verkürzt und unklar, dass schon die Bestimmung
ihres materiellen Gehalts auf beträchtliche Schwierigkeiten
stoße. Der Wortlaut lasse die Einbeziehung jeder auch
außerhalb der betrieblichen Altersversorgung stehenden
Kapitalleistung zu, die aufgrund einer vor dem Eintritt des
- nicht näher definierten - Versicherungsfalls
gezahlt werde. Allein aus dem Regelungskontext könne auf
einen Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung
geschlossen werden.
23
Die Abgabenerhebung auf Kapitalleistungen der
betrieblichen Altersversorgung laufe auf eine
verfassungswidrige Besteuerung der Betroffenen durch die
Krankenversicherung hinaus. Die gesetzliche
Krankenversicherung sei strukturell eine
Beschäftigtenversicherung, welche sich bei der
Einnahmenerhebung auf die für den Eintritt der
Versicherungspflicht maßgeblichen Einkünfte beschränken
müsse, damit der Sozialversicherungsbeitrag nicht zur Steuer
mutiere. Insoweit komme bei Pflichtversicherten – anders als
bei freiwillig Versicherten – auch nicht die allgemeine
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als Maßstab der
Beitragsbemessung in Betracht. Die Einbeziehung der
Versorgungsbezüge sei nur deshalb gerechtfertigt, weil die
ausschließliche Berücksichtigung der gesetzlichen Renten bei
Personen, die über längere Zeiträume nicht
rentenversicherungspflichtig gearbeitet hätten und deswegen
Alterseinkünfte aus anderen Quellen hätten, ihrerseits zu
Ungerechtigkeiten führe. Die in § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB
V aufgeführten laufenden Versorgungsbezüge seien den Renten
vergleichbar, weil sie aus Anrechten folgten, die durch die
berufliche Tätigkeit begründet worden seien und nach dem Ende
des Erwerbslebens oder im Falle eingeschränkter
Erwerbsfähigkeit als Sozial- oder Versorgungsleistung von
einem entsprechenden Leistungsträger fortlaufend und
gleichmäßig gezahlt würden. Eine solche rententypische
Stabilität und Kontinuität fehle bei Kapitalleistungen. Mit
der Auszahlung der Kapitalleistung werde der Empfänger aus
dem System gesetzlich organisierter Sicherheit entlassen.
Vergleichen mit der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
werde damit der Boden entzogen. Das verkenne das
Bundessozialgericht, welches zwischen Betriebsrenten und
Kapitalleistungen nur einen im Grunde zu vernachlässigenden
Unterschied in der Zahlungsmodalität sehe.
24
Auch Art. 2 Abs. 1 GG werde verletzt. Mit
der Erhebung von Beiträgen auf Kapitalleistungen würden sie
über das Maß hinaus in Anspruch genommen, bis zu dem ihre
Belastung durch Belange der Sozialversicherung im Sinne von
Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG gerechtfertigt sei.
25
Schließlich bedeute die abrupte Änderung des
§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ohne jede Übergangsregelung
eine Verletzung des durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützten
Vertrauens in den Rechtsstaat. Sie hätten auf den Fortbestand
der im Krankenversicherungsrecht seit mehr als zwei
Jahrzehnten geltenden Regel vertrauen können, dass
Kapitalleistungen nur insoweit belastet würden, als sie an
die Stelle bereits geschuldeter Versorgungsbezüge träten. Bei
einer Rechtsänderung, mit der ein solcher Grundsatz
aufgegeben werde, seien Übergangsregelungen erforderlich,
insbesondere um den Belangen älterer und hochbetagter
Versicherter Rechnung zu tragen, die die abrupten
Rechtsänderungen aufgrund ihrer Lebenslage nicht mehr
auffangen könnten.
26
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht nach
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung
der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten
Grundrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat
keine Aussicht auf Erfolg. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in
der Fassung des Art. 1 Nr. 143 GMG ist mit dem
Grundgesetz vereinbar.
27
1. Die angegriffene Vorschrift genügt dem
verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Der Vorbehalt des
Gesetzes verlangt, dass staatliches Handeln, welches in
Grundrechte eingreift, eine gesetzliche Grundlage hat, welche
nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und
begrenzt ist (vgl. BVerfGE 108, 52 ; 110, 33
; stRspr).
28
Aus dem Gesamtzusammenhang des § 229 Abs.
1 SGB V ergibt sich hinreichend deutlich, was der Gesetzgeber
mit § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der Fassung des
Art. 1 Nr. 143 GMG als "nicht regelmäßig wiederkehrende
Leistung" erfassen wollte. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts gehören zu den Renten der
betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auch Renten, die aus einer vom
Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen
Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes
zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)
gezahlt werden, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers
oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder
Tod bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach
dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen
sollen. Durch § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der Fassung
des Art. 1 Nr. 143 GMG wird nunmehr, wie das
Bundessozialgericht in den angegriffenen Urteilen darlegt,
bei einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung - wie der
Kapitalzahlung aus einer betrieblichen Direktversicherung -
für einen begrenzten Zeitraum ihre Berücksichtigung als
„Rente der betrieblichen Altersversorgung“ erlaubt, wenn
diese Leistung den Versorgungsbezügen im Sinne des § 229
Abs. 1 Satz 1 SGB V zuzuordnen ist, sie also ihre Wurzel in
einem der dort aufgeführten Rechtsverhältnisse hat und in
gleicher Weise die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner
Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt.
Die versicherungsrechtliche Zwecksetzung unterscheidet die
betriebliche Altersversorgung auch im Fall der nicht
regelmäßig wiederkehrenden Kapitalzahlung von anderweitigen
Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa Leistungen zur
Vermögensbildung, zur Überbrückung einer Arbeitslosigkeit
oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl.
BSG, SozR 3-2500 § 229 Nr. 13). Diese Auslegung, welche
den Begriff der betrieblichen Altersversorgung von sonstigen
Leistungen des Arbeitgebers ausreichend abgrenzt, ist mit
Wortlaut und Systematik der Vorschrift vereinbar und damit
verfassungsrechtlich unbedenklich.
29
2. Diese Anknüpfung an die betriebliche
Altersversorgung und damit an die Herkunft der Kapitalzahlung
aus einem Beschäftigungsverhältnis und an ihr Ziel einer
Absicherung des Altersrisikos sowie die Widmung des dadurch
erzielten Beitragsaufkommens für die Finanzierung der
Krankenversicherung halten die mittelbar angegriffene
Vorschrift im Rahmen der Kompetenz des Bundesgesetzgebers für
die Sozialversicherung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12
GG.
30
3. Die Heranziehung von Versorgungsbezügen in
der Form der nicht wiederkehrenden Leistung zur
Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung wahrt
das Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG, Gleiches gleich,
Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu
behandeln (vgl. BVerfGE 112, 268 ; stRspr). Der
allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von
Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders
behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,
dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl.
BVerfGE 104, 126 ). Je nach
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal fallen die
Anforderungen an den Differenzierungsgrund dabei
unterschiedlich aus. Sie reichen vom bloßen Willkürverbot bis
zu einer strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse (vgl. BVerfGE 99, 367
; stRspr). Eine strenge Prüfung ist vorzunehmen,
wenn verschiedene Personengruppen und nicht nur verschiedene
Sachverhalte ungleich behandelt werden (vgl. BVerfGE 55, 72
; 88, 87 ; 99, 367 ).
31
a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits
entschieden, dass es von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden ist, Versorgungsbezüge im Rahmen der
Krankenversicherung der Rentner zur Beitragsbemessung
heranzuziehen (vgl. BVerfGE 79, 223 ff.; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar
2008 - 1 BvR 2137/06 -, JURIS). Dabei ist die
Heranziehung von Versorgungsbezügen nicht nur für die
versicherungspflichtigen Rentner, sondern ebenso für die in
§§ 226, 232 ff. SGB V genannten Personengruppen
(z.B. pflichtversicherte Arbeitnehmer oder Bezieher von
Arbeitslosengeld) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (vgl.
BVerfGK 2, 330 ). Denn auch für die
Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung, welche
noch nicht Rentner sind, bedeutet der Zufluss von
Versorgungsbezügen eine Stärkung ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit, die ihren entscheidenden Ausgangspunkt in
einer Beschäftigung hat (vgl. BVerfGE 79, 223 ).
Sie werden unter Einsatz der Arbeitskraft erworben und haben
Entgeltersatzcharakter (vgl. BVerfGE 102, 68 ).
32
b) Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer unterliegt es keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken, Kapitalleistungen aus betrieblichen
Direktversicherungen, welche die vom Bundessozialgericht
aufgestellten Kriterien erfüllen, den Versorgungsbezügen nach
§ 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V gleichzustellen und damit der
Beitragspflicht zu unterwerfen. Für ihre gegenteilige Ansicht
berufen sich die Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf,
dass einmaligen Kapitalzahlungen die notwendige strukturelle
Ähnlichkeit mit den Renten der gesetzlichen
Rentenversicherung fehle, dies jedoch der legitimierende
Anknüpfungspunkt für die Einbeziehung anderer
Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht der gesetzlichen
Krankenversicherung sei. Indes kann kein wesentlicher
materieller Unterschied bezüglich der beschäftigungsbezogenen
Einnahmen zwischen laufend gezahlten Versorgungsbezügen und
nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen identischen
Ursprungs und gleicher Zwecksetzung, insbesondere einmaligen
Kapitalleistungen aus Direktversicherungen, festgestellt
werden. Beide Leistungen knüpfen an ein Dienst- oder
Beschäftigungsverhältnis an und sind Teil einer
versicherungsrechtlich organisierten, durch Beiträge
gespeisten zusätzlichen Altersversorgung, welche dem
Versicherten mit dem Eintritt des Versicherungsfalls einen
unmittelbaren Leistungsanspruch vermittelt. Ausgangspunkte
der durch § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V angeordneten
Gleichbehandlung der nicht wiederkehrenden Leistungen mit den
laufenden Versorgungsbezügen sind die mit dem
Versicherungsfall eintretende Erhöhung der Einnahmen des
Versicherten und ihr Ziel der Alterssicherung. Die im
Beschäftigungsverhältnis wurzelnde, auf einer bestimmten
Ansparleistung während des Erwerbslebens beruhende einmalige
Zahlung einer Kapitalabfindung ist nicht grundsätzlich anders
zu bewerten als eine auf gleicher Ansparleistung beruhende,
laufende Rentenleistung; sie unterscheiden sich allein durch
die Art der Auszahlung. Auch das BetrAVG wertet Leistungen,
die auf eine laufende Altersversorgung (z.B. durch einen
Pensionsfonds oder eine Pensionskasse) gerichtet sind, gleich
mit Leistungen an eine Direktversicherung, die sich in einer
einmaligen Kapitalauszahlung erschöpfen (vgl. § 1 Abs. 2
und § 1b Abs. 2 BetrAVG). Daher ist es nicht zu
beanstanden, wenn der Gesetzgeber diese Leistungen auch
beitragsrechtlich in der gesetzlichen Krankenversicherung
gleich behandelt. Anderenfalls würde die privatautonom
getroffene Entscheidung über das Versicherungsprodukt in der
aktiven Phase der Beschäftigung über die Frage der späteren
Beitragspflicht entscheiden und damit die Möglichkeit zu
ihrer Umgehung eröffnen (vgl. die Begründung des
Fraktionsentwurfs zum GKV-Modernisierungsgesetz, BTDrucks
15/1525, S. 139).
33
c) Vor Art. 3 Abs. 1 GG ist es nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdeführer auf die ausgezahlten
Kapitalleistungen der betrieblichen Direktversicherung
Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz ihrer
Krankenkasse zu zahlen haben. Aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt
sich kein verfassungsrechtliches Gebot ableiten, die
Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung im
wirtschaftlichen Ergebnis so zu stellen, dass sie auf ihre
beitragspflichtigen Einkünfte nur den halben Beitragssatz
oder einen ermäßigten Beitragssatz zu entrichten haben.
Verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, an der
Finanzierung des Beitrages aus Versorgungsbezügen Dritte in
der Weise zu beteiligen, wie dies im Rahmen der
Arbeitnehmerversicherung für die Arbeitgeber (§ 249 SGB
V) und im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner für die
Rentenversicherungsträger (§ 249a SGB V) gesetzlich
angeordnet ist. Zur weiteren Begründung wird auf den
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2008 (1 BvR 2136/06
- JURIS) Bezug genommen.
34
4. Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden
Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht ist mit dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Sie bildet ein
geeignetes und erforderliches Mittel zur Stärkung der
Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl.
BVerfGE 103, 392 ). Den betroffenen Personen sind
die damit verbundenen Folgen zumutbar. Der Gesetzgeber ist
von Verfassungs wegen berechtigt, jüngere Krankenversicherte
von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu
entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen
verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen (vgl. BVerfGE 69,
272 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 13. Dezember 2002 - 1 BvR 1660/96 -, SozR 3-2500
§ 248 Nr. 6). Der Gesetzgeber kann dazu auch Teilgruppen
herausgreifen und diese zu höheren Beitragszahlungen
heranziehen, wenn dies durch einen sachlichen Grund
gerechtfertigt ist. Hierzu durfte der Gesetzgeber vor allem
die bisherige Privilegierung der Bezieher nicht
wiederkehrender Versorgungsleistungen beseitigen, deren
Besserstellung gegenüber den Beziehern laufender
Versorgungsleistungen ohnedies verfassungsrechtlich
problematisch war.
35
Die Höhe der dadurch hervorgerufenen
Beitragsbelastung bewirkt keinen unzumutbaren Eingriff in die
Vermögensverhältnisse der Betroffenen. Die monatliche
Beitragspflicht aus der erfolgten Zahlung der
Direktversicherung beträgt im Fall des Beschwerdeführers zu
1) seit dem 1. Juli 2004 monatlich 29,07 €, im Fall der
Beschwerdeführerin zu 2) seit dem 1. Mai 2004 monatlich
107,19 €, wobei dieser Betrag nach § 229 Abs. 1 Satz 3
SGB V längstens für 10 Jahre zu leisten ist. Das ist
erheblich, aber angesichts der Höhe der zugeflossenen
Versicherungsleistungen nicht mit einer grundlegenden
Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse im Sinne einer
erdrosselnden Wirkung verbunden (vgl. hierzu - mit Blick
auf Art. 14 GG - BVerfGE 82, 159 ).
36
5. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der
Fassung des Art. 1 Nr. 143 GMG verstößt nicht gegen
Art. 2 Abs.1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen
Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Belastung nicht
wiederkehrend gezahlter Versorgungsleistungen mit dem vollen
allgemeinen Beitragssatz beurteilt sich nach den Grundsätzen
über die unechte Rückwirkung von Gesetzen (vgl. BVerfGE 95,
64 ; 103, 392 ); denn die angegriffene
Regelung greift mit Wirkung für die Zukunft in ein
öffentlich-rechtliches Versicherungsverhältnis ein und
gestaltet dies zum Nachteil für die betroffenen Versicherten
um. Solche Regelungen sind verfassungsrechtlich grundsätzlich
zulässig und entsprechen dem rechtsstaatlichen
Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige
Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten
Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung
nicht überwiegt (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 103, 392
). Diesen Grundsätzen genügt die angegriffene
Regelung. Auch insoweit wird zur weiteren Begründung auf die
Gründe des Beschlusses vom 28. Februar 2008 (1 BvR
2136/06) verwiesen. Die Versicherten konnten, nachdem der
Gesetzgeber bereits mit dem Rentenanpassungsgesetz (RAG) 1982
vom 1. Dezember 1981 (BGBl I S. 1205) laufende
Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht einbezogen hatte, in
den Fortbestand der Rechtslage, welche die nicht
wiederkehrenden Leistungen gegenüber anderen
Versorgungsbezügen privilegierte, nicht uneingeschränkt
vertrauen. Übergangsregelungen waren verfassungsrechtlich
nicht geboten, vor allem auch deshalb, weil bei der
Einmalzahlung von Versorgungsbezügen den Versicherten schon
am Anfang der Belastung die gesamte Liquidität zur Tragung
der finanziellen Mehrbelastung zur Verfügung steht.
37
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.