BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1925/13 -
der Frau V...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
am 28. Juli 2014 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu Schadensersatz
wegen Sachbeschädigung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, die
Versagung von Prozesskostenhilfe und die Zurückweisung
einer Gehörsrüge.
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1. Die Beschwerdeführerin und Beklagte des
Ausgangsverfahrens (im Folgenden: die Beschwerdeführerin)
und die Klägerin sind zwei von drei Parteien einer
Wohnungseigentümergemeinschaft. Jeder Wohnung ist eine
Garage zugeordnet. Die Beschwerdeführerin besprühte im
Rahmen von Streitigkeiten zwischen den Parteien ein
Garagendachverblendungsstück, das sich sowohl über ihre
eigene als auch über die Garagenzelle der Klägerin wölbt,
mit Schriftzeichen in schwarzer Farbe.
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Gegenstand des Ausgangsverfahrens war eine
Schadensersatzklage der Klägerin gegen die
Beschwerdeführerin, mit der diese Kosten in Höhe von
464,10 € für Malerarbeiten zur Beseitigung dieser
Farbauftragungen beanspruchte.
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Die Beschwerdeführerin beantragte die
Abweisung der Klage als unzulässig und unbegründet und
stellte einen Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe. Es werde die Aktivlegitimation der
Klägerin bestritten, da Außenwände und Dach der Garage
zwingend Gemeinschaftseigentum seien. Vorsorglich werde die
Höhe des Kostenvoranschlags bestritten. Zudem sei die
WEG-Abteilung des Amtsgerichts zuständig.
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2. Das Amtsgericht verurteilte die
Beschwerdeführerin auf die mündliche Verhandlung vom
30. Oktober 2012 mit angegriffenem Urteil vom
19. März 2013 zur Zahlung des eingeklagten Betrages.
Die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation nachgewiesen. Das
betreffende Garagendachverblendungsstück stehe nach
Auffassung des Gerichts im Sondereigentum der Klägerin. Der
Klägerin sei ein materieller Schaden entstanden, für
welchen die Beschwerdeführerin Schadensersatz zu leisten
habe. Die Höhe des Kostenvoranschlags sei unstreitig.
Soweit die Beschwerdeführerin die Unzuständigkeit der
Zivilabteilung rüge, sei festzustellen, dass erst im
Anschluss an die mündliche Verhandlung Entscheidungen
bekannt geworden seien, wonach die tragenden Teile eines
auf dem gemeinschaftlichen Grundstück errichteten
Garagengebäudes zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörten,
auch wenn die Garagen dem Sondereigentum nur eines
Wohneigentümers zugeordnet seien. Der streitgegenständliche
Sturz stelle einen Teil der Dachkonstruktion der Garage
dar. Da zu diesem Zeitpunkt aber bereits streitig
verhandelt worden sei, sei eine Abgabe an die nach dem
Geschäftsverteilungsplan zuständige WEG-Abteilung nicht
mehr möglich gewesen.
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Unter Hinweis auf dieses Urteil lehnte das
Amtsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit angegriffenem
Beschluss vom 27. März 2013 ab.
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3. Mit Gehörsrüge vom 4. April 2013
machte die Beschwerdeführerin geltend, das Gericht habe
ihren Schriftsatz vom 12. November 2012 nicht
berücksichtigt. In diesem habe sie weitere Ausführungen zur
Höhe des Kostenvoranschlags gemacht und Beweis angeboten.
Außerdem sei ihr Vortrag, dass es sich um
Gemeinschaftseigentum handele und die Klägerin nicht durch
Beschluss der Gemeinschaft zur Geltendmachung des
Schadensersatzanspruchs legitimiert worden sei, übergangen
worden. Sie habe wiederholt darauf hingewiesen, dass
richtigerweise die WEG-Abteilung zuständig sei.
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4. Das Amtsgericht wies die Gehörsrüge mit
Beschluss vom 28. Mai 2013 zurück. Soweit die Beklagte
mit Schreiben vom 12. November 2012 Einwendungen gegen
die Schadenshöhe erhoben habe, sei festzustellen, dass
dieses Vorbringen verspätet sei.
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5. Die Beschwerdeführerin rügt die
Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 103 Abs. 1,
Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 19 Abs. 4 und
Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als
Willkürverbot.
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6. Die Klägerin und das Justizministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen erhielten Gelegenheit zur
Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem
Bundesverfassungsgericht vor.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung
an. Ihr ist stattzugeben, weil sie unter Berücksichtigung
der hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 3
Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 und Art. 103
Abs. 1 GG offensichtlich begründet ist (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG).
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1. Das angegriffene Urteil verstößt gegen
Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als
Willkürverbot.
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Eine Verletzung des Willkürverbots liegt
vor, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter
keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und
sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf
sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl.
BVerfGE 80, 48 ; 83, 82 ; 86, 59
). Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung auf
schweren Rechtsanwendungsfehlern wie der
Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen
Norm oder der krassen Missdeutung einer Norm beruht (vgl.
BVerfGE 87, 273 ).
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Dies ist vorliegend der Fall. Das Gericht
hat bei der Feststellung der Aktivlegitimation der Klägerin
§ 5 Abs. 2 WEG als offensichtlich einschlägige
Norm nicht berücksichtigt. Diese Vorschrift regelt, dass
tragende Teile eines Gebäudes nicht Gegenstand von
Sondereigentum sein können. Darunter fällt auch die
Dachkonstruktion einer Garage, die im Sondereigentum steht
(vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. November 2003
- I-3 Wx 235/03 + 240/03 - DNotZ 2004,
S. 630; Heinemann, in: Ring/Grziwotz/Keukenschrijver, BGB
Sachenrecht, 3. Aufl. 2013, § 5 WEG Rn. 9). Der
Schadensersatzanspruch hätte deshalb nur von der
Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden
können. Dass es sich bei dem streitgegenständlichen
Dachverblendungsstück um Gemeinschaftseigentum handelt und
deshalb die WEG-Abteilung des Amtsgerichts zuständig
gewesen wäre, stellt das Amtsgericht auch später in der
angegriffenen Entscheidung fest. Ein sachlicher Grund,
dennoch die Aktivlegitimation der Klägerin zu bejahen, ist
nicht ersichtlich. Die hierfür gegebene Begründung des
Amtsgerichts, dass es die Zuständigkeit der WEG-Abteilung
erst nach der mündlichen Verhandlung erkannte und bis dahin
in Unkenntnis der einschlägigen Rechtsprechung war, ist
nicht nachvollziehbar. Die zu späte Verschaffung der
erforderlichen Rechtskenntnisse berechtigt ein Gericht
nicht, sehenden Auges falsche Entscheidungen zu
treffen.
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2. Es liegt weiterhin ein offensichtlicher
Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor, da keine
Abgabe an die nach Geschäftsverteilungsplan zuständige
WEG-Abteilung des Amtsgerichts erfolgte.
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3. Das Urteil verstößt gegen
Art. 103 Abs. 1 GG, indem das
Amtsgericht den Vortrag der Beschwerdeführerin, mit dem
diese die Kostenhöhe bestritt, offensichtlich nicht zur
Kenntnis nahm und bei seiner Entscheidung nicht
berücksichtigte.
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4. Das Urteil des Amtsgerichts ist gemäß
§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95
Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das
Amtsgericht zurückzuweisen. Der ebenfalls angegriffene
Beschluss über die Anhörungsrüge wird damit gegenstandslos.
Hinsichtlich des Beschlusses des Amtsgerichts über die
Versagung von Prozesskostenhilfe, wird die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird insoweit nach § 93d
Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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5. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin folgt aus
§ 34a Abs. 3 BVerfGG.