BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1928/12 -
des Herrn L…
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 17. September 2013 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde und das
Parallelverfahren 1 BvR 1929/12 betreffen die Frage, ob der
Bundesfinanzhof in den Urteilen vom 23. Mai 2012 - VII R
28/10 (BFHE 238, 16), VII R 29/10 (BFH/NV 2012, S. 1924)
- die Haftungsnorm des § 74 der Abgabenordnung (AO) in
verfassungswidriger Weise zu weit ausgelegt hat oder das
Recht insoweit in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise
fortgebildet hat.
2
Die in Streit stehende Haftungsnorm
lautet:
3
§ 74 AO - Haftung des
Eigentümers von Gegenständen
(1) Gehören Gegenstände, die einem Unternehmen
dienen, nicht dem Unternehmer, sondern einer an dem
Unternehmen wesentlich beteiligten Person, so haftet der
Eigentümer der Gegenstände mit diesen für diejenigen Steuern
des Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den
Betrieb des Unternehmens gründet. Die Haftung erstreckt sich
jedoch nur auf die Steuern, die während des Bestehens der
wesentlichen Beteiligung entstanden sind. Den Steuern stehen
die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen
gleich.
(2) Eine Person ist an dem Unternehmen
wesentlich beteiligt, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zu
mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital oder am
Vermögen des Unternehmens beteiligt ist. Als wesentlich
beteiligt gilt auch, wer auf das Unternehmen einen
beherrschenden Einfluss ausübt und durch sein Verhalten dazu
beiträgt, dass fällige Steuern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
nicht entrichtet werden.
4
1. Der Beschwerdeführer (zu 50%) und der
Beschwerdeführer des Parallelverfahrens (zu 37,50%) waren als
Kommanditisten an einer im Jahr 2001 insolvent gewordenen A
GmbH & Co. KG beteiligt. Der erstgenannte
Beschwerdeführer war zugleich Geschäftsführer der
Komplementär-GmbH.
5
Die A GmbH & Co. KG betrieb ihr
Unternehmen auf einem Grundstück, an dem die B GmbH & Co.
KG ein Erbbaurecht innehatte. Am Kapital dieser Gesellschaft
waren die Beschwerdeführer als Kommanditisten zu je 50%
beteiligt. Am Stammkapital der Komplementär-GmbH waren sie
ebenfalls mit je 50% beteiligt. Das Erbbaurecht war der
einzige Vermögensgegenstand im Gesamthandsvermögen der B GmbH
& Co. KG. Auf der Grundlage des Erbbaurechts
verpachtete die B GmbH & Co. KG Grundstück und
Gebäude an die A GmbH & Co. KG.
6
2. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wurde
Anfang 2002 über das Vermögen der A GmbH & Co. KG das
Insolvenzverfahren eröffnet. Wegen rückständiger Umsatzsteuer
der A GmbH & Co. KG (insbesondere für den Monat Dezember
2001) erließ das Finanzamt am 24. Mai 2004 gegenüber den
Beschwerdeführern die angegriffenen Haftungsbescheide. Es
stützte diese auf § 74 AO und beschränkte die Haftung
gegenständlich auf das Erbbaurecht am Grundstück.
7
3. Einspruchs- und Klageverfahren blieben
erfolglos. Das Finanzgericht Nürnberg wies die Klagen der
Beschwerdeführer durch die angegriffenen Urteile vom 24.
November 2009 - 2 K 702/2007 und 2 K 694/2007 (juris) - als
unbegründet zurück. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ es
die Revision zu.
8
4. Durch die angegriffenen Urteile wies der
Bundesfinanzhof die Revisionen der Beschwerdeführer als
unbegründet zurück.
9
a) Die Haftungsbescheide seien rechtmäßig. Das
Finanzgericht habe zu Recht das Erbbaurecht als einen im
Miteigentum der Beschwerdeführer stehenden
Gegenstand im Sinne des § 74 AO angesehen, so dass die
Voraussetzungen für eine Haftung nach § 74 Abs. 1 AO
erfüllt seien. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 AO hafte der
Eigentümer von einem Unternehmen dienenden Gegenständen mit
den überlassenen Gegenständen für diejenigen Steuern des
Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den
Betrieb des Unternehmens gründe. Voraussetzung für die
Haftung sei eine wesentliche Beteiligung am Unternehmen, die
nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AO dann vorliege, wenn der
Eigentümer der Gegenstände unmittelbar oder mittelbar zu mehr
als einem Viertel an dem Grund- oder Stammkapital oder an dem
Vermögen des Unternehmens beteiligt sei.
10
b) Die Haftungsvoraussetzungen des § 74
AO seien im Streitfall erfüllt.
11
aa) Der A GmbH & Co. KG sei ein
Erbbaurecht und somit ein Gegenstand im Sinne des § 74
Abs. 1 Satz 1 AO überlassen worden, der dem Unternehmen für
seine wirtschaftliche Betätigung gedient habe. Die Haftung
gemäß § 74 AO sei nicht auf körperliche Gegenstände
(Sachen) beschränkt.
12
(1) Die Frage, ob auch Rechte und Forderungen
als Gegenstände im Sinne von § 74 Abs. 1 Satz 1 AO
angesehen werden könnten, werde im Schrifttum unterschiedlich
beantwortet. Mit der Begründung, der Begriff des Eigentümers
werde regelmäßig nur im Zusammenhang mit körperlichen Sachen
gebraucht, während bei Rechten die Verwendung des Begriffs
Inhaber üblich sei, und unter Hinweis auf den umfassenderen
Begriff des Wirtschaftsguts in den §§ 39, 55 Abs. 3,
§ 180 Abs. 1 Nr. 3, § 181 Abs. 2 und § 271 AO
werde die Auffassung vertreten, die in § 74 Abs. 1 AO
normierte Ausfallhaftung beziehe sich nicht auf Forderungen
und Rechte. Andererseits werde im Schrifttum die Meinung
vertreten, die in § 74 Abs. 1 AO angesprochenen
Gegenstände könnten nicht nur Sachen, sondern auch Rechte
bzw. alle Wirtschaftsgüter materieller und immaterieller Art
sein.
13
(2) Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch
bezeichne der Begriff „Gegenstand“ eine körperliche
Sache, an der Eigentum und Besitz erlangt werden könnten. Ein
solches - an zivilrechtlichen Vorgaben ausgerichtetes -
Begriffsverständnis würde jedoch dem Sinn und Zweck des
§ 74 AO nicht gerecht. Im Gegensatz zu § 69 AO
begründe die Regelung eine verschuldensunabhängige
Ausfallhaftung, die auf § 7 Abs. 4 des
Gewerbesteuerrahmengesetzes vom 30. Juni 1935 zurückgehe und
später in § 115 der Reichsabgabenordnung (RAO)
übernommen worden sei. Anlass für die Einführung des
Haftungstatbestands sei die Befürchtung gewesen, die
Beitreibung einer Gewerbesteuerschuld könnte sich deswegen
als unmöglich erweisen, weil alle pfändbaren, dem Betrieb
dienenden Gegenstände einem anderen als dem Unternehmer
gehörten, insbesondere wenn der Unternehmer mit gepachteten
Betriebsmitteln wirtschafte (Hinweis auf Urteil des
Bundesfinanzhofs vom 27. Juni 1957 - V 298/56 U -, BFHE 65,
122). In solchen Fällen habe eine Beitreibung der
Steuerschuld wenigstens dann ermöglicht werden sollen, wenn
der Eigentümer der dem Betrieb dienenden Gegenstände
wesentlich an dem Unternehmen beteiligt sei.
14
Die Beschränkung der Haftung auf bestimmte
Steuerverbindlichkeiten und auf die überlassenen Gegenstände
deute darauf hin, dass der eigentliche Grund der Haftung
nicht die rechtliche Beteiligung am Unternehmen sei, sondern
der objektive Beitrag, den der Gesellschafter durch die
Bereitstellung von Gegenständen, die dem Unternehmen dienten,
für die Weiterführung des Gewerbes leiste (Hinweis auf
BVerfGE 21, 6 zu § 115 RAO und Urteil des
Bundesfinanzhofs vom 13. November 2007 - VII R 61/06 -, BFHE
220, 289). Entscheidendes Kriterium sei die Parallelität des
- durch die wesentliche Beteiligung vermittelten - Einflusses
auf die unternehmerische Tätigkeit des Unternehmens und des
Einsatzes des (eigenen) Vermögens für diese Tätigkeit
(Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs vom
10. November 1983 - V R 18/79 -, BFHE 139, 242).
15
(3) Aufgrund dieser Zielsetzung erscheine bei
der Bestimmung des Gegenstands der Haftung im Sinne des
§ 74 AO eine Differenzierung zwischen körperlichen
Sachen und immateriellen Wirtschaftsgütern jedenfalls dann
nicht sachgerecht, wenn in solches Vermögen vollstreckt
werden könne. Denn in beiden Fällen werde dem Unternehmen ein
Wirtschaftsgut überlassen, das die Aufnahme oder die
Fortsetzung des Geschäftsbetriebs ermögliche und das einer
Verwertung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung zugänglich
sei. Die Möglichkeit der Vollstreckung in ein Grundstück,
z.B. durch die Eintragung einer Zwangshypothek oder durch
Zwangsversteigerung, stehe außer Frage. Auch ein Erbbaurecht,
d.h. das Recht auf oder unter der Oberfläche eines
Grundstücks ein Bauwerk zu haben, unterliege als
grundstücksähnliche Berechtigung nach § 864 Abs. 1 ZPO
der Immobiliarvollstreckung. Nach § 11 Abs. 1 des
Gesetzes über das Erbbaurecht (ErbbauRG) fänden die sich auf
Grundstücke beziehenden Vorschriften mit Ausnahme der
§§ 925, 927 und 928 BGB sowie die Vorschriften über
Ansprüche aus dem Eigentum grundsätzlich entsprechende
Anwendung. Das auf Grund des Erbbaurechts errichtete Bauwerk
gelte als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts
(§ 12 Abs. 1 ErbbauRG). Diese Vorschriften belegten die
Annäherung des Erbbaurechts an das Recht eines
Grundstückseigentümers. Es sei kein hinreichender Grund
ersichtlich, warum ein an einem Unternehmen wesentlich
Beteiligter, der die Aufnahme des Geschäftsbetriebs durch
Verpachtung eines Grundstücks ermögliche, der Haftung des
§ 74 AO unterliege, während ein ebenso Beteiligter, der
den Bau eines Betriebsgebäudes und damit ebenfalls die
Aufnahme des Geschäftsbetriebs durch die Einräumung eines
Erbbaurechts ermögliche, nicht dem mit § 74 AO
verbundenen Haftungsrisiko ausgesetzt sein sollte. Zumindest
bei grundstücksähnlichen Berechtigungen, wie z.B. dem
Erbbaurecht, dem Bergwerkseigentum oder der
Abbaugerechtigkeit, geböten Sinn und Zweck der Ausfallhaftung
eine Auslegung des Gegenstandsbegriffs des § 74 AO, die
den Anwendungsbereich der Haftungsnorm auch auf solche Rechte
erstrecke.
16
bb) Die Haftung nach § 74 AO sei nicht
deshalb ausgeschlossen, weil das Erbbaurecht nicht den
Beschwerdeführern selbst zugestanden habe.
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(1) Sie setze voraus, dass der am Unternehmen
wesentlich Beteiligte zugleich Eigentümer des dem Unternehmen
dienenden Gegenstands sei. Im Streitfall seien nicht die
Beschwerdeführer erbbauberechtigt und als solche im Grundbuch
eingetragen gewesen, sondern die B GmbH & Co. KG. Das
Erbbaurecht habe sich in deren Gesamthandsvermögen befunden.
Für den Fall der Zugehörigkeit des einem Unternehmen
dienenden Gegenstands zu einem Gesamthandsvermögen einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe der Bundesfinanzhof
entschieden, dass dieser Umstand für die Haftung nach
§ 115 RAO dann ohne Bedeutung sei, wenn Träger des
Gesamthandsvermögens nur die am Unternehmen wesentlich
beteiligten Personen seien, weil diese Personen als
Personengruppe die Gegenstände zu Eigentum hätten. Die
haftungsbegründende Interessenparallelität könne nicht
dahinter zurückstehen, dass ein Gegenstand dem Unternehmen
diene, über den alle wesentlich beteiligten Gesellschafter
des Unternehmens nur gemeinschaftlich verfügen könnten
(Hinweis auf BFHE 139, 242).
18
(2) Bei dieser Betrachtung könne es nicht
entscheidend auf die Rechtsform der Gesellschaft ankommen, in
deren Vermögen sich der dem Unternehmen
überlassene Gegenstand befinde. Ausschlaggebend sei vielmehr
der Umstand, dass die Verfügungsberechtigung ausschließlich
bei Personen liege, die über ihre jeweiligen Beteiligungen
entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft ausübten und
über deren Wirtschaftsgüter verfügen könnten, so dass die
Überlassung eines Gegenstands an ein Unternehmen nur ihnen
zugerechnet werden könne. Daher ließen sich die vom
Bundesfinanzhof für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
entwickelten Grundsätze unter bestimmten Umständen auf eine
KG übertragen. Seien an einer solchen Gesellschaft als
Kommanditisten und Gesellschafter der
Komplementär-Gesellschaft ausschließlich Personen beteiligt,
die eine wesentliche Beteiligung an dem Unternehmen hielten,
dem der Gegenstand überlassen worden sei, bedürfe es keiner
zusätzlichen Beteiligung der Komplementär-Gesellschaft, um
den Haftungstatbestand des § 74 AO zu erfüllen. Denn
aufgrund der gesellschaftsrechtlichen und tatsächlichen
Verhältnisse seien die an der KG beteiligten natürlichen
Personen jedenfalls als wirtschaftliche Eigentümer des
Gegenstands im Sinne des § 74 AO anzusehen. Dies gelte
erst recht, wenn der Gegenstand nicht im Eigentum der
Komplementär-Gesellschaft, sondern im alleinigen Eigentum der
Kommanditisten stehe. Denn in diesem Fall deckten sich die
Anteile der Kommanditisten am Gesamthandsvermögen mit den
Anteilen am überlassenen Gegenstand.
19
(3) Nach den Feststellungen des Finanzgerichts
seien die Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht an der B
GmbH & Co. KG beteiligt gewesen. Zum einen seien sie als
Kommanditisten zu je 50% an ihr beteiligt gewesen; zum
anderen seien sie auch zu je 50% an der Komplementärin
beteiligt gewesen. Das Gesamthandsvermögen der B GmbH &
Co. KG habe lediglich aus dem Erbbaurecht bestanden, das nur
den Kommanditisten zugestanden habe; die Komplementär-GmbH
habe keinen eigenen Kapitalanteil gehabt. Bei dieser
Fallkonstellation seien die in Haftung genommenen
Kommanditisten als Eigentümer des Erbbaurechts anzusehen, so
dass die Haftungsvoraussetzungen des § 74 AO erfüllt
seien.
20
cc) Der Erlass des angefochtenen
Haftungsbescheids sei nicht deshalb unzulässig gewesen, weil
auf dessen Grundlage keine Vollstreckung hätte erfolgen
können. Die Haftung für die Umsatzsteuer Dezember 2001 sei
auch nicht dadurch entfallen, dass das Amtsgericht nach
§ 21 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO einen
„schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt
habe.
21
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die angegriffenen
Entscheidungen beruhten auf einer verfassungsrechtlich zu
beanstandenden Auslegung des „Eigentümers von
Gegenständen“ im Sinne des § 74 Abs. 1 AO. Der
Beschwerdeführer rügt auch eine Verletzung von Art. 3
Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt eines Willkürverstoßes.
22
1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die
wortgetreue Anwendung des § 74 AO. Lediglich der
Eigentümer der Gegenstände könne Haftungsschuldner sein, die
Haftung sei zudem auf die im Eigentum des wesentlich
beteiligten Gesellschafters stehenden, dem Unternehmen
überlassenen Gegenstände beschränkt. Diese Einschränkungen
der Haftung seien gleichsam Voraussetzung einer
verfassungskonformen Auslegung des § 74 AO.
23
Die angegriffenen Entscheidungen verletzten
ihn unmittelbar in seinem aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruch, nur
im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zur Leistung von
Steuern und steuerlichen Nebenleistungen herangezogen zu
werden. Die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner sei ohne
gesetzliche Grundlage erfolgt. In den angegriffenen Urteilen
werde die zur Wahrung der Grundrechte gebotene teleologische
Reduktion verkannt und die verschuldensunabhängige Haftung in
verfassungsrechtlich nicht hinzunehmender Weise
ausgeweitet.
24
2. Gemäß dem eindeutigen Wortlaut könne nur
das Zivilrecht für die Bestimmung des Eigentümers maßgeblich
sein, um der verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit der
Norm Rechnung zu tragen. Danach sei allein der
Erbbauberechtigte (die B GmbH & Co. KG) als Inhaber des
Erbbaurechts anzusehen. Die Ausweitung der Haftung auf andere
Personen könne nicht auf § 74 Abs. 1 AO gestützt werden.
Der Beschwerdeführer würde durch die angegriffenen
Entscheidungen
- ohne selbst Eigentümer zu sein - als Haftungsschuldner für
die Steuerverbindlichkeiten eines Dritten in Anspruch
genommen und damit in seinen Grundrechten aus Art. 2
Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.
25
3. Obwohl der Bundesfinanzhof die fehlende
Eigentümerstellung feststelle, verkenne er die
Grundrechtsverletzung. Bei dem Verweis auf die Rechtsprechung
zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts und § 115 RAO
(Personengruppe) werde verkannt, dass es vorliegend bereits
an der haftungsbegründenden Eigentümerstellung des
Beschwerdeführers fehle. Er sei nicht Miteigentümer am
Erbbaurecht, hierfür hätte es seiner Eintragung im
Erbbaugrundbuch bedurft.
26
Die Ausführungen, wonach es nicht auf die
Rechtsform der Gesellschaft ankomme, seien unzutreffend. Der
Bundesfinanzhof verkenne die verfassungsrechtliche
Anerkennung der eigenen Rechtspersönlichkeit von
Personengesellschaften und juristischen Personen. Eine
gesetzliche Grundlage für das Hinwegsetzen über Zivil- und
Gesellschaftsrecht sei nicht ersichtlich. Die
Kommanditbeteiligung sei als Gesamtheit der Rechte aufgrund
der Gesellschaftsbeteiligung zu beschreiben. Dem
Kommanditisten stünden keine unmittelbaren Eigentumsansprüche
an einzelnen Vermögensgegenständen der KG zu. Die
Kommanditbeteiligung führe nicht zu Eigentum am Erbbaurecht,
sondern stelle einen eigenen, grundgesetzlich geschützten
Vermögensgegenstand dar. Eine Ausdehnung der Haftung auf die
Kommanditbeteiligungen an der B GmbH & Co. KG
scheide aus, da diese zu keinem Zeitpunkt an die A GmbH
& Co. KG überlassen worden seien und schon deshalb
als Gegenstände der Haftung ausschieden.
27
4. Das Abstellen auf das wirtschaftliche statt
auf das zivilrechtliche Eigentum stehe nicht im Einklang mit
der gesetzlichen Regelung. Nach allgemeiner Meinung fänden
die steuerlichen Zurechnungsvorschriften bei der § 74 AO
betreffenden Eigentümerbestimmung keine Anwendung. Auch der
Bundesfinanzhof scheine sich dem anzuschließen, da eine
Bezugnahme auf die steuerliche Zurechnungsnorm des § 39
AO unterbleibe. Seine Schlussfolgerung, dass im Streitfall
die Kommanditisten als Eigentümer des Erbbaurechts anzusehen
seien, so dass die Haftungsvoraussetzungen des § 74 AO
erfüllt seien, könne der Bundesfinanzhof nicht auf eine
gesetzliche Grundlage stützen. Hätte der Gesetzgeber eine
Abkehr vom zivilrechtlichen Eigentumsbegriff und die
Eröffnung der Zurechnungsnorm des § 39 AO verankern
wollen, hätte dies nach Auffassung des Beschwerdeführers im
Gesetzestext oder durch eine entsprechende Verweisungsnorm
zum Ausdruck kommen müssen.
28
5. Soweit der Bundesfinanzhof Bezug nehme auf
§ 864 Abs. 1 ZPO (Gegenstand der
Immobiliarvollstreckung), beruhten die angegriffenen
Entscheidungen auf einer unzutreffenden Auslegung der
gesetzlichen Norm unter Verkennung der durch das Grundgesetz
gewährleisteten Eigentums- und Vermögensrechte des
Beschwerdeführers.
29
6. Die Kommanditbeteiligung sei bereits kein
geeigneter Haftungsgegenstand. Die verfassungsrechtlich
gebotenen Erwägungen, dass Eingriffe in die Rechtspositionen
des Beschwerdeführers einer gesetzlichen Grundlage bedürften,
blieben völlig außer Betracht. Die Argumentation des
Bundesfinanzhofs beschränke sich im Wesentlichen auf das
fiskalische Interesse einer möglichst umfassenden Haftung
(„Sinn und Zweck der Ausfallhaftung“). Dieses Kriterium
sei nicht geeignet, eine Haftung zu rechtfertigen.
30
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ihr kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen
Rechts des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2
BVerfGG). Eine Verletzung von Grundrechten des
Beschwerdeführers ist nicht erkennbar.
31
1. Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG liegt nicht vor. Die
fachgerichtliche Auslegung des § 74 AO überschreitet
nicht die Grenzen richterlicher Rechtsauslegung und
Rechtsfortbildung (vgl. zu dem durch das
Bundesverfassungsgericht geklärten Prüfungsmaßstab BVerfGE
122, 248 ; 128, 193
).
32
a) Art. 20 Abs. 2 GG verleiht dem
Grundsatz der Gewaltenteilung Ausdruck. Auch wenn dieses
Prinzip im Grundgesetz nicht im Sinne einer strikten Trennung
der Funktionen und einer Monopolisierung jeder einzelnen bei
einem bestimmten Organ ausgestaltet worden ist (vgl. BVerfGE
96, 375 ), schließt es doch aus, dass die Gerichte
Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung dem
Gesetzgeber übertragen worden sind, indem sie sich aus der
Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz
begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen
(vgl. BVerfGE 96, 375 ; 113, 88
). Richterliche Rechtsfortbildung darf
nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle
Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des
Gesetzgebers setzt (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 128, 193
).
33
Diese Verfassungsgrundsätze verbieten es dem
Richter allerdings nicht, das Recht fortzuentwickeln.
Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen
Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des
Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher
Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an
veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der Dritten Gewalt
(vgl. BVerfGE 49, 304 ; 82, 6 ; 96, 375
; 122, 248 ). Der Aufgabe und Befugnis
zur „schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung“
sind mit Rücksicht auf den aus Gründen der
Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der
Gesetzesbindung der Rechtsprechung jedoch Grenzen gesetzt
(vgl. BVerfGE 34, 269 ; 49, 304 ; 57,
220 ; 74, 129 ). Der Richter darf sich
nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des
Gesetzes entziehen. Er muss die gesetzgeberische
Grundentscheidung respektieren und den Willen des
Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst
zuverlässig zur Geltung bringen. Eine Interpretation, die als
richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des
Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und
vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer
erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend
gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des
demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE
118, 212 ; 128, 193 ).
34
Da die Rechtsfortbildung das einfache Recht
betrifft, obliegt die Beantwortung der Frage, ob und in
welchem Umfang gewandelte Verhältnisse neue rechtliche
Antworten erfordern, wiederum den Fachgerichten. Das
Bundesverfassungsgericht darf deren Würdigung daher
grundsätzlich nicht durch seine eigene ersetzen (vgl. BVerfGE
82, 6 ). Seine Kontrolle beschränkt sich darauf, ob
die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die
gesetzgeberische Grundentscheidung und dessen Ziele
respektiert (vgl. BVerfGE 78, 20 ; 111, 54
) und ob sie methodisch nachvollziehbar ist (vgl.
BVerfGE 96, 375 ; 113, 88 ; 122, 248
; 128, 193 ).
35
b) Den vorstehenden verfassungsrechtlichen
Maßstäben hält die angegriffene fachgerichtliche Auslegung
des § 74 AO stand. Jedenfalls für die hier entschiedene
Fallkonstellation verbleibt die Auslegung des
Bundesfinanzhofs im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen
richterlicher Rechtsauslegung und -fortbildung.
36
Die angegriffenen Urteile nehmen in zweierlei
Hinsicht eine teleologisch-extensive Auslegung des § 74
AO vor, erstens im Hinblick auf die Subsumtion von
Erbbaurechten als Gegenstände im Sinne der Vorschrift und
zweitens im Hinblick auf die unter engen Voraussetzungen als
zulässig angesehene Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners
trotz Personenverschiedenheit zum Eigentümer des Gegenstands
(Inhaftungnahme von Kommanditisten bezüglich eines
Gegenstands des Gesamthandsvermögens). Beide Standpunkte sind
unter den spezifischen Gegebenheiten des Ausgangsverfahrens,
auf die auch der Bundesfinanzhof abstellt,
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
37
Dass die vom Bundesfinanzhof ausführlich und
sorgfältig begründete Subsumtion des Erbbaurechts unter den
Gegenstandsbegriff in § 74 Abs. 1 AO in Fällen der
vorliegenden Art jedenfalls nicht die dargestellten Grenzen
verfassungsrechtlich zulässiger Rechtsauslegung und
Rechtsfortbildung überschreitet, ist nicht ernstlich
zweifelhaft und bedarf keiner näheren Begründung.
Verfassungsrechtlich Stand hält darüber hinaus auch die vom
Bundesfinanzhof bestätigte Auffassung, dass der
Beschwerdeführer dieses und der Beschwerdeführer des
Parallelverfahrens als Kommanditisten Eigentümer des
Erbbaurechts im Sinne des § 74 Abs. 1 AO waren, obwohl
es im Eigentum der Kommanditgesellschaft stand. Nach dem
Wortlaut des § 74 Abs. 1 Satz 1 AO haftet zwar „der
Eigentümer der Gegenstände mit diesen“. Eigentümerstellung
(Inhaberin des Erbbaurechts ist die B GmbH & Co. KG) und
Haftungsschuldnerschaft (in Anspruch genommen wurden die
Kommanditisten) fallen im Ausgangsverfahren jedoch
auseinander. Nach dem bloßen Wortlaut ist eine solche
Personenverschiedenheit im Haftungstatbestand des § 74
Abs. 1 Satz 1 AO nicht angelegt, vielmehr muss danach die am
Unternehmen wesentlich beteiligte Person zugleich
Eigentümerin der diesem Unternehmen dienenden Gegenstände
sein. Dennoch ist die Argumentation des Bundesfinanzhofs und
insbesondere dessen teleologische Auslegung methodisch
nachvollziehbar und im Übrigen auch einfachrechtlich
zumindest gut vertretbar. Ausgehend von Sinn und Zweck der
Haftungsvorschrift und unter Anknüpfung an seine frühere
Rechtsprechung zu § 115 RAO hat sich der Bundesfinanzhof
intensiv mit den Rechtsfragen und den Besonderheiten des
Einzelfalls auseinandergesetzt. Dabei hat er sich mit seinem
ökonomischen Verständnis des Eigentumsbegriffs in § 74
Abs. 1 AO nicht in Widerspruch zur gesetzgeberischen
Grundentscheidung gesetzt.
38
2. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt
gleichfalls nicht vor.
39
a) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot
wird nicht schon durch eine zweifelsfrei fehlerhafte
Gesetzesanwendung begründet; hinzukommen muss vielmehr, dass
die fehlerhafte Rechtsanwendung nicht mehr verständlich bzw.
unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und
sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden
Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien
festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht
erforderlich (stRspr, z.B. BVerfGE 4, 1 ; 62, 189
; 80, 48 ; 81, 132 ; 87, 273
; 89, 1 ; 96, 189
; 112, 185 ).
40
b) Aus den vorstehenden Gründen zur Wahrung
der Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung ergibt sich hier
auch, dass die vom Bundesfinanzhof bestätigte
Rechtsauffassung nicht willkürlich in diesem Sinne ist.
41
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.