BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 193/05 -
der Firma F... AG,
vertreten durch den Vorstand,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 8. Mai 2007 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom
16. November 2004 - VI ZR 298/03 - verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz
1 des Grundgesetzes, soweit die Klage auf Unterlassung der
Behauptung abgewiesen wurde, der Brancheninformationsdienst
"kapital-markt intern" habe die von der Beschwerdeführerin
angebotene Prozessfinanzierung als Bauernfängerei
bezeichnet.
Das Urteil wird in diesem Umfang aufgehoben.
Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat der
Beschwerdeführerin die Hälfte der notwendigen Auslagen zu
erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Abweisung einer zivilgerichtlichen Klage, mit der die
Beschwerdeführerin gegen geschäftsschädigende Äußerungen
vorging.
2
1. Die Beschwerdeführerin ist eine
Aktiengesellschaft, die sich auf dem Gebiet der
Prozesskostenfinanzierung betätigt. Sie finanziert unter
anderem Musterverfahren, in denen Kapitalanleger gegen Banken
Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Beratung bei
Immobiliengeschäften geltend machen. Diese Verfahren werden
von Rechtsanwalt F. geführt. Im Rahmen der
Prozesskostenfinanzierung lässt sich die Beschwerdeführerin
einen Teil des Betrags versprechen, den der betreffende
Anleger erstreitet. Für den Fall, dass in dem Verfahren ein
Vergleich angeboten wird, den die Beschwerdeführerin für
sachgerecht hält, dem der Anspruchsinhaber jedoch nicht
zustimmen will, kann die Finanzierungsvereinbarung gegen
Zahlung des im Fall des vorgesehenen Vergleichs auf die
Beschwerdeführerin entfallenden Betrags gekündigt werden.
3
In einer Ausgabe des
Brancheninformationsdienstes "kapital-markt intern" erschien
1998 ein Artikel, in dem darüber berichtet wurde, dass die
Beschwerdeführerin unter der Anwaltschaft eine
Aktienbeteiligung anwerbe. Die Verfasser des Berichts gingen
dabei irrtümlich von einer Zeichnungsfrist von drei Wochen
aus und bezeichneten dies im weiteren Verlauf als
"Bauernfängerei".
4
Der Beklagte des Ausgangsverfahrens (im
Folgenden: Beklagter) ist Rechtsanwalt und vertrat Mandanten,
die in der Kapitalanlagevermittlung tätig waren. In einem an
verschiedene Landgerichte, Redaktionen von
Wirtschaftszeitschriften, Staatsanwaltschaften, Banken und
Notarkammern versandten Gutachten kritisierte der Beklagte
das Prozessfinanzierungssystem der Beschwerdeführerin.
Wörtlich heißt es darin unter anderem im Anschluss an eine
Schilderung dieses Systems:
5
Die öffentliche Resonanz ist gemischt: Der
Brancheninformationsdienst k. m.-intern (43/1998 Seite
2) bezeichnete dies als "Bauernfängerei" und hat gerade im
Fall F. recht damit: ...
6
Weiter wird ausgeführt:
7
Weder die Fo. AG
in ihrem Werbeblatt noch F. klärten ferner darüber auf, dass
der Mandant sich zur Zahlung einer sehr hohen Vertragsstrafe
verpflichten muss, wenn das gerichtliche Verfahren durch
einen gerichtlichen Vergleich beendet werden soll, dem zwar
Fo. AG zustimmt, den aber der Mandant ablehnt (Ströbel,
BRAK-Mitt. 1998, 263, 264).
8
2. Die Beschwerdeführerin nahm den Beklagten
auf Unterlassung unter anderem der oben genannten Äußerungen
in Anspruch. Das Oberlandesgericht gab der Klage insoweit
statt. Auf die Revision des Beklagten hob der
Bundesgerichtshof mit dem angegriffenen Urteil das Urteil des
Oberlandesgerichts auf und wies die Klage insgesamt ab.
9
Bei der Äußerung über die Verpflichtung zur
Zahlung einer hohen Vertragsstrafe handle es sich nicht um
eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine zulässige
Meinungsäußerung. Enthalte eine Äußerung einen rechtlichen
Fachbegriff, so deute dies darauf hin, dass sie als
Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen
sei. Die Beurteilung einer Vertragsbestimmung als
Vertragsstrafe erfordere - anders als die Deutung einfacher,
auch in der Alltagssprache gängiger Rechtsbegriffe - eine
rechtliche Bewertung.
10
Auch die Äußerung, der
Brancheninformationsdienst kapital-markt intern habe das
Finanzierungsmodell der Beschwerdeführerin als Bauernfängerei
bezeichnet, könne nicht als Tatsachenbehauptung angesehen
werden. Durch die Verknüpfung des Zitats des kapital-markt
intern mit der eigenen Auffassung des Beklagten "und hat
gerade im Fall F. recht damit", stelle sich die Aussage in
ihrer Gesamtheit betrachtet als ein Zusammenspiel von
Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung dar. Dabei spiele es
keine Rolle, ob der Beklagte das Zitat richtig oder unrichtig
wiedergegeben habe.
11
Die danach gebotene Abwägung zwischen den
Rechten der Beschwerdeführerin und der Meinungsfreiheit des
Beklagten führe dazu, dass letztere den Vorrang verdiene.
Insbesondere stelle die Äußerung des Beklagten keine
unzulässige Schmähkritik dar. Vielmehr bewerte dieser die
vertraglichen Rechte und Pflichten der von der
Beschwerdeführerin angesprochenen Kapitalanleger und gelange
zu dem Ergebnis, dass für diese das System der
Prozessfinanzierung unvorteilhaft sei.
12
3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung
ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 sowie aus Art. 14 GG, jeweils in
Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG. Der
Bundesgerichtshof verkenne den der Beschwerdeführerin
zustehenden Ehrschutz, indem er Tatsachenbehauptungen als
gerechtfertigte Werturteile einstufe.
13
4. Die Bundesregierung und der Beklagte hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme.
14
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG teilweise zur
Entscheidung an und gibt ihr insoweit nach § 93 c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde
ist in diesem Umfang zur Durchsetzung des Grundrechts der
Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt. Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen der Auslegung
dieses Grundrechts bereits entschieden. Die
Verfassungsbeschwerde ist teilweise begründet.
15
1. Im Privatrechtsverkehr entfalten die
Grundrechte ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche
Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften, die das
jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen (vgl. BVerfGE
7, 198 ; 42, 143 ; 103, 89
). Der Staat hat auch insoweit die Grundrechte des
Einzelnen zu schützen und vor Verletzung durch andere zu
bewahren (vgl. nur BVerfGE 103, 89 ). Den
Gerichten obliegt es, diesen grundrechtlichen Schutz durch
Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts zu gewähren und
im Einzelfall zu konkretisieren. Ihrer Beurteilung und
Abwägung von Grundrechtspositionen im Verhältnis zueinander
kann das Bundesverfassungsgericht nur dann entgegentreten,
wenn eine angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen
lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von
der Bedeutung eines Grundrechts beruhen und auch in ihrer
materiellen Bedeutung für den Rechtsfall von einigem Gewicht
sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 42, 143 ;
54, 148 ; stRspr). Bedarf es einer
Abwägung zwischen widerstreitenden grundrechtlichen
Schutzgütern, unterliegt sie einer Überprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht ebenfalls nur daraufhin, ob die
Fachgerichte den Grundrechtseinfluss ausreichend beachtet
haben (vgl. BVerfGE 101, 361 ). Dagegen ist es
nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu kontrollieren,
wie die Gerichte den Schutz im Einzelnen auf der Grundlage
des einfachen Rechts gewähren (vgl. BVerfGE 54, 148
; 86, 122 ; 96, 152
).
16
2. Das angegriffene Urteil ist an der durch
Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG
gewährleisteten Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin zu
messen, die mit dem Grundrecht des Beklagten auf
Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in einen
angemessenen Ausgleich zu bringen war.
17
a) Art. 12 Abs. 1 GG schützt das Recht,
den Beruf frei zu wählen und frei auszuüben. "Beruf" ist jede
Tätigkeit, die auf Dauer berechnet ist und der Schaffung und
Erhaltung der Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfGE 7, 377
; 54, 301 ; 68, 272
; 97, 228 ). Das Grundrecht ist
nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen des
Privatrechts anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken
dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art
nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer
natürlichen Person offen steht (vgl. BVerfGE 106, 275
; stRspr).
18
In der bestehenden Wirtschaftsordnung
umschließt das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. 1 GG
das berufsbezogene Verhalten der Unternehmen am Markt nach
den Grundsätzen des Wettbewerbs. Die Wettbewerber haben aber
keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die
Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben. Insbesondere
gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf eine
erfolgreiche Marktteilhabe oder auf Sicherung künftiger
Erwerbsmöglichkeiten. Vielmehr unterliegen die
Wettbewerbsposition und damit auch die erzielbaren Erträge
dem Risiko laufender Veränderung je nach den Verhältnissen am
Markt und damit nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen
(vgl. BVerfGE 105, 252 ; 106, 275
; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1
BvR 1160/03 -, NJW 2006, S. 3701 ).
19
Der Schutzbereich der Berufsfreiheit kann
nicht nur berührt sein, wenn die berufliche Tätigkeit
unterbunden wird, sondern auch, wenn der Markterfolg
behindert wird. Zwar verleiht Art. 12 Abs. 1 GG einem
Unternehmen kein Recht, von anderen nur so dargestellt zu
werden, wie es gesehen werden möchte oder sich selbst und
seine Produkte sieht (vgl. BVerfGE 105, 252 ).
Demgegenüber schützt Art. 12 Abs. 1 GG Unternehmen in
ihrer beruflichen Betätigung vor inhaltlich unzutreffenden
Informationen oder vor Wertungen, die auf sachfremden
Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, wenn
der Wettbewerb in seiner Funktionsweise durch sie gestört
wird (vgl. BVerfGE 105, 252 ; BVerfGK 3,
337 ). Wird eine auf das Verhalten von
Marktteilnehmern bezogene unzutreffende oder unsachliche
Äußerung eines Privaten, die sich zum Nachteil eines
Unternehmens auswirkt, von einem Gericht nicht beanstandet,
so greift diese Entscheidung in das Grundrecht aus
Art. 12 Abs. 1 GG ein (vgl. BVerfGK 3, 337
).
20
b) Liegt nach diesem Maßstab ein Eingriff in
die Berufsfreiheit vor, so muss das Gericht, das über die
Zulässigkeit der Äußerung zu entscheiden hat, das durch
Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse dem
Äußerungsinteresse der Gegenseite zuordnen, das regelmäßig
gleichfalls grundrechtlichen Schutz aus Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG genießt.
21
Für den Ausgleich der betroffenen Interessen
ist dabei maßgeblich, ob die Äußerung als Werturteil oder als
Tatsachenbehauptung anzusehen ist. Während für Werturteile
die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner
Aussage kennzeichnend ist, werden Tatsachenbehauptungen durch
die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der
Wirklichkeit charakterisiert. Anders als Werturteile sind
Tatsachenbehauptungen daher grundsätzlich dem Beweis
zugänglich (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 94, 1
). Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und
Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der
Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind,
wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann,
wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen
Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (vgl.
BVerfGE 85, 1 ; 90, 241 ).
22
Um die Zulässigkeit einer Äußerung zu
beurteilen, sind die betroffenen Interessen einander in einer
umfassenden Abwägung zuzuordnen, bei der alle wesentlichen
Umstände zu berücksichtigen sind. Das Ergebnis dieser
Abwägung lässt sich nicht generell und abstrakt
vorausbestimmen. In der Rechtsprechung haben sich aber einige
Vorzugsregeln herausgebildet, die verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden sind.
23
So muss bei Werturteilen die Meinungsfreiheit
regelmäßig zurücktreten, wenn sich die Äußerung als
Schmähkritik oder als Formalbeleidigung darstellt (vgl.
BVerfGE 93, 266 ; BVerfGK 3, 337
). Steht bei Äußerungen nicht die bloße
Diffamierung, an der kein öffentliches Informationsinteresse
bestehen kann, im Vordergrund, so ist über die Frage der
Rechtfertigung einer möglichen Beeinträchtigung anderer
Schutzgüter durch Abwägung zu entscheiden.
24
Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung
vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel
hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den
Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 97, 391
; 99, 185 ). Das gilt auch für
Äußerungen, in denen tatsächliche und wertende Elemente
einander durchdringen. Bei der Abwägung fällt dann die
Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem
Werturteil zugrunde liegt, ins Gewicht (vgl. BVerfGE 85, 1
; 90, 241 ; 94, 1
).
25
3. Nach diesen Grundsätzen genügt das
angegriffene Urteil nur teilweise den verfassungsrechtlichen
Anforderungen.
26
a) Das Urteil steht mit diesen Anforderungen
insoweit in Einklang, als die Klage hinsichtlich der Aussage
abgewiesen wurde, die Vertragspartner der Beschwerdeführerin
hätten im Fall der Ablehnung eines gerichtlichen Vergleichs
eine Vertragsstrafe zu zahlen. Insoweit bedarf keiner
Entscheidung, ob der Schutzbereich der Berufsfreiheit der
Beschwerdeführerin überhaupt berührt ist. Jedenfalls sind die
Ausführungen, mit denen der Bundesgerichtshof die
Zulässigkeit der Äußerung begründet, verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.
27
aa) Die Einstufung der Äußerung als reines
Werturteil begegnet keinen Bedenken.
28
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs liegt in der Verwendung eines
Rechtsbegriffs nur dann eine Tatsachenbehauptung, wenn die
Beurteilung nicht als bloße Rechtsauffassung kenntlich
gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung
von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen
hervorruft, die als solche einer
Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind.
Dabei komme es entscheidend auch auf den Zusammenhang an, in
dem der Rechtsbegriff konkret verwendet werde (vgl. BGH,
Urteil vom 22. Juni 1982 - VI ZR 255/80 -, VersR
1982, S. 906 ff.; Urteil vom 27. April 1999
- VI ZR 174/97 -, NJW-RR 1999,
S. 1251 ff.). Dieses Abgrenzungskriterium ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
29
Die Anwendung dieses Kriteriums im
vorliegenden Fall begegnet gleichfalls keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bundesgerichtshof durfte
annehmen, dass die Qualifizierung einer Vertragsbestimmung
als Vertragsstrafe einer rechtlichen Bewertung bedarf, deren
Ergebnis sich im Rahmen des subjektiven Dafürhaltens und
Meinens hält. Dass eine Zahlungsverpflichtung besteht, wenn
die Prozesskostenfinanzierungsvereinbarung gelöst wird, wird
von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Die
Äußerung nimmt daher auf eine unstreitig tatsächlich
bestehende vertragliche Regelung Bezug und bewertet diese im
Rahmen einer juristischen Abhandlung. Diese Bewertung hat
ihrerseits keinen tatsächlichen Gehalt. Die Frage der
Vertretbarkeit des Ergebnisses einer solchen juristischen
Auslegung ist dem Beweis gerade nicht zugänglich.
30
bb) Auch die Erwägungen, mit denen der
Bundesgerichtshof den Vorrang des Äußerungsinteresses des
Beklagten begründet, sind verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
31
Der Bundesgerichtshof stellt in
verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise fest, dass die
Äußerung, die Beschwerdeführerin lasse sich im Fall der
Vertragsauflösung eine Vertragsstrafe versprechen, weder eine
Schmähkritik darstellt noch im konkreten Kontext ehrenrührig
wirkt. Schwere wirtschaftliche Beeinträchtigungen gehen von
dieser subjektiven Wertung nicht aus, zumal der Leser durch
die gleichzeitige Vermittlung der zugrunde liegenden
Vertragspassage in die Lage versetzt wird, sich insoweit ein
eigenes Urteil zu bilden. Dabei nimmt der Beklagte auch keine
besondere Neutralität in Anspruch oder schafft gar ein
Vertrauen in die Objektivität der Bewertung.
32
b) Dagegen genügt das angegriffene Urteil den
verfassungsrechtlichen Anforderungen insoweit nicht, als die
Klage auch hinsichtlich der Äußerung abgewiesen wurde, der
Brancheninformationsdienst kapital-markt intern habe das
Prozessfinanzierungsmodell der Beschwerdeführerin als
Bauernfängerei bezeichnet.
33
aa) Insoweit greift das Urteil in die
Berufsfreiheit ein. Die negative Stellungnahme des Beklagten
berührt die Beschwerdeführerin erheblich in ihrer
Berufsausübung. Die pauschal abwertende Äußerung ist ihrem
Inhalt nach darauf gerichtet und geeignet, die
wirtschaftliche und soziale Stellung der Beschwerdeführerin
zu schwächen und andere Marktteilnehmer von Geschäften
abzuhalten, also die von ihr angebotenen Leistungen gar nicht
nachzufragen.
34
bb) Die Begründung, mit der der
Bundesgerichtshof die
Äußerung für gerechtfertigt hält, ist verfassungsrechtlich
nicht tragfähig.
35
(1) Keinen Bedenken begegnet allerdings der
Ausgangspunkt des Bundesgerichtshofs, dass sich die Aussage
in ihrer Gesamtheit betrachtet als ein Zusammenspiel von
Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung darstelle. Die
Äußerung des Beklagten weist insoweit einen tatsächlichen
Kern auf, als eine vermeintliche Bewertung der Geschäfte der
Beschwerdeführerin durch einen Dritten wiedergegeben wird.
Sie erschöpft sich jedoch nicht in dieser tatsächlichen
Darstellung, sondern enthält eine eigene Wertung des
Beklagten, die mit dem tatsächlichen Bestandteil der Äußerung
untrennbar verbunden ist.
36
(2) Jedoch genügt die von dem
Bundesgerichtshof vorgenommene Abwägung der betroffenen
Interessen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, da
sie den tatsächlichen Gehalt der Äußerung vollständig
ausblendet.
37
Für die Zulässigkeit der Äußerung lässt der
Bundesgerichtshof ausreichen, dass der Beklagte selbst die
Geschäftsmethoden der Beschwerdeführerin als Bauernfängerei
bezeichnen durfte. Die Ausführungen, mit denen dies begründet
wird, begegnen als solche auch keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken.
38
Dabei verkennt der Bundesgerichtshof indes,
dass die Äußerung nicht lediglich eine eigenständige Wertung
des Beklagten darstellt. Sie enthält vielmehr zugleich die
Tatsachenbehauptung, dass auch der Brancheninformationsdienst
kapital-markt intern die Praxis der Prozessfinanzierung der
Beschwerdeführerin als Bauernfängerei bezeichnet habe. Allein
diese mit der Meinungsäußerung verknüpfte tatsächliche
Behauptung hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Klage
angegriffen.
39
Das von dem Beklagten herangezogene Zitat traf
dabei nicht zu. Der Text des Brancheninformationsdienstes
kapital-markt intern, dem das Zitat entnommen ist, hat
ausdrücklich in erster Linie die vermeintlich kurze
Zeichnungsfrist für Aktien der Beschwerdeführerin zum
Gegenstand. Diese wird als Bauernfängerei bezeichnet. Der
Text des Beklagten erweckt demgegenüber den Eindruck,
kapital-markt intern habe das Prozessfinanzierungsmodell der
Beschwerdeführerin als Bauernfängerei bezeichnet.
40
Entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs
ist es für die Zulässigkeit der Äußerung nicht von
vorneherein ohne Belang, ob der Beklagte das von ihm
herangezogene Zitat richtig oder unrichtig wiedergegeben hat.
Mit einem derartigen Zitat kann die Absicht verfolgt werden,
der eigenen Meinungsäußerung durch den Hinweis auf die
übereinstimmende Anschauung eines anderen ein größeres
Gewicht verleihen. Das gilt insbesondere, wenn der zitierte
Dritte als neutrale Instanz mit besonderer
Vertrauenswürdigkeit herangezogen wird, um die
Stichhaltigkeit der geäußerten Meinung zu untermauern.
41
Indem der Bundesgerichtshof den
Wahrheitsgehalt des Zitats gleichwohl nicht in die Abwägung
der betroffenen Interessen eingestellt hat, wurde diese
Abwägung in verfassungsrechtlich erheblicher Weise
verkürzt.
42
cc) Das angegriffene Urteil beruht auf dem
Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass der
Bundesgerichtshof die Äußerung für unzulässig gehalten hätte,
wenn er den Wahrheitsgehalt des wiedergegebenen Zitats
berücksichtigt hätte.
43
4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34 a BVerfGG, die
Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
§ 14 Abs. 1 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 357
; 79, 365 ).
44
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.