BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1932/02 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 30. Oktober 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1
BVerfGG betreffen Anordnungen über den Zugang von
Berichterstattern zum Sitzungssaal bei der für mehrere Wochen
angesetzten mündlichen Verhandlung in dem Strafverfahren
gegen einen mutmaßlichen El-Kaida-Terroristen vor dem
Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg.
2
Im Beschluss vom 17. Oktober 2002 hat die
Kammer den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
abgelehnt und die Begründung gemäß § 32 Abs. 5
BVerfGG einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
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1. Der Vorsitzende Richter des
3. Strafsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg hat unter dem 2. und dem 10. Oktober 2002
verschiedene Sicherheitsverfügungen erlassen, die unter
anderem den Zugang von Berichterstattern zum Sitzungssaal
regeln. Dort steht Pressevertretern nach entsprechenden
Umbauten eine Zahl von etwa 100 Sitzplätzen zur Verfügung.
Diese sollen an jedem Sitzungstag nach dem zeitlichen
Erscheinen von besonders beim Gericht akkreditierten
Journalisten neu verteilt werden. Für Berichterstatter, die
den Saal verlassen, werden keine Plätze freigehalten. Eine
Kontingentierung etwa nach der Bedeutung einzelner Medien und
eine Sonderbehandlung der Beschwerdeführer gegenüber
Vertretern anderer Medien hat der Vorsitzende Richter
abgelehnt.
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2. Die Beschwerdeführer sind Rundfunkanstalten
des öffentlichen Rechts. Der Beschwerdeführer zu 1 hat
von dem Oberlandesgericht Akkreditierungen für jeweils einen
Berichterstatter im Bereich Hörfunk und einen im Bereich
Fernsehen erhalten, der Beschwerdeführer zu 2 für einen
Berichterstatter im Bereich Fernsehen. Die Akkreditierungen
weisen jeweils die Namen verschiedener Journalisten aus. Der
Beschwerdeführer zu 1 hat sich gegenüber mehreren
weiteren Anstalten der ARD bereiterklärt, für sie die
Berichterstattung zu übernehmen.
5
Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Grundrechts auf
Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
Sie beantragen die Aufhebung der Anordnungen insoweit, als
nicht sichergestellt ist, dass ihnen drei Sitzplätze
durchgehend reserviert werden und dass diese von ihren
Journalisten auch im Wechsel eingenommen werden können. Sie
berufen sich auf ihren besonderen Informationsauftrag, der
mit ihrer Rechtsstellung als öffentlichrechtlichen
Rundfunkanstalten und dem damit einhergehenden
Grundversorgungsauftrag verbunden sei. In tatsächlicher
Hinsicht verweisen sie auf die besondere öffentliche
Aufmerksamkeit, die das Strafverfahren gefunden hat, und auf
den besonderen Aktualitätswert von Hörfunk- und
Fernsehnachrichten. Angesichts der von dem Vorsitzenden
getroffenen Regelungen sei es ihren Mitarbeitern nicht
möglich, eine durchgehende aktuelle Berichterstattung aus dem
Sitzungssaal heraus zu gewährleisten. Sie hätten zwischen
aktueller oder vollständiger Berichterstattung zu wählen.
Durch die garantierte Zulassung von insgesamt drei ihrer
Mitarbeiter und die Reservierung von Plätzen könnten für die
Verhandlungsführung keine nennenswerten Nachteile
entstehen.
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Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung haben sie im Wesentlichen das gleiche Ziel
verfolgt. Die Dringlichkeit ihres Begehrens haben sie mit dem
besonderen Interesse an einer aktuellen Berichterstattung
begründet.
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3. Der Vorsitzende des 3. Strafsenats hat zu
dem Antrag Stellung genommen und sich dabei insbesondere zu
der Frage geäußert, warum Journalisten den Platz im
Zuschauerraum verlieren, wenn sie den Saal verlassen. Die
Beschwerdeführer haben in Erwiderung darauf dargestellt, dass
in der ersten Verhandlungswoche keine besonderen praktischen
Probleme aufgetreten seien. Die Raumkapazitäten hätten im
Wesentlichen ausgereicht. Es sei möglich gewesen, die
Sitzungsplätze zu verlassen, die dann mit Billigung des
Gerichts durch andere akkreditierte Journalisten hätten
eingenommen werden können. Hierdurch sehen sich die
Beschwerdeführer in dem Vorwurf unverhältnismäßiger
Behinderung durch die Sicherheitsverfügung bekräftigt.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die maßgebenden
Rechtsfragen sind geklärt (vgl. BVerfGE 103, 44). Auch ist
die Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG bezeichneten Rechte nicht angezeigt. Denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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Die Freiheit des Zugangs einer Rundfunkanstalt
oder eines Rundfunkjournalisten zu einer Gerichtsverhandlung
fällt in den Schutzbereich der Informationsfreiheit des
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE
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103, 44 ). Die sitzungspolizeilichen
Anordnungen des Vorsitzenden des 3. Strafsenats des
Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg verletzen dieses
Grundrecht nicht.
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1. Eine Gerichtsverhandlung ist eine
Informationsquelle im Sinne dieser Grundrechtsnorm. Eine
Informationsquelle ist allgemein zugänglich, wenn sie
geeignet und bestimmt ist, einem individuell nicht
bestimmbaren Personenkreis Informationen zu verschaffen (vgl.
BVerfGE 27, 71 ; 90, 27 ;
stRspr). Die Zugänglichkeit von Gerichtsverhandlungen hat der
Gesetzgeber im Rahmen seiner Befugnis zur Ausgestaltung des
Gerichtsverfahrens geregelt. § 169 GVG normiert den
Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit. Die Aufrechterhaltung
der Ordnung in der jeweiligen Sitzung obliegt dem
Gerichtsvorsitzenden (§ 176 GVG). Zu seinen Aufgaben
gehört es, die Durchführbarkeit und Durchführung des
Verfahrens und in diesem Rahmen die Beachtung der für das
Verfahren maßgebenden gesetzlichen Regelungen zu sichern. Von
seiner Ordnungsgewalt ist die Befugnis umfasst, nähere Regeln
für den Zugang zum Sitzungssaal und für das Verhalten in ihm
zu erlassen (vgl. BVerfGE 103, 44, 61 ff.>) und damit
auch die Verteilung knapper Sitzplätze an Journalisten zu
ordnen. Die Aufstellung und Handhabung solcher Regeln
unterliegt als Anwendung einfachen Gesetzesrechts einer
verfassungsgerichtlichen Überprüfung nur dahingehend, ob sie
Verfassungsrecht verletzen, insbesondere ob sie auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines
Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ;
stRspr).
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2. Die Beschwerdeführer haben Zugang zur
Verhandlung nach Maßgabe der Anordnung des Vorsitzenden.
Diese Anordnung verletzt das Grundrecht der
Informationsfreiheit nicht.
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a) Die Anordnung beruht auf § 176 in
Verbindung mit § 169 GVG und dient dem gesetzlichen
Zweck, im Interesse einer ungestörten Wahrheits- und
Rechtsfindung die Durchführbarkeit des Strafverfahrens zu
sichern. Da der Vorsitzende erwartete, dass die Zahl der zu
der Verhandlung kommenden Journalisten die Zahl verfügbarer
Plätze übersteigen würde, hat er die Verteilung nach dem
"Prinzip der Schlange" vorgesehen, also in einer Reihenfolge
nach dem Zeitpunkt des Erscheinens im Gerichtsgebäude. Für
solche Journalisten, die zunächst keinen Eintritt erhielten,
hat er eine Nachrückmöglichkeit für den Fall eingeräumt, dass
ein Journalist den Saal verlässt. Dies sind sachgerechte
Grundsätze zur Ausgestaltung der Gerichtsöffentlichkeit. Es
ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob
die beste Verteilmodalität gewählt worden ist. Jedenfalls ist
die Erwägung des Vorsitzenden, auf die vorgesehene Weise eine
diskriminierungsfreie Zuteilung der knappen Plätze zu
erreichen, aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu
beanstanden.
14
b) Die Beschwerdeführer gehen zu Unrecht davon
aus, der Vorsitzende müsse dem Beschwerdeführer zu 1
jeweils für einen Journalisten vom Hörfunk und vom Fernsehen
und dem Beschwerdeführer zu 2 für einen Journalisten vom
Fernsehen einen Sitzplatz garantieren, und zwar auch für den
Fall des vorübergehenden Verlassens des Sitzungssaals zum
Zwecke aktueller Berichterstattung und eines damit
verbundenen Wechsels in der Person des Journalisten.
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aa) Schon im Ansatz verfehlt ist die Annahme
der Beschwerdeführer, ein solches Zugangsrecht folge aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Wie das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 24. Januar 2001
dargelegt hat, richtet sich die Zugänglichkeit nach
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 103, 44
). Kann ein Journalist den Gerichtssaal
wegen Überfüllung nicht betreten, ist dies daher kein
Eingriff in die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG.
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bb) Eine Sonderbehandlung der Beschwerdeführer
bei der Zuteilung von Sitzplätzen ist durch die
Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
nicht geboten. Der Schutzbereich dieser Grundrechtsnorm
umfasst einen solchen Anspruch nicht.
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Zwar ist bei der Anwendung des § 176 GVG
durch Erlass einer Anordnung zur Eröffnung der Zugänglichkeit
des Sitzungssaals zu berücksichtigen, dass Journalisten
Gerichtsverhandlungen besuchen, um Informationen aufzunehmen,
die gegebenenfalls Gegenstand der Berichterstattung durch
Rundfunk oder andere Medien werden sollen. Dies hindert den
Vorsitzenden jedoch nicht daran, die an der Berichterstattung
interessierten Journalisten gleich zu behandeln.
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(1) Hinsichtlich des Zugangsrechts zu
Gerichtsverhandlungen sieht das Grundgesetz keine
grundsätzliche Unterscheidung zwischen Journalisten
verschiedener Medientypen oder verschiedener
Medienunternehmen vor. Dies schließt es nicht prinzipiell
aus, bei der konkreten Ausgestaltung der Zugänglichkeit des
Sitzungssaals sachgerechte Unterscheidungen vorzunehmen.
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So hat der Vorsitzende zwischen
Berichterstattern in Hamburg, im sonstigen Bundesgebiet und
im Ausland ansässiger Medien unterschieden und jeweils
unterschiedliche Kontingente festgesetzt. Demgegenüber hat er
eine weitere Kontingentierung etwa nach der Bedeutung
(regionaler oder überregionaler Verbreitung, Auflagenhöhe,
Hörerzahl o. ä.) einzelner Medien unter Hinweis auf die
Unbestimmtheit und zum Teil auch Unüberprüfbarkeit der
Kriterien als undurchführbar angesehen. Auch hat er in seiner
ergänzenden Stellungnahme an das Gericht darauf verwiesen,
dass zahlreiche Journalisten um eine Sonderregelung gebeten
hätten, zumindest dahingehend, dass ihnen als Vertreter
großer Presseagenturen, bedeutender überregionaler Zeitungen
des In- und Auslandes mit frühem Redaktionsschluss sowie
überregionaler Fernsehanstalten mit ständigen
Nachrichtenprogrammen oder geplanten Sondersendungen eine
Regelung gewährt werde, wie sie die Beschwerdeführer für sich
beantragt hätten. Bei einer bevorzugten Behandlung der
Journalisten der Beschwerdeführer käme er in
Begründungsschwierigkeiten. Es ist nicht Aufgabe des
Bundesverfassungsgerichts, solche tatsächlichen
Einschätzungen im Einzelnen zu überprüfen. Jedenfalls lässt
es keine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der
Bedeutung des Grundrechts auf Informationsfreiheit erkennen,
wenn der Vorsitzende sich außerstande sieht, in einer solchen
Lage angemessene Differenzierungen vorzunehmen sowie ihre
Handhabbarkeit zu sichern und sich stattdessen für eine
Gleichbehandlung aller Medienvertreter entscheidet.
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(2) Im vorliegenden Zusammenhang bedarf es
keiner Klärung, ob Situationen vorstellbar sind, in denen
eine Differenzierung zwischen verschiedenen Typen der Medien
oder verschiedenen Medienunternehmen verfassungsrechtlich
zulässig und zugleich geboten ist. Die für eine Bevorzugung
der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall vorgetragenen
Argumente rechtfertigen sie nicht.
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Schon im Ansatz verfehlt ist die Berufung auf
den Grundversorgungsauftrag und die von den Beschwerdeführern
befürwortete Analogie zu § 52 Abs. 2, 3 Nr. 1
des Rundfunkstaatsvertrages und ähnlicher landesgesetzlicher
Regelungen. Die in Bezug genommenen Ausführungen des
Bundesverfassungsgerichts zur Funktion des
öffentlichrechtlichen Rundfunks betreffen das duale System
der Rundfunkversorgung und in ihm die Sicherung von
Programmangeboten an die Gesamtheit der Bevölkerung (vgl.
BVerfGE 74, 297 ; 83, 238 ; 87,
181 ; 90, 60 ). Sie gelten der
Grundstruktur der deutschen Rundfunkordnung. Gleiches gilt
für die angeführten gesetzlichen Regeln über die Sicherung
der Verbreitung von Programmen öffentlichrechtlichen
Rundfunks durch Kabelanlagen. Durch die erwähnten
Vorkehrungen sollen Betätigungsmöglichkeiten und
Zugangsrechte für öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten
gesichert werden, die unter Bedingungen
privatwirtschaftlichen Wettbewerbs gefährdet sein könnten.
Die Anordnung des Gerichtsvorsitzenden betrifft eine andere
Situation. Im Übrigen hat er in seiner Funktion als Organ der
Rechtspflege die Verteilung der knappen Sitzplätze gerade
nicht nach Grundsätzen privatwirtschaftlichen Wettbewerbs
vorgenommen, sondern nach einem neutralen Verteilungsprinzip.
Dieses gibt allen Journalisten gleiche Chancen, auch denen
der Beschwerdeführer.
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cc) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
ist die Regelung, nach der ein Platz im Sitzungssaal, wenn
einer der Journalisten den Raum verlässt, durch einen anderen
noch wartenden Journalisten besetzt wird. Die von den
Beschwerdeführern beanstandete Notwendigkeit, in der Folge
zwischen aktueller und vollständiger Berichterstattung wählen
zu müssen, trifft alle Journalisten in gleicher Weise.
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Der Vorsitzende hat nachvollziehbare Gründe
für seine Anordnung genannt. Angesichts der räumlichen
Besonderheiten und wegen der großen Zahl erwarteter
Berichterstatter befürchtete er durch ständiges "Kommen und
Gehen" eine nachhaltige Störung der Verhandlung. Dass er
unterstellt, die Journalisten würden im Interesse möglichst
aktueller Berichterstattung immer wieder den Raum verlassen
beziehungsweise Plätze tauschen, ist schon angesichts des
Wunsches der Beschwerdeführer einsichtig, jeweils zeitnah zu
informieren: Vorgesehen sind Berichte in den
Nachrichtensendungen des Hörfunks zu jeder vollen Stunde, in
allen Nachrichtensendungen des Fernsehens, in Sondersendungen
und verschiedenen Magazinen. Gäbe es die Möglichkeit
ständigen Wechsels, wäre erheblich mehr Unruhe im
Zuschauerraum zu erwarten als bei der jetzigen Regelung.
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Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist
auch die Einschätzung des Vorsitzenden, dass er sich
angesichts der besonderen Schwierigkeiten des Verfahrens
nicht in der Lage sieht, dem Angeklagten und sonstigen
Beteiligten die volle Aufmerksamkeit widmen zu können, wenn
er zugleich eine verstärkte Aufmerksamkeit auf die Sicherung
der Ordnung bei ständigem Wechsel von Journalisten im
Zuschauerraum legen müsste. Hauptzweck der mündlichen
Verhandlung ist auch in einem aufsehenerregenden
Strafverfahren dessen Durchführung, nicht die Sicherung der
Berichterstattung. Dementsprechend ist der Wahrheits- und
Rechtsfindung vor Gericht Priorität einzuräumen.
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Die verfassungsrechtliche Beurteilung ändert
sich nicht dadurch, dass der Andrang der Journalisten in der
ersten Verhandlungswoche geringer war als angenommen, so dass
die Sicherheitsverfügung nicht in ihrer vollen Strenge
angewandt werden musste und wurde.
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Der Antrag auf Erlass der einstweiligen
Anordnung, dessen Begründung die Kammer gemäß § 32
Abs. 5 BVerfGG einer gesonderten Entscheidung
vorbehalten hatte, war abzulehnen, da sein Erlass nicht zur
Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen
Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten war. Es stellte
keinen schweren Nachteil zum gemeinen Wohl dar, wenn die
Journalisten der Beschwerdeführer bis zur Entscheidung im
Verfassungsbeschwerdeverfahren ebenso wie andere Journalisten
behandelt würden. Das damit verbundene Risiko, dass die
Beschwerdeführer eventuell nicht aus erster Hand würden
berichten können und sich auf Berichte von Agenturen oder
anderer aktueller Medien hätten stützen müssen, wog in der
verfassungsrechtlichen Abwägung geringer als das Risiko einer
Beeinträchtigung der reibungslosen Durchführung der
mündlichen Verhandlung in einem derart schwierigen
Strafverfahren.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.