BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1935/07 -
des Herrn K...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 307b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Steiner,
Gaier,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 3. September 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Überleitung von Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften,
die im staatlichen Alterssicherungssystem der Deutschen
Demokratischen Republik erworben wurden.
2
Der 1922 geborene Beschwerdeführer war in der
Deutschen Demokratischen Republik in die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen. Ab
April 1983 bezog er eine Rente wegen Invalidität, die mit
Vollendung des 65. Lebensjahres als Altersinvalidenrente
und Zusatzaltersrente gezahlt wurde.
3
Mit seinem Begehren, eine höhere Altersrente
durch Ermittlung einer Vergleichsrente aufgrund einer
Berücksichtigung eines 20-Jahreszeitraums ohne Begrenzung der
zu berücksichtigende Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen für
Zeiten vor dem 1. März 1971 zu erhalten, hatte der
Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und im
sozialgerichtlichen Verfahren keinen Erfolg. Zuletzt verwarf
das Bundessozialgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers als unzulässig, weil er in seiner
Beschwerdebegründung keinen der in § 160a Abs. 2
Satz 3 SGG genannten Zulassungsgründe in der gebotenen
Weise dargetan habe.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde gegen die sein Begehren zurückweisenden
Gerichtsentscheidungen und macht eine Verletzung seiner
Grundrechte geltend.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
weil der Rechtsweg nicht gemäß § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG ordnungsgemäß erschöpft wurde.
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a) Insoweit kann offen bleiben, ob dies
bereits daraus folgt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich
des unter anderem angegriffenen Beschlusses des
Bundessozialgerichts vom 5. Juni 2007 nunmehr
ausdrücklich eine Verletzung rechtlichen Gehörs nach
Art. 103 Abs. 1 GG rügt, von der Möglichkeit einer
Anhörungsrüge nach § 178a Abs. 1 SGG aber offensichtlich
keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. hierzu BVerfG,
3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 25. April
2005, 1 BvR 644/05 – NJW 2005, S. 3059).
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b) Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg
jedenfalls deshalb nicht ordnungsgemäß erschöpft, weil seine
Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wurde.
Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn
- wie hier - ein an sich gegebenes Rechtsmittel,
durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß
ausgeräumt werden könnte, aus prozessualen Gründen erfolglos
bleibt (vgl. BVerfGE 74, 102 ; BVerfGK 1, 222
). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
dass das Bundessozialgericht an die Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde überhöhte Anforderungen gestellt
hat.
9
2. Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen
auch in der Sache ohne Aussicht auf Erfolg, weil eine
Verletzung von Grundrechten nicht festgestellt werden
kann.
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Soweit sich der Beschwerdeführer durch die
gemäß Art. 2 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und
Ergänzung des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes
(2. AAÜG-Änderungsgesetz – 2. AAÜG-ÄndG) vom
27. Juli 2001 (BGBl I S. 1939) erfolgte Begrenzung
des im Rahmen der Ermittlung der Vergleichsrente aufgrund
eines 20-Jahreszeitraums zu berücksichtigenden
Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens für Zeiten vor dem
1. März 1971 auf 600 M wendet (§ 307
Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI n.F.), ist ein
Verfassungsverstoß nicht ersichtlich.
11
Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom
28. April 1999 (BVerfGE 100, 104 )
festgestellt, es sei mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar,
dass bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zeiten der
Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem
der Deutschen Demokratischen Republik für die Ermittlung der
persönlichen Entgeltpunkte (Ost) die während der gesamten
Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte
oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt würden, während für die
sonstigen Bestandsrentner im Beitrittsgebiet nach § 307a
Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein 20-Jahreszeitraum
maßgeblich sei. Diese gleichheitswidrige Rechtslage hat der
Gesetzgeber durch die Neufassung von § 307b SGB VI durch
das 2. AAÜG-Änderungsgesetz in einer
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise beseitigt.
Das Bundesverfassungsgericht hat eine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung der sogenannten zusatzversorgten Rentner
in der Deutschen Demokratischen Republik nur im dargestellten
Umfang im Vergleich zu den sozialpflichtversicherten Rentnern
angenommen (vgl. BVerfG, a.a.O.). Gegenüber dieser
Vergleichsgruppe wäre es ohne die Bestimmung des § 307b
Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI n.F. zu einer
verfassungsrechtlich jedenfalls nicht gebotenen Begünstigung
der zusatzversorgten Rentner gekommen, wenn im Rahmen der
nunmehr auch bei ihnen durchzuführenden Vergleichsberechnung
Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen in Zeiträumen vor dem
1. März 1971 uneingeschränkt berücksichtigt würden. Dies
hat schon das Bundessozialgericht zutreffend festgestellt
(Urteil vom 31. März 2004, B 4 RA 11/03 R, JURIS
Nr. 36 ff.). Vor Einführung der allgemeinen
Freiwilligen Zusatzrentenversicherung zum 1. März 1971
(vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 30. August 2005, 1 BvR 616/99 u.a. – SozR
4-2600 § 256a Nr. 1 Rn. 5) gab es in der
Sozialpflichtversicherung der Deutschen Demokratischen
Republik keine Möglichkeit, Verdienste über 600 M zu
versichern (vgl. BVerfGE 100, 1 ). Würde man im
Rahmen der Vergleichsberechnung aufgrund eines
20-Jahreszeitraums bei zusatzversorgten Rentnern auf eine
entsprechende Begrenzung für Zeiten vor dem 1. März 1971
verzichten, würde dieser Personenkreises gegenüber den
sozialpflichtversicherten Rentnern eine Begünstigung
erfahren, die durch die Vorgaben des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 nicht
veranlasst ist.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
13
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.