BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1936/05 -
der H... GmbH & Co. KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin H...
GmbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführer,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 3. Januar 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Verurteilung eines Presseunternehmens als urheberrechtliche
Störerin wegen eines in ihre redaktionelle Berichterstattung
eingebundenen Hyperlinks.
2
1. Die Beschwerdeführerin verantwortet einen
im Internet zugänglichen Informationsdienst, in dem von ihr
erstellte Meldungen veröffentlicht werden.
3
Die Beschwerdeführerin berichtete in diesem
Informationsdienst über ein Angebot einer Herstellerin zum
Bezug eines Softwareprodukts, das eine Umgehung des
Kopierschutzes von DVD-Datenträgern ermöglicht. Der Beitrag
gab Werbeaussagen der Herstellerin wieder und wies zugleich
auf rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit des
Softwareprodukts hin. Der Name des Softwareprodukts war
innerhalb der Meldung als Quellanker eines Hyperlinks
ausgestaltet, dessen Zielanker auf die Portalseite des
Internetauftritts der Herstellerin führte. Die Portalseite
der Herstellerin eröffnet den Zugang zu einer Unterseite, von
der aus das Softwareprodukt im Wege so genannten
Herunterladens bezogen werden kann.
4
Die Beschwerdeführerin wurde von mehreren mit
der Herstellung und dem Vertrieb kopiergeschützter
DVD-Datenträger befasster Unternehmen, den Klägerinnen des
Ausgangsverfahrens (nachfolgend: den Klägerinnen) im
Eilrechtsschutz vor den Zivilgerichten auf Unterlassung in
Anspruch genommen.
5
2. Das Landgericht hat in seinem Urteil
(veröffentlicht in MMR 2005, S. 385 ff.) einen Antrag
der Klägerinnen zurück gewiesen, der Beschwerdeführerin die
Verbreitung von Werbeaussagen der Herstellerin zu untersagen.
Der Beschwerdeführerin wurde allein auferlegt, einen Bezug
des Softwareprodukts nicht dadurch zu ermöglichen, dass ein
von der Beschwerdeführerin gesetzter Hyperlink auf den
Internetauftritt der Herstellerin führt, wo diese Software
zum Herunterladen angeboten wird. Dieses Verbot hat das
Berufungsgericht in seinem Urteil (veröffentlicht in MMR
2005, S. 768 ff.) bestätigt. Auf der Internetseite der
Herstellerin werde eine nach § 95 a Abs. 3 Ziffer 1
UrhG unzulässige Werbung für ein Softwareprodukt betrieben.
Für dieses Verhalten der Herstellerin sei die
Beschwerdeführerin als Störerin mitverantwortlich. Dem stehe
auch die von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete
Pressefreiheit nicht entgegen. Das Verbot eines Hyperlink
habe nicht die Mitteilung von Meinungen oder Tatsachen, etwa
eine Information darüber zum Gegenstand, unter welcher
Adresse der Internetauftritt der Herstellerin aufzufinden
sei. Hiervon sei allein die durch den Hyperlink erbrachte
Serviceleistung betroffen, eine unmittelbare Verbindung des
Nutzers mit der Internetseite eines Dritten herzustellen.
Diese Leistung stehe außerhalb einer Informationsvermittlung
durch die Presse. Das Verbot sei gerechtfertigt, da es im
Zusammenspiel mit § 95 a Abs. 3 UrhG dazu diene, eine
Verletzung der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten
Urheberrechte der Klägerinnen zu verhindern.
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3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung
ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG durch die
angegriffenen Entscheidungen.
7
Die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG
gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und der Presse
sei in grundsätzlicher Weise verkannt worden. Der Hyperlink
sei innerhalb der durch das Internet eröffneten
Darbietungsformen als eigenständiges Mittel der
Berichterstattung zu werten, ohne dessen Einsatz die
besonderen Möglichkeiten des Internet zur Darbietung und
Verbreitung von Informationen nur unvollständig ausgeschöpft
werden könnten. Der Einsatz von Hyperlinks mache daher den
Kern des Online-Journalismus aus. Bei der gebotenen Abwägung
komme dem mit der Verwendung eines Hyperlink verfolgten
Informationsinteresse ein Vorrang zu.
8
Die Beschwerde sei zulässig. Auf die
Durchführung eines Hauptsacheverfahrens vor Einlegung einer
Verfassungsbeschwerde müsse sie sich nicht verweisen lassen.
Den angegriffenen Entscheidungen liege eine mehr als nur
summarische Prüfung zugrunde. Das Berufungsgericht habe
erörtert und verneint, dass das von ihm gefundene Ergebnis in
Widerspruch zu einschlägiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs stehe. Es lasse sich ausschließen, dass
die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens Zugang zur
Revisionsinstanz eröffnen werde oder weitere fachgerichtliche
Klärung im Hauptsacheverfahren zu einer Beseitigung der
verfassungsrechtlichen Beschwer führen könne. Zudem liege
eine selbständige und durch Beschreiten des
Hauptsacherechtswegs nicht mehr auszuräumende Beschwer darin,
dass die Gerichte die Dringlichkeit der Verfügung bejaht
hätten, ohne die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten
Belange der Beschwerdeführerin ausdrücklich in die Abwägung
einzustellen und einem möglichen Interesse der Klägerinnen an
der Erlangung von Eilrechtsschutz gegenüber zu stellen. Auch
komme der Beschwerde besondere und über den Einzelfall hinaus
gehende Bedeutung zu. Die Verurteilung der Beschwerdeführerin
habe zu erheblicher Verunsicherung in Kreisen des
Online-Journalismus geführt. Die Reichweite des
verfassungsrechtlichen Schutzes der Berichterstattung mittels
Hyperlink bedürfe daher alsbaldiger Klärung.
9
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93 a Abs.
2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat
keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Der
Grundsatz der materiellen Subsidiarität ist verletzt.
10
1. Die angegriffenen Entscheidungen sind im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen. Der in
diesem Verfahren eröffnete Rechtsweg ist erschöpft, da das
Rechtsmittel der Revision gegen das Urteil des
Oberlandesgerichts gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO
ausgeschlossen ist.
11
2. Dennoch hat die Beschwerdeführerin den
Grundsatz der Subsidiarität missachtet, da sie den Rechtsweg
in der Hauptsache nicht beschritten hat, obwohl sie mit dem
Vorbringen, sie sei in ihren Grundrechten aus Art. 5
Abs. 1 Satz 1 und 2 GG verletzt, eine Rüge erhebt, die das
Hauptsacheverfahren betrifft.
12
Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts erfordert der Grundsatz der
Subsidiarität im materiellen Sinne über die formelle
Erschöpfung des Rechtsweges hinaus, dass der Beschwerdeführer
die ihm zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten
ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten
Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese gar zu
verhindern. Daher ist auch die Erschöpfung des Rechtswegs in
der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten
Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der
verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79,
256 ; 86, 15 ; 104,
65 ). Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie
vorliegend - mit der Verfassungsbeschwerde
Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die
Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 86, 15 ; 104, 65
).
13
Rechtsschutz in der Hauptsache kann die
Beschwerdeführerin erlangen, indem sie den in § 926
Abs. 1 ZPO vorgesehenen Antrag auf Fristsetzung zur
Erhebung der Hauptsacheklage durch die Klägerinnen stellt.
Kommen diese der Fristsetzung nicht nach, kann die
Beschwerdeführerin das Aufhebungsverfahren nach § 926
Abs. 2 ZPO betreiben. Berühmen sich die Klägerinnen
gleichwohl eines Unterlassungsanspruchs gegen die
Beschwerdeführerin, kann sie hiergegen mit einer negativen
Feststellungsklage vorgehen und auf der Grundlage des
obsiegenden Urteils die Aufhebung der Eilentscheidung gemäß
§ 927 ZPO verlangen (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO,
26. Aufl. 2007, § 926 ZPO Rn. 3 m.w.N.).
14
3. Die Voraussetzungen, unter denen vom
Erfordernis der Rechtswegerschöpfung in der Hauptsache
abgesehen werden könnte, liegen nicht vor.
15
Ein Beschwerdeführer darf bei der Rüge von
Grundrechtsverletzungen, die sich auf die Hauptsache
beziehen, dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen
werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die
Durchführung des Verfahrens von vornherein und offensichtlich
aussichtslos erscheinen muss (vgl. BVerfGE 70, 180
; 86, 15 ), oder wenn die
Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und
rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen
gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß
§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl.
BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ).
Beruht eine im Eilverfahren ergangene fachgerichtliche
Entscheidung auf der Beurteilung schwieriger rechtlicher
Fragen, die in der fachgerichtlichen Rechtsprechung noch
nicht höchstrichterlich entschieden sind, und bietet das
Hauptsacheverfahren Möglichkeiten weiterer Klärung, so steht
es der Zumutbarkeit einer Verweisung auf den Rechtsschutz in
der Hauptsache jedoch nicht entgegen, dass bereits im
Eilverfahren eine mehr als nur summarische Prüfung der für
die Beurteilung maßgeblichen Rechtsfragen erfolgt ist (vgl.
BVerfGE 104, 65 ).
16
a) Die Aussichtslosigkeit des
Hauptsacheverfahrens lässt sich nach diesem Maßstab nicht
erkennen.
17
Die Beschwerdeführerin hat im
fachgerichtlichen Verfahren mehrere einfachrechtliche
Fragestellungen aufgezeigt, die für eine weitere Klärung im
Hauptsacheverfahren in Betracht kommen oder nach §§ 543,
544 ZPO einen Zugang zur Revisionsinstanz eröffnen
können.
18
aa) Die Beschwerdeführerin kann im
Hauptsacheverfahren zur Nachprüfung nach dem dort
maßgeblichen und ihr günstigeren Beweismaß des Vollbeweises
(§ 286 ZPO) stellen, ob den Klägerinnen ein Nachweis der
von der Beschwerdeführerin bestrittenen Kenntnis einer
Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Herstellerin gelungen
ist. Dies ist nach den von den Fachgerichten zugrunde
gelegten Rechtsgrundsätzen Voraussetzung ihrer
Störerverantwortlichkeit. In dem Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung kam es allein auf den Nachweis der
Kenntnis anhand des schwächeren Beweismaßes der
Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) an.
19
bb) Als Gegenstand möglicher weiterer
fachgerichtlicher Prüfung kommt ferner die Reichweite der
urheberrechtlichen Störerverantwortlichkeit in Betracht. Ob
die weite urheberrechtliche Störerhaftung auch an der
Verletzung bloßer Verhaltensnormen - hier das in § 95 a
Abs. 3 Ziffer 1 UrhG enthaltene Werbeverbot - anknüpfen kann,
sieht die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter
dem Eindruck kritischer Stimmen des Schrifttums ersichtlich
als erörterungswürdig an (vgl. BGHZ 155, 189 ;
158, 236 ; für das Schrifttum vgl.
Leible/Sosnitza, NJW 2004, S. 3225 ;
Leistner, GRUR 2006, S. 801 ff; Wimmers/Schulz, CR 2006, S.
754 jeweils m.w.N.). Möglicher
Gegenstand weiterer fachgerichtlicher Prüfung kann auch die
Fragestellung sein, in welchem Umfang die Verantwortlichkeit
der Presse für in eine redaktionelle Berichterstattung
eingebundene Hyperlinks nach den Grundsätzen der
presserechtlichen Verbreiterverantwortlichkeit beurteilt
werden muss (vgl. etwa Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der
Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 10 Rn.
248 f.; Libertus/Schneider, CR 2006, S. 626
; Spindler, MMR 2002, S. 495
). Verfassungsrechtlich lässt es sich
nicht beanstanden, wenn nach diesen Grundsätzen bei
überwiegendem Informationsinteresse auch über eine
unzweifelhaft rechtswidrige Äußerung eines Dritten berichtet
werden darf, sofern sich der Verbreiter die berichtete
Äußerung nicht zu eigen gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2003
- 1 BvR 865/00 -, NJW 2004, S. 590
). Nach diesen Grundsätzen kann auch die
Verantwortlichkeit des Betreibers für den Inhalt
meinungsbildender Internetforen zu beurteilen sein (vgl. OLG
Düsseldorf, MMR 2006, S. 553 ). Ob gleiches
auch für eine Störerverantwortlichkeit der Presse aus in die
redaktionelle Berichterstattung eingebundenen Hyperlinks
gilt, war durch den Bundesgerichtshof bislang noch nicht zu
entscheiden.
20
cc) Die Vorschrift des § 95 a Abs. 3 UrhG
dient der Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben aus der
Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter
Aspekte des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft (ABl L 167 vom 22. Juni
2001, S. 10 ff.). Eine über die gemeinschaftsrechtlichen
Vorgaben hinausgehende so genannte überschießende Umsetzung
war von dem Gesetzgeber nicht beabsichtigt (vgl. BTDrucks
15/38, S. 26). Nach Auffassung des Gesetzgebers konnte mit
Rücksicht auf den weiten Umfang der hergebrachten
urheberrechtlichen Störerverantwortlichkeit auf ergänzende
Regelungen zur Umsetzung der aus Art. 6 Abs. 1 und
Art. 8 dieser Richtlinie folgenden Pflichten des
nationalen Gesetzgebers zur Schaffung eines wirksamen
Rechtsschutzes für die in der Richtlinie genannten
technischen Maßnahmen verzichtet werden (vgl. die
Gegenäußerung der Bundesregierung auf BTDrucks 15/38, S. 39
zu der Stellungnahme des Bundesrats auf BTDrucks 15/38, S. 35
). Das Schrifttum hat weitere mögliche
Einwirkungen des Gemeinschaftsrechts auf den Umfang der
urheberrechtlichen Störerverantwortlichkeit aufgezeigt (vgl.
Leible/Sosnitza, NJW 2004, S. 3225 ). Auch
die Beschwerdeführerin hat im Verfügungsverfahren aus der
Richtlinie eine ihr günstige Auslegung des § 95 a Abs. 3
UrhG abgeleitet und zudem geltend gemacht, dass der
Richtliniengeber in Nr. 51 der dem Richtlinientext voraus
gestellten Erwägungen bei der Bemessung des Umfangs des von
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie geforderten Rechtsschutzes
für technische Maßnahmen den Mitgliedstaaten auch die
Berücksichtigung der Belange der Presse fordere. Sofern hier
unbeschadet der dem nationalen Recht durch die Richtlinie
belassenen Umsetzungsspielräume zwingende
gemeinschaftsrechtliche Vorgaben zu beachten sein sollten,
wäre insoweit das ihrer Befolgung dienende innerstaatliche
Recht zudem nicht am Maßstab der deutschen Grundrechte durch
das Bundesverfassungsgericht zu prüfen, sondern unterliegt
dem auf Gemeinschaftsebene gewährleisteten Grundrechtsschutz
(vgl. BVerfGK 3, 331 ). Voraussetzung für die
Anlegung zutreffender grundrechtlicher Maßstäbe an das
einfache Recht seitens der Fachgerichte ist es daher auch,
dass bereits diese Vorhandensein und Umfang solcher
zwingender Vorgaben klären. Auf solche Fragestellungen sind
die angegriffen Entscheidungen nicht eingegangen. Auch gäbe
ein Hauptsacheverfahren der Beschwerdeführerin Gelegenheit,
die Klärung der von ihr vertretenen richtlinienkonformen
Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Wege der Vorlage
nach Art. 234 EG durch die Fachgerichte anzuregen.
21
b) Die Beschwerdeführerin sieht eine dem
Verfügungsverfahren innewohnende eigenständige Beschwer
darin, dass die Fachgerichte die Dringlichkeit einstweiligen
Rechtsschutzes ohne ausdrückliche Abwägung mit den Belangen
der Beschwerdeführerin bejaht hätten. Es kann dahin stehen,
ob eine solche Abwägung verfassungsrechtlich gefordert wäre,
denn die Beschwerdeführerin hat insoweit bereits den
Rechtsweg vor den Fachgerichten entgegen § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG nicht ordnungsgemäß erschöpft.
22
Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt,
dass die von dem Landgericht bejahte Dringlichkeit von der
Beschwerdeführerin im Berufungsrechtszug nicht mehr in
Zweifel gezogen werde. Es war Sache der Beschwerdeführerin,
dem in Verfahren des zivilprozessualen Eilrechtsschutzes
geltenden Beibringungsgrundsatz Rechnung zu tragen und einer
von den Klägerinnen glaubhaft gemachten Dringlichkeit mit
eigenem Vorbringen entgegen zu treten. Gleichwohl hat die
Beschwerdeführerin nicht dargelegt, dass sie die
Dringlichkeit bestritten oder dringlichkeitsschädliche
Umstände glaubhaft gemacht hätte (§§ 23, 92
BVerfGG).
23
c) Aus der Verweisung auf ein
Hauptsacheverfahren erwächst der Beschwerdeführerin kein
gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG schwerer und
unabwendbarer Nachteil für die Wahrnehmung des Grundrechts,
der ein Absehen von dem Erfordernis der Erschöpfung des
Hauptsacherechtswegs rechtfertigen könnte. Das von den
Fachgerichten verhängte Verbot ist auf die durch den
Hyperlink eröffnete Möglichkeit beschränkt, das von der
Herstellerin angebotene Softwareprodukt von deren
Internetseite im Wege eines Herunterladens beziehen zu
können. Eine Information über das Angebot der Herstellerin
durch Wort oder Bild ist der Beschwerdeführerin dadurch nicht
untersagt.
24
d) Von der Erschöpfung des
Hauptsacherechtswegs kann nicht im Hinblick auf eine mögliche
objektive Bedeutung der Beschwerde und ein hieraus folgendes
Bedürfnis nach alsbaldiger verfassungsgerichtlicher Klärung
abgesehen werden. Die objektive Bedeutung der Beschwerde
tritt innerhalb der den Maßstäben des § 90 Abs. 2 Satz 2
BVerfGG folgenden Abwägung regelmäßig zurück, wenn der
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens weitere tatsächliche und
einfachrechtliche Klärung erfordert (vgl. BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2005, -
1 BvR 1781/05 -, NVwZ 2006, S. 79 ). Die
Möglichkeit und das Erfordernis einer solchen Klärung sind
bereits oben dargelegt worden.
25
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
26
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.