BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1936/11 -
des Herrn B…
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 11. Dezember 2013 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen.
1
Ungeachtet der vorgebrachten Zweifel, ob die
angegriffenen Entscheidungen materiell gewichtige
Grundrechtsbelange hinreichend berücksichtigen, ist die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie
ist unzulässig.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sich der
Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
vom 24. Juni 2010 wendet, unzulässig, weil sie die
Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht
einhält. Die unstatthafte Rechtsbeschwerde zum
Bundesgerichtshof war nicht geeignet, die Monatsfrist offen
zu halten. Hinsichtlich der Fristversäumnis kam eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch von Amts wegen
nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer die
Prozesshandlung - Einlegung der Verfassungsbeschwerde - nicht
innerhalb der Zweiwochenfrist des § 93 Abs. 2 Satz 4
BVerfGG nachgeholt hat.
3
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den
Beschluss des Amtsgerichts vom 15. September 2009 wendet,
welcher die Durchsuchung angeordnet hatte sowie andererseits
gegen die Durchsuchung der Wohnung am 17. September 2009,
sind die Verfassungsbeschwerden ebenfalls mangels Einhaltung
der Beschwerdefrist gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG
unzulässig. Selbiges gilt für die ebenfalls angefochtene
Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 1. Februar
2010.
4
Zuletzt genügt die Verfassungsbeschwerde im
Hinblick auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 1.
März 2011 sowie denjenigen des Oberlandesgerichts vom 10. Mai
2011 nicht den Substantiierungsanforderungen, die an eine
Verfassungsbeschwerde zu stellen sind (vgl. § 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG).
5
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.