L e i t s a t z
zum Urteil des Ersten Senats vom 18. Februar
2004
- 1 BvR 193/97 -
Es ist mit Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar,
dass nach § 1355 Abs. 2 BGB der durch frühere
Eheschließung erworbene und geführte Name eines Ehegatten in
dessen neuer Ehe nicht zum Ehenamen bestimmt werden kann.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 193/97 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4.
November 2003 durch
für Recht erkannt:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage
der Verfassungsmäßigkeit von § 1355 Abs. 2 BGB, nach dem
Eheleute, die einen gemeinsamen Familiennamen als Ehenamen
führen wollen, dazu nur den Geburtsnamen des Mannes oder den
der Frau bestimmen können, nicht aber einen durch frühere
Eheschließung erworbenen Familiennamen, den einer von beiden
zum Zeitpunkt der Eheschließung führt.
2
1. In seiner Ursprungsfassung vom 18. August
1896 (RGBl S. 195) bestimmte § 1355 BGB, dass die
Frau mit der Eheschließung den Familiennamen des Mannes als
Ehenamen erhielt. Diesem konnte sie später auf Grund des
Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (BGBl I S. 609)
ihren Geburtsnamen hinzufügen. Mit dem Ersten Gesetz zur
Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl I
S. 1421) wurde § 1355 BGB dahingehend geändert,
dass die Ehegatten nunmehr als Ehenamen den Geburtsnamen des
Mannes oder den der Frau wählen konnten. Allerdings blieb es
bei Nichteinigung der Ehegatten über die Ehenamenswahl noch
beim Vorrang des Mannesnamens. Die Beschränkung auf den
"angestammten" Namen sollte die Heranziehung eines mit
früherer Eheschließung erworbenen Namens zur Bestimmung als
Ehenamen ausschließen. Begründet wurde dies damit, man wolle
missbräuchlichen Namensübertragungen vorbeugen, für die das
neue Namensrecht einen gewissen Anreiz geben könnte (vgl.
BTDrucks 7/650, S. 97). Gleichzeitig wurde dem Ehemann das
Recht genommen, seiner geschiedenen Ehefrau unter bestimmten
Voraussetzungen die Fortführung des durch die Eheschließung
erworbenen Namens zu untersagen.
3
Demgegenüber konnte in der Deutschen
Demokratischen Republik nach § 7 Abs. 1 des
Familiengesetzbuches (FGB) vom 20. Dezember 1965 (GBl 1966 I
S. 1) der zur Zeit der Eheschließung geführte Name des Mannes
oder der Frau zum Ehenamen gewählt werden.
4
2. a) Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit
Beschluss vom 5. März 1991 (BVerfGE 84, 9) § 1355
Abs. 2 Satz 2 BGB, der den Vorrang des Mannesnamens
bei Nichteinigung der Ehegatten über den Ehenamen bestimmte,
für verfassungswidrig erklärt hatte, sah der Gesetzentwurf
der Bundesregierung zur Neuordnung des Familiennamensrechts
vom 14. August 1992 (BTDrucks 12/3163) zunächst vor, dass die
Ehegatten neben ihren Geburtsnamen auch ihren zum Zeitpunkt
der Eheschließung jeweils geführten Namen zum Ehenamen
bestimmen können sollten, um über diese Erweiterung der
Wahlmöglichkeit die Entscheidung für einen Ehenamen zu
erleichtern. Zur Begründung wurde ausgeführt, zwar werde
nicht verkannt, dass die Möglichkeit, einen erheirateten
Namen zum Ehenamen einer neuen Ehe zu bestimmen, Gefühle des
früheren Ehegatten oder seiner Verwandten verletzen könne.
Solche Empfindlichkeiten müssten jedoch notgedrungen
hingenommen werden. Mit der Eheschließung erwerbe der
Ehegatte, dessen Familienname nicht zum Ehenamen bestimmt
werde, nicht nur ein Nutzungsrecht an dem zum Ehenamen
bestimmten Familiennamen des anderen Ehegatten für die Dauer
der Ehe. Dieser Name stehe ihm vielmehr auf Grund der
gemeinsamen Bestimmung der Ehegatten als eigenes Recht zu.
Die Möglichkeit, einen erheirateten Namen in eine neue Ehe zu
tradieren, vermeide Misslichkeiten, die entstünden, wenn
geschiedene oder verwitwete Ehegatten einander heirateten.
Sofern beide einen in der Vorehe erworbenen Familiennamen
führten, müssten sie nach bisher geltendem Recht bei der
Bestimmung des Ehenamens notwendig auf ihre unter Umständen
seit Jahrzehnten nicht mehr geführten Geburtsnamen
zurückgreifen. Dem Ehegatten der Vorehe das Recht
einzuräumen, seinem früheren Ehegatten die Einbringung des in
der Vorehe erworbenen Namens in die neue Ehe zu untersagen,
wenn dies missbräuchlich erscheine, widerspreche der
eigenständigen Berechtigung jedes Ehegatten an seinem durch
Eheschließung erworbenen Familiennamen (vgl. BTDrucks
12/3163, S. 11 f.).
5
b) Diese vorgesehene Regelung stieß jedoch in
den Beratungen des Gesetzentwurfs und der durchgeführten
Anhörung (vgl. Stenographisches Protokoll, 12. Wp., 80.
Sitzung des Bundestagsrechtsausschusses vom 30. Juni 1993)
überwiegend auf Ablehnung. Auch die Adelsverbände meldeten
sich öffentlich zu Wort und protestierten unter Hinweis auf
eine dann drohende "Titel-Inflation" gegen die vorgesehene
erweiterte Möglichkeit bei der Ehenamenswahl. Der
Rechtsausschuss des Bundestages empfahl schließlich, im
Interesse des geschiedenen Ehepartners beziehungsweise der
Hinterbliebenen des verstorbenen Ehepartners und zur
Abwendung der in diesem Bereich durchaus gegebenen
Missbrauchsgefahr die Ehenamenswahl wieder auf die
Geburtsnamen der Ehegatten zu begrenzen (vgl. BTDrucks
12/5982, S. 4, 18).
6
So erhielt § 1355 Abs. 2 BGB mit dem
Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts vom 16.
Dezember 1993 (BGBl I S. 2054), das insoweit am 1. April
1994 in Kraft trat, folgende Fassung:
7
Zum Ehenamen können die Ehegatten durch
Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des
Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen.
8
3. Nach geltender Rechtslage kann damit der in
früherer Ehe erworbene Name nicht als Ehename an einen neuen
Ehegatten weitergegeben werden, es sei denn, die Ehegatten
sind gemischt-nationaler Herkunft und können gemäß
Art. 10 Abs. 2 Satz 1 EGBGB für sich nach dem
Recht des Staates, dem ein Ehegatte angehört, auch den durch
frühere Heirat erworbenen Namen eines Ehegatten wählen.
Dagegen kann der in früherer Ehe erworbene Name, den ein
Elternteil führt, als Geburtsname an ein Kind weitergegeben
werden (§ 1617 Abs. 1 und § 1617 a Abs. 1
BGB). Ebenso erhält das adoptierte Kind den Familiennamen des
Annehmenden unabhängig davon, ob dieser Name der Geburtsname
oder der erheiratete Name des Annehmenden ist (§ 1757
Abs. 1 BGB).
9
4. Betroffen von der Begrenzung der
Ehenamenswahl auf die Geburtsnamen der Ehegatten in
§ 1355 Abs. 2 BGB sind diejenigen, die bei Heirat
ihren Geburtsnamen aufgeben, den Namen des Ehegatten als
Ehenamen annehmen, nach Tod des Ehegatten oder Scheidung
diesen Namen behalten und erneut eine Ehe eingehen, für diese
aber nicht den geführten Namen zum Ehenamen bestimmen können.
Das sind in weit überwiegender Zahl Frauen. Grund hierfür ist
zum einen, dass bis 1976 Ehename stets der Name des Mannes
war, Frauen also mit der Heirat ihren Namen aufgeben mussten,
und dass noch bis 1994 bei Uneinigkeit der Ehegatten über die
Bestimmung des Ehenamens ebenfalls der Name des Mannes den
gesetzlichen Vorrang hatte. Zum anderen wird aber auch seit
der Reform des Familiennamensrechts im Jahre 1994 zumeist
noch immer der Mannesname zum Ehenamen bestimmt. Zwar gibt es
darüber keine offiziellen statistischen Erhebungen. Anfragen
des Bundesverfassungsgerichts bei den Standesämtern von
Hamburg, Hannover, Frankfurt und München bestätigen aber die
Zahlenangaben anderer Erhebungen (vgl. dpa-Umfrage bei
Standesämtern, zitiert in: Frankfurter Rundschau Nr. 62 vom
14. März 2001; Matthias-Bleck, Deutsches und Europäisches
FamilienRecht 2000, S. 108 f.) und belegen für die
Jahre 2001 und 2002, dass bei den dort vorgenommenen
Eheschließungen zu 85 bis 86 % ein gemeinsamer Ehename,
und dabei zu 93 bis 97 % der Name des Ehemannes, gewählt
worden ist. Weiter ist im vorliegenden Zusammenhang
bedeutsam, dass im Laufe der letzten Jahre der Anteil von
erneuten Eheschließungen nach Scheidung an der Gesamtzahl der
Eheschließungen gestiegen ist. Er machte im Jahr 2000
36 % der westdeutschen und 41 % der ostdeutschen
Eheschließungen aus (vgl. Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend, Die Familie im Spiegel der
amtlichen Statistik, erweiterte Neuauflage 2003, S. 69).
10
1. Die Beschwerdeführer haben 1993 in den USA
geheiratet. Nach Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland
wollten sie gegenüber dem Standesbeamten den von der
Beschwerdeführerin zu 1 zum Zeitpunkt der Eheschließung
seit vielen Jahren geführten, in ihrer früheren Ehe
erworbenen Namen zum Ehenamen bestimmen. Der Standesbeamte
lehnte die Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung mit
der Begründung ab, es handele sich dabei nicht um den
Geburtsnamen eines der Beschwerdeführer, der allein zum
Ehenamen bestimmt werden könne. Den Antrag der
Beschwerdeführer, den Standesbeamten anzuweisen, die
gewünschte Bescheinigung zu erteilen, wies das Amtsgericht
zurück. Auch die dagegen gerichteten Beschwerden blieben
erfolglos. Das Landgericht verwies auf die eindeutige
Bestimmung des § 1355 Abs. 2 BGB und vertrat die
Auffassung, mit der Übernahme des Geburtsnamens des Ehegatten
werde kein eigenes, vom Schicksal der Ehe unabhängiges Recht
am Namen erworben. Vielmehr bleibe der Ehename nur geliehen
und könne deshalb nicht in eine neue Ehe tradiert werden. Das
Kammergericht (FamRZ 1997, S. 557) bestätigte die
landgerichtliche Entscheidung und war im Übrigen der Ansicht,
§ 1355 Abs. 2 BGB sei verfassungsgemäß. Weder
gebiete Art. 6 Abs. 1 GG, zum Ehenamen auch den in
einer Vorehe erworbenen Namen bestimmen zu können, noch sei
das Persönlichkeitsrecht verletzt. Wenn der Gesetzgeber mit
dem Ausschluss des erworbenen Namens als neuen Ehenamen den
Belangen des geschiedenen Ehepartners und möglichen
Missbrauchsgefahren habe Rechnung tragen wollen, sei dies
verhältnismäßig und verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Außerdem sei dem Namensschutz der
Beschwerdeführerin zu 1 durch die Möglichkeit, ihren
erworbenen Namen als Begleitnamen dem Ehenamen beizufügen,
hinreichend Rechnung getragen. Dass Ehegatten aus
gemischt-nationalen Ehen unter Umständen einen in früherer
Ehe erworbenen Namen zum Ehenamen bestimmen könnten, sei
durch die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit der Ehegatten
gerechtfertigt.
11
2. Gegen diese Entscheidung und mittelbar
gegen § 1355 Abs. 2 BGB richtet sich die
Verfassungsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführer eine
Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte aus Art. 2 GG
sowie ihrer Rechte aus Art. 6 GG rügen. Außerdem halten
sie den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3
Abs. 1 GG für verletzt.
12
An dem erheirateten Namen erwerbe ein Ehegatte
nicht nur ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ehe. Dieser
Name stehe ihm vielmehr als eigenes Recht zu und sei durch
das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt, das verletzt
werde, wenn der Name nicht zum Ehenamen bestimmt werden
dürfe. Die Beschränkung der Ehenamenswahl sei auch
unvereinbar mit dem besonderen Schutz für Ehe und Familie in
Art. 6 Abs. 1 GG, der den Ehegatten die Freiheit
gebe, ihren Ehenamen selbst zu bestimmen. Das
Gleichbehandlungsgebot sei zudem verletzt, da der erheiratete
Name zwar an Kinder weitergegeben werden könne, die nicht aus
der Ehe mit dem Namensgeber stammten, nicht dagegen an den
neuen Ehegatten. Außerdem dürfe nicht zwischen Ehen unter
Deutschen und solchen mit ausländischer Beteiligung
differenziert werden. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 EGBGB
bevorzuge insofern bei der Ehenamenswahl Deutsche, die einen
ausländischen Staatsangehörigen heirateten, gegenüber Ehen
allein deutscher Nationalität.
13
Zu der Verfassungsbeschwerde haben das
Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, die
Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht sowie der
Deutsche Juristinnenbund schriftlich und in der mündlichen
Verhandlung Stellung genommen.
14
1. Das Bundesministerium der Justiz hält
§ 1355 Abs. 2 BGB für verfassungsgemäß. Da der
Gesetzgeber nach Art. 6 Abs. 1 GG nicht
verpflichtet sei, überhaupt einen Ehenamen vorzusehen, werde
dieses Grundrecht nicht durch eine die Ehenamenswahl
einschränkende Regelung verletzt. Zwar stehe auch der
erheiratete und geführte Name unter dem Schutz des
Persönlichkeitsrechts. Der Eingriff in dieses Recht durch
§ 1355 Abs. 2 BGB sei aber verhältnismäßig. So
müsse zunächst kein Ehegatte bei Eheschließung seinen
geführten Namen aufgeben, sondern könne ihn auch weiterhin
tragen. Sofern die Ehegatten allerdings einen gemeinsamen
Familiennamen als Ehenamen bestimmen wollten, seien sie in
der Namenswahl auf ihre Geburtsnamen beschränkt. Dies sei im
Interesse des geschiedenen Ehepartners, dessen
Persönlichkeitsrecht ebenfalls Berücksichtigung finden müsse,
oder seiner Hinterbliebenen und zur Abwendung einer durchaus
gegebenen Missbrauchsgefahr erfolgt. Ein Missbrauch könne
"schöne Namen" betreffen, die bei freier Auswahl einen
besonderen Marktwert erhalten könnten. Im Übrigen könne gemäß
§ 1355 Abs. 4 BGB der bisher geführte Name auch als
Begleitname zum neuen Ehenamen weitergeführt werden. Ein
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege ebenfalls
nicht vor. Die unterschiedliche Behandlung der Weitergabe des
geführten Namens an den Ehegatten gegenüber der an ein Kind
sei dadurch sachlich gerechtfertigt, dass ein Kind den Namen
zumindest eines Elternteils tragen sollte. Schließlich sei
bei gemischt-nationalen Ehen die Anknüpfung an die
Staatsangehörigkeit ein sachlicher Grund für eine
unterschiedliche Behandlung gegenüber Deutschen, die die Ehe
miteinander schließen. Damit sei der Gesetzgeber dem
Bedürfnis zumindest eines Ehepartners entgegengekommen, seine
persönlichen Verhältnisse nach den Vorstellungen seines
Heimatstaates zu regeln.
15
2. Auch die Wissenschaftliche Vereinigung für
Familienrecht ist der Ansicht, § 1355 Abs. 2 BGB
verstoße nicht gegen das Grundgesetz, sondern sei Resultat
einer akzeptablen Abwägung zwischen den Rechten und
divergierenden Interessen des Namensgebers, des Namensnehmers
und dessen neuem Ehegatten. Es sei nicht zu beanstanden, wenn
dabei dem Interesse des Namensgebers, eine Nutzung seines
Namens durch einen neuen fremden Familienverband zu
verhindern, der Vorrang vor dem Tradierungsinteresse des
geschiedenen Ehegatten mit erheiratetem Namen eingeräumt
worden sei. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass der
erheiratete Name nicht die eigene Herkunft dokumentiere,
sondern die durch Heirat erfolgte Verbindung mit einem
anderen Familienverband. Auch bei langem Bestand der Ehe oder
langem Tragen dieses Namens bleibe der erheiratete Name
insofern immer ein fremder Name, was die Begrenzung seiner
Verfügbarkeit rechtfertige. Da der Name seinen Inhaber auch
als Mitglied eines verwandtschaftlichen Beziehungsgefüges
ausweise, sei den Mitgliedern dieses Gefüges das Interesse an
der "Exklusivität ihres Namens" zuzugestehen, dem eine
Übertragung des Namens durch Nichtmitglieder der Familie auf
fremde Familienverbände entgegenstehe. Außerdem könne der
erheiratete Name auch in neuer Ehe als eigener Name
weitergeführt und an Kinder weitergegeben werden.
16
3. Demgegenüber sieht der Deutsche
Juristinnenbund das allgemeine Persönlichkeitsrecht der
Beschwerdeführerin zu 1 durch § 1355 Abs. 2 BGB
verletzt. Außerdem bewirke die Norm eine mittelbare
Diskriminierung von Frauen, die nach Art. 3 Abs. 2
Satz 1 GG unzulässig sei.
17
Dadurch, dass der durch Heirat erworbene Name
nicht an den neuen Ehepartner weitergegeben werden dürfe,
werde unverhältnismäßig in das Persönlichkeitsrecht des
Namensträgers eingegriffen, das auch den erworbenen Namen
schütze. Der durch Heirat erworbene Name sei kein geliehener,
sondern gehöre mit der Ehenamenswahl beiden Ehegatten. Bei
der Abwägung zwischen den Befindlichkeiten des früheren
Ehegatten und dem Bedürfnis eines Namensträgers, seinen
geführten Namen auch als neuen Ehenamen wählen und an den
neuen Ehegatten weitergeben zu können, müsse dem Interesse
des Letzteren der Vorrang eingeräumt werden. Zwar könne der
geschiedene Ehegatte durch die Weitergabe seines Namens an
den neuen Ehepartner seines früheren Ehegatten emotional
betroffen sein. Demgegenüber wiege aber schwerer, dass bei
mangelnder Möglichkeit, den erworbenen und geführten Namen
als Namen einer neuen Ehe zu wählen, derjenige Ehegatte, der
schon in erster Ehe bei der Ehenamenswahl seinen eigenen
Namen zugunsten des Namens seines Ehegatten aufgegeben hat,
bei erneuter Eheschließung ein weiteres Mal seinen Namen
wechseln müsste, auch wenn er diesen lange Zeit geführt
habe.
18
Da noch immer ganz überwiegend der Mannesname
zum Ehenamen bestimmt werde, treffe die Beschränkung der
Ehenamenswahl durch § 1355 Abs. 2 BGB fast
ausschließlich Frauen. Geschiedene Männer hingegen führten
zumeist durchgängig ihren Geburtsnamen und seien deshalb von
der Beschränkung in § 1355 Abs. 2 BGB nicht
betroffen. Insoweit verfestige die Norm eine in der
Gesellschaft vorhandene Ungleichheit zwischen Männern und
Frauen, wirke so mittelbar diskriminierend gegenüber Frauen
und verstoße damit gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG.
Außerdem liege darin, dass der erheiratete Name zwar als
Geburtsname an ein Kind, nicht aber als Ehename an einen
neuen Partner weitergegeben werden dürfe, eine nicht zu
rechtfertigende Ungleichbehandlung.
19
Die Verfassungsbeschwerde der
Beschwerdeführerin zu 1 ist zulässig. Dagegen ist die
Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2 unzulässig.
Er hat nicht im gesetzlich gebotenen Maß (§ 23
Abs. 1 und § 92 BVerfGG) substantiiert dargelegt,
inwieweit er dadurch, dass er den von der Beschwerdeführerin
zu 1 zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen
gemäß § 1355 Abs. 2 BGB nicht als Ehenamen erwerben
kann, in seinen eigenen Grundrechten verletzt sein könnte.
Sein Vortrag hat sich in dem Hinweis erschöpft, die
Weitergabe eines durch Eheschließung erworbenen Namens sei
durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht
verfassungsrechtlich geschützt. Damit ist jedoch noch kein
eigenes Recht auf Erwerb eines Namens begründet, in das durch
§ 1355 Abs. 2 BGB unter Verstoß gegen die
Verfassung eingegriffen sein könnte. Auch der erst nach
Ablauf der Begründungsfrist in der mündlichen Verhandlung
erfolgte Vortrag, es verstoße gegen die allgemeine
Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers zu 2, wenn ihm
verwehrt werde, den von der Beschwerdeführerin zu 1 geführten
Namen zum Ehenamen zu bestimmen, reicht für eine den
Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde genügende
Darlegung einer Verletzung eigener Grundrechte nicht aus.
20
Die Verfassungsbeschwerde der
Beschwerdeführerin zu 1 ist begründet. § 1355
Abs. 2 BGB ist mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit er
bestimmt, dass Ehegatten zum gemeinsamen Ehenamen nur den
Geburtsnamen des Mannes oder der Frau, nicht aber den durch
eine frühere Eheschließung erworbenen Familiennamen bestimmen
können, den einer von beiden zum Zeitpunkt der Eheschließung
führt. Der Beschluss des Kammergerichts, der auf § 1355
Abs. 2 BGB beruht, verletzt die Beschwerdeführerin zu 1
in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
21
1. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG schützt den Namen eines Menschen
als Ausdruck seiner Identität und Individualität. Der Schutz
umfasst neben dem Vornamen auch den Familiennamen (vgl.
BVerfGE 78, 38 ; 84, 9 ; 97, 391
; 104, 373 ).
22
a) Erhält ein Kind einen Geburtsnamen als
Familiennamen, verbindet sich dieser Name mit seiner Person.
Er hilft ihm in der Folge, seine Identität zu entwickeln und
gegenüber anderen zum Ausdruck zu bringen (vgl. BVerfGE 104,
373 ). In dieser Funktion, dem Einzelnen als
Mittel zur Selbsterkennung und zugleich zur
Unterscheidbarkeit von anderen zu dienen, hat die
Rechtsordnung den Namen seines Trägers zu respektieren und zu
schützen (vgl. BVerfGE 97, 391 ).
23
b) Auch der durch Ehenamenswahl erworbene
Familienname erfährt den vollen Schutz aus Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
24
aa) Das Familiennamensrecht zu schaffen und
auszugestalten ist Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 78,
38 ), der in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise in § 1355 Abs. 1 BGB für
Eheleute das Führen eines Ehenamens als Regel vorgegeben hat,
um der Einheit der Familie im gemeinsamen Namen Ausdruck zu
verleihen (vgl. BVerfGE 104, 373 ). Entscheiden
sich die Ehegatten dieser Regel entsprechend für einen
gemeinsamen Namen, bedingt dies für einen der Ehegatten die
Aufgabe des bisher geführten Namens und die Annahme des
Namens des anderen Ehegatten als Ehe- und Familienname, der
von ihm nunmehr zu führen ist und ihn in seiner weiteren
Lebensgeschichte begleitet. In dem von beiden Ehegatten
gewählten gemeinsamen Ehenamen drückt sich nicht nur die
Gründung einer neuen familiären Einheit aus. Vielmehr ist er
für beide Ehegatten neuer Ehe- und zugleich Familienname, mit
dem jeder von ihnen ab der Namenswahl identifiziert wird. Er
wird so Teil und Ausdruck der eigenen Persönlichkeit des
einzelnen Namensträgers, die sich mit dem Namen verbindet und
fortentwickelt, und genießt deshalb den Schutz des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
25
bb) Dieser Schutz des mit der Eheschließung
gewählten und erworbenen Namens ist nicht auf die Ehezeit
begrenzt. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet weder das
Führen eines einheitlichen Familiennamens in der Ehe (vgl.
BVerfGE 104, 373 ) noch die Aufgabe eines als
Ehenamen geführten Namens bei Auflösung der Ehe. Der
Namensschutz auch des durch Ehenamenswahl erworbenen Namens
erwächst allein aus dem Persönlichkeitsrecht des
Namensträgers. Ausdruck der Persönlichkeit eines Menschen
wird ein Name dadurch, dass er nach Erwerb vom Namensträger
geführt wird, so eine Identität von Name und Person entsteht
und sich dadurch der Mensch in diesem Namen wiederfindet und
von anderen erkannt wird. Diese identitätsstiftende Wirkung
des Namens wird von Anlass und Grund des Namenserwerbs nicht
beeinflusst. Sie können deshalb seinem verfassungsrechtlichen
Schutz keine Grenzen setzen. Dies gilt auch für den durch
Ehenamenswahl erworbenen Namen. Auch wenn sich dieser vom
Namen des anderen Ehegatten ableitet, wird er doch zum
eigenen Namen seines neuen Trägers, verdrängt dessen bisher
geführten Namen und wird nunmehr Teil der Persönlichkeit
seines Trägers. Als eigener und nicht nur geliehener Name
genießt er deshalb den Schutz von Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, unabhängig davon,
ob die Ehe, die Anlass für den Namenserwerb gewesen ist,
weiter fortbesteht.
26
2. In den Schutz des durch Ehenamenswahl
erworbenen und seither geführten Namens greift § 1355
Abs. 2 BGB ein.
27
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt
den Namensträger vor Entzug oder auferlegter Änderung seines
geführten Namens (vgl. BVerfGE 84, 9 ). Dieses
Recht am eigenen Namen und an dessen Beibehaltung wird vom
Ehenamensrecht insoweit respektiert, als die Ehegatten durch
§ 1355 Abs. 1 BGB nicht gezwungen werden, einen
gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen, sondern ihren zur Zeit der
Eheschließung geführten Namen auch nach Eheschließung
beibehalten können. Wollen die Ehegatten allerdings einen
gemeinsamen Ehenamen führen, ist es ihnen durch § 1355
Abs. 2 BGB verwehrt, den geführten Namen eines Ehegatten
zum Ehenamen zu bestimmen, wenn er nicht mehr der Geburtsname
des Ehegatten ist, sondern ein in früherer Ehe durch
gesetzliche Namenszuweisung oder Namenswahl erworbener
Name.
28
Mit dieser Einschränkung der Namenswahl greift
der Gesetzgeber in das Namensrecht des Trägers dieses
erworbenen Namens ein. Er behandelt den erworbenen Namen
gegenüber dem Geburtsnamen als geführten Namen minderer
Qualität, indem er nur Letzteren zur Wahl frei gibt, obwohl
der Persönlichkeitsschutz den durch Ehe und den durch Geburt
erworbenen und geführten Namen gleichermaßen erfasst. Damit
wird der Träger des erworbenen Namens gezwungen, bei
gemeinsamer Ehenamenswahl erneut seinen geführten Namen
aufzugeben und einen neuen anzunehmen. Er kann nur entweder
den Namen seines Ehegatten erwerben oder mit diesem auf
seinen nicht mehr geführten Geburtsnamen zurückgreifen, der
aber seit Erwerb des geführten Namens an seiner
Persönlichkeitsentwicklung nicht mehr teilgenommen hat und
insofern nicht Ausdruck seiner jetzigen Identität ist. Dies
kommt einem Entzug des Namensschutzes gleich, wird von diesem
doch vorrangig der Name erfasst, den eine Person sich zu
Eigen gemacht hat und den sie führt, und nicht der, den sie
abgelegt hat und der damit nur noch an die Herkunft der
Person erinnert.
29
3. § 1355 Abs. 2 BGB greift mit dem
Ausschluss des infolge einer Ehenamenswahl geführten Namens
bei der Bestimmung des Ehenamens unverhältnismäßig in das
Persönlichkeitsrecht des Namensträgers auf Schutz seines
geführten Namens ein.
30
Eingriffe in das Namensrecht dürfen angesichts
des hohen Wertes, der dem Recht am eigenen Namen zukommt,
nicht ohne gewichtige Gründe geschehen und nur unter Wahrung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl.
BVerfGE 78, 38 ). Diesen Anforderungen genügt
§ 1355 Abs. 2 BGB nicht.
31
a) Allerdings kommt einem der die gesetzliche
Regelung tragenden Gründe durchaus Gewicht zu.
32
aa) Der Gesetzgeber hat mit der Regelung den
Interessen des geschiedenen Ehepartners und denen seiner
Hinterbliebenen Rechnung tragen wollen (vgl. BTDrucks
12/5982, S. 4, 18). Er hat dabei insbesondere Rücksicht
genommen auf die Gefühle des Ehegatten aus dem früheren
Familienverband (vgl. die Äußerungen des MdB Gres
vom 28. Oktober 1993, StenBer. S. 15995 ), der es
als belastend oder kränkend empfinden kann, wenn sein Name
zum Ehenamen einer neuen Ehe seines geschiedenen Ehegatten
bestimmt und so an dessen neuen Partner weitergegeben wird,
so dass zwischen diesem und ihm Namensgleichheit herrscht.
Weil der Familienname auch dazu dient, Abstammungslinien
nachzuzeichnen, familiäre Zusammenhänge darzustellen oder den
Familienstatus eines Menschen zu verdeutlichen (vgl. BVerfGE
104, 373 ), könnte dies auf familiäre Verbindungen
schließen lassen, wo sie gerade zerbrochen sind und nicht
bestehen.
33
bb) Demgegenüber trägt der Hinweis des
Gesetzgebers auf eine drohende Missbrauchsgefahr, die mit der
Möglichkeit, auch den in früherer Ehe erworbenen Namen zum
neuen Ehenamen zu wählen, verbunden sein soll, den Eingriff
in das Recht am Namen nicht. Weder ist im
Gesetzgebungsverfahren deutlich geworden, welche
Missbrauchsgefahren der Gesetzgeber hier vor Augen hatte,
noch sind solche Gefahren hinreichend erkennbar. Wenn der
Vertreter der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung
ausgeführt hat, ein Missbrauch sei bei besonders "schönen
Namen" nicht auszuschließen, die bei freier Wahl einen
besonderen Marktwert erhalten könnten, dann ist auch hierbei
nicht ersichtlich, worin ein Missbrauch liegen sollte. Dass
es der Wohlklang eines Namens sein kann, der bei der Wahl
eines Ehenamens den Ausschlag gibt, macht seine Auswahl bei
der zweiten Ehe nicht missbrauchsgeneigter als bei der ersten
Ehe, auch wenn ein solches Wahlverhalten in der Folge zu
einer Häufung dieses Namens führen kann. Auch die Nutzung der
Möglichkeit, einen durch Ehenamenswahl erworbenen Namen mit
Adelsbezeichnung zum Namen einer neuen Ehe des Namensträgers
zu bestimmen, ist nicht missbräuchlich. Sollte in der Gefahr
von Scheinehen, die von den Eheschließenden nur um des Namens
willen eingegangen werden, um sich nach dem Namenserwerb
scheiden zu lassen und den Namen in eine neue Ehe mitzunehmen
(vgl. v. Greiffen, JR 1992, S. 221 ), der
Missbrauch liegen, dem vorgebeugt werden sollte, dann ist
dieser Gefahr mit den Mitteln zu begegnen, die solche
Scheinehen verhindern helfen, nicht aber mit dem Namensrecht.
Im Übrigen würden bei Vermeidung dieser Gefahr nicht
vorrangig die Interessen des geschiedenen Ehegatten
geschützt, um die es dem Gesetzgeber gegangen ist, sondern
die seiner Familie.
34
b) Der Eingriff in das Namensrecht durch
§ 1355 Abs. 2 BGB bewirkt eine unverhältnismäßige
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Träger eines
erworbenen Namens.
35
Die Abwägung zwischen der Schwere des
Eingriffs und dem Gewicht der ihn tragenden Gründe ergibt,
dass die Regelung mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht in Einklang steht.
36
aa) Den Grundrechten der Träger eines
erworbenen Namens, in die eingegriffen wird, stehen keine
gleichgewichtigen grundrechtlich geschützten Interessen
anderer gegenüber, die die Vorschrift des § 1355
Abs. 2 BGB rechtfertigen könnten.
37
Das Recht am eigenen Namen, das auch dem
geschiedenen Ehegatten zukommt, erwächst aus dem Schutz der
Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG, die die eigene Identität und
Lebenssphäre umfasst und im Namen zum Ausdruck bringt. Daraus
folgt aber kein Recht, über den Namen eines anderen zu
bestimmen (vgl. BVerfGE 104, 373 ). Deshalb kann
weder ein Recht auf Namenswahl für einen anderen noch ein
Recht, einem anderen zu versagen, den gleichen Namen wie man
selbst zu tragen, aus dem Persönlichkeitsrecht hergeleitet
werden: ein Recht auf Namensexklusivität enthält die
Verfassung nicht. Der Wunsch eines früheren Ehegatten, dass
der eigene Name nicht als Ehename einer neuen Verbindung
seines geschiedenen Ehegatten bestimmt und so auch Name des
neuen Partners wird, ist zwar verständlich. Dem Gewicht des
grundrechtlichen Namensschutzes, in den mit § 1355
Abs. 2 BGB eingegriffen wird, kommt er jedoch nicht
gleich.
38
bb) Der Grundrechtseingriff erfolgt bei der
Person, die schon in der vorangegangenen Ehe zugunsten des
Namens seines Ehegatten auf den eigenen Namen als Ehenamen
verzichtet hat oder auf Grund inzwischen als
verfassungswidrig erkannter gesetzlicher Vorgaben hat
verzichten müssen. Sie wird bei Wiederverheiratung durch
§ 1355 Abs. 2 BGB nochmals gezwungen, ihren
geführten Namen aufzugeben und durch einen anderen zu
ersetzen, wenn sie zusammen mit ihrem neuen Ehegatten einen
gemeinsamen Ehenamen führen will. Demgegenüber hat ihr
geschiedener Ehegatte seinen geführten Geburtsnamen auch in
der Ehe als Ehenamen weiterführen können und ist durch
§ 1355 Abs. 2 BGB darüber hinaus selbst nicht daran
gehindert, diesen Namen als Ehenamen für eine folgende Ehe
beizubehalten und dem neuen Ehegatten weiterzugeben, obwohl
auch dies die Gefühle des früheren Partners verletzen kann.
Der sich durch einen zweifachen Namenswechsel ergebenden
Belastung des Trägers eines durch Ehenamenswahl erworbenen
Namens steht insofern nur die einseitige Berücksichtigung des
Interesses gegenüber, seinen Namen nicht im Namen des neuen
Partners seines geschiedenen Ehegatten wiederzufinden. Denn
dieses Interesse findet mit § 1355 Abs. 2 BGB nur
bei dem Berücksichtigung, der seinen Geburtsnamen als
Ehenamen beibehalten kann, nicht aber bei der Person, die
durch Ehenamenswahl einen neuen Namen erwirbt. Letztere wird
nicht davor bewahrt, dass der neue Partner ihres geschiedenen
Ehegatten ebenfalls diesen Namen erwirbt.
39
cc) Die einseitige Berücksichtigung des
Interesses dessen, der seinen Geburtsnamen als Ehename
beibehalten hat, vermag auch deshalb den Grundrechtseingriff
nicht zu rechtfertigen, weil sie Vorstellungen verfestigt,
die dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Bild einer
Gleichberechtigung von Mann und Frau im Ehenamensrecht nicht
gerecht wird.
40
Als das Ehenamensrecht in gleichheitswidriger
Weise noch vorsah, dass die Frau mit der Eheschließung den
Namen des Mannes erhielt, fand ihr Interesse, diesen Namen
mit einer künftigen Ehefrau ihres Ehemannes nicht teilen zu
wollen, keinerlei Berücksichtigung. Als der Gesetzgeber dann
gehalten war, für den Ehenamen auch den Namen der Frau zur
Wahl zu stellen, hielt er es nunmehr für erforderlich, einem
solchen Interesse auf Seiten des Mannes mit § 1355
Abs. 2 BGB nachzukommen. Diese Norm wirkt zugunsten des
Mannes, weil die Einschränkung der Wahlmöglichkeit auf den
Geburtsnamen demjenigen, der sich mit seinem Namen in der Ehe
durchsetzt, die Möglichkeit belässt, seinen Namen auch in
einer neuen Ehe wieder zum Ehenamen zu wählen; dies war bei
Eheschließungen bis 1976 auf Grund damals geltender, später
für verfassungswidrig erklärter Regelung immer der Mann, da
sein Name Ehename wurde. Insofern betraf die Einschränkung
des § 1355 Abs. 2 BGB zunächst ausschließlich
geschiedene oder verwitwete Frauen, in deren Recht am
geführten, durch Eheschließung erworbenen Namen bei
Wiederverheiratung durch § 1355 Abs. 2 BGB
eingegriffen wurde.
41
Auch mit dem Reformgesetz vom 14. Juni 1976
änderte sich an dieser Wirkung letztlich wenig, da der
Mannesname bei Nichteinigung der Ehegatten über die
Ehenamenswahl weiterhin Vorrang hatte. Im Tatsächlichen hat
sich die Dominanz des Mannesnamens bei der Wahl des Ehenamens
bis heute fortgesetzt. Immer noch wird in der weit
überwiegenden Zahl der Eheschließungen der Mannesname als
Ehename gewählt, so dass auch heute vor allem Frauen
betroffen sind, wenn § 1355 Abs. 2 BGB den durch
Ehenamenswahl erworbenen und geführten Namen bei der
Wiederverheiratung als Ehenamen ausschließt. Damit wird
zugleich die Vorstellung aufrechterhalten, dass ein Name,
wenn er Ehename wird, nicht beiden Ehegatten gleichermaßen zu
Eigen sei, sondern weiterhin vorrangig dem bisherigen
Namensträger gehöre, der deshalb über den Namen mehr
Verfügungsmacht habe.
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dd) Schließlich macht auch der Umstand, dass
der Ehegatte, der einen durch frühere Eheschließung
erworbenen Namen trägt, diesen gemäß § 1355 Abs. 4 BGB
in neuer Ehe als Begleitnamen weiterführen kann, den Eingriff
in das Recht am geführten Namen nicht zumutbar.
43
Entscheiden sich Ehegatten für die Wahl eines
gemeinsamen Ehenamens, bei der nur einer der Namen der
Ehegatten gewählt werden kann, ist dem Wunsche des Ehegatten,
dessen Name bei der Wahl unberücksichtigt bleibt, seine im
bisher geführten Namen vermittelte Identität auch im
gemeinsamen Namen ausdrücken zu können, zwar dadurch Rechnung
getragen, dass ihm das Recht eingeräumt ist, seinen bisher
geführten Namen dem Ehenamen beizufügen (vgl. BVerfGE 104,
373 ). Diese Option mildert die Auswirkungen der
angegriffenen Norm jedoch hier nicht hinreichend. Mit
§ 1355 Abs. 2 BGB wird Ehegatten bereits die Möglichkeit
genommen, einen bisher von einem Ehegatten geführten Namen
überhaupt zum Ehenamen zu bestimmen, wenn dieser ein durch
Eheschließung erworbener Name ist. Diese Einschränkung der
Wahlmöglichkeit führt dazu, dass ein Ehegatte, der einen
durch Eheschließung erworbenen Namen führt, mit diesem bei
der Ehenamenswahl von vornherein ausgeschlossen ist, selbst
wenn er sich mit dem anderen Ehegatten darüber einig ist,
diesen Namen zum Ehenamen wählen zu wollen. Ein solcher
Eingriff schon in die Auswahlentscheidung der Ehegatten für
einen Ehenamen wird aber nicht dadurch für den Namensträger
zumutbar, dass er ihn zumindest als Begleitnamen weiterführen
kann.
44
Der auf der verfassungswidrigen Norm beruhende
Beschluss des Kammergerichts verletzt die Beschwerdeführerin
zu 1 in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Da eine
Entscheidung gegenüber den Beschwerdeführern nur einheitlich
ergehen kann, ist der Beschluss in Gänze aufzuheben.
45
Steht eine Norm mit dem Grundgesetz nicht in
Einklang, so ist sie grundsätzlich für nichtig zu erklären
(§ 95 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVerfGG). Dies gilt
allerdings nicht, wenn mehrere Möglichkeiten für die
Beseitigung des Verfassungsverstoßes bestehen und die
Nichtigerklärung in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers
eingreifen würde (vgl. BVerfGE 77, 308 ; 84, 168
). Danach scheidet eine Nichtigerklärung hier aus,
weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber
die vorliegende Entscheidung zum Anlass nimmt, erneut das
Ehenamensrecht zu reformieren.
46
Der Gesetzgeber ist gehalten, die Rechtslage
bis zum 31. März 2005 mit dem Grundgesetz in Einklang zu
bringen.
47
1. Im Umfang der Unvereinbarerklärung darf die
Norm von den Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr
angewandt werden (vgl. BVerfGE 82, 126 ; 84, 168
). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist hier
nicht geboten. Sie führte zu neuen Verfassungsverstößen, die
durch eine spätere Neuregelung nicht oder nur unter erneuter
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen
rückgängig gemacht werden könnten, da nicht auszuschließen
ist, dass eine gesetzliche Neuregelung eine weitere
Namensänderung veranlassen könnte.
48
2. Allerdings darf die Nichtanwendbarkeit der
Norm nicht dazu führen, dass Eheschließungen bis zu einer
gesetzlichen Neuregelung nur noch vorgenommen werden, wenn
die Ehegatten einen ihrer Geburtsnamen als Ehenamen wählen.
Eine solche Auslegung des verbleibenden Teils von § 1355
BGB kommt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in
Betracht, weil sie zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen
Ehehindernis führen würde. Bis zur gesetzlichen Neuregelung
ist daher eine Auffangregelung für die Fälle erforderlich, in
denen ein durch Ehenamenswahl erworbener Name zum Ehenamen
bestimmt werden soll. Hier erscheint es als die schonendste
Lösung, wenn die Ehegatten zunächst die Namen behalten, die
sie vor der Eheschließung geführt haben. Diese Regelung
greift dem Gesetzgeber nicht vor und vermeidet mehrfache
Namenswechsel. Nach In-Kraft-Treten des Gesetzes wird dann zu
entscheiden sein, welchen Namen die Ehegatten in Zukunft
tragen.
49
3. Für Ehegatten, die vor der Veröffentlichung
dieser Entscheidung geheiratet haben, bleibt es zunächst bei
den namensrechtlichen Folgen, die sich aus § 1355
Abs. 2 BGB ergeben haben. Der Gesetzgeber muss jedoch
für diese Fälle eine besondere Regelung treffen. Dabei ist er
schon aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens
nicht gehalten, sämtliche Folgen der Regelung rückwirkend zu
beseitigen. Er hat jedoch dafür zu sorgen, dass für die
Zukunft nachteilige Auswirkungen der früheren
verfassungswidrigen Rechtslage beseitigt werden können (vgl.
BVerfGE 84, 9 ). Die danach gebotene gesetzliche
Regelung ist jedenfalls auf alle Ehegatten zu erstrecken, die
den von einem der Partner geführten, durch Eheschließung
erworbenen Namen nicht als Ehenamen bestimmen konnten. Ihnen
muss die Möglichkeit eröffnet werden, in Zukunft einen Namen
zu führen, der sich aus einer dem Grundsatz der
Gleichberechtigung entsprechenden Regelung ergibt. Der nähere
Inhalt der Überleitungsregelung ist von der Ausgestaltung des
künftigen Ehenamensrechts abhängig.
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4. Soweit Verfahren über die Bestimmung eines
von einem Ehegatten geführten Namens zum Ehenamen bei den
Gerichten anhängig sind, können sie zur Vermeidung von
Kostennachteilen bis zur gesetzlichen Neuregelung ausgesetzt
werden.
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG.