BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1940/09 -
des Herrn B…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
am 15. Mai 2012 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die durch
hessisches Landesgesetz angeordnete Überleitung des
Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers auf einen neuen
Arbeitgeber in Vorbereitung und Umsetzung der Privatisierung
der Universitätskliniken Gießen und Marburg.
2
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Urteile
des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts,
durch die eine Klage auf Feststellung des Fortbestands seines
Arbeitsverhältnisses mit dem Land Hessen, dem Beklagten des
Ausgangsverfahrens, abgewiesen wurde. Mittelbar wendet sich
die Verfassungsbeschwerde gegen das hessische Gesetz über die
Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg
(UK-Gesetz) vom 16. Juni 2005 (GVBl I S. 432;
im Folgenden: UKG).
3
1. Das Gesetz über die Errichtung des
Universitätsklinikums Gießen und Marburg regelt in § 1
Abs. 3 Satz 1, dass Rechte, Pflichten und
Zuständigkeiten der bislang selbständigen
Universitätskliniken Gießen und Marburg im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge auf das Universitätsklinikum Gießen und
Marburg als neu errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts
übergehen. § 3 Abs. 1 UKG bestimmt die neue
rechtliche Zuordnung der nichtwissenschaftlichen
Beschäftigten der beiden Kliniken. Damit wurden die bisher in
der Krankenversorgung und Verwaltung der beiden Kliniken
tätigen nichtwissenschaftlichen Beschäftigten, die
Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Auszubildende des Landes
waren, von der Justus-Liebig-Universität Gießen und der
Philipps-Universität Marburg „zum Universitätsklinikum Gießen
und Marburg versetzt und in den Anstaltsdienst übergeleitet“.
Dazu gehörte der Beschwerdeführer. Diejenigen, die
Beschäftigte im Anstaltsdienst der beiden Kliniken waren,
wurden ebenfalls Beschäftigte des Universitätsklinikums
Gießen und Marburg. Für beide Gruppen regelt § 3
Abs. 1 Satz 3 UKG, dass das Universitätsklinikum
Gießen und Marburg (unmittelbar kraft Gesetzes) in die Rechte
und Pflichten der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse
eintritt.
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Anfang Juli 2005 informierte das
Universitätsklinikum Gießen und Marburg die
nichtwissenschaftlichen Beschäftigten darüber, dass es mit
Wirkung vom 1. Juli 2005 als neuer Arbeitgeber aufgrund des
Gesetzes über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen
und Marburg in die Rechte und Pflichten der mit den
Beschäftigten bestehenden Arbeitsverhältnisse eintrete.
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Am 1. Dezember 2005 verordnete die Hessische
Landesregierung aufgrund § 5 UKG die Umwandlung des
Universitätsklinikums Gießen und Marburg in eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (UGM-GmbH). Der Formwechsel wurde
mit der Eintragung in das Handelsregister am 2. Januar 2006
wirksam. Mit Wirkung zum 1. Februar 2006 verkaufte das Land
95 % der Geschäftsanteile der UGM-GmbH an die R… AG.
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2. Der Beschwerdeführer war seit 1985 beim
Land als nichtwissenschaftlich tätiger Arbeiter im Bereich
des Klinikums der Philipps-Universität Marburg beschäftigt.
Mit seiner im Ausgangsverfahren erhobenen Klage beantragte er
zuletzt festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem
Land Hessen über den 1. Juli 2005 hinaus fortbesteht.
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Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Auf
die Berufung des beklagten Landes änderte das
Landesarbeitsgericht die erstinstanzliche Entscheidung und
wies die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Revision des
Beschwerdeführers blieb beim Bundesarbeitsgericht erfolglos.
Sowohl Landesarbeitsgericht als auch Bundesarbeitsgericht
gingen davon aus, dass dem Beschwerdeführer weder aus dem
Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen
und Marburg selbst noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen
ein Widerspruchsrecht gegen die Überleitung seines
Arbeitsverhältnisses zugestanden habe. Der gesetzlich
angeordnete Übergang des Arbeitsverhältnisses sei auch ohne
Einräumung eines solchen Rechts wirksam gewesen. Die
Nichteinräumung eines Widerspruchsrechts verstoße weder gegen
§ 613a Abs. 6 BGB noch seien Grundrechte des
Beschwerdeführers verletzt. Auch europäischem Recht
widerspreche die zwingend angeordnete Überleitung der
Arbeitsverhältnisse nicht.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3,
Art. 12 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG.
9
4. Zur Verfassungsbeschwerde haben sich die
Hessische Landesregierung, die Bundesvereinigung der
Deutschen Arbeitgeberverbände und der Deutsche
Gewerkschaftsbund geäußert.
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Die Hessische Landesregierung hält die
vorliegende Verfassungsbeschwerde mangels
Rechtsschutzinteresse bereits für unzulässig. Hierzu verweist
die Landesregierung auf ein zweites arbeitsgerichtliches
Verfahren, welches der Beschwerdeführer im Anschluss an das
der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegende Ausgangsverfahren
geführt habe. So sei der Beschwerdeführer nach der
erstinstanzlichen, stattgebenden Entscheidung im
Ausgangsverfahren zunächst vom Land weiterbeschäftigt worden.
Nachdem das Landesarbeitsgericht im Ausgangsverfahren die
erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Wirksamkeit
der Überleitung des Arbeitsverhältnisses des
Beschwerdeführers auf das Universitätsklinikum Gießen und
Marburg bestätigt habe, sei die Beschäftigung beim Land
beendet worden. Nach Verkündung des mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteils des
Bundesarbeitsgerichts habe der Beschwerdeführer Klage gegen
die UGM-GmbH erhoben, unter anderem mit dem Antrag
festzustellen, dass sein ehemals mit dem Land bestehendes
Arbeitsverhältnis durch § 3 Abs. 1 UKG auf das
Universitätsklinikum übergegangen sei und fortbestehe. Die
Hessische Landesregierung teilt in ihrer Stellungnahme mit,
dass das arbeitsgerichtliche Verfahren zwischen dem
Beschwerdeführer und der UGM-GmbH durch Vergleich vor dem
Arbeitsgericht geendet habe. Nach diesem Vergleich seien sich
die Parteien darüber einig gewesen, dass zwischen ihnen kein
Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, wobei sich die
UGM-GmbH zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von
44.000 € verpflichtet habe.
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Aufgrund des Abschlusses dieses Vergleichs
hält es die Hessische Landesregierung für treuwidrig, wenn
der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Begehren mit der
Verfassungsbeschwerde weiterverfolge. Der Beschwerdeführer
habe mit der Klageerhebung gegen die UGM-GmbH und mit dem
Abschluss eines Vergleichs sein ursprüngliches Ziel,
Arbeitnehmer des Landes Hessen zu sein, aufgegeben. Die im
Vergleich geregelte Entschädigung stelle eine Abfindung dar.
Mit Annahme dieser Abfindung habe der Beschwerdeführer
Umstände gesetzt, infolge derer das Land davon habe ausgehen
dürfen, der Beschwerdeführer habe den Übergang seines
Arbeitsverhältnisses auf das Universitätsklinikum Gießen und
Marburg akzeptiert. Der Beschwerdeführer habe über den
Bestand seines Arbeitsverhältnisses gegenüber der UGM-GmbH
als neuer Arbeitgeberin disponiert. Nach den vom
Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätzen zur Verwirkung
eines Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB stelle
sich die Verfassungsbeschwerde daher als unzulässige
Rechtsausübung dar. Der Beschwerdeführer könne - durch sein
Verhalten nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im
Ausgangsverfahren - sein Ziel einer Feststellung des Bestands
eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und dem Land Hessen
nicht mehr erreichen. Das mit der Verfassungsbeschwerde
verfolgte Begehren habe sich daher erledigt.
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Soweit sich der Beschwerdeführer mittelbar
gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG wendet, liegen Gründe
für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht mehr vor (1).
Hinsichtlich der Urteile des Landesarbeitsgerichts und des
Bundesarbeitsgerichts ist die Verfassungsbeschwerde hingegen
zur Entscheidung anzunehmen (2).
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1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde
mittelbar gegen die gesetzliche Überleitungsregelung in
§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG richtet, sind Gründe für
ihre Annahme im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht
mehr gegeben.
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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss
des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 -
(BVerfGE 128, 157) die Unvereinbarkeit von § 3 Abs. 1
Satz 1 und 3 UKG mit Art. 12 Abs. 1 GG bereits mit
Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) festgestellt.
Für eine wiederholte entsprechende Entscheidung besteht kein
Raum und kein Bedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2010 - 1 BvR
395/09 -, juris, Rn. 6).
15
2. Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen vor,
soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des
Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts richtet.
Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
anzunehmen, weil ihre Annahme zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers auf freie Wahl des
Arbeitsplatzes aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
16
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner
Entscheidung vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - (BVerfGE
128, 157) die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur Reichweite des
Grundrechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes aus
Art. 12 Abs. 1 GG bei einer gesetzlich angeordneten
Überleitung von Arbeitsverhältnissen entschieden (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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a) Bezüglich der Urteile des
Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts ist die
Verfassungsbeschwerde zulässig.
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Entgegen der Auffassung der Hessischen
Landesregierung kann zunächst nicht von einem fehlenden
Rechtsschutzinteresse auf Seiten des Beschwerdeführers
ausgegangen werden. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage,
die zur Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde
verfolgten Begehrens geführt hätte, ist nicht eingetreten. Im
Ausgangsverfahren hat der Beschwerdeführer den Fortbestand
seines Arbeitsverhältnisses mit dem Land Hessen geltend
gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
sein Ziel einer Beschäftigung als Arbeitnehmer des Landes
aufgegeben hätte. Soweit Beschwerdeführer und UGM-GmbH
vergleichsweise Einigkeit darüber hergestellt haben, dass
zwischen ihnen zu keiner Zeit ein Arbeitsverhältnis zustande
gekommen sei, entspricht dies im Ergebnis genau dem vom
Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren verfolgten Interesse,
eine Überleitung seines mit dem Land bestehenden
Arbeitsverhältnisses zu verhindern. Der im Ausgangsverfahren
geführte Streit um den Fortbestand seines
Arbeitsverhältnisses mit dem Land ist durch den mit der
UGM-GmbH abgeschlossenen Vergleich nicht zwangsläufig
erledigt.
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Die Verfassungsbeschwerde ist auch zulässig,
obwohl der Landesgesetzgeber dem Senatsbeschluss vom 25.
Januar 2011 zwischenzeitlich Rechnung getragen und den
betroffenen Beschäftigten mit dem am 29. Dezember 2011 in
Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Arbeitnehmerrechte
am Universitätsklinikum Gießen und Marburg (GVBl I S. 816)
ein Rückkehrrecht in den Landesdienst eingeräumt hat. Selbst
wenn infolgedessen die hauptsächliche Beschwer - das
ursprüngliche Fehlen eines gesetzlichen Widerspruchs- oder
Rückkehrrechts - beseitigt ist, rechtfertigt sich die Annahme
eines fortwirkenden Rechtsschutzbedürfnisses für eine
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde hier
ausnahmsweise jedenfalls aus einer fortbestehenden Beschwer
mit den Kosten des Ausgangsverfahrens. Eine solche
Kostenbeschwer vermag zwar grundsätzlich ein Interesse an
einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht zu
begründen (vgl. etwa BVerfGE 50, 244 ),
weil sonst - trotz nicht mehr bestehender Beschwer in der
Hauptsache - lediglich wegen des Kosteninteresses eine
verfassungsgerichtliche Prüfung vorzunehmen wäre. Im
vorliegenden Fall ist die Feststellung eines
Verfassungsverstoßes jedoch bereits in einem
Parallelverfahren durch den Senat erfolgt.
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b) Die Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick
auf die geltend gemachte Verletzung von Art. 12 Abs. 1
GG offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG).
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Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG
geregelte Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in den
Anstaltsdienst des Universitätsklinikums Gießen und Marburg
stellt eine unverhältnismäßige Beschränkung des durch
Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesses des
Beschwerdeführers an der Beibehaltung des gewählten
Vertragspartners dar, soweit die gesetzliche
Übergangsregelung keine Möglichkeit bot, den Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses zum Land geltend machen zu können (vgl.
BVerfGE 128, 157 ).
22
Die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts
und des Bundesarbeitsgerichts beruhen auf der insofern
unvollständigen und deshalb für mit dem Grundgesetz
unvereinbar erklärten Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 und
3 UKG. Eine andere Entscheidung zugunsten des
Beschwerdeführers erscheint auch angesichts des von der
Hessischen Landesregierung geschilderten Rechtsstreits
zwischen dem Beschwerdeführer und der UGM-GmbH jedenfalls
nicht von vornherein ausgeschlossen. Die einfachrechtliche
Frage nach der Auswirkung des in diesem Rechtsstreit
geschlossenen Vergleichs auf das Begehren des
Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren ist dabei nicht durch
das Bundesverfassungsgericht, sondern von den Fachgerichten
zu beantworten.
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1. Die Urteile des Landesarbeitsgerichts und
des Bundesarbeitsgerichts sind aufzuheben. Das
Ausgangsverfahren wird in die Berufungsinstanz
zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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Der Anordnung einer Aussetzung des
Ausgangsverfahrens bedarf es - anders als im Verfahren 1 BvR
1741/09 - nicht mehr, da der Landesgesetzgeber mit dem am 29.
Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der
Arbeitnehmerrechte am Universitätsklinikum Gießen und Marburg
(GVBl I S. 816) zwischenzeitlich auf den
verfassungsgerichtlichen Regelungsauftrag reagiert hat.
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2. Die auf § 34a Abs. 3 BVerfGG beruhende
Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen des
Beschwerdeführers entspricht der Billigkeit. Soweit sich der
Beschwerdeführer mittelbar gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3
UKG wendet, sind die Annahmevoraussetzungen einzig wegen der
zwischenzeitlichen Entscheidung des Ersten Senats vom 25.
Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - (BVerfGE 128, 157) entfallen.
Ohne diese Entscheidung wäre die Verfassungsbeschwerde auch
insoweit erfolgreich gewesen.
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3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der
anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14
Abs. 1 RVG.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.