BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1941/09 -
der Frau K...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 19. Januar 2010 einstimmig beschlossen:
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer
Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf
Aussetzung der Vollziehung eines ihr das Sorgerecht für ihre
Söhne entziehenden Beschlusses.
2
1. a) Die Beschwerdeführerin ist Mutter der
aus der geschiedenen Ehe zum Kindesvater hervorgegangenen
Tochter J. (geboren im Januar 1995) sowie der aus der
späteren Ehe mit dem im September 2005 verstorbenen
Kindesvater hervorgegangenen Söhne Mi. (geboren im Juni 2000)
und Ma. (geboren im Mai 2001).
3
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für J. übt die
Beschwerdeführerin allein aus, im Übrigen besteht gemeinsame
Sorge mit dem Vater J. J. besucht eine integrierte
Gesamtschule mit dem Ziel, den Hauptschulabschluss zu
erwerben. Die beiden Jungen sind in Ganztagsschulen. Mi.
leidet seit seiner Geburt - vermutlich infolge einer
Alkoholembryopathie - unter Entwicklungsverzögerungen und
besucht die Förderschule für Lernhilfe; Ma. besucht die
Regelgrundschule.
4
Da die Beschwerdeführerin seit April 2007 mit
einem Partner zusammen ist, der durch rechtskräftiges Urteil
des Landgerichts Wiesbaden vom 15. Dezember 2006 wegen
schweren sexuellen Missbrauchs an einem fünfjährigen Mädchen
zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei
Jahren verurteilt worden war, erteilte das Amtsgericht ihr im
September 2007 die Auflage, ihre Kinder nicht mit dem Partner
allein zu lassen und wieder regelmäßig in ihrer und nicht des
Partners Wohnung zu leben. Mittlerweile gelangten sowohl der
behandelnde Therapeut als auch die zuständige Abteilung des
Landeskriminalamtes zu der Bewertung, dass die
Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls sehr gering sei und einem
Umgang des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin mit Kindern
nichts mehr im Wege stehe.
5
Ende 2007 häuften sich J. Fehlzeiten in der
Schule; sie hielt sich mit Billigung der Beschwerdeführerin
während dieser Zeit fast durchgehend in der Familie ihres
gleichaltrigen Freundes auf und wurde damals von einem dort
ebenfalls regelmäßig anwesenden Freund der Familie sexuell
missbraucht.
6
Am 12. April und am 1. Juli 2008 kam es zu
gewalttätigen Übergriffen des Lebenspartners der
Beschwerdeführerin dieser gegenüber, wobei beide erheblich
alkoholisiert waren. Die zweite Auseinandersetzung fand auf
offener Straße nachts gegen 1:00 Uhr im Beisein Mi. statt.
Aufgrund dieses zweiten Vorfalls wurden alle drei Kinder mit
Zustimmung der Mutter bis Mitte August 2008 in einer
Einrichtung in I. untergebracht.
7
Die Verfahrenspflegerin berichtete am 14.
August 2008 dem Gericht, dass alle drei Kinder zurück zur
Mutter wollten. Das Fehlverhalten der Mutter habe aus Sicht
der Verfahrenspflegerin noch nicht das erforderliche Ausmaß
erreicht, dass das Wohl der Kinder nachhaltig gefährdet
erscheine, wenngleich die Beschwerdeführerin sicher nicht
ohne Familienhilfe auskommen könne. In der Verhandlung am 19.
August 2008 gab das Gericht der Beschwerdeführerin unter
anderem auf, wegen der Alkoholexzesse angeblich begonnene
Therapiegespräche fortzusetzen und Bescheinigungen hierüber
vorzulegen. Nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 22.
August 2008 den vom Jugendamt im April 2008 beantragten
vorläufigen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts abgelehnt
hatte, kehrten die Kinder in den Haushalt der Mutter
zurück.
8
In der Folge legte die Beschwerdeführerin
keine Bescheinigungen über Therapiegespräche vor. Sie
bestreitet, regelmäßig Alkohol zu trinken. Im April 2009
reichte sie ein ärztliches Attest ihrer Hausärztin zu den
Akten, wonach die Blutwerte nicht für einen Alkoholkonsum in
letzter Zeit sprächen; die letzte Blutuntersuchung stammte
vom 26. Juni 2009.
9
Im Dezember 2008 fand ein Hilfeplangespräch
mit dem Jugendamt und der Familienhelferin statt. Hierbei
wurde festgestellt, dass sich einige Dinge verbessert hätten.
So sei die medizinische Versorgung der Jungen gewährleistet.
Der besonders betreuungsbedürftige Mi. nehme regelmäßig Logo-
und Ergotherapie in Anspruch, seine schulische Entwicklung
sei zufriedenstellend. Am 13. Februar 2009 berichtete das
Jugendamt, dass trotz der positiven Veränderungen
Schwierigkeiten zu konstatieren seien. Unter anderem seien
die Kinder nicht regelmäßig beim Zahnarzt vorgestellt worden.
Die Untersuchung sei erst nach einer Terminvereinbarung durch
die Familienhelferin erfolgt. Eine Therapie (Alkohol, Gewalt)
habe die Beschwerdeführerin noch nicht begonnen. Ihr
Verhalten zeige mangelnde Mitwirkungsbereitschaft und
fehlende Problemeinsicht. Gefährdungen entstünden hierdurch
insbesondere für J.
10
Das Amtsgericht holte zur Frage der
Erziehungseignung der Beschwerdeführerin ein
kinderpsychologisches Gutachten der Sachverständigen Dr.
K.-K. vom 11. März 2009 ein. Nach persönlicher Anhörung aller
Beteiligten und mündlicher Erörterung des Gutachtens erließ
das Gericht am 11. Mai 2009 einen Hinweis- und
Auflagenbeschluss, in dem es den Entzug der elterlichen Sorge
für Mi. und Ma. in Aussicht stellte für den Fall, dass das
Jugendamt ein schlüssiges Konzept für die Unterbringung
beider Kinder in Vollzeitpflege vorlege. Mitte Juni 2009
teilte das Jugendamt mit, dass es für Ma. und Mi. eine
Vollzeitpflegefamilie, in der die Mutter von Beruf Erzieherin
sei, gefunden habe.
11
Am 3. Juli 2009 wurde die Beschwerdeführerin
mit den Söhnen am späten Abend wegen eines Fahrradunfalls in
der Notaufnahme vorstellig. Laut Polizeibericht ergab ein bei
ihr durchgeführter Atemalkoholtest einen Wert von 3,31
Promille, den die Beschwerdeführerin anzweifelt. Die Kinder
äußerten sich bei einer Befragung zum Sorgeverhalten der
Mutter durch die Polizei ausschließlich positiv.
12
b) Mit Beschluss vom 10. Juli 2009 entzog das
Amtsgericht der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge für
die Kinder Ma. und Mi., ordnete für beide Vormundschaft an
und bestimmte das Amt für soziale Arbeit zum Vormund.
Zugleich gab es dem Vormund auf, die beiden Kinder in der
genannten Erziehungsstelle unterzubringen und einen
regelmäßigen Kontakt (mindestens einmal monatlich einen Tag)
zwischen beiden Kindern und ihrer Mutter sicherzustellen.
Hinsichtlich J. wurden lediglich die mit vorangegangenen
Beschlüssen des Amtsgerichts erteilten Auflagen
abgeändert.
13
Zur Begründung verwies das Amtsgericht auf
§ 1666 Abs. 1, § 1666a Abs. 1 und 2 BGB und
legte dar, dass eine Gefahr für die betroffenen Kinder nicht
ohne eine Trennung von der Beschwerdeführerin abgewendet
werden könne. Zwar zeigten beide Söhne - anders als J. -
bislang noch keine Verhaltensauffälligkeiten oder Störungen,
die auf eine nachgeburtliche Vernachlässigung durch die
Mutter zurückzuführen seien, doch sei auch insoweit die
Prognose ungünstig, weshalb das Gericht eine
Fremdunterbringung als einzigen Ausweg sehe, um Schaden
abzuwenden. Aufgrund des eingeholten
Sachverständigengutachtens, der Aussagen der Familienhelferin
und der Berichte des Jugendamtes könne nicht davon
ausgegangen werden, dass ambulante öffentliche Hilfen
ausreichten, um den beiden Jungen das für die weitere
gedeihliche Entwicklung erforderliche Minimum an Stabilität
und Bindungssicherheit zu bieten. Dies wird unter Bezugnahme
auf die von der Beschwerdeführerin nur schleppend und
zögerlich angenommene Familienhilfe, deren Ungeeignetheit zur
Vermeidung des sexuellen Missbrauchs J. und ihrem
Schuleschwänzen, einer nicht zeitnahen Wahrnehmung
schulischer Belange der Kinder sowie der nächtlichen
Alkoholexzesse und Schlägereien in Gegenwart der Kinder
ausgeführt. Die Beschwerdeführerin habe sich selbst unter dem
Eindruck des drohenden Entzugs des Sorgerechts nur
eingeschränkt an die vom Gericht erteilten Auflagen gehalten
und sei am 3. Juli 2009 in volltrunkenem Zustand mit beiden
Söhnen in einer Klinik erschienen.
14
Die genannten Verfehlungen rechtfertigten
zwar, jeder für sich betrachtet, keinen Entzug der
elterlichen Sorge. In ihrer Gesamtheit vermittelten sie
jedoch ein Bild der Beschwerdeführerin, das erhebliche
Zweifel an ihrer Fähigkeit, Verantwortung für die Kinder zu
übernehmen und eigene Defizite zu erkennen, wecke.
15
Dieser Eindruck werde durch die überzeugenden
und nachvollziehbaren Feststellungen der Sachverständigen
bestätigt. Sie habe überzeugend dargelegt, dass bei allen
drei Kindern eine tiefgreifende Bindungsunsicherheit bestehe,
die nicht zuletzt Folge des Verhaltens und des biografischen
Werdegangs der Mutter sei. Die Kinder hätten nicht nur die
Alkoholexzesse und Partnerwechsel miterlebt. Sie würden von
der Beschwerdeführerin auch nicht angemessen in ihrer
kindlichen Entwicklung und ihren Bedürfnissen unterstützt, da
diese offensichtlich nicht in der Lage sei, diese zu erkennen
oder der Erkenntnis trotz Drängens der Familienhelferin Taten
folgen zu lassen. Dies habe dazu geführt, dass J. in der
Familie mittlerweile das Sagen habe und die Erziehung der
beiden Jungen übernehme, womit sie naturgemäß überfordert
sei. Anders als bei den Jungen habe sich bei J. die
Gefährdung des Kindeswohls bereits verwirklicht. Ihr drohe
schulisches Scheitern, sie „ritze“ sich und sei viel zu früh
und verantwortungslos sexuellen Erfahrungen ausgesetzt
gewesen.
16
In der mündlichen Erörterung ihres Gutachtens
habe die Sachverständige entgegen der zunächst schriftlich
geäußerten Einschätzung ausdrücklich geäußert, dass eine
Gefährdung des Kindeswohls im Falle des Verbleibs der Kinder
im mütterlichen Haushalt auch dann angenommen werden müsse,
wenn vom Partner der Mutter keine Gefahr für die Kinder
ausgehe. Die Mutter sei aufgrund ihrer kognitiven Fähigkeiten
und der von ihr eingenommenen „Opferrolle“ langfristig nicht
in der Lage, den Kindern gesicherte Bindungen zu vermitteln
und sie so vor einer Gefährdung ihres körperlichen, geistigen
oder seelischen Wohls zu schützen. Dies gelte unabhängig von
der Person des jeweiligen Partners.
17
Diese vom Gericht geteilte Einschätzung stehe
auch nicht in Widerspruch zu den Ausführungen im Beschluss
vom 22. August 2008, da damals das Ergebnis der Ermittlungen
in der Hauptsache habe abgewartet werden sollen und der
Beschwerdeführerin Auflagen erteilt worden seien.
18
Vor diesem Hintergrund erachte das Gericht die
Herausnahme der beiden Jungen aus dem mütterlichen Haushalt
und einen Entzug der gesamten elterlichen Sorge für geboten.
Das Jugendamt habe insoweit ein schlüssiges Konzept
vorgelegt, welches beiden Kindern trotz ihrer Ablehnung einer
Trennung von der Mutter langfristig den Aufbau sicherer
Bindungen und damit eine ihrem Wohl entsprechende Entwicklung
gewährleisten solle. Durch die gemeinsame Unterbringung
beider Kinder in einer Familie bleibe die Geschwisterbindung
erhalten. Darüber hinaus würden die Kinder in der Familie
nicht wechselndem Betreuungspersonal ausgesetzt, sondern
könnten Bindungen zu den Pflegeeltern aufbauen, wozu sie
ihrem Alter gemäß den Ausführungen der Sachverständigen und
des Jugendamtes durchaus noch in der Lage sein müssten.
Bezüglich J. werde vorerst von einem Entzug der elterlichen
Sorge abgesehen, da diese sich nach Herausnahme aus dem
Haushalt der Beschwerdeführerin unverzüglich wieder zu dieser
begeben würde.
19
c) Gegen diesen Beschluss legte die
Beschwerdeführerin Beschwerde ein. Einen gleichzeitig
gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des
Beschlusses lehnte das Oberlandesgericht mit - angegriffenem
- Beschluss vom 17. Juli 2009 mit der Begründung ab, keinen
unverhältnismäßigen Eingriff in das Elternrecht und die
Rechte der Kinder erkennen zu können, nachdem während der
Dauer des Verfahrens eine nachhaltige Stabilisierung der
Beschwerdeführerin unter dem Einsatz der Familienhilfe
bislang offenbar nicht habe festgestellt werden können.
Vielmehr zeige der Umstand, dass die Beschwerdeführerin -
trotz behaupteter Fortschritte aufgrund einer Suchttherapie -
am 3. Juli 2009 mit den Kindern wegen eines Radunfalls von
Mi. in volltrunkenem Zustand in die Klinik gekommen sei, dass
eine konkrete Gefährdung des Wohls der beiden acht und neun
Jahre alten Jungen mit weniger einschneidenden Maßnahmen
jedenfalls derzeit nicht abzuwenden sei.
20
2. Mit Beschluss vom 7. August 2009 setzte das
Bundesverfassungsgericht auf Antrag der Beschwerdeführerin im
Wege der einstweiligen Anordnung die Wirksamkeit des
Beschlusses des Amtsgerichts vom 10. Juli 2009 einstweilen
bis zur Entscheidung über die Hauptsache aus, soweit der
Beschwerdeführerin darin die elterliche Sorge für ihre beiden
Söhne Mi. und Ma. entzogen, Vormundschaft angeordnet und das
Amt für Soziale Arbeit zum Amtsvormund bestellt worden war.
Es wurde einstweilen das Verbleiben der Kinder bei der
Beschwerdeführerin angeordnet.
21
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Elternrechts aus
Art. 6 Abs. 2 GG durch die angefochtene Entscheidung
geltend.
22
4. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der
Kammer vor.
23
5. Die Verfassungsbeschwerde wurde der
Regierung des Landes Hessen und dem Amt für Soziale Arbeit
der Stadt Wiesbaden zugestellt. Das Amt für Soziale Arbeit
der Stadt Wiesbaden verteidigt die Entscheidung.
24
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt.
25
1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Elternrechts der Beschwerdeführerin
geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser
Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen
verfassungs-rechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
26
a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Ihr
steht insbesondere nicht der Subsidiaritätsgrundsatz
entgegen, weil eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über
die Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 10.
Juli 2009 noch aussteht. Die Beschwerdeführerin macht
geltend, die Zurückweisung ihres Antrags auf Aussetzung der
Vollziehung der amtsgerichtlichen Entscheidung verletze sie
in Anbetracht der unmittelbar drohenden anderweitigen
Unterbringung ihrer Kinder in ihren Grundrechten aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Sie rügt damit eine
Verfassungsverletzung durch die Entscheidung im vorläufigen
Rechtsschutz selbst. Wäre ihr Vorwurf einer
Grundrechtsverletzung zutreffend, so könnte diese wegen der
vom Jugendamt angekündigten Herausnahme der Kinder noch vor
Beendigung der Beschwerdeinstanz durch die Entscheidung des
Oberlandesgerichts in der Hauptsache nicht mehr vollständig
ausgeräumt werden.
27
b) Die Verfassungsbeschwerde ist auch
begründet. Die Beschwerdeführerin wird durch die angegriffene
Entscheidung in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz
1 GG verletzt.
28
aa) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert
den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder.
Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die
Verantwortung der Eltern gelegt, wobei dieses „natürliche
Recht“ den Eltern nicht vom Staate verliehen worden ist,
sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die
Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen
nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die
Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer
Elternverantwortung gerecht werden wollen (BVerfGE 60, 79
). Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der
Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des
Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen werden. Dabei
wird sogar die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind
durch einen Entschluss der Eltern Nachteile erleidet, die im
Rahmen einer nach objektiven Maßstäben getroffenen
Erziehungsentscheidung vielleicht vermieden werden könnten
(BVerfGE 34, 165 ). In der Beziehung zum Kind muss
aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen
Pflege und Erziehung sein (BVerfGE 60, 79 m.w.N.).
Der Schutz des Elternrechts, das Vater und Mutter
gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen
Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 ;
107, 150 ).
29
Soweit es um die Trennung des Kindes von
seinen Eltern als dem stärksten Eingriff in das Elternrecht
geht, ist dieser allein unter den Voraussetzungen des
Art. 6 Abs. 3 GG zulässig. Danach dürfen Kinder gegen
den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes
von der Familie getrennt werden, wenn die
Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus
anderen Gründen zu verwahrlosen drohen (vgl. BVerfGE 72, 122
). Nicht jedes Versagen oder jede
Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der
Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG
zukommenden Wächteramtes, die Eltern von der Pflege und
Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese
Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119
; 60, 79 ). Das elterliche
Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen,
dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem
körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig
gefährdet ist (BVerfGE 60, 79 ).
30
Wenn Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder
entzogen und damit zugleich die Aufrechterhaltung der
Trennung der Kinder von ihnen gesichert wird, darf dies zudem
nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerfGE 60, 79
). Dieser gebietet es, dass Art und Ausmaß des
staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der
Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des
Kindes geboten ist. Der Staat muss daher nach Möglichkeit
versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung
oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten
Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein
Ziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79
). In diesem Zusammenhang hat das
Bundesverfassungsgericht befunden, dass der Gesetzgeber mit
§ 1666 Abs. 1 in Verbindung mit § 1666a BGB eine
Regelung geschaffen hat, die es dem Familiengericht
ermöglicht, bei Maßnahmen zum Schutze des Kindes auch dem
grundgesetzlich verbürgten Elternrecht hinreichend Rechnung
zu tragen (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 72, 122
).
31
Grundsätzlich ist die Gestaltung des
Verfahrens, die Feststellung und die Würdigung des
Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung
verfassungsrechtlich unbedenklicher Regelungen im einzelnen
Fall Angelegenheit der zuständigen Fachgerichte und der
Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Ihm
obliegt lediglich die Kontrolle, ob die angegriffene
Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines
Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereiches beruhen.
Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben lassen sich die Grenzen
der Eingriffsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts aber
nicht starr und gleichbleibend ziehen. Sie hängen namentlich
von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab
(BVerfGE 72, 122 ; stRspr). Bei gerichtlichen
Entscheidungen, die Eltern oder Elternteilen das Sorgerecht
für ihr Kind entziehen, besteht wegen des sachlichen Gewichts
der Beeinträchtigung der Eltern in ihren Grundrechten aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG Anlass,
über den grundsätzlichen Prüfungsumfang hinauszugehen
(BVerfGE 55, 171 ; 72, 122 ). Daher
können neben der Frage, ob die angefochtene Entscheidung
Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts,
insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, auch
einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (vgl.
BVerfGE 60, 79 ; 75, 201 ).
32
bb) Diesen Maßstäben ist das Oberlandesgericht
bei der Entscheidung über die vorläufige Aussetzung der
Vollziehung des amtsgerichtlichen Beschlusses nicht gerecht
geworden. Es hat vielmehr das Elternrecht der
Beschwerdeführerin in Umfang und Tragweite verkannt.
33
(1) Die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) am
1. September 2009 ergangene Entscheidung des
Oberlandesgerichts und der ihr zugrunde liegende Antrag der
Beschwerdeführerin beruhen auf § 24 Abs. 3 FGG. Hiernach
kann das Beschwerdegericht vor der Entscheidung in der
Hauptsache eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann
insbesondere anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen
Verfügung auszusetzen ist.
34
Eine Aussetzung der Vollziehung kommt nach
allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn das Rechtsmittel
Aussicht auf Erfolg hat und dem Beschwerdeführer durch die
unmittelbar bevorstehende Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung irreparable Nachteile von erheblichem Gewicht
drohen. Ein derartiger Nachteil ist im Falle der Anfechtung
einer das Sorgerecht entziehenden Entscheidung jedenfalls
dann zu bejahen, wenn - wie hier - die Herausnahme der Kinder
aus dem elterlichen Haushalt unmittelbar bevorsteht und damit
ein nachhaltiger Eingriff in das Elternrecht des
Beschwerdeführers in Frage steht. Darüber hinaus sind bei der
Entscheidung, ob die Vollziehung einer kindschaftsrechtlichen
Maßnahme bis zur Beschwerdeentscheidung auszusetzen ist oder
nicht, stets auch die Folgen für die betroffenen Kinder zu
bedenken. Denn das Kindeswohl ist grundsätzlich die oberste
Richtschnur der im Bereich des Kindschaftsrechts zu
treffenden Entscheidungen der Instanzgerichte (vgl. BVerfGE
68, 176 ; 75, 201 ). In einem Fall wie
dem vorliegenden, wenn auf der Grundlage der
amtsgerichtlichen Entscheidung noch vor Abschluss der
Beschwerdeinstanz eine Herausnahme der Kinder aus ihrem
bisherigen Umfeld erfolgen soll, bedarf es daher einer
eingehenden Prüfung, ob in Anbetracht der Erfolgsaussichten
des Rechtsmittels der mit einer - möglicherweise nicht
endgültigen - Fremdplatzierung der Kinder verbundene Wechsel
ihrer sozialen Beziehungen dringend geboten ist.
35
(2) Das Oberlandesgericht hat bei seiner
Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die Feststellungen
des Amtsgerichts eine nachhaltige Gefährdung des
körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls der Söhne der
Beschwerdeführerin nicht mit der erforderlichen Sicherheit
belegen und daher nicht geeignet sind, die Entscheidung, der
Beschwerdeführerin das Sorgerecht zu entziehen, zu tragen.
Die Beschwerde hatte daher Aussicht auf Erfolg.
36
Das Amtsgericht stellt in der mit der
Beschwerde angefochtenen Entscheidung zunächst fest, dass Mi.
und Ma. - abgesehen von Mi. vermutlich durch das Verhalten
der Mutter vor seiner Geburt bedingter
Entwicklungsverzögerung - bisher keine
Verhaltensauffälligkeiten oder Störungen zeigen, die auf eine
Vernachlässigung durch die Mutter zurückzuführen seien.
Soweit es anschließend von einer gleichwohl ungünstigen
Prognose ausgeht, ist nicht erkennbar, dass es dieser die
hohen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Trennung
eines Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen zugrunde
gelegt hat, die in § 1666 Abs. 1, § 1666a BGB
einfachrechtlich zum Ausdruck kommen.
37
Die Gefährdung begründet das Amtsgericht
damit, dass die Beschwerdeführerin sich nicht hinreichend um
ihre Kinder kümmere und sie nicht angemessen in ihrer
kindlichen Entwicklung unterstütze. Als tatsächliche
Anhaltspunkte hierfür führt es zunächst die nur schleppend
und zögerlich angenommene Familienhilfe sowie die nicht
zeitnahe Klärung schulischer Belange an. Den Feststellungen
des Amtsgerichts ist nicht ansatzweise zu entnehmen, dass
diese Beanstandungen von solchem Gewicht gewesen wären, dass
sie eine Entziehung des Sorgerechts hätten rechtfertigen
können. So impliziert der Vorwurf der nur schleppend und
zögerlich angenommenen Familienhilfe und der nicht zeitnahen
Klärung schulischer Belange zugleich auch, dass die
Beschwerdeführerin letztlich beidem, wenngleich mit
Verzögerung, nachgekommen ist.
38
Das Amtsgericht setzt sich zudem nicht damit
auseinander, dass seitens des Jugendamts und der
Familienhelferin im Dezember 2008 eine Verbesserung der
Familiensituation, insbesondere der Gesundheitsfürsorge der
Kinder und der schulischen Entwicklung Mi. konstatiert worden
war. Dass diese Einschätzung bis zur Entscheidung des
Amtsgerichts wieder revidiert worden wäre, ist nicht
ersichtlich. Da das Amtsgericht darüber hinaus in seiner
Entscheidung über den Antrag des Jugendamts auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung am 22. August 2008 noch festgestellt
hatte, es läge keine so konkrete und erhebliche Gefährdung
des Kindeswohls vor, dass die Kinder in den folgenden Wochen
aus der Familie genommen werden müssten, hätte die nunmehr
als kritisch eingestufte Fürsorge der Beschwerdeführerin
einer eingehenden Prüfung bedurft.
39
Die weitere Begründung nächtlicher
Alkoholexzesse und Schlägereien in Gegenwart der Kinder nimmt
offenbar auf die zwei Vorfälle im April und Juli 2008 Bezug,
bei denen sich die Beschwerdeführerin in deutlich
alkoholisiertem Zustand mit ihrem Lebensgefährten gestritten
hat. Auch diese beiden Geschehnisse vermögen, zumal sie im
Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung bereits ein Jahr
zurücklagen, weder für sich betrachtet noch im Zusammenhang
mit den vorstehenden Erwägungen den schwerwiegenden Eingriff
der Sorgerechtsentziehung zu begründen. Ob bei der
Beschwerdeführerin trotz der gegenteiligen Atteste ihrer
Hausärztin eine Alkoholabhängigkeit vorliegt, wofür der - von
ihr in seiner Richtigkeit jedoch bestrittene -
Blutalkoholwert von 3,31 Promille am 3. Juli 2009 sprechen
könnte und die, da die Beschwerdeführerin insoweit keine
Einsicht und Therapiewilligkeit zu zeigen scheint, eine
erhebliche Gefährdung ihrer Söhne begründen könnte, hat das
Amtsgericht nicht aufgeklärt.
40
Im Übrigen finden sich in der Argumentation
des Amtsgerichts nur Hinweise auf eine Gefährdung der älteren
Tochter der Beschwerdeführerin, J. Es ist auch nicht
ersichtlich, dass sich hieraus unmittelbar Schlussfolgerungen
für eine etwaige Gefährdung der Jungen durch das Verhalten
der Beschwerdeführerin ziehen ließen. Den Beschlussgründen
sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
dass insoweit durch das Verhalten der Beschwerdeführerin
verursachte parallele Entwicklungswege erkennbar wären.
Anhand der Beschlussgründe nicht nachvollziehbar ist zudem,
dass das Amtsgericht die Voraussetzungen einer Entziehung der
elterlichen Sorge für die beiden Söhne bejaht, für J., die im
Unterschied zu den Jungen bereits Verhaltensauffälligkeiten
zeige, im Ergebnis aber verneint. Die Begründung, J. würde
sich im Falle einer Trennung unverzüglich wieder zur
Beschwerdeführerin begeben, überzeugt insoweit nicht, zumal
das Mädchen jedenfalls bei ihrer zeitweiligen Unterbringung
in der Einrichtung in I. nicht versucht hat, zu ihrer Mutter
zurückzukehren.
41
Soweit das Amtsgericht seine Entscheidung
außerdem auf die von der Sachverständigen diagnostizierte
tiefgreifende Bindungsunsicherheit der Jungen stützt, ist
ebenfalls nicht nachvollziehbar belegt, dass hier die
Schwelle zu einer nachhaltigen Gefährdung der Kinder
überschritten ist. Die Sachverständige selbst hat in ihrem
schriftlichen Gutachten vom 11. März 2009 ambulante
Hilfemaßnahmen für ausreichend erachtet, wenn die von dem
Lebensgefährten der Beschwerdeführerin ausgehende latente
Gefahr - die nach den Feststellungen des Amtsgerichts nicht
mehr besteht - gebannt werden könnte. Zwar hat sie im Rahmen
der mündlichen Erörterung ihres Gutachtens, ohne
weitergehende Explorationen vorgenommen zu haben, sodann eine
Herausnahme der Kinder für erforderlich gehalten. Aus welchen
Gründen sie ihre ursprüngliche Einschätzung geändert hat,
lässt sich aber weder anhand des Verhandlungsprotokolls noch
der Begründung der amtsgerichtlichen Entscheidung
nachvollziehen. Gegen die Annahme einer schwerwiegenden
Bindungsunsicherheit der Jungen spricht zudem, dass die
Sachverständige in ihrem Gutachten auch zu dem Ergebnis
gelangt, dass sich die Zuordnung positiver und negativer
Gefühle der Jungen gegenüber der Beschwerdeführerin
weitestgehend im Bereich des Altersdurchschnitts bewegt.
Jedenfalls ist nicht geklärt, wie sich diese Testergebnisse
mit der Schlussfolgerung einer tiefgreifenden Bindungsstörung
von Mi. und Ma. in Einklang bringen lassen. Darüber hinaus
bleibt außer Betracht, inwieweit die Bindungsunsicherheit der
Jungen auch auf dem Verlust des Vaters beruht, der sie - wie
die Sachverständige in ihrem Gutachten ausführt - immer noch
beschäftige und gerade bei Ma. starke Verlustängste auslöse.
Hinzu kommen das Erlebnis der zeitweiligen Heimunterbringung
im Juli und August 2008, das - so die Sachverständige in
ihrem Gutachten weiter - ebenfalls bindungsverunsichernd auf
sie gewirkt haben müsse sowie die über einen längeren
Zeitraum hinweg im Raum stehende und von den Jungen als
bedrohlich empfundene Möglichkeit der Fremdunterbringung. Vor
diesem Hintergrund drängt sich auch die vom Amtsgericht nicht
berücksichtigte Frage auf, ob die bei den Jungen als
gefährdend bewertete Bindungsunsicherheit durch eine erneute
Fremdunterbringung nicht noch weiter vertieft statt behoben
werden würde.
42
Nicht hinreichend erörtert hat das Amtsgericht
schließlich, ob nicht durch eine Intensivierung der
ambulanten Hilfemaßnahmen - wie sie auch die Sachverständige
in ihrem Gutachten als Möglichkeit angesprochen hat - die
Herausnahme der Jungen aus dem mütterlichen Haushalt
abgewendet werden könnte. Zwar hat es in der Vergangenheit
Konflikte zwischen der Familienhelferin und der
Beschwerdeführerin gegeben, weil jene oft erst auf Druck den
an sie herangetragenen Aufgaben nachgekommen ist. Letztlich
hat die Beschwerdeführerin die Unterstützung aber angenommen.
Es erscheint daher zumindest nach den amtsgerichtlichen
Feststellungen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich
die Familiensituation im Rahmen eines intensivierten
Beratungs- und Hilfekonzepts nachhaltig verbessern ließe.
43
(3) Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist
die Begründung des Oberlandesgerichts, mit dem es den Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung des amtsgerichtlichen
Beschlusses zurückgewiesen hat, nicht tragfähig. Der
angegriffene Beschluss berücksichtigt im Rahmen der gebotenen
Abwägung auch nicht hinreichend die Folgen einer angesichts
des im Entscheidungszeitpunkt offenen Ausgangs des
Beschwerdeverfahrens möglicherweise nur vorübergehenden
Fremdunterbringung der Kinder. Denn erwiese sich die
Beschwerde nachfolgend als begründet, so würden die Jungen
zweimal einem vollständigen Wechsel ihres sozialen Umfeldes
und ihrer Bezugspersonen ausgesetzt. Dabei bestünde die
Gefahr, dass das Vertrauen in die Bindungen zu ihrer Mutter
durch die erneute Herausnahme erheblich beschädigt wird.
44
Die beantragte Aussetzung der Vollziehung der
amtsgerichtlichen Entscheidung lag vorliegend auch deshalb
nahe, weil das Amtsgericht in seinem angefochtenen Beschluss
selbst nur von einer längerfristigen Gefährdung des
Kindeswohls ausgegangen ist. Zudem zeigte der
Hinweisbeschluss vom 11. Mai 2009, mit dem das Amtsgericht
die Herausnahme der Jungen von einem schlüssigen
Unterbringungskonzept abhängig gemacht hat, dass kein
unmittelbarer und dringender Handlungsbedarf für eine
Umfeldänderung gesehen wurde. Auch sonst lagen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass der massive Eingriff einer
Herausnahme der Kinder in Anbetracht ihres Wohls nicht bis
zur Entscheidung über die Beschwerde hätte aufgeschoben
werden können.
45
cc) Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom
17. Juli 2009 beruht auf dem Verstoß gegen das Elternrecht
der Beschwerdeführerin. Es kann nicht ausgeschlossen werden,
dass das Gericht bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls
eine Aussetzung der Vollziehung angordnet hätte.
46
2. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die
Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl.
BVerfGE 79, 365 ).