BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 194/11 -
des Rechtsanwalts B...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
am 7. Juni 2011 einstimmig beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer rügt die überlange Dauer
des Verfahrens seiner Wiederbestellung zum Steuerberater.
2
1. a) Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 des
Steuerberatungsgesetzes (StBerG) darf die Wiederbestellung
eines ehemaligen Steuerberaters nicht vor Ablauf von acht
Jahren erfolgen, wenn er zuvor auf seine Bestellung nach
Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens verzichtet
hatte, es sei denn, dass eine Ausschließung aus dem Beruf
nicht zu erwarten war. Ist die Bestellung nach
rechtskräftiger Ausschließung aus dem Beruf erloschen, so
kann die Wiederbestellung nach § 48 Abs. 1 Nr. 2
StBerG unter anderem dann erfolgen, wenn seit der
rechtskräftigen Ausschließung acht Jahre verstrichen
sind.
3
b) Der 1943 geborene Beschwerdeführer wurde
1970 als Steuerbevollmächtigter, 1977 als Steuerberater und
1987 als vereidigter Buchprüfer und als Wirtschaftsprüfer
bestellt; seit 2005 ist er darüber hinaus als Rechtsanwalt
zugelassen. Nachdem gegen ihn aufgrund von zwei
berufsrechtlichen Anschuldigungsschriften ein Hauptverfahren
wegen Verstoßes gegen seine Berufspflichten als Steuerberater
eröffnet worden war, verzichtete er im Jahr 2000 auf seine
Bestellung als Steuerberater. Das Landgericht F. stellte
daraufhin das berufsgerichtliche Verfahren durch Urteil vom
15. August 2000 gemäß § 125 Abs. 3 Nr. 1 StBerG ein.
4
Nachdem der Beschwerdeführer zwischenzeitlich
das Rechtsreferendariat abgeschlossen hatte, beantragte er
mit Schreiben vom 20. Juli 2004 bei der zuständigen
Steuerberaterkammer, wieder zum Steuerberater bestellt zu
werden. Anschließend gestaltete sich das Verfahren wie
folgt:
5
Die Steuerberaterkammer übersandte ihm am
26. Juli 2004 ein Antragsformular. Dieses füllte der
Beschwerdeführer am 18. August 2004 aus. Es ging der Kammer
am 19. August 2004 zu. Am 27. August 2004 überwies der
Beschwerdeführer die erforderliche Bearbeitungsgebühr; der
entsprechende Kontoauszug ging der Steuerberaterkammer am
30. August 2004 zu. Das erforderliche polizeiliche
Führungszeugnis ist am 11. August 2004, der Nachweis
über die Berufshaftpflichtversicherung am 25. August 2004 bei
der Kammer eingegangen.
6
Auf die Sachstandsanfrage des
Beschwerdeführers vom 31. August 2004, die am 1. September
2004 bei der Steuerberaterkammer eingegangen ist, teilte ihm
die Kammer an diesem Tag mit, dass der Kammervorstand in
seiner Sitzung vom 17. September 2004 entscheiden werde, ob
seinem Antrag auf Wiederbestellung entsprochen werden könne.
Es bestehe Anlass zu prüfen, ob seinerzeit eine Ausschließung
aus dem Beruf in Betracht gekommen wäre. Insofern sei auf das
Urteil des Landgerichts F. vom 15. August 2000 zu
verweisen.
7
Am 14. September 2004 ging der Antrag des
Beschwerdeführers bei der Steuerberaterkammer ein, ihm vor
einer Entscheidung des Kammervorstands rechtliches Gehör zu
gewähren. Außerdem beantragte er Einsicht in die
Vorstandsvorlage für die Sitzung vom 17. September 2004 zu
nehmen, hilfsweise in die bei der Steuerberaterkammer über
ihn geführten Akten. Am 15. September 2004 schrieb die Kammer
dem Beschwerdeführer, dass der Kammervorstand in seiner
Sitzung vom 17. September 2004 über seinen Antrag entscheiden
werde und ihm, falls der Vorstand zu der Auffassung gelangen
sollte, eine Wiederbestellung komme nicht in Betracht, vor
der abschließenden Entscheidung zunächst rechtliches Gehör
gewährt werde. Außerdem wurde der Beschwerdeführer darüber
informiert, dass er nach vorheriger Terminsabsprache Einsicht
in die über ihn geführten Akten auf der Geschäftsstelle
nehmen könne. Mit Telefax vom 15. September 2004 und
Schreiben vom 16. September 2004 forderte der
Beschwerdeführer die Kammer abermals auf, ihm Einblick in die
Vorstandsvorlage zu geben. Dem Schreiben vom 16. September
2004 waren außerdem 30 Seiten seiner Stellungnahme aus einem
früheren Verfahren vor dem Landgericht B. beigefügt. Dieses
Schreiben ging der Kammer am späten Vormittag des 17.
September 2004 - dem Tag der Vorstandssitzung - per Fax
zu.
8
Da der Kammervorstand sich aus Zeitgründen an
diesem Tag nicht mehr mit diesem umfangreichen Schriftsatz
auseinander setzen konnte und überdies noch eine weitere
Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich hielt, erging am
17. September 2004 noch keine Entscheidung. Dies wurde dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. September 2004
mitgeteilt. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben, sich bis zum
29. Oktober 2004 ergänzend zu äußern. Innerhalb dieser Frist
übersandte der Beschwerdeführer der Steuerberaterkammer neben
anderen Anlagen auch die von der Kammer angeforderte
80-seitige Stellungnahme aus dem früheren Verfahren vor dem
Landgericht B. Am 5. Oktober 2004 forderte die
Steuerberaterkammer beim Landgericht B. die Kopie eines
richterlichen Vermerks an, wonach eine Vielzahl der
Tatvorwürfe verjährt und weitere Vorwürfe nicht hinreichend
substantiiert seien. Diese Kopie ging am 1. November 2004
ein.
9
Mit Schreiben vom 9. November 2004 bestätigte
die Steuerberaterkammer dem Beschwerdeführer den Eingang
seines letzten Schreibens und kündigte an, dass sich ihr
Vorstand in seiner nächsten Sitzung am 15. Dezember 2004
voraussichtlich abschließend mit seinem Antrag auf
Wiederbestellung als Steuerberater befassen werde. Zuvor
werde sich das für Berufsrecht zuständige Vorstandsreferat
mit der Angelegenheit befassen. Dies geschah am 6. Dezember
2004.
10
Am 18. November 2004 forderte der
Beschwerdeführer zwecks Vermeidung eines Antrags auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung von der Steuerberaterkammer die
Bestätigung, dass der Kammervorstand sich in seiner Sitzung
am 15. Dezember 2004 - falls er beabsichtige, ihn nicht
wieder als Steuerberater zu bestellen - nicht abschließend
mit dem Antrag befassen, sondern ihm zuvor rechtliches Gehör
gewähren werde. Diese Bestätigung gab die Steuerberaterkammer
nicht ab. Auf telefonische Anfrage teilte ihr
Hauptgeschäftsführer dem Beschwerdeführer am 25. November
2004 mit, dass die Kammer ihm bereits mit Schreiben vom 15.
September 2004 zugesagt habe, ihm im Falle einer ablehnenden
Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren, und deshalb keine
Notwendigkeit bestünde, ihn nochmals zu bescheiden.
11
Der Beschwerdeführer versuchte daraufhin,
nachdem er zunächst das Verwaltungsgericht F. angerufen
hatte, am 1. Dezember 2004 bei dem Finanzgericht eine
einstweilige Anordnung gegen die Kammer zu erwirken. Nachdem
er am 7. Dezember 2004 den Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt erklärt und die Steuerberaterkammer
sich am 10. Dezember 2004 der Erledigungserklärung
angeschlossen hatte, beschloss das Finanzgericht am 13.
Dezember 2004, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen, weil die Kammer ihm zu keinem Zeitpunkt Anlass
zu der Annahme gegeben habe, sie werde ihm kein rechtliches
Gehör gewähren.
12
Am 8. Dezember 2004 ging bei der
Steuerberaterkammer ein Schreiben des Beschwerdeführers ein,
in dem er ihr eine Verletzung des Amtsgeheimnisses vorwarf,
da sie der Rechtsanwaltskammer Unterlagen aus früheren
Verfahren gegen den Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt
habe. Dazu nahm die Kammer am 10. Dezember 2004 Stellung. Mit
Schreiben vom 13. Dezember 2004 ließ der Beschwerdeführer der
Kammer weitere rechtliche Ausführungen im Hinblick auf seinen
Wiederbestellungsantrag zukommen. Außerdem beantragte er mit
Schreiben vom 14. Dezember 2004, die Rechtsauffassung in
Bezug auf die Weitergabe von Unterlagen zu überprüfen. Mit
Schreiben vom 15. Dezember 2004 machte er einen
Amtshaftungsanspruch gegen die Steuerberaterkammer
geltend.
13
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 teilte die
Steuerberaterkammer dem Beschwerdeführer mit, dass sich ihr
Vorstand in seiner Sitzung am 15. Dezember 2004 mit seinem
Antrag befasst habe und hierzu die Auffassung vertrete, dass
seine Wiederbestellung als Steuerberater nicht vor Ablauf von
acht Jahren erfolgen könne. Vor einer abschließenden
Befassung des Kammervorstands werde ihm Gelegenheit gegeben,
sich bis spätestens zum 26. Januar 2005 zu äußern. Hiervon
machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Dezember
2004 Gebrauch.
14
Auf telefonische Anfrage nach den
Vorstandsmitgliedern übersandte die Steuerberaterkammer dem
Beschwerdeführer am 6. Januar 2005 Kopien der Amtlichen
Mitteilungsblätter. Am 7. Januar 2005 bestätigte sie ihm den
Eingang seines Schriftsatzes vom 26. Dezember 2004 und teilte
ihm mit, dass sich der Vorstand in seiner Sitzung am 3.
Februar 2005 mit der Angelegenheit befassen werde; die Kammer
werde von sich aus auf die Angelegenheit zurückkommen. Am 28.
Januar 2005 fand auf Wunsch des Bevollmächtigten des
Beschwerdeführers eine Unterredung mit dem Vizepräsidenten
der Steuerberaterkammer über den Antrag des Beschwerdeführers
auf Wiederbestellung zum Steuerberater statt. Am 2. Februar
2005 stellte der Beschwerdeführer gegen die Mitglieder des
Kammervorstands einen Befangenheitsantrag, worin er dem
Vorstand mit umfassender zwölfseitiger Begründung
willkürliches Verhalten vorwarf. Der
Verfahrensbevollmächtigte erhielt am gleichen Tag
Akteneinsicht. Die von ihm gewünschten 257 Kopien wurden ihm
mit Kostenrechnung vom 8. Februar 2005 übersandt. Der
Kammervorstand beschloss in seiner Sitzung vom 3. Februar
2005, den Befangenheitsantrag als unbegründet zurückzuweisen.
Hierüber wurde der Beschwerdeführer durch Bescheid vom 16.
Februar 2005 unterrichtet. Tags zuvor war eine aus sechs
Seiten bestehende Gegenvorstellung - so die Bezeichnung des
Beschwerdeführers - eingegangen, in der er nochmals zu dem
Urteil des Landgerichts F. vom 15. August 2000 Stellung
nahm.
15
Im Anschluss daran befasste sich der
Kammervorstand erneut mit dem Antrag des Beschwerdeführers
auf Wiederbestellung zum Steuerberater und beschloss, unter
Berücksichtigung seiner Stellungnahme vom 26. Dezember 2004,
seinen Antrag abzulehnen. Hierüber wurde der Beschwerdeführer
durch Bescheid des Präsidenten der Steuerberaterkammer vom
18. Februar 2005 informiert. Das Landgericht habe in seinem
Einstellungsurteil vom 15. August 2000 ausdrücklich in
Betracht gezogen, ihn im Hinblick auf Gewicht und Vielzahl
der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und im Hinblick auf seine
innere Einstellung, die seine beruflichen Fehlleistungen
begleitet habe, aus dem Beruf des Steuerberaters
auszuschließen. Zur Überzeugung des Landgerichts habe er sich
in seinem Denken und Handeln vom Berufsbild des
Steuerberaters entfernt und sei nicht mehr zu einer sachlich
prüfenden Distanz sich selbst gegenüber sowie zu dem
angemessenen Maß an Rücksicht auf berechtigte Erwartungen
seines beruflichen Umfelds im Hinblick auf Fairness und
Respekt bereit. Sein Verhalten nach seinem Verzicht auf die
Bestellung als Steuerberater, insbesondere die Beleidigungen,
die er im Wiederbestellungsverfahren gegen verschiedene
Amtsträger geäußert habe, begründe die Besorgnis, dass er
auch künftig seinen Berufspflichten als Steuerberater nicht
genügen werde.
16
c) Gegen die Ablehnung seiner Wiederbestellung
zum Steuerberater hat der Beschwerdeführer im März 2005 Klage
(39 Seiten Klagebegründung nebst Anlagen, die weitere
Tatsachen- und Rechtsausführungen enthalten) vor dem
Finanzgericht erhoben und außerdem den Erlass einer
einstweiligen Anordnung auf vorläufige Bestellung zum
Steuerberater beantragt.
17
Den sodann eingereichten und mit fünf Seiten
begründeten Befangenheitsantrag gegen den Senatsvorsitzenden
hat das Finanzgericht am 7. Juni 2005 zurückgewiesen, nachdem
es zuvor eine dienstliche Stellungnahme eingeholt hatte und
eine aus acht Seiten bestehende Stellungnahme des
Beschwerdeführers eingegangen war. Gegen die Zurückweisung
seines Ablehnungsgesuchs hat der Beschwerdeführer eine mit 11
Seiten begründete Anhörungsrüge erhoben. Diese hat das
Finanzgericht durch Beschluss vom 7. September 2005
zurückgewiesen. Das Bemühen des Finanzgerichts, das Verfahren
mit Blick auf ein gegen den Beschwerdeführer anhängiges
berufsrechtliches Verfahren zum Ruhen zu bringen, scheiterte
daran, dass er damit nicht einverstanden war. Die
außerordentliche Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner
Anhörungsrüge hat der Bundesfinanzhof durch Beschluss vom
22. Februar 2006 als unzulässig verworfen.
18
Im Frühjahr 2007 versuchte das Finanzgericht,
unter anderem Akten der Staatsanwaltschaft bei dem
Oberlandesgericht beizuziehen; dem ist der Beschwerdeführer
im Mai 2007 entgegengetreten. Auf eine Anfrage der
Bevollmächtigten des Beschwerdeführers teilte das
Finanzgericht durch den Berichterstatter unter dem
26. Oktober 2007 mit, wegen der von der
Staatsanwaltschaft abgelehnten Aktenvorlage sei „hier noch
keine abschließende Entscheidung getroffen“, Termin zur
mündlichen Verhandlung sei für Februar 2008 vorgesehen. Zur
angekündigten Terminierung kam es indessen nicht; auch andere
Maßnahmen des Finanzgerichts sind aus den beigezogenen
Verfahrensakten nicht zu ersehen. Erst im September 2009 hat
das Finanzgericht schließlich Termin zur mündlichen
Verhandlung auf den 9. November 2009 bestimmt. Hierauf
teilte die Steuerberaterkammer mit, dass sie erwäge, den
Beschwerdeführer wieder als Steuerberater zu bestellen, da
die achtjährige Sperrfrist (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 StBerG)
nunmehr abgelaufen sei. Mit Blick auf diese Mitteilung hat
das Finanzgericht den Termin zur mündlichen Verhandlung vom
9. November 2009 gegen den Willen des Beschwerdeführers
aufgehoben und neuen Termin auf den 1. Dezember 2009
bestimmt. Durch Urteil vom 1. Dezember 2009 hat es die
Klage mit der Begründung abgewiesen, die Entscheidung der
Steuerberaterkammer sei nicht zu beanstanden, weil die
Voraussetzungen für eine Wiederbestellung gemäß § 48
Abs. 1 Nr. 1 StBerG nicht vorgelegen hätten. Der
Gesetzgeber sehe bei einem Verzicht auf die Bestellung als
Steuerberater im Zusammenhang mit einem berufsgerichtlichen
Verfahren besonderen Anlass zur Prüfung, ob die
Wiederbestellung eines Bewerbers wegen der Besorgnis zu
versagen sei, dieser werde den Berufspflichten als
Steuerberater nicht genügen. Die Steuerberaterkammer habe ihr
diesbezügliches Ermessen pflichtgemäß ausgeübt;
Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Das Finanzgericht hat
die Revision nicht zugelassen und außerdem einen
Tatbestandsberichtigungsantrag des Beschwerdeführers durch
Beschluss des Finanzgerichts vom 22. Februar 2010
zurückgewiesen.
19
Im April 2010 hat der Beschwerdeführer
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese auf 25 Seiten
begründet. Am 3. August 2010 hat der Bundesfinanzhof die
Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts zur Klärung der
Frage zugelassen, ob bei der Entscheidung über die
Wiederbestellung eines Steuerberaters gemäß § 48
Abs. 1 Nr. 1 StBerG auf die Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung oder auf die
gegenwärtige Lage abzustellen sei. Mit Schriftsatz vom 20.
September 2010 hat der Beschwerdeführer seine Revision
begründet.
20
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
seiner verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 1 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 12
Abs. 1 GG. Die Steuerberaterkammer und die Fachgerichte
hätten bei ihrer Arbeitsweise nicht hinreichend
berücksichtigt, dass die Vorschriften über die Zulassung als
Steuerberater die Freiheit der Berufswahl beschränkten und
eine zögerliche behördliche oder gerichtliche Bearbeitung des
Wiederzulassungsantrags einen besonders schwerwiegenden
Eingriff in das Grundrecht auf freie Berufswahl darstelle.
Das Vorgehen der Hoheitsträger führe zu einem faktischen
Berufsverbot, das in seiner Härte tief in seine berufliche
und familiäre Existenz eingreife. Die Steuerberaterkammer
hätte ihre Prüfung innerhalb weniger Tage abschließen und die
diesbezügliche Entscheidung innerhalb eines Monats treffen
können und müssen. In Anbetracht der Dringlichkeit der Sache
hätte zudem das Finanzgericht innerhalb von drei Monaten ein
Urteil erlassen können und müssen. Um das Verfahren zu
beschleunigen, hätte es auch die Revision gegen sein Urteil
zulassen müssen. Auch das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof
verlaufe - insbesondere in Anbetracht der Dauer des
behördlichen und des finanzgerichtlichen Verfahrens - zu
zögerlich. Es sei nicht nachvollziehbar, warum es bis zur
Bescheidung seiner Nichtzulassungsbeschwerde etwa fünf Monate
gedauert habe. Ein Monat habe ausgereicht, um zu erkennen,
dass die Revision zuzulassen sei; es gehe nur um die
Beantwortung einer einfachen Rechtsfrage und um die
Verfahrensfehler. Das zögerliche Vorgehen der Fachgerichte
und insbesondere die Nichtbeantwortung aller seiner Anfragen
begründeten den Verdacht, dass er willkürlich zum Objekt des
Verfahrens herabgewürdigt worden sei. Die gerügten
Grundrechtsverletzungen hätten wegen ihrer Intensität und
ihrer erheblichen finanziellen Folgen sowie wegen seines
Alters besonderes Gewicht.
21
3. In ihrer Stellungnahme zur
Verfassungsbeschwerde hat die Steuerberaterkammer die
Auffassung vertreten, ihr sei eine überlange Dauer des
Verfahrens nicht vorzuwerfen. Jedenfalls habe sie den Antrag
auf Wiederbestellung entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers nicht innerhalb weniger Tage prüfen und
über ihn auch nicht innerhalb eines Monats entscheiden
können.
22
Das Bundesministerium der Justiz und das Land
Hessen haben von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen
Gebrauch gemacht.
23
Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen
vor.
24
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b in Verbindung
mit § 93b Satz 1 BVerfGG zur Entscheidung an und gibt
ihr gemäß § 93c BVerfGG statt, soweit sich der
Beschwerdeführer gegen die überlange Dauer des Verfahrens vor
dem Finanzgericht wendet. Die Verfassungsbeschwerde ist
insoweit zulässig und offensichtlich begründet. Ihre Annahme
ist insoweit zur Durchsetzung der Rechte des
Beschwerdeführers (Art. 19 Abs. 4 GG) angezeigt. Im
Übrigen, soweit es um die Verfahrensdauer vor der
Steuerberaterkammer und vor dem Bundesfinanzhof geht, nimmt
die Kammer die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
an.
25
1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die
Dauer des Verfahrens vor dem Finanzgericht wendet, nimmt die
Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an. Sie ist
insoweit zulässig und offensichtlich begründet. Ihre Annahme
ist gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers auf einen
effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG)
erforderlich. Das Finanzgericht hat durch seine
Verfahrensgestaltung gegen das Verbot einer überlangen
Verfahrensdauer verstoßen und verletzt dadurch den
Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf effektiven
Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).
26
a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet für
den Bereich des öffentlichen Rechts (vgl. BVerfGE 88, 118
) - ebenso wie die aus dem Rechtsstaatsprinzip
abzuleitende Rechtsschutzgarantie in zivilrechtlichen
Streitigkeiten - nicht nur das formelle Recht, die Gerichte
gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein
Verhalten der öffentlichen Gewalt anzurufen, sondern
garantiert auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksam
ist nur ein zeitgerechter Rechtsschutz. Im Interesse der
Rechtssicherheit sind strittige Rechtsverhältnisse in
angemessener Zeit zu klären (vgl. BVerfGE 60, 253
; 88, 118 ; 93, 1 ). Dem
Grundgesetz lassen sich allerdings keine allgemein gültigen
Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die
Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen
Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage
der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 55, 349 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20.
September 2007 - 1 BvR 775/07 -, NJW 2008, S. 503; Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 -
1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11). Bei der
verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein
Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche
Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die
Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die
Parteien, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für
die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den
Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere
Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich
nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der
Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, a.a.O.;
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 -
1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ). Dagegen kann
sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in
seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR
404/10 -, a.a.O.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334
; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris, Rn. 14).
27
Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer
des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender
Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu
bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, a.a.O.;
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000
-1 BvR 352/00 -, a.a.O.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, a.a.O.).
28
b) Hieran gemessen hat das Finanzgericht gegen
das Verbot einer überlangen Verfahrensdauer verstoßen. Die
Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens von nahezu fünf
Jahren ist unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr
vertretbar. Insbesondere ist nicht hinnehmbar, dass das
Finanzgericht - und das ist entscheidend - das Verfahren über
nahezu zwei Jahre hinweg in keiner Weise gefördert hat.
29
Die anfänglichen Verzögerungen des
finanzgerichtlichen Verfahrens insbesondere bis zur
Entscheidung des Bundesfinanzhofs über die außerordentliche
Beschwerde mögen auch durch das Prozessverhalten des
Beschwerdeführers - durch seinen Befangenheitsantrag sowie
die Einlegung der Anhörungsrüge und der außerordentlichen
Beschwerde - bedingt sein. Im weiteren Verlauf des Verfahrens
ist das Finanzgericht jedoch nahezu zwei Jahre völlig untätig
geblieben, ohne dass hierfür Gründe ersichtlich sind.
30
Die vollständige - und offenbar grundlose -
Untätigkeit des Finanzgerichts im Zeitraum von Oktober 2007
bis September 2009 verletzt das Gebot der Gewährung
effektiven Rechtsschutzes. Obwohl das Verfahren bei der
Beantwortung der Anfrage Ende Oktober 2007 schon zweieinhalb
Jahre anhängig war, hat sich das Finanzgericht nicht darum
bemüht, es beschleunigt zu bearbeiten, sondern hat im
Gegenteil dessen weitere Bearbeitung zunächst gänzlich
eingestellt. Erst mit der Terminierung im September 2009 hat
das Finanzgericht dem Verfahren wieder Fortgang gegeben. Das
dargestellte Versäumnis wiegt umso schwerer, weil es dem
Beschwerdeführer um eine Wiederzulassung als Steuerberater
und damit um die Möglichkeit ging, seinen Beruf als
Steuerberater für die ihm verbleibende - aufgrund seines
Alters ohnehin überschaubare - Lebensarbeitszeit
auszuüben.
31
2. Im Übrigen nimmt die Kammer die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.
32
a) Der tatsächliche Ablauf des Verfahrens vor
der Steuerberaterkammer gibt keinen Anhaltspunkt für eine
unzureichende Förderung des Verfahrens. Der Beschwerdeführer
- der den Ablauf des Verfahrens nur selektiv und
unvollständig schildert - hat die Dauer und den Ablauf des
Verfahrens durch seine Verfahrensführung selbst zu
verantworten. Seine zahlreichen umfassenden Stellungnahmen
und Anfragen standen einem früheren Abschluss des Verfahrens
entgegen. Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer mit Blick
auf eine realistische Bearbeitungsdauer völlig überzogene
Anforderungen, wenn er meint, das Verfahren habe in einem
Monat erledigt werden können und erledigt werden müssen.
33
Angesichts dieser tatsächlichen Umstände kann
offen bleiben, ob und inwieweit das Grundrecht auf effektiven
Rechtsschutz überhaupt „Vorwirkungen“ auf
Verwaltungsverfahren, die dem gerichtlichen Rechtsschutz
vorgelagert sind, entfaltet, so dass auch diese in
angemessener Zeit erledigt werden müssen (zu den Vorwirkungen
vgl. BVerfGE 22, 49 ; 61, 82 ;
69, 1 ; 118, 168 ).
34
b) Nach Abwägung aller Umstände ist die
bisherige Dauer des Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof in
verfassungsrechtlicher Hinsicht ebenfalls nicht zu
beanstanden. Dem Bundesfinanzhof muss, auch wenn er sich
angesichts der bisherigen Verfahrensdauer nachhaltig um eine
Beschleunigung zu bemühen hat, genügend Zeit zur Verfügung
stehen, um die gesamte Angelegenheit sorgfältig und umfassend
sowie in Erfüllung seiner besonderen Aufgaben als
Revisionsgericht zu prüfen. Der damit vorgegebene zeitliche
Rahmen ist bislang nicht überschritten.
35
Zunächst hat der Bundesfinanzhof zügig in
weniger als vier Monaten zugunsten des Beschwerdeführers über
die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden. Soweit der
Beschwerdeführer auch hier eine schnellere Entscheidung
fordert, entfernt er sich erneut von realistischen
Vorstellungen über die benötigten Bearbeitungszeiten.
36
Auch die seit Begründung der Revision durch
den Beschwerdeführer vergangene Zeit ist derzeit von
Verfassungs wegen noch nicht zu beanstanden. Ausweislich des
Beschlusses über die Zulassung der Revision will der
Bundesfinanzhof mit der Bestimmung des für die
Voraussetzungen der Wiederbestellung maßgeblichen Zeitpunkts
eine umstrittene Frage von grundsätzlicher Bedeutung klären.
Dies verlangt eine besonders intensive Vorbereitung der
Entscheidung und insbesondere eine eingehende Sichtung und
Bewertung der vorliegenden Rechtsprechung und des
Meinungsstandes in Literatur und Wissenschaft. Die hierfür
erforderliche Zeit muss dem Revisionsgericht angesichts
seiner speziellen Verantwortung für die Wahrung der
Einheitlichkeit und für die Fortentwicklung der
Rechtsprechung verbleiben. Zwar darf demgegenüber - zumal
wegen der seitherigen Verfahrensdauer - das Interesse des
Beschwerdeführers an einer umgehenden Entscheidung nicht
völlig zurücktreten, auch unter Berücksichtigung dieses
Umstands gibt aber die Dauer des Revisionsverfahrens gemessen
an verfassungsrechtlichen Maßstäben aktuell noch keinen
Anlass zu Beanstandungen. Allerdings sind keine Umstände
ersichtlich, die den Bundesfinanzhof nunmehr an einer
Entscheidung über die Revision in nächster Zeit hindern
könnten.
37
3. Die Entscheidung über die Erstattung der
Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG und
berücksichtigt den nur teilweisen Erfolg der
Verfassungsbeschwerde.
38
4. Die Festsetzung des Gegenstandswertes
beruht auf § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 14
Abs. 1 RVG.