BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 194/13 -
der Frau Dr. P…
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
am 11. Dezember 2013 einstimmig beschlossen:
Das Endurteil des Oberlandesgerichts München
vom 23. Oktober 2012 - 18 U 2334/12 Pre - verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes, soweit das Oberlandesgericht die Klage der
Beschwerdeführerin auf Unterlassung der Äußerung, die
Beschwerdeführerin sei eine „durchgeknallte Frau“,
abwies.
Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben. Die
Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin
ein Drittel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf
25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro)
festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
ein Berufungsurteil, das der Beschwerdeführerin einen
Anspruch auf Unterlassung bestimmter Äußerungen versagt. Die
Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres allgemeinen
Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG).
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1. Die Beschwerdeführerin ist ehemalige
Landrätin von F. und war bis September 2013 Mitglied des
Bayerischen Landtages. Im Jahre 2006 forderte sie den
Rücktritt des damaligen bayerischen Ministerpräsidenten
Edmund Stoiber. Ende 2006 posierte sie für das
Gesellschaftsmagazin „P. A.“, das die Fotostrecke in ihrer
Ausgabe 1/2007 veröffentlichte. Dies nahm die B. GmbH &
Co. KG, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, zum Anlass,
unter ihrer Rubrik „Post von …“ auf der Internetseite „www.
…“ am 3. April 2007 folgenden Text zu veröffentlichen:
3
Post von …
Liebe Latex-Landrätin,
im goldenen Minikleid (ohne Höschen, weil es
unfotogen durchdrückt) „begraben Sie Ihre Karriere in der P.
A.“, schrieb die …. Auf sechs Doppelseiten der Zeitschrift
„P. A.“ lassen Sie sich in Domina-Posen - mit
Latex-Handschuhen und gespreizten Beinen - fotografieren. Die
Fotos sind klassische Pornografie. Der pornografische Voyeur
lebt in der Qual, Ihnen die Kleider vom Leib zu reißen. Kein
Foto löst in mir den Impuls aus, Sie zu lieben bzw. zärtliche
Worte mit Ihnen zu flüstern. Kein Mann liebt eine Frau in
einem Pornofilm.
Auf all diesen Fotos sind Sie angezogen, nichts
Nacktes. Sie sind die Frau dazwischen. Warum machen Sie das?
Warum sind Sie nach Ihrem Stoiber-Triumph nicht die brave,
allein erziehende Mutter geblieben? Warum lassen Sie sich so
fotografieren?
Ich sage es Ihnen: Sie sind die frustrierteste
Frau, die ich kenne. Ihre Hormone sind dermaßen
durcheinander, dass Sie nicht mehr wissen, was wer was ist.
Liebe, Sehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft.
Sie sind eine durchgeknallte Frau, aber
schieben Sie Ihren Zustand nicht auf uns Männer.
Herzlichst
Ihr F.J. W.
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Die Beschwerdeführerin behauptet, von dieser
Veröffentlichung erst im Herbst 2011 Kenntnis erlangt zu
haben. Sie behauptet weiter, die Bilder seien in der P. A. in
dieser Weise nicht freigegeben worden. Sie sieht sich in
ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und begehrte
von der Beklagten,
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es zu unterlassen zu behaupten, zu verbreiten
und/oder verbreiten zu lassen
a) Frau Dr. P. ist eine durchgeknallte
Frau,
b) die Fotos von Frau Dr. P., die in der P. A.
erschienen sind, sind klassische Pornografie,
c) im Zusammenhang mit den Fotos von Frau Dr.
P., die in der P. A. erschienen sind, von „Domina-Posen“,
„einem Pornofilm“ und „pornografischen Inhalten“ zu
sprechen.
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Des Weiteren begehrte sie eine angemessene
Geldentschädigung in Höhe von mindestens 5.000 €.
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2. Das Landgericht T. verurteilte die Beklagte
mit nicht angegriffenem Urteil zur begehrten Unterlassung,
wies die Klage aber bezüglich der Geldentschädigung ab.
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3. Gegen das Urteil legten beide Parteien
Berufung ein. Mit angegriffenem Urteil wies das
Oberlandesgericht die Berufung der Beschwerdeführerin zurück
und änderte das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der
Beklagten dahingehend ab, dass es die Klage insgesamt abwies.
Es ordnete die drei streitgegenständlichen Äußerungen als
Werturteil ein und ließ in der Abwägung die Meinungsfreiheit
der Beklagten überwiegen.
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4. In ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung ihres allgemeinen
Persönlichkeitsrechts. Der Beitrag lasse jegliche sachliche
Auseinandersetzung vermissen. Vielmehr zeichne er sich
dadurch aus, dass er die Beschwerdeführerin auf ganz privater
Ebene unter Bezugnahme auf ihre inneren Gedankengänge und ihr
Gefühlsleben angreife und herabwürdige.
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5. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat
sich zu der Verfassungsbeschwerde nicht geäußert. Die
Bayerische Staatsregierung hat von einer Stellungnahme
abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem
Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG teilweise zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist im
Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG teilweise
offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung
verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG, soweit sie die Äußerung lit. a
zulässt, die Beschwerdeführerin sei eine „durchgeknallte
Frau“.
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1. Die Entscheidung berührt den Schutzbereich
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der
Beschwerdeführerin.
14
Das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine
Persönlichkeitsrecht ergänzt die im Grundgesetz normierten
Freiheitsrechte und gewährleistet die engere persönliche
Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen (vgl.
BVerfGE 54, 148 ). Hierzu gehört der Schutz vor
Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das
Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der
Öffentlichkeit, auszuwirken (vgl. BVerfGE 114, 339
m.w.N.).
15
Die inkriminierten Äußerungen lit. a - c sind
geeignet, das soziale und politische Ansehen der
Beschwerdeführerin herabzusetzen, wie das Oberlandesgericht
selbst zutreffend herausstellt.
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2. Durch das Urteil des Oberlandesgerichts
wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht der
Beschwerdeführerin teilweise verletzt. Soweit das
Oberlandesgericht die Äußerung lit. a, die Beschwerdeführerin
sei eine „durchgeknallte Frau“, nicht beanstandet, hält sich
dies nicht mehr im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.
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a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gilt
nicht vorbehaltlos. Es findet seine Schranken gemäß
Art. 2 Abs. 1 GG in der verfassungsmäßigen Ordnung
einschließlich der Rechte anderer. Zu diesen Rechten gehört
auch die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG.
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Aber auch die Meinungsfreiheit ist nicht
vorbehaltlos gewährleistet, sondern findet ihrerseits gemäß
Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den allgemeinen
Gesetzen. Zivilrechtliche Grundlage zur Durchsetzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Wege eines
Unterlassungsanspruches ist hier § 1004 Abs. 1 Satz 2
BGB analog in Verbindung mit § 823 BGB. Die Anwendung
dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorschriften ist
Sache der hierfür zuständigen Zivilgerichte. Doch müssen
diese die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend
berücksichtigen und ihrer Bedeutung und Tragweite Rechnung
tragen, damit der wertsetzende Gehalt der Grundrechte auch
auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE
114, 339 m.w.N.; stRspr).
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Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist
die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus Sicht eines
unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Dabei ist
stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren
Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von
dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung
steht und von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen
sie fällt, bestimmt. Die isolierte Betrachtung eines
umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine
tragfähige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 -
1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 m.w.N.).
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Die Gerichte haben die betroffenen
unterschiedlichen Interessen und das Ausmaß ihrer
Beeinträchtigung zu erfassen. Die sich gegenüberstehenden
Positionen sind in Ansehung der konkreten Umstände des
Einzelfalls in ein Verhältnis zu bringen, das ihnen jeweils
angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 120, 180
m.w.N.).
21
b) Gemessen an diesen Maßstäben hat das
Oberlandesgericht die drei streitigen Äußerungen zunächst
beanstandungsfrei als Meinungsäußerungen und nicht als
Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik eingeordnet.
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aa) Hinsichtlich der Äußerungen lit. b und c
hält sich die daran anschließende Abwägung zwischen dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin und
der Meinungsfreiheit der Beklagten im fachgerichtlichen
Wertungsrahmen und wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen. Von einer weiteren Begründung wird
insoweit abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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bb) Zu beanstanden ist demgegenüber die
Abwägung hinsichtlich der Äußerung lit. a, weil das
Oberlandesgericht dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der
Beschwerdeführerin ein zu schwaches Gewicht beimisst.
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Wenn die Beschwerdeführerin von der Beklagten
die Unterlassung der Äußerung „Frau Dr. P. ist eine
durchgeknallte Frau“ beantragt, so wendet sie sich gegen
diese Äußerung als Zusammenfassung des vorangegangenen
Absatzes, in dem es heißt: „Sie sind die frustrierteste Frau,
die ich kenne. Ihre Hormone sind dermaßen durcheinander, dass
Sie nicht mehr wissen, was wer was ist. Liebe, Sehnsucht,
Orgasmus, Feminismus, Vernunft.“ Durch das Wort
„durchgeknallt“ wird dieser Absatz zusammengefasst. Das Wort
„durchgeknallt“ hat hier somit eine grundlegend andere
Bedeutung als in dem von dem Bundesverfassungsgericht
entschiedenen Fall „durchgeknallter Staatsanwalt“ (BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai
2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016). Eine
schlichte Übertragung der verfassungsrechtlichen Beurteilung
jenes Falls auf den vorliegenden Fall durch den formalen
Verweis auf die in beiden Fällen gefallene Bezeichnung einer
Person als „durchgeknallt“ scheidet so von vorneherein
aus.
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Das Oberlandesgericht übersieht die
persönliche Ehre als in Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich
genannte Schranke, die auf zivilrechtlichem Gebiet durch die
§§ 823 ff. BGB gesetzlich normiert ist (vgl.
BVerfGE 33, 1 ). Die Beklagte verschiebt mit ihrem
Text die öffentliche Auseinandersetzung um die Person der
Beschwerdeführerin in dem inkriminierten Absatz hin zu rein
spekulativen Behauptungen über den Kern ihrer Persönlichkeit
als Privatperson. Sie stützt diese auf Beurteilungen, die
thematisch den innersten Intimbereich betreffen, ohne dass
diese Spekulationen irgendeinen Tatsachenkern hätten. Sie
knüpfen zwar an das Verhalten der Beschwerdeführerin an, die
für ein Gesellschaftsmagazin posierte und eine Serie von
Fotos von sich fertigen ließ, weswegen sich die
Beschwerdeführerin eine Auseinandersetzung hiermit auch
gefallen lassen muss. Die von der Beklagten hieraus gezogenen
Folgerungen, die sie mit den Worten „durchgeknallte Frau“
zusammenfasst, haben jedoch als solche keinerlei
Anknüpfungspunkt in dem Verhalten der Beschwerdeführerin. Die
Beklagte zielt hier vielmehr bewusst darauf, die
Beschwerdeführerin nicht nur als öffentliche Person und wegen
ihres Verhaltens zu diskreditieren, sondern ihr provokativ
und absichtlich verletzend jeden Achtungsanspruch gerade
schon als private Person abzusprechen.
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Angesichts dessen kann sich die
Meinungsfreiheit nicht durchsetzen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen bewusst
geschriebenen und als Verletzung gewollten Text handelt, der
nicht Ausdruck einer spontanen Äußerung im Zusammenhang einer
emotionalen Auseinandersetzung ist, wie es in dem von dem
Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall „durchgeknallter
Staatsanwalt“ der Fall war (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW
2009, S. 3016), in dem es außerdem um eine strafrechtliche
Verurteilung und nicht - wie hier - um einen zivilrechtlichen
Unterlassungsanspruch ging. Auch bleibt es der Beklagten
unbenommen, sich - auch zugespitzt und polemisch - zu dem
Verhalten der Beschwerdeführerin zu äußern. Die in den
Intimbereich übergreifende Verächtlichmachung der
Beschwerdeführerin durch die Beschreibung als „frustrierteste
Frau“, die nicht mehr wisse „was wer was ist. Liebe,
Sehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft“ und ihre
Bezeichnung als in diesem Sinne „durchgeknallt“ ist
demgegenüber mit dem Schutz des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin nicht mehr
vereinbar.
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Das Oberlandesgericht hat insoweit das Ausmaß
der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
der Beschwerdeführerin nicht hinreichend erfasst und die sich
gegenüberstehenden Positionen in Ansehung der konkreten
Umstände des Einzelfalls nicht in ein Verhältnis gebracht,
das dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der
Beschwerdeführerin angemessen Rechnung trägt.
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3. Die Entscheidung beruht auf dem
aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehler und ist insoweit
aufzuheben. Es ist nicht auszuschließen, dass das
Oberlandesgericht bei erneuter Befassung zu einer anderen
Entscheidung in der Sache kommen wird.
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4. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf
§ 34a Abs. 2, 3 BVerfGG.
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5. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der
anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14
Abs. 1 RVG. Das Bundesverfassungsgericht orientiert sich
unter anderem auch an dem im Ausgangsverfahren festgesetzten
Streitwert.