BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1942/12 -
des Herrn Dr. H…
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 13. Juni 2013 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer erhob Entschädigungsklage
gemäß § 198 GVG wegen eines sechs Jahre währenden, durch
Berufungsurteil abgeschlossenen zivilrechtlichen Verfahrens,
dem eine Mietrechtsstreitigkeit zugrunde lag. Dort hatte der
Beschwerdeführer gegen seine Mieter, an die er als
Miteigentümer ein Einfamilienhaus zu einem monatlichen
Mietzins von 2.700 € vermietet hatte, nach Beendigung des
Mietverhältnisses unter anderem wegen behaupteter Schäden und
Schönheitsreparaturen auf Zahlung von rund 118.000 € geklagt.
Die Klage hatte nur in Höhe von knapp 2.400 € Erfolg.
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In seiner Entschädigungsklage begehrte der
Beschwerdeführer nunmehr 5.000 € immaterielle Entschädigung
wegen überlanger Verfahrensdauer und über 200.000 €
Entschädigung für angebliche materielle Schäden - unter
anderem für behaupteten Mietzinsausfall -, die ihm, wie er in
diesem Verfahren geltend macht, durch die überlange
Prozessdauer entstanden seien. Das Oberlandesgericht setzte
den Streitwert für die Klage auf 206.700 € fest. Ferner wies
es darauf hin, dass die Klage unzulässig sei, weil der
Beschwerdeführer gegen die Berufungsentscheidung im
Mietrechtsstreit nicht Verfassungsbeschwerde eingelegt habe,
so dass die Dauer des Verfahrens mangels Rechtswegerschöpfung
nicht zum Gegenstand einer Beschwerde vor dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gemacht werden könne,
Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei
überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl I S.
2302). Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung, da er
den Gerichtskostenvorschuss „derzeit“ nicht aufbringen könne.
Gleichzeitig legte er „Beschwerde“ gegen den
Streitwertbeschluss ein.
3
Mit dem angegriffenen Beschluss wies das
Oberlandesgericht den Prozesskostenhilfeantrag zurück und
verwarf die Beschwerde.
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Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des
Gebots effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und
der Eigentumsfreiheit gemäß Art. 14 Abs. 1 GG durch
die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sowie
die Verletzung des Willkürverbots gemäß Art. 3
Abs. 1 GG und des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103
Abs. 1 GG durch die Streitwertfestsetzung.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg
hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
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1. Die Ablehnung der Bewilligung von
Prozesskostenhilfe verletzt den Beschwerdeführer nicht in
seinen Grundrechten.
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a) Das Oberlandesgericht gab zwar einen
falschen Hinweis. Dieser Fehler führt aber nicht zu einer
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses.
8
aa) Der Hinweis sowie die hierauf gestützte
Entscheidung des Oberlandesgerichts waren allerdings
rechtswidrig und versagten die Prozesskostenhilfe mit in
dieser Weise nicht tragfähigen Argumenten. Bis zur Schaffung
eines Rechtsbehelfs zur Rüge der Überlänge eines Verfahrens
galt nach der Rechtsprechung des EGMR die
Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Rüge überlanger
Verfahrensdauer nicht als effektiver Rechtsbehelf und musste
- anders als das Oberlandesgericht meint - nicht eingelegt
werden, bevor sich ein Beschwerdeführer zur Geltendmachung
seiner diesbezüglichen Rechte an den EGMR wenden konnte
(EGMR, 8. Juni 2006, Sürmeli/Deutschland, Nr. 75529/01, NJW
2006, S. 2389, Rn. 116). Vielmehr konnte ein Betroffener die
Überlänge eines - sogar noch anhängigen - Verfahrens direkt
mit einer Beschwerde bei dem EGMR rügen; für die
Sechsmonatsfrist des Art. 35 Abs. 1 EMRK war die
das instanzgerichtliche Verfahren beendende Entscheidung
maßgeblich (Schäfer, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2012,
Art. 35 Rn. 35, 57), hier also die
Berufungsentscheidung. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen
Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
am 3. Dezember 2011 konnte die Dauer des abgeschlossenen
Verfahrens also durchaus gemäß Art. 23 des Gesetzes über
den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Gegenstand einer
Beschwerde vor dem EGMR werden. Die Ablehnung der Bewilligung
von Prozesskostenhilfe beruhte damit auf nicht tragfähigen
Gründen.
9
bb) Dieser Fehler, den der Beschwerdeführer
selbst in seiner Verfassungsbeschwerde nicht voll erfasst und
in dieser Form auch vor den Fachgerichten nicht geltend
gemacht hat, begründet indes nicht zugleich auch einen
Verstoß gegen Grundrechte des Beschwerdeführers, insbesondere
nicht gegen das Willkürverbot. Es handelt sich hierbei allein
um einen einfachrechtlichen Fehler bei der Entscheidung über
Prozesskostenhilfe in einem Einzelfall, der keine spezifische
verfassungsrechtliche Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 18, 85
) und nicht auf als solchen
rechtsstaatswidrig sachfremden Erwägungen beruht. Es ist dem
Oberlandesgericht vielmehr ein Versehen unterlaufen, das
nicht auf einer groben Verkennung des Grundrechtsschutzes
beruht und auch nicht auf einen leichtfertigen Umgang mit dem
Grundrechtsschutz schließen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 30. Januar 1996 - 1 BvR
2388/95 -, NJW 1996, S. 1531). Fehlerhafte Rechtsanwendung
allein aber macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich
im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 96, 189
). Das Bundesverfassungsgericht ist keine
Superrevisionsinstanz, die berufen ist, jede falsche
Rechtsanwendung zu korrigieren.
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b) Die Ablehnung der Bewilligung von
Prozesskostenhilfe verstößt auch nicht gegen das von dem
Beschwerdeführer gerügte Gebot des effektiven Rechtsschutzes
oder gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit, welches den
verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab für die Ablehnung der
Bewilligung von Prozesskostenhilfe bildet (vgl. BVerfGE 81,
347). Parteien werden zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen
auf den Weg vor die Gerichte verwiesen. Dies bedingt
zugleich, dass der Staat Gerichte einrichtet und den Zugang
zu ihnen jedermann in grundsätzlich gleicher Weise eröffnet.
Daher ist es geboten, Vorkehrungen zu treffen, die auch
Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht
ermöglichen. Derartige Vorkehrungen sind im Institut der
Prozesskostenhilfe getroffen (BVerfGE 81, 347
). Diese Grundsätze verkennt das
Oberlandesgericht nicht.
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Sofern sich der Beschwerdeführer mittelbar
gegen Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei
überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren wendet, genügen seine Ausführungen nicht
den Substantiierungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG. Auch für eine Verletzung von
Art. 14 Abs. 1 GG gibt es keine Anhaltspunkte.
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2. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot und
gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch die
Streitwertfestsetzung ist nach dem Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht ersichtlich.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
14
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.