BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1943/09 -
des Herrn K...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 28. September 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht
substantiiert begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf,
dass er durch die sozialgerichtliche Entscheidung in seinen
Grundrechten verletzt sein könnte.
3
Soweit er sich gegen die zum 1. April 2008
eingeführte Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit gegen
Entscheidungen der Sozialgerichte im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes für die Fälle, in denen in der
Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (§ 172 Abs.
3 Nr. 1 SGG), wendet, setzt er sich nicht damit auseinander,
dass das Grundgesetz grundsätzlich einen Instanzenzug nicht
garantiert (vgl. BVerfGE 65, 76 ; 89, 381
; 92, 365 ; 107, 395 ;
stRspr) und dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt, ein bisher
nach der jeweiligen Verfahrensordnung statthaftes
Rechtsmittel abzuschaffen oder den Zugang zu einem an sich
eröffneten Rechtsmittel von neuen einschränkenden
Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 87, 48
). Vor diesem Hintergrund ist § 172 Abs. 3 Nr.
1 SGG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so dass die
Verfassungsbeschwerde insofern auch in der Sache keine
Aussicht auf Erfolg hat.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.