BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1944/01 -
der Frau R...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 22. Oktober 2004 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg
vom 22. Februar 2001 - 7 Sa 97/00 - verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12
Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit es auf den
Hilfsantrag der Beklagten deren Arbeitsverhältnis aufgelöst
hat. Insoweit wird das Urteil aufgehoben.
Damit wird der Beschluss des
Bundesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 2001
- 2 AZN 354/01 - gegenstandslos.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das
Landesarbeitsgericht Hamburg zurückverwiesen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der
Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
ein Urteil des Landesarbeitsgerichts. Der Beschwerdeführerin
war von ihrem Arbeitgeber gekündigt worden. Das
Landesarbeitsgericht hielt die Kündigung für rechtsunwirksam,
löste aber das Arbeitsverhältnis gemäß § 9 KSchG auf
Antrag des Arbeitgebers gegen Zahlung einer Abfindung
auf.
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1. Die Beschwerdeführerin war seit Oktober
1996 bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens, einem
Paketversandunternehmen, als Lagerarbeiterin beschäftigt. Zu
ihrer Tätigkeit gehörten das Neuverpacken und Zukleben, das
Sortieren und die Verteilung von Paketen. Die
Beschwerdeführerin bewahrte ihr gehörende Gegenstände sowie
Arbeitsmaterialien der Beklagten, wie Kleberollen, in einem
Materialschrank auf, zu dem sie einen Schlüssel besaß.
3
Am 24. Februar 2000 wurde in der
Niederlassung der Beklagten, wo sich auch der Arbeitsplatz
der Beschwerdeführerin befand, Klebeband benötigt. Nachdem
festgestellt worden war, dass alle Bestände aufgebraucht
waren, äußerte eine Mitarbeiterin, dass die
Beschwerdeführerin, die zu der Zeit keinen Dienst hatte, in
einem Materialschrank einen Vorrat an Kleberollen aufbewahre.
Der Mitarbeiter B. ließ das Schloss des Schranks mit einer
Zange öffnen. Kleberollen und Klebebandroller wurden
entnommen, das Schloss mit der Zange wieder verschlossen.
4
Am nächsten Tag verlangte die
Beschwerdeführerin von Herrn B. die Herausgabe ihrer
persönlichen Gegenstände aus dem Materialschrank, da sie den
Schrank mit dem Schlüssel nicht mehr öffnen konnte, weil das
Schloss infolge des Einsatzes der Zange nicht mehr
funktionsfähig war. Der Mitarbeiter B. weigerte sich, der
Beschwerdeführerin die ihr persönlich gehörenden Gegenstände
herauszugeben. Am darauf folgenden Tag erstattete die
Beschwerdeführerin gegen den Mitarbeiter B. Strafanzeige,
weil dieser ihr Schloss habe unberechtigt aufbrechen lassen
und ihre privaten Sachen behalten habe.
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Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis
mit Schreiben vom 14. März 2000 fristlos, hilfsweise
fristgemäß. Die Kündigungsschutzklage der Beschwerdeführerin
hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg.
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2. Auch das Landesarbeitsgericht ging von der
Rechtsunwirksamkeit der Kündigung aus, löste aber das
Arbeitsverhältnis auf den Antrag der Beklagten gemäß
§§ 9, 10 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung auf.
7
a) Die Kündigung sei weder als
außerordentliche (§ 626 Abs. 1 BGB) noch als
ordentliche (§ 1 Abs. 2 KSchG) gerechtfertigt.
8
Das Verhalten der Beschwerdeführerin
(Strafanzeige gegen Herrn B.) sei nicht isoliert von dem
Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten zu beurteilen. Die
Beklagte sei zwar in der gegebenen Situation berechtigt
gewesen, den von der Beschwerdeführerin benutzten und
abgeschlossenen Materialschrank aufzubrechen, um an die
Arbeitsmaterialien zu kommen. Die Beschwerdeführerin habe
aber zu Recht ihrerseits die Herausgabe der ihr persönlich
gehörenden Gegenstände verlangen dürfen. Die von der
Beschwerdeführerin gegen Herrn B. erstattete Strafanzeige
stelle sich als eine völlig unangemessene Überreaktion dar,
insbesondere, weil es sich um Gegenstände von geringfügigem
Wert gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin habe auch keine
innerbetrieblichen Klärungsversuche unternommen. Ihr sei auch
anzulasten, dass sie in ihrer Strafanzeige durch die
Formulierung, Herr B. habe ihr Schloss "unberechtigt
aufbrechen" lassen und ihre "privaten Sachen behalten",
wahrheitswidrige Angaben gemacht habe, die dazu geführt
hätten, dass die Polizei gegen Herrn B. Ermittlungen wegen
des Verdachts des schweren Diebstahls aufgenommen habe.
9
Dennoch stelle die Strafanzeige gegen Herrn B.
keine so schwerwiegende Arbeitsvertragsverletzung dar, dass
von einer "irreparablen Störung des Vertrauensverhältnisses"
zwischen den Parteien ausgegangen werden könne. Es sei zu
berücksichtigen, dass es sich um eine erstmalige und
einmalige Entgleisung der Beschwerdeführerin gehandelt habe,
die im Zusammenhang mit der konkreten Situation, dem
Aufbrechen des Schlosses des Materialschrankes der
Beschwerdeführerin, gesehen werden müsse.
10
b) Der von der Beklagten im Berufungsverfahren
hilfsweise gestellte Auflösungsantrag sei jedoch begründet.
Es lägen Gründe vor, die eine den Betriebszwecken dienliche
weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
nicht erwarten lassen (§ 9 Abs. 1 Satz 2
KSchG).
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Die notwendige Vertrauensgrundlage zwischen
der Beschwerdeführerin und der Beklagten beziehungsweise
ihrem unmittelbaren Vorgesetzten Herrn B. sei so stark
erschüttert, dass eine den Betriebszwecken der Beklagten
dienliche weitere Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten sei.
Davon abgesehen, dass die Beschwerdeführerin sich in der
mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht abfällig
über das Unternehmen der Beklagten insoweit geäußert habe,
als sie diesem vorgeworfen habe, die Bildung von
Betriebsräten in ihren Niederlassungen zu behindern, habe sie
vor allem mit ihrer völlig unangemessenen Reaktion auf das
Öffnen des Schrankes durch Herrn B. und die von diesem
verweigerte Herausgabe ihrer persönlichen Gegenstände die
Grundlage für eine vertrauensvolle und von gegenseitiger
Achtung getragenen Zusammenarbeit schwer belastet.
12
Die Beschwerdeführerin habe, nachdem sich Herr
B. geweigert habe, ihre persönlichen Sachen herauszugeben,
bereits am nächsten Tag Strafanzeige gestellt und durch die
wahrheitswidrigen Formulierungen in ihrer Strafanzeige, dass
Herr B. ihr Schloss unberechtigt habe aufbrechen lassen und
ihre privaten Sachen behalten habe, Ermittlungen der
Kriminalpolizei wegen des Verdachts des schweren Diebstahls
gegen Herrn B. veranlasst. Die Beschwerdeführerin habe zuvor
die innerbetrieblichen Klärungsmöglichkeiten nicht
ausreichend ausgeschöpft. Durch die Stellung der Strafanzeige
habe sie die Basis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit
aufgekündigt. Es sei auch nicht erkennbar, dass die
Beschwerdeführerin künftig beanstandungsfrei und
vertrauensvoll mit Herrn B. zusammenarbeiten könne. Der
Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn B. könne
auch nicht durch eine Versetzung der Beschwerdeführerin
gelöst werden, da ein adäquater freier Arbeitsplatz für die
Beschwerdeführerin, an dem sie nicht mit Herrn B.
zusammenarbeiten müsse, nicht gegeben sei. Jedenfalls habe
die Beschwerdeführerin dies nicht vorgetragen.
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3. Das Bundesarbeitsgericht wies die
Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zurück.
14
4. Diese rügt mit der Verfassungsbeschwerde
unter anderem einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG
durch das Landesarbeitsgericht. Art. 12 Abs. 1 GG
garantiere für das Arbeitsverhältnis ein Minimum an
Bestandsschutz. Die Möglichkeit der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 KSchG verletze dieses
Recht. Jedenfalls seien strengere Anforderungen an die
Berechtigung des Auflösungsantrags des Arbeitgebers zu
stellen.
15
5. Gelegenheit zur Stellungnahme zur
Verfassungsbeschwerde erhielten die Freie und Hansestadt
Hamburg, der Präsident des Bundesarbeitsgerichts und die
Beklagte des Ausgangsverfahrens.
16
Die Kammer nimmt gemäß § 93 b
BVerfGG die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts zur Entscheidung an und gibt ihr nach
§ 93 c BVerfGG statt, soweit es dem
Auflösungsantrag der Beklagten stattgegeben hat, weil dies
zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus
Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
gemäß § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen
insoweit vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen, insbesondere zur Bedeutung von
Art. 12 Abs. 1 GG für Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
bereits entschieden (vgl. insbesondere BVerfGE 97, 169
).
17
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts verletzt
die Beschwerdeführerin im Umfang der Stattgabe in ihrem
Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1
GG).
18
1. Art. 12 Abs. 1 GG garantiert die
freie Wahl des Arbeitsplatzes. Mit der Berufswahlfreiheit ist
weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes
eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal
gewählten Arbeitsplatz verbunden. Ebenso wenig gewährt
Art. 12 Abs. 1 GG einen unmittelbaren Schutz gegen
den Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund privater Disposition.
Insofern obliegt dem Staat aber eine aus dem Grundrecht
folgende Schutzpflicht, der die geltenden
Kündigungsvorschriften Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 84, 133
; 85, 360 ; 92, 140
; 97, 169 ).
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Bei privatrechtlichen Regelungen, die der
Vertragsfreiheit Grenzen setzen, geht es um den Ausgleich
widerstreitender Interessen, die regelmäßig beide
grundrechtlich verankert sind. Dem durch Art. 12
Abs. 1 GG geschützten Interesse des Arbeitnehmers an der
Erhaltung seines Arbeitsplatzes steht das Interesse des
Arbeitgebers gegenüber, in seinem Unternehmen nur Mitarbeiter
zu beschäftigen, die seinen Vorstellungen entsprechen, und
ihre Zahl auf das von ihm bestimmte Maß zu beschränken (vgl.
BVerfGE 97, 169 ). Die kollidierenden
Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu
erfassen und so zu begrenzen, dass sie für alle Beteiligten
möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 89, 214
; 97, 169 ).
20
2. Die Regelung des § 9 KSchG ist nach
diesen Maßgaben verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Ein über das Kündigungsschutzgesetz hinausgehender
Bestandsschutz ist durch Art. 12 Abs. 1 GG
nicht gefordert. Das Kündigungsschutzgesetz schützt den
Arbeitnehmer gerade vor dem Ausspruch einer Kündigung, deren
sachliche Rechtfertigung nicht durch die Arbeitsgerichte
bestätigt wird. Nur ausnahmsweise ist die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 KSchG trotz
rechtswidriger Kündigung gerechtfertigt, wenn eine weitere
Zusammenarbeit der Arbeitsvertragsparteien voraussichtlich
nicht sinnvoll ist. § 9 KSchG dient dem Ausgleich der
wechselseitigen Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
bei der Auflösung zerrütteter Arbeitsverhältnisse.
21
Die Entscheidung darüber, ob im Einzelfall ein
Sachverhalt vorliegt, der die Auflösung rechtfertigen kann,
ist Sache der Fachgerichte. Diese haben bei ihrer
Entscheidung die wechselseitigen Grundrechtspositionen des
betroffenen Arbeitgebers und Arbeitnehmers zu berücksichtigen
und abzuwägen. Ihrer Beurteilung und Abwägung von
Grundrechtspositionen im Verhältnis zueinander kann das
Bundesverfassungsgericht nur dann entgegentreten, wenn eine
angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt,
die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der
Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines
Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen
Bedeutung für den Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl.
BVerfGE 18, 85 ; 42, 143 ; 103,
89 ; stRspr).
22
3. Das Landesarbeitsgericht hat bei der
Anwendung des § 9 KSchG auf den hier in Rede stehenden
Sachverhalt den sich aus Art. 12 Abs. 1 GG
ergebenden Grundrechtsschutz der Beschwerdeführerin
grundsätzlich verkannt.
23
a) Die Verwirklichung des Grundrechts aus
Art. 12 Abs. 1 GG fordert auch eine dem
Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung (vgl.
BVerfGE 73, 280 ; 82, 209 ). Der
objektive Gehalt der Grundrechte kann auch im Verfahrensrecht
Bedeutung erlangen (vgl. BVerfGE 97, 169 ). Der
gerichtlichen Durchsetzung von Grundrechtspositionen dürfen
keine praktisch unüberwindlichen Hindernisse entgegengesetzt
werden (vgl. BVerfGE 89, 276 ). Die Verteilung der
Darlegungs- und Beweislast darf den durch einfachrechtliche
Normen bewirkten Schutz grundrechtlicher Gewährleistungen
nicht leerlaufen lassen.
24
b) Diesen Maßstäben wird das angegriffene
Urteil nicht gerecht. Es beruht im Ergebnis auf einer
Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG, die den
Schutzgehalt von Art. 12 Abs. 1 GG für die
Beschwerdeführerin leerlaufen lässt. Das Landesarbeitsgericht
hat damit Bedeutung und Tragweite der Berufsfreiheit der
Beschwerdeführerin grundsätzlich verkannt.
25
aa) Das Kündigungsschutzgesetz ist nach seiner
jetzigen Konzeption ein Bestandsschutzgesetz. Erweist sich
eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nach der
gerichtlichen Würdigung als nicht gerechtfertigt, so besteht
das Arbeitsverhältnis fort und der Arbeitnehmer ist
weiterzubeschäftigen. Ausnahmsweise ist gemäß § 9 KSchG
eine Auflösung durch das Gericht zulässig, wenn zwar keine
Kündigung gerechtfertigt ist, wohl aber die Prognose, die
Arbeitsvertragsparteien würden in Zukunft nicht mehr
gedeihlich zusammenarbeiten können. Auf Antrag des
Arbeitgebers ist eine solche Auflösung des
Arbeitsverhältnisses zulässig, "wenn Gründe vorliegen, die
eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen"
(§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG).
26
Dabei herrscht Einigkeit in Rechtsprechung und
Literatur, dass eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach
§ 9 KSchG nur ausnahmsweise in Betracht kommt und an die
Auflösungsgründe strenge Anforderungen zu stellen sind. Zwar
soll sich der Arbeitgeber zur Begründung seines
Auflösungsantrags grundsätzlich auch auf solche Gründe
berufen dürfen, mit denen er zuvor - erfolglos - die
ausgesprochene Kündigung begründet hat. Der Arbeitgeber muss
in diesen Fällen allerdings zusätzlich greifbare Tatsachen
dafür vortragen, dass der Kündigungssachverhalt, obwohl er
die Kündigung nicht rechtfertigt, gleichwohl so beschaffen
ist, dass er eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit nicht
erwarten lässt. Während es für die Rechtswirksamkeit der
Kündigung auf eine rückschauende Bewertung der vorgetragenen
Kündigungsgründe ankommt, betrifft § 9 KSchG die
künftige Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den
Arbeitsvertragsparteien. Dabei dürfen nur solche Tatsachen
berücksichtigt werden, die der darlegungspflichtige
Arbeitgeber vorgetragen oder aufgegriffen hat (vgl. BAG, NZA
2003, S. 261 ; BAGE 103, 100
; von Hoyningen-Huene/Linck,
Kündigungsschutzgesetz, Kommentar, 13. Aufl. 2002,
§ 9 Rn. 37 a m.w.N.).
27
bb) Das Landesarbeitsgericht hielt die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses für gerechtfertigt, weil
die notwendige Vertrauensgrundlage zwischen der
Beschwerdeführerin und dem Arbeitgeber beziehungsweise dem
unmittelbaren Vorgesetzen Herrn B. so stark erschüttert sei,
dass eine weitere sinnvolle Zusammenarbeit nicht zu erwarten
sei. Die Beschwerdeführerin habe vor allem mit ihrer "völlig
unangemessenen Reaktion" auf die Öffnung des Schranks durch
Herrn B. und die von diesem verweigerte Herausgabe ihrer
persönlichen Gegenstände die Grundlage für eine
vertrauensvolle und von gegenseitiger Achtung getragene
Zusammenarbeit schwer belastet. Sie habe Strafanzeige gegen
diesen gestellt und "durch die wahrheitswidrige Formulierung
in ihrer Strafanzeige" Ermittlungen der Kriminalpolizei
veranlasst. Die Beschwerdeführerin habe "die
innerbetrieblichen Klärungsmöglichkeiten nicht ausreichend
ausgeschöpft". "Durch die Stellung der Strafanzeige" habe die
Beschwerdeführerin "von sich aus" die Basis einer
vertrauensvollen Zusammenarbeit "aufgekündigt". Es sei nicht
erkennbar, dass die Beschwerdeführerin künftig
beanstandungsfrei und vertrauensvoll mit Herrn B.
zusammenarbeiten könne. Der Konflikt könne auch nicht durch
eine Versetzung auf einen Arbeitsplatz gelöst werden, auf dem
sie nicht mit Herrn B. zusammenarbeiten müsse. Jedenfalls
habe die Beschwerdeführerin "dies nicht vorgetragen".
28
cc) Diese Ausführungen des
Landesarbeitsgerichts verkennen den durch Art. 12
Abs. 1 GG gewährten Schutz der Beschwerdeführerin vor
der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses. Bei den Gründen,
die aus der Sicht des Landesarbeitsgerichts die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 KSchG rechtfertigen
sollen, handelt es sich ausnahmslos um dieselben Gründe, die
nach der Auffassung des Gerichts die Kündigung haben nicht
rechtfertigen können. Überdies führt das Landesarbeitsgericht
zwar zunächst aus, dass der Arbeitgeber für die
Auflösungsgründe "die volle Darlegungs- und Beweislast" habe,
hält sich aber bei der konkreten Entscheidung über die von
der Beklagten beantragte Auflösung des Arbeitsverhältnisses
nicht an diese Vorgaben.
29
Verfassungsrechtlich nicht vertretbar ist
insbesondere, dass das Landesarbeitsgericht die Gründe, die
es für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht hat
ausreichen lassen, als erheblich genug ansah, die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG zu
rechtfertigen. Für die Beschwerdeführerin war auch nicht
absehbar, dass das Landesarbeitsgericht bei seiner
Entscheidung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
wesentlich darauf abstellen würde, dass die
Beschwerdeführerin gerade mit Herrn B. nicht zusammenarbeiten
könne, weil aufgrund der Geschehnisse im Zusammenhang mit der
Öffnung ihres Schrankes und der nachfolgenden Strafanzeige
das Vertrauensverhältnis zu Herrn B. nachhaltig gestört sei.
Insoweit ist erheblich, dass die Beschwerdeführerin
vorgetragen hatte, sie habe nach ihrer in erster Instanz
erfolgreichen Kündigungsschutzklage mit Herrn B. weiter
zusammengearbeitet. Außerdem sei in der Vergangenheit Herr B.
nicht ihr unmittelbarer Vorgesetzter gewesen, weshalb eine
Zusammenarbeit mit ihm bei Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses nicht unabdingbar notwendig gewesen
sei.
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In diesem Zusammenhang ist die Annahme des
Landesarbeitsgerichts verfassungsrechtlich nicht haltbar, die
Beschwerdeführerin hätte ihrerseits vortragen müssen, dass
eine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestehe.
Damit verkennt das Landesarbeitsgericht, dass bei der
Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG auf
Antrag des Arbeitgebers dieser die Gründe vorzutragen hat,
die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen.
Die Beschwerdeführerin hatte - die Unwirksamkeit der
Kündigung unterstellt, von der auch das Landesarbeitsgericht
ausging - keinen Anlass, von sich aus vorzutragen, dass,
warum und unter welchen Voraussetzungen eine weitere
gedeihliche Zusammenarbeit der Arbeitsvertragsparteien zu
erwarten war. Die weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer ist vielmehr die - von einem Kläger
beabsichtigte - Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Kündigung.
Aus der Sicht der Beschwerdeführerin stand schon nach ihrem
Klageantrag, aber auch nach den von ihr vorgetragenen
weiteren Umständen einer Weiterarbeit nichts im Wege.
31
Indem das Landesarbeitsgericht im Zusammenhang
mit der Prüfung der Rechtswirksamkeit der Kündigung
ausgeführt hat, dass die von der Beschwerdeführerin gestellte
Strafanzeige angesichts der Umstände des Einzelfalls die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses habe nicht rechtfertigen
können, hat es zugleich zu erkennen geben, dass wegen dieses
Umstandes die weitere Zusammenarbeit im Rahmen des
Arbeitsverhältnisses jedenfalls nicht nachhaltig gestört sein
konnte. Im Zusammenhang mit der Kündigung hat das
Landesarbeitsgericht wörtlich ausgeführt, dass von einer
"irreparablen Störung des Vertrauensverhältnisses" nicht
ausgegangen werden könne. Es habe sich um eine erstmalige und
einmalige Entgleisung der Beschwerdeführerin gehandelt. Wenn
das Gericht diesen Sachverhalt gleichwohl als ausreichend
erachtet, um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach
§ 9 KSchG zu rechtfertigen, ist dies widersprüchlich und
lässt darauf schließen, dass das Landesarbeitsgericht bei
seiner Verfahrensgestaltung den Grundrechtsschutz der
Beschwerdeführerin nicht ausreichend beachtet hat.
32
4. Das angegriffene Urteil beruht auf dem
festgestellten Verfassungsverstoß, soweit es das
Arbeitsverhältnis nach § 9 KSchG aufgelöst hat. Es ist
nicht auszuschließen, dass das Gericht bei hinreichender
Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des
Art. 12 Abs. 1 GG zu einer anderen, für die
Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung gelangt wäre.
33
5. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist
wegen des Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG im
Umfang des Tenors aufzuheben, ohne dass es noch auf die
zusätzlich erhobenen Verfassungsrügen ankommt. Die Sache ist
an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen
(§ 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95
Abs. 2 BVerfGG). Die Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde wird
damit gegenstandslos.
34
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
35
Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).