BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1945/99 -
der Frau O...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
und die Richterinnen Haas,
Hohmann-Dennhardt
am 17. Dezember 2002 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart
vom 29. September 1999
- 18 UF 405/99 - verletzt die
Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Artikel 101
Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, soweit darin die
weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen
worden ist. In diesem Umfang wird der Beschluss aufgehoben
und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Baden-Württemberg hat der
Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu
erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro)
festgesetzt.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
Verfahren aus dem Versorgungsausgleichsrecht mit einem
deutsch-deutschen Sachverhalt. Im Vordergrund steht die
Frage, ob das Oberlandesgericht in seiner
Beschwerdeentscheidung verfassungsrechtlich verpflichtet war,
die weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen, weil
es in einer für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Frage von
einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
abgewichen ist.
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1. Bei familienrechtlichen Sachverhalten mit
einem Bezug zur Rechtsordnung der ehemaligen DDR fehlten bis
zuletzt Regelungen, durch die, vergleichbar mit den
Kollisionsregeln des Internationalen Privatrechts, die in
diesen Fällen anzuwendende Rechtsordnung zu bestimmen gewesen
wäre (vgl. Münchener Kommentar BGB, Band 7,
1. Aufl., 1983; Art. 17 EGBGB,
Rz. 387 f.). Der Bundesgerichtshof entwickelte
deshalb in seiner Rechtsprechung interlokale
Kollisionsregeln, die sich an die Regeln des Internationalen
Privatrechts der Art. 3 ff. EGBGB anlehnten. Für
den Bereich des Versorgungsausgleichs galt danach in dem
Fall, dass beide Ehegatten in der DDR zuletzt ihren
gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten und nur einer von
ihnen in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt, der
andere aber in der DDR verblieben war, dass sich die
Scheidungsfolgen nach dem Recht der DDR richteten (BGH, FamRZ
1982, S. 1189 ; FamRZ 1984, S. 674
). Die Rechtsordnung der DDR kannte keinen
Versorgungsausgleich.
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Umgekehrt nahm der Bundesgerichtshof jedoch
an, dass bei Übersiedlung beider Ehegatten in die
Bundesrepublik nach in der DDR erfolgter Scheidung der Bezug
zur Rechtsordnung der DDR weggefallen sei und ein Bedürfnis
nach einer Wandelbarkeit des Scheidungsstatuts hin zum Recht
des neuen gemeinsamen Aufenthalts, dem Recht der
Bundesrepublik, bestehe (BGH, FamRZ 1984, S. 674
; FamRZ 1992, S. 295). Bei einer Übersiedlung
auch des anderen Ehegatten müssten jedenfalls ab diesem
Zeitpunkt Scheidungsfolgen, die erst künftig einträten, nach
dem Recht der Bundesrepublik beurteilt werden. Für den
Versorgungsausgleich bedeutete dies, dass dieser solange
nicht durchzuführen war, solange sich noch einer der
Ehegatten in der DDR aufhielt, er aber nachzuholen war, wenn
auch dieser Ehegatte in die Bundesrepublik übersiedelte (BGH,
FamRZ 1984, S. 674 ). An diesem Grundsatz hat
der Bundesgerichtshof für den Zeitraum bis zu dem
Wirksamwerden des Beitritts (3. Oktober 1990)
ausdrücklich festgehalten (BGH, FamRZ 1992, S. 295).
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2. Die am 19. März 1956 in Leipzig
geschlossene Ehe der Beschwerdeführerin wurde mit Urteil vom
18. Mai 1982 durch das Kreisgericht Bad Liebenwerda
geschieden. Ein Versorgungsausgleich wurde nach dem damals
geltenden Recht der DDR nicht durchgeführt. Der Ehemann der
Beschwerdeführerin siedelte im November 1988 in die
Bundesrepublik Deutschland über. Er war noch bis 1989
berufstätig und erhielt ab dem 7. März 1990 eine
Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die
Beschwerdeführerin übersiedelte im August/September 1989 in
die Bundesrepublik Deutschland. Sie beantragte mit
Schriftsatz vom 14. April 1999 beim Amtsgericht die
Durchführung des Versorgungsausgleichs. In ihrer
Antragsschrift nahm sie auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zum Statutenwechsel bei Übersiedlungen
ehemaliger DDR-Bürger in die Bundesrepublik (BGH, FamRZ 1984,
S. 674 f.) Bezug und wies darauf hin, dass sie und
ihr Ehemann vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ihren
Aufenthalt in der ehemaligen DDR gehabt hätten und sie
nacheinander in die Bundesrepublik verzogen seien.
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3. Das Gericht lehnte die Durchführung des
Versorgungsausgleichs ab. Der Antrag sei unbegründet. Da
beide Parteien vor der Scheidung ihrer Ehe den
Lebensmittelpunkt in der DDR gehabt hätten, finde
interlokales Privatrecht keine Anwendung. Dies sei nur dann
anzuwenden, wenn einer der Eheleute vor Rechtshängigkeit des
Scheidungsverfahrens in die Bundesrepublik übergesiedelt
wäre. Da jedoch beide Parteien in der DDR gelebt hätten, sei
ihre Ehe nach DDR-Recht geschieden worden, welches den
Versorgungsausgleich nicht kenne. Gemäß Art. 234
§ 6 EGBGB gelte insoweit für Ehegatten, die vor dem
1. Januar 1992 geschieden worden seien, das Recht des
Versorgungsausgleichs nicht, weshalb dieser auch nicht
nachträglich durchgeführt werden könne.
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4. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin
unter erneutem Hinweis auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs Beschwerde ein. Die Eheleute seien noch
vor dem 3. Oktober 1990 in die alten Bundesländer
übersiedelt. Der Nachholung des Versorgungsausgleichs stehe
daher Art. 234 § 6 EGBGB nicht entgegen.
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Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die
Beschwerde zurück. Der Versorgungsausgleich sei nicht
durchzuführen. Der Gesetzgeber des Einigungsvertrags habe es
bewusst abgelehnt, DDR-Ehen rückwirkend dem
Versorgungsausgleich zu unterstellen (Art. 234 § 6
EGBGB). Es solle lediglich nicht in diejenigen
Rechtspositionen eingegriffen werden, die bereits auf der
Grundlage des bisherigen Kollisionsrechts entstanden seien
(BGH, FamRZ 1994, S. 884 f.). Zugunsten der
Beschwerdeführerin sei jedoch keine schützenswerte
Rechtsposition entstanden.
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Für vor dem 1. September 1986 geschiedene
Ehen greife demgemäß der Übergangsvorschrift des
Art. 220 Abs. 1 EGBGB das vor diesem Zeitpunkt
geltende Kollisionsrecht. Hätten die Ehegatten zum
maßgeblichen Zeitpunkt die gleiche Staatsangehörigkeit,
scheide der Versorgungsausgleich aus, wenn das
Scheidungsstatut ihn nicht kenne. Beide Parteien hätten die
Staatsangehörigkeit der DDR gehabt. Nach dem Recht der DDR
habe jedoch ein Versorgungsausgleich nicht stattgefunden.
Eine nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs
scheide danach unabhängig von der Frage aus, wann die
Parteien in die alten Bundesländer umgesiedelt seien. Eine
Übersiedlung in die alten Bundesländer spiele jedenfalls für
die Beurteilung des Versorgungsausgleichs dann keine Rolle
mehr, wenn sie nach der Rechtskraft der Ehescheidung erfolgt
sei und die Scheidung nach dem Recht des Staates durchgeführt
worden sei, dem beide Parteien angehörten und dieses Recht
den Versorgungsausgleich nicht kenne.
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Die weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof
wurde nicht zugelassen.
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5. Mit fristgemäß beim
Bundesverfassungsgericht eingegangenem Schriftsatz ihrer
Bevollmächtigten hat die Beschwerdeführerin gegen beide
Entscheidungen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sie rügt die
Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 sowie
Art. 103 Abs. 1 GG.
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Das Oberlandesgericht habe Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, weil es das Rechtsmittel
der sofortigen Beschwerde willkürlich nicht zugelassen habe.
Es habe sich nicht mit der von ihm herangezogenen
Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, FamRZ 1992,
S. 295) auseinander gesetzt, wonach bei Altfällen mit
der Übersiedelung der Eheleute in die Bundesrepublik künftig
eintretende Scheidungsfolgen wie der nachträgliche
Versorgungsausgleich nach dem Recht der Bundesrepublik zu
beurteilen seien und wonach an diesem Grundsatz auch durch
den Einigungsvertrag nichts geändert worden sei. Das
Oberlandesgericht hätte erkennen müssen, dass die Grundsätze
dieser Entscheidung maßgeblich für das Verfahren gewesen
seien und seine Entscheidung davon abweiche, so dass die
weitere Beschwerde zuzulassen gewesen wäre. Außerdem habe das
Oberlandesgericht ihr Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs
aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es sich nicht
mit ihrem Vorbringen zur Anwendung des interlokalen
Privatrechts auseinander gesetzt habe.
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6. Das Bundesverfassungsgericht hat der
Landesregierung von Baden-Württemberg und dem weiteren
Beteiligten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde,
soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
richtet, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß
§ 93 b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt ist
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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Der Verfassungsbeschwerde ist in dem im Tenor
ausgesprochenen Umfang stattzugeben. Die für die Beurteilung
maßgebliche verfassungsrechtliche Frage, wann eine Verletzung
von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vorliegt, hat
das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden
(BVerfGE 19, 323 ; 22, 254 ; 29,
166 ; 42, 237 ; 45, 142 ;
67, 90 ; 75, 223 ).
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2. Die Nichtzulassung der sofortigen weiteren
Beschwerde verstößt gegen Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG. Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist
dann verletzt, wenn ein Gericht die Pflicht zur Zulassung des
Rechtsmittels willkürlich außer Acht lässt (für die
Revisionszulassung: BVerfGE 67, 90 ).
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Eine Verpflichtung zur Zulassung der weiteren
Beschwerde ergab sich für das Oberlandesgericht gemäß
§ 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz in
Verbindung mit § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
ZPO a.F. unter dem Gesichtspunkt, dass es von der gefestigten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Statutenwechsel im
deutsch-deutschen Kollisionsrecht abgewichen ist. Der
Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung
vom 16. Mai 1984 (FamRZ 1984, S. 674, 675) auf die
kollisionsrechtlichen Folgen einer Übersiedlung von Eheleuten
aus der DDR in die Bundesrepublik auch nach einer in der DDR
erfolgten Scheidung hingewiesen. An dieser Rechtsprechung hat
der Bundesgerichtshof auch nach dem Abschluss und dem
In-Kraft-Treten des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 jedenfalls für Altfälle festgehalten (vgl. Beschluss vom
12. Dezember 1990, FamRZ 1991, S. 421 f.;
Beschluss vom 4. Dezember 1991, FamRZ 1992, S. 295;
Urteil vom 1. Dezember 1993, FamRZ 1994, S. 304,
305 sowie Beschluss vom 20. April 1994, FamRZ 1994,
S. 884 f.). Demgegenüber hat das Oberlandesgericht
die Durchführung des Versorgungsausgleichs mit der Erwägung
abgelehnt, der Gesetzgeber habe für DDR-Ehen, die vor dem
Stichtag 1. Januar 1992 geschieden worden seien, bewusst
keinen Versorgungsausgleich angeordnet. Es kann dahingestellt
bleiben, ob diese Rechtsansicht im Hinblick auf die
Vorschrift des Art. 234 § 6 EGBGB und die
besonderen Umstände nach dem Fall der Mauer vertretbar ist.
Das Oberlandesgericht ist damit jedoch von der einschlägigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen und hätte
deshalb gemäß § 621 e Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
ZPO a.F. die weitere Beschwerde zulassen müssen.
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Hingegen geht die Rüge der Verletzung des
Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103
Abs. 1 GG) fehl. Danach sind die Gerichte zwar gehalten,
das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in
Erwägung zu ziehen, nicht jedoch der Rechtsauffassung der
Obergerichte zu folgen. Weicht ein Gericht von der
Rechtsauffassung der höheren Instanz ab, so ist der
Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG nicht
berührt.
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Ist danach die Nichtzulassung der sofortigen
weiteren Beschwerde unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
vertretbar, so ist die angegriffene Entscheidung in diesem
Umfang aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht
zurückzuweisen.
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3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des
Gegenstandswerts beruht auf § 113 Abs. 2
Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365
).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.