BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1946/06 -
des Herrn W…
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
am 8. Februar 2011 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Hamburgischen
Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2006 und das Urteil des
Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. Oktober 2004 verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19
Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden
aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Hamburg
zurückverwiesen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Abweisung einer Fortsetzungsfeststellungsklage durch das
Verwaltungsgericht Hamburg und die Ablehnung des dagegen
gerichteten Antrags auf Zulassung der Berufung durch das
Hamburgische Oberverwaltungsgericht. Der Rechtsstreit betraf
eine versammlungsrechtliche Auflage, die jegliche
Musikdarbietungen durch Musikgruppen im Rahmen einer vom
Beschwerdeführer angemeldeten Versammlung untersagte.
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1. Nachdem ein für den 22. Mai 2004
vorgesehenes Konzert der Musikrichtung „Rechtsrock“ in
Hamburg untersagt worden war, meldete der Beschwerdeführer
als Versammlungsleiter für den Fall, dass das Konzert nicht
stattfinden könne, für den 22. Mai 2004 von 18.00 Uhr bis
22.00 Uhr bei der Behörde für Inneres der Freien und
Hansestadt Hamburg eine Demonstration zu dem Thema
„Musikfreiheit ist Meinungsfreiheit“ mit dreihundert bis
fünfhundert Teilnehmern an. Als integraler Bestandteil der
Demonstration wurde der Auftritt der Musikgruppen „G.“ aus
Italien und „S.“ aus Großbritannien angekündigt.
3
In ihrer mit Auflagen versehenen
Anmeldebestätigung vom 21. Mai 2004 untersagte die Behörde
für Inneres musikalische Darbietungen jeglicher Art durch
Musikgruppen und ordnete die sofortige Vollziehung an.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Widerspruch und beantragte
beim Verwaltungsgericht Hamburg die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung.
4
Zur Begründung der Untersagung der
Musikdarbietungen führte die Versammlungsbehörde aus, es
komme nicht darauf an, ob einzelne Titel der vom
Beschwerdeführer angekündigten Musikgruppen strafbar oder
indiziert seien. Vielmehr bauten Inhalte der dem rechten
Spektrum nahestehenden Musikgruppen grundsätzlich tendenziell
Feindbilder auf und würden deshalb von weiten Teilen der
Bevölkerung als bedrohlich wahrgenommen. Lieder mit
aggressivem Inhalt seien geeignet, Ängste in der Bevölkerung
hervorzurufen. Es sollten Hass und Wut der Zuhörer
angesprochen und Gewalthandlungen ausgelöst werden. Gefährdet
sei auch die öffentliche Ordnung, weil Musik
rechtsgerichteter Gruppen der Versammlung ein Gepräge gebe,
das bei weiten Teilen der Bevölkerung die Assoziation an eine
Verherrlichung nationalsozialistischen Gedankenguts
hervorrufe. Das Thema der Veranstaltung „Musikfreiheit ist
Meinungsfreiheit“ mache Musikbeiträge nicht unbedingt
erforderlich. Die generelle Untersagung sei nötig, um
sicherzustellen, dass Liedtexte strafbaren Inhalts nicht
dargeboten würden.
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2. Mit Beschluss vom 22. Mai 2004 stellte das
Verwaltungsgericht Hamburg die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs mit der Maßgabe wieder her, dass auf der
Versammlung die Texte „I…“, „J…“, „V…“, „S…“ und „F…“ nicht
dargeboten werden durften.
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Nachdem die Freie und Hansestadt Hamburg gegen
diesen Beschluss Beschwerde zum Hamburgischen
Oberverwaltungsgericht eingelegt hatte, teilte der
Beschwerdeführer dem Führungs- und Lagedienst der Polizei
Hamburg und dem Oberverwaltungsgericht mit, dass geringeres
Interesse an der Veranstaltung bestehe, als zum Zeitpunkt
ihrer Anmeldung erwartet. Die Absicht, die Demonstration
durchzuführen, bestehe nicht mehr.
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3. Mit Schreiben vom 23. Mai 2004 erhob der
Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Hamburg
Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Antrag festzustellen,
dass die Auflage, mit der ihm musikalische Darbietungen
jeglicher Art durch Musikgruppen untersagt worden seien,
rechtswidrig gewesen sei.
8
Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, es
bestehe Wiederholungsgefahr, weil das Verwaltungsgericht die
aufschiebende Wirkung nur teilweise wiederhergestellt und die
Freie und Hansestadt Hamburg zudem dagegen Beschwerde
eingelegt habe. Außerdem habe er ein
Rehabilitationsinteresse. Die Untersagung von
Musikdarbietungen sei auch insoweit rechtswidrig, als sie
sich auf die vom Verwaltungsgericht Hamburg untersagten Texte
beziehe.
9
In ihrer Klageerwiderung räumte die Freie und
Hansestadt Hamburg ein, dass die angegriffene Auflage nicht
frei von Rechtsfehlern sei, weil sie mit der Untersagung
musikalischer Darbietungen jeder Art nicht hinreichend
deutlich mache, dass Kern der Auflage die Untersagung der
Darbietungen zweier sogenannter Skinbands gewesen sei. Die
Musikdarbietungen der vom Beschwerdeführer für die
Versammlung avisierten Bands seien jedoch zu Recht untersagt
worden. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts, der nur die
Darbietung bestimmter Texte untersage, greife zu kurz. Schon
die Teilnahme der betreffenden Bands als solche stehe wegen
der Gewaltorientierung einiger Liedtexte mit der öffentlichen
Ordnung nicht im Einklang.
10
4. Mit Urteil vom 14. Oktober 2004 wies das
Verwaltungsgericht die Klage mangels Feststellungsinteresses
ab. Wiederholungsgefahr bestehe schon deshalb nicht, weil die
Freie und Hansestadt Hamburg zugestanden habe, dass die
Auflage nicht frei von Rechtsfehlern, insbesondere nicht
hinreichend bestimmt gewesen sei. Es sei deshalb nicht zu
erwarten, dass in einer vergleichbaren Situation wieder eine
Auflage dieses Inhalts gemacht werde. Wie eine rechtmäßige
Auflage auszusehen habe, sei nicht Gegenstand des Verfahrens.
Auch ein Rehabilitationsinteresse bestehe nicht.
11
5. Seinen gegen dieses Urteil gerichteten
Antrag auf Zulassung der Berufung begründete der
Beschwerdeführer insbesondere damit, dass die Auflage
keineswegs zu unbestimmt sei und weiterhin von einer
Wiederholungsgefahr ausgegangen werden müsse. Insoweit
bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
Es sei klar erkennbar, dass musikalische Darbietungen jeder
Art durch Musikgruppen hätten verboten werden sollen. Es sei
irrig, dass mit einer Wiederholung der Auflage nicht zu
rechnen sei. Vielmehr bestehe weiterhin Wiederholungsgefahr,
weil nicht auszuschließen sei, dass eine derartige Auflage
künftig mit dem Ergebnis erneut erlassen werde, dass
Musikgruppen in Demonstrationen des Beschwerdeführers
generell nicht auftreten dürften. Die Freie und Hansestadt
Hamburg habe bei einer vom Beschwerdeführer veranstalteten
Demonstration im September 2004 erneut versucht, mit einer
Auflage den Auftritt einer Musikgruppe zu verhindern.
12
6. Mit Beschluss vom 28. Juni 2006 lehnte das
Hamburgische Oberverwaltungsgericht den
Berufungszulassungsantrag des Beschwerdeführers ab.
13
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der
Entscheidung bestünden nicht. Hinsichtlich der
Wiederholungsgefahr habe das Verwaltungsgericht zu Recht
berücksichtigt, dass die Freie und Hansestadt Hamburg
unmissverständlich erklärt habe, dass der Tenor ihrer Auflage
nicht frei von Rechtsfehlern gewesen sei. Soweit das Gericht
daraus geschlossen habe, eine Verfügung desselben Inhalts in
einer vergleichbaren Situation werde nicht ergehen, würden
dagegen mit dem Zulassungsantrag durchgreifende Gründe nicht
vorgebracht. Gegenstand einer Fortsetzungsfeststellungsklage
könne nicht die allgemeine Feststellung sein, dass die
Versammlungsbehörde in der Vergangenheit rechtswidrig
gehandelt habe. Die Fortsetzungsfeststellungsklage beziehe
sich vielmehr ausschließlich auf den erledigten
Verwaltungsakt. Auch sei die Frage, wie eine rechtmäßige
Auflage zur Untersagung verbotswidriger musikalischer
Darbietungen im Einzelnen beschaffen sein müsse, nicht
Gegenstand der anhängigen Fortsetzungsfeststellungsklage.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils
bestünden auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht ein
Rehabilitationsinteresse verneint habe. Schließlich sei die
Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache zuzulassen.
14
7. Mit der Verfassungsbeschwerde macht der
Beschwerdeführer geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts
Hamburg vom 14. Oktober 2004 und der Beschluss des
Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2006
verletzten ihn in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4
GG.
15
Die Untersagung wesentlicher Programmpunkte
der von ihm angemeldeten Demonstration habe ihn beschwert.
Die später von der Freien und Hansestadt Hamburg abgegebene
Erklärung sei als rein prozesstaktisch zu werten. Die Auflage
sei tatsächlich nicht unbestimmt gewesen. Sie habe vielmehr
sehr bestimmt musikalische Darbietungen jeglicher Art durch
Musikgruppen anlässlich der Demonstration verboten. Dass das
Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht dies anders
sähen und folglich die Klage abgewiesen und den
Berufungszulassungsantrag abgelehnt hätten, verletze den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4
GG. Denn es habe evident Wiederholungsgefahr bestanden. Dies
ergebe sich auch daraus, dass die Behörde für Inneres mit
Verfügung vom 25. August 2004 für eine spätere
Demonstration des Beschwerdeführers musikalische Darbietungen
der Musikgruppe „O…“ untersagt habe. Dabei sei unerheblich,
dass mit dieser Verfügung speziell der Auftritt einer
Musikgruppe und nicht der Auftritt aller Musikgruppen
untersagt worden sei. Denn es sei für diese Demonstration nur
diese eine Musikgruppe angemeldet gewesen. Das Urteil des
Verwaltungsgerichts und der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts seien aufzuheben, damit die
Fachgerichte in der Sache entschieden.
16
8. Zu der Verfassungsbeschwerde hat der Senat
der Freien und Hansestadt Hamburg Stellung genommen.
17
Er hält die Verfassungsbeschwerde für
unbegründet und verweist auf die angegriffenen
Entscheidungen. Ergänzend führt er aus, die Freie und
Hansestadt Hamburg habe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
eingeräumt, dass die Auflage mit dem Verbot jeglicher
Musikdarbietungen nicht frei von Rechtsfehlern sei, weil sie
nicht hinreichend deutlich mache, dass musikalische
Darbietungen der beiden konkret angekündigten Musikgruppen
hätten untersagt werden sollen. Dementsprechend sei die
Auflage in der Anmeldebestätigung vom 25. August 2004 auch so
gefasst worden, dass nur Darbietungen der vom
Beschwerdeführer angemeldeten konkreten Musikgruppe, nicht
Musikdarbietungen jeglicher Art untersagt worden seien. Die
Versammlungsbehörde habe also bereits bei der nächsten
derartigen Versammlung nach der gegenüber dem
Verwaltungsgericht abgegebenen Erklärung gehandelt. Dass das
Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
gegen diese Auflage teilweise wiederhergestellt habe, könne
nicht als Beleg für eine Wiederholungsgefahr herangezogen
werden.
18
Die zulässige Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1
GG angezeigt ist (vgl. § 93b Satz 1 in Verbindung mit
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das
Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl.
BVerfGE 110, 77 ). Die Kammer kann deshalb
nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG der
Verfassungsbeschwerde stattgeben, weil sie offensichtlich
begründet ist.
19
1. Die angegriffenen Entscheidungen des
Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven
Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
20
a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthält ein
Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen
Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die in
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgte Effektivität des
Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen
gesichert, die wie mit der vom Beschwerdeführer in
entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage Vorkehrungen dafür
treffen, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich
wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe
im Regelfall nicht ohne die Möglichkeit fachgerichtlicher
Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 110,
77 ). Die Zulässigkeit eines Rechtsschutzbegehrens
ist dabei allerdings vom Vorliegen eines schutzwürdigen
Interesses bei der Verfolgung eines subjektiven Rechts
abhängig. Damit der Rechtsschutz nicht unzumutbar beschränkt
wird, dürfen aber an ein solches Rechtsschutzbedürfnis keine
aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Anforderungen
gestellt werden (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 110, 77
).
21
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert den
Rechtsweg nicht nur bei aktuell anhaltenden, sondern auch bei
in der Vergangenheit erfolgten Rechtsverletzungen, wenn ein
darauf bezogenes Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. BVerfGE
104, 220 ; 110, 77 ). Darüber
hinaus gewährt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nach Maßgabe der
Sachentscheidungsvoraussetzungen auch einen Anspruch auf
Rechtsschutz in einem Hauptsache- und nicht nur in einem
Eilverfahren (vgl. BVerfGE 110, 77 ).
22
In versammlungsrechtlichen Verfahren sind die
Anforderungen, die bei einer insoweit als
Hauptsacherechtsbehelf in Betracht kommenden
Fortsetzungsfeststellungsklage für die Beurteilung des
Rechtsschutzinteresses gelten, unter Berücksichtigung der
Besonderheiten der Versammlungsfreiheit anzuwenden. Zwar
begründet nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit
ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ein solches Interesse
besteht aber dann, wenn die Gefahr einer Wiederholung des
Eingriffs besteht oder wenn aus Gründen der Rehabilitierung
ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Klärung der
Rechtmäßigkeit angenommen werden kann (vgl. BVerfGE 110, 77
). Stets anzunehmen ist ein
Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Vorliegen einer
Wiederholungsgefahr (vgl. BVerfGE 110, 77 ). Das
Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt dabei zum einen die
Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren
Versammlung durch den Betroffenen voraus, zum anderen, dass
die Behörde voraussichtlich an ihrer Rechtsauffassung
festhalten wird (vgl. BVerfGE 110, 77 ).
23
Dabei reicht es aus, dass der Wille des
Betroffenen erkennbar ist, in Zukunft Versammlungen
abzuhalten, die ihrer Art nach zu den gleichen
Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer
Rechtmäßigkeit führen können. Angesichts des
verfassungsrechtlich geschützten Rechts des Veranstalters,
über das Ziel sowie die Art und Weise der Durchführung einer
Versammlung selbst zu bestimmen, darf für die Bejahung des
Feststellungsinteresses nicht verlangt werden, dass die
möglichen weiteren Versammlungen unter gleichen Umständen,
mit einem identischen Motto und am selben Ort durchgeführt
werden (vgl. BVerfGE 110, 77 ). Jedoch sind
Anhaltspunkte dafür zu fordern, dass die Behörde das Verbot
solcher weiteren Versammlungen oder die Beschränkung ihrer
Durchführung voraussichtlich wieder mit den gleichen Gründen
rechtfertigen wird. Ist gerichtlicher Eilrechtsschutz erlangt
worden, bestehen aber Anhaltspunkte dafür, dass eine Behörde
sich nicht an den im vorangegangenen Eilverfahren
vorgenommenen gerichtlichen Bewertungen ausrichten wird, ist
ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen, es sei
denn die konkret betroffene Behörde hat eindeutig erkennen
lassen, in Zukunft von einer Wiederholung der Beschränkung
unter Verwendung der von ihr ursprünglich gegebenen
Begründung absehen zu wollen (vgl. BVerfGE 110, 77
).
24
b) Nach diesen Maßstäben verletzen die
angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Denn danach
hätten die Gerichte das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr
nicht verneinen dürfen.
25
aa) Entgegen der vom Oberverwaltungsgericht
bestätigten Auffassung des Verwaltungsgerichts ließ sich aus
der Erklärung der Freien und Hansestadt Hamburg in ihrer
Klageerwiderung, die vom Beschwerdeführer mit der
Fortsetzungsfeststellungsklage angegriffene Auflage sei nicht
frei von Rechtsfehlern, nicht schließen, dass in einer
vergleichbaren Situation nicht erneut eine Auflage gleichen
Inhalts erlassen werde.
26
Zwar wurde mit dieser Erklärung eingeräumt,
dass die jegliche Musikdarbietungen von Musikgruppen
untersagende Auflage nicht frei von Rechtsfehlern gewesen
sei. Diese Fehler wurden aber nur darin gesehen, dass die
Auflage nicht hinreichend deutlich mache, dass ihr Kern die
Untersagung von musikalischen Darbietungen der beiden vom
Beschwerdeführer angekündigten Skinheadbands gewesen sei,
weil sie ihrem Wortlaut nach jegliche Musikdarbietung
untersage. Nur insoweit hat die Freie und Hansestadt Hamburg
auch den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Im Übrigen hat
sie jedoch ausdrücklich daran festgehalten, dass Auftritte
der vom Beschwerdeführer engagierten Bands zu Recht
vollständig untersagt worden seien. Die Freie und Hansestadt
Hamburg hat damit aber deutlich gemacht, dass nach ihrer
Auffassung die mit der Fortsetzungsfeststellungsklage
angegriffene Auflage, auch wenn sie ihrem Wortlaut nach zu
weit gefasst ist, den Auftritt der vom Beschwerdeführer
angekündigten Musikgruppen in rechtmäßiger Weise untersagt
hat.
27
Dabei lässt die Klageerwiderung vom 17. Juni
2004 auch nicht erkennen, dass die Versammlungsbehörde an der
Begründung für die Auflage nicht mehr festhält, die Inhalte
der dem rechten Spektrum nahestehenden Musikgruppen bauten,
selbst wenn sie weder strafbar noch indiziert seien,
tendenziell Feindbilder auf, würden von weiten Teilen der
Bevölkerung als aggressiv wahrgenommen, sollten
Gewalthandlungen auslösen und gefährdeten die öffentliche
Ordnung, weil sie bei weiten Teilen der Bevölkerung die
Assoziation einer Verherrlichung nationalsozialistischen
Gedankenguts hervorriefen. Dementsprechend hat die
Versammlungsbehörde die Untersagung des Auftritts einer
anderen Musikgruppe bei einer vom Beschwerdeführer für den
4. September 2004 zum selben Thema angemeldeten
Demonstration in der Anmeldebestätigung vom 25. August 2004
auch wiederum auf diese Argumentation gestützt.
28
Räumt die Versammlungsbehörde zwar ein, dass
die Formulierung einer Auflage nicht in jeder Hinsicht
rechtsfehlerfrei sei, bleibt sie aber gleichzeitig dabei,
dass die Auflage in ihrem Kern, dem Verbot des vom
Beschwerdeführer angekündigten Auftritts zweier Musikgruppen,
rechtmäßig gewesen sei, ohne sich von der dem Verbot
zugrundeliegenden und auf andere Musikgruppen übertragbaren
Begründung zu distanzieren, so liegen darin hinreichende
Anhaltspunkte dafür, dass sie an ihrer Rechtsauffassung
festhalten und deshalb vergleichbare Versammlungen des
Beschwerdeführers aus den gleichen Gründen wie bisher durch
eine Untersagung des Auftritts von Musikgruppen, die
vergleichbare Musikinhalte vertreten, beschränken wird.
Verneinen die Gerichte in einem solchen Fall die
Wiederholungsgefahr und damit das für die Zulässigkeit der
Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche
Feststellungsinteresse, so verletzt dies den Beschwerdeführer
in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
29
bb) Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht
durch das vorangegangene Eilverfahren, in dem der
Beschwerdeführer in weitem Umfang Erfolg gehabt hat,
entfallen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die betroffene
Behörde in Anschluß hieran eindeutig erkennen ließe, in
Zukunft der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgen und von
einer Wiederholung vergleichbarer Versammlungsbeschränkungen
mit der von ihr ursprünglich gegebenen Begründung absehen zu
wollen (vgl. BVerfGE 110, 77 ). Davon kann
vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden.
30
Mit Beschluss vom 22. Mai 2004 hat das
Verwaltungsgericht Hamburg die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs des Beschwerdeführers gegen die jegliche
Musikdarbietungen untersagende Auflage mit der Maßgabe wieder
hergestellt, dass auf der Versammlung lediglich bestimmte
Texte nicht dargeboten werden durften. Es hat dies damit
begründet, dass eine generelle Untersagung musikalischer
Darbietungen rechtsgerichteter Musikgruppen zur
Gefahrenabwehr nicht erforderlich sei. Weder erfülle jeder
aggressive, militante oder sonst überzogene Text einen
Straftatbestand noch sei die öffentliche Ordnung stets
betroffen. Lediglich ein Teil der Texte rufe deutlich zur
Anwendung von Gewalt auf. Nur ein auf diese Texte
beschränktes Verbot sei daher notwendig und
verhältnismäßig.
31
Die Versammlungsbehörde hat demgegenüber stets
zu erkennen gegeben, dass sie diese Rechtsauffassung nicht
teilt und sich folglich auch in Zukunft nicht an dieser
ausrichten will. Sie hatte bereits gegen die Eilentscheidung
des Verwaltungsgerichts Hamburg Beschwerde eingelegt
- über die dann aus prozessualen Gründen nicht mehr
entschieden werden musste - und auch in ihrer
Klageerwiderung ausdrücklich betont, dass ihrer Ansicht nach
die Darbietungen der vom Beschwerdeführer angekündigten
Musikgruppen zu Recht untersagt worden seien und der das
Verbot der Musikdarbietungen beschränkende Beschluss des
Verwaltungsgerichts zu kurz greife, weil schon die Teilnahme
der Bands als solche wegen der Gewaltorientierung einiger
Liedtexte mit der öffentlichen Ordnung nicht in Einklang zu
bringen sei. Die Versammlungsbehörde hat also keineswegs
eindeutig erkennen lassen, in Zukunft von einer Wiederholung
der angegriffenen Auflage mit der gleichen Begründung absehen
zu wollen, sondern im Gegenteil ausdrücklich an ihrer
abweichenden Rechtsauffassung festgehalten.
32
cc) An der Verletzung von Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG ändert auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts
darauf nichts, dass es, nachdem die Versammlungsbehörde die
Fehlerhaftigkeit ihrer Entscheidung eingeräumt habe, nicht
Gegenstand des Verfahrens sei, wie eine rechtmäßige Auflage
auszusehen habe.
33
Gegenstand der Fortsetzungsfeststellungsklage
war die damit angegriffene Auflage. Diese verbot zwar ihrem
Wortlaut nach jegliche Musikdarbietung von Musikgruppen. Sie
zielte aber, wie die Freie und Hansestadt Hamburg selbst
dargelegt hat, im Kern darauf ab, den vom Beschwerdeführer
angekündigten Auftritt zweier rechtsgerichteter Musikgruppen
zu untersagen. Da die Auflagenbegründung ausdrücklich an die
Anmeldung dieser Musikgruppen anknüpfte, war dies auch für
den Adressaten der Auflage ohne weiteres erkennbar. Die
Untersagung jeglicher Musikdarbietungen von Musikgruppen war
damit vor allem als Verbot des Auftritts der vom
Beschwerdeführer angekündigten Bands aus dem rechten Spektrum
zu verstehen und daher als solches auch Gegenstand der
Fortsetzungsfeststellungsklage. Es ging deshalb bei der
Entscheidung über diese Klage nicht um die abstrakte Klärung
der Voraussetzungen, unter denen ein Verbot von
Musikdarbietungen in rechtmäßiger Weise hätte erlassen werden
dürfen, sondern um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines
konkreten Verbots des Auftritts zweier bestimmter
Musikgruppen um zu klären, ob der Beschwerdeführer künftig in
einer vergleichbaren Situation das generelle Verbot des
Auftritts im Wesentlichen gleichartiger Musikgruppen
hinnehmen muss. Da die Versammlungsbehörde erklärtermaßen
weiterhin in vollem Umfang von der Rechtmäßigkeit dieses
Verbots ausging, konnten die Gerichte insoweit die
Wiederholungsgefahr aber nicht ohne Verstoß gegen
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verneinen. Es war vielmehr zu
erwarten, dass die Behörde an ihrer Rechtsauffassung
festhalten und ein vergleichbares Verbot mit gleicher
Begründung bei vergleichbaren Versammlungen des
Beschwerdeführers erneut erlassen würde.
34
2. Der Aufhebung der angegriffenen
Entscheidungen steht auch nicht entgegen, dass eine Annahme
zur Entscheidung dann nicht angezeigt ist, wenn die
Verfassungsbeschwerde auch bei einer Zurückverweisung an das
Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben könnte (vgl.
BVerfGE 90, 22 ). Dies käme zwar dann in
Betracht, wenn es an der weiteren für die Annahme einer
Wiederholungsgefahr erforderlichen Voraussetzung der
Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren
Versammlung durch den Beschwerdeführer fehlen würde (vgl.
BVerfGE 110, 77 ). Jedoch kann davon nicht
ausgegangen werden. Denn diese Möglichkeit kann hier nicht
von vornherein ausgeschlossen werden. Immerhin hatte der
Beschwerdeführer bereits für den 4. September 2004
erneut eine Demonstration in Hamburg unter dem Motto
„Musikfreiheit ist Meinungsfreiheit“ angemeldet, in deren
Rahmen wiederum eine Musikgruppe auftreten sollte.
35
3. Ist damit der Verfassungsbeschwerde
stattzugeben, so ist nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
festzustellen, dass die angegriffenen Entscheidungen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG verletzen. Außerdem hebt das
Bundesverfassungsgericht nach § 95 Abs. 2 BVerfGG die
Entscheidungen auf und verweist die Sache an das
Verwaltungsgericht Hamburg als zuständiges Gericht
zurück.
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4. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im
Verfassungsbeschwerdeverfahren nach § 34a Abs. 2 BVerfGG
zu erstatten.