BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1951/11 -
der Frau Dr. Sch...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 15. April 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Kosten
für die Löschung einer Globalgrundschuld aus dem
Grundbuch.
2
1. Die Beschwerdeführerin schloss 1994 einen
Kaufvertrag über einen Miterbbaurechtsanteil verbunden mit
dem Sondereigentum an einer Wohnung sowie der Sondernutzung
an Kfz-Stellplätzen in einer von der Verkäuferin zu
errichtenden Wohnungseigentumsanlage mit 50 Wohnungen. Als
Kaufpreis wurden 1.050.500 DM vereinbart. Nach § 8
Nr. 3 Satz 2 des Vertrages verpflichtete sich die
Verkäuferin, den Kaufgegenstand lastenfrei zu liefern, nach
§ 8 Nr. 3 Satz 3 bewilligte und beantragte sie die
Löschung nicht übernommener Belastungen und nach § 13
Nr. 3 verpflichtete sie sich, die Kosten für die Löschung
nicht übernommener Belastungen zu tragen. Für eine Bank war
am Gesamterbbaurecht eine Grundschuld mit einem Nennwert in
Höhe von 45.000.000 DM bestellt und ins Grundbuch eingetragen
worden, welche nach Teilung des Erbbaurechts auf sämtlichen
Wohnungs- und Teilerbbaurechten lastete.
3
Über das Vermögen der Verkäuferin wurde 1999
das Insolvenzverfahren eröffnet. Ende 2008 verhandelte die
Beschwerdeführerin mit dem Insolvenzverwalter über den
Vollzug des Kaufvertrags und schlug vor, einen Restkaufpreis
in Höhe von 5.000 € Zug um Zug gegen Zustimmung zur
Eigentumsumschreibung und Löschung der Globalgrundschuld zu
zahlen. Sowohl der Insolvenzverwalter als auch die aus der
Grundschuld berechtigte Bank lehnten es ab, Kosten für die
Eintragung der Beschwerdeführerin in das Grundbuch und die
Löschung der Grundschuld zu übernehmen. Die
Beschwerdeführerin zahlte den restlichen Kaufpreis an die
Bank. Der Insolvenzverwalter stimmte der
Eigentumsumschreibung zu und die Bank bewilligte die Löschung
der Grundschuld, woraufhin der Notar die
Eigentumsumschreibung und Löschung beantragte.
4
2. Mit nicht angegriffener Kostenrechnung
forderte das Amtsgericht Frankfurt am Main von der
Beschwerdeführerin unter anderem eine halbe Gebühr aus
einem Wert von 23.008.134,65 € (entspricht
45.000.000 DM), nämlich 9.546,50 € nach
§ 68 Satz 1 1. Hs. KostO in Verbindung mit
§ 62 Abs. 1, § 23 Abs. 2 1. Hs. KostO für
die Löschung der Globalgrundschuld und machte mit Schreiben
vom selben Tag die beantragte Eintragung von der Zahlung
eines auch diese Gebühr umfassenden Kostenvorschusses
abhängig. Die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen die
Kostenrechnung hat das Amtsgericht zurückgewiesen und der
nachfolgenden Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht
abgeholfen.
5
3. a) Mit dem angegriffenem Beschluss hat das
Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen.
6
Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung
und Literatur sei für den Fall, dass der Ersteller einer
Eigentumsanlage als Kostenschuldner für eine von ihm
beantragte Löschung in Anspruch genommen werde, eine halbe
Gebühr nach § 68 KostO aus dem Nennwert des Globalrechts
anzusetzen. Der für die Kammer zuständige Senat des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vertrete die Auffassung,
dass die Gebühr nach § 68 Abs. 1 Satz 1 KostO aus dem
Nennbetrag des Globalgrundrechts geschuldet sei, auch wenn
ein Erwerber von Wohnungseigentum in einer
Wohnungseigentumsanlage nach Entlassung aller übrigen
Erwerber aus der Mithaft als Letzter die Löschung des
Globalgrundrechts beantrage. Nur bei einem außer Verhältnis
zu dem Interesse des Antragstellers stehenden Kostenrisiko
sei die Höhe der Löschungsgebühr mit dem aus dem
Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Justizgewährungsanspruch
unvereinbar (Verweis auf Oberlandesgericht Frankfurt,
Beschlüsse vom 10. Juni 2002 - 20 W 142/05 - und vom 13.
August 2002 - 20 W 265/02 -, juris), was hier nicht der Fall
sei. Bei der Entlassung aus der Mithaft handele es sich um
einen anderen Lebenssachverhalt als bei der Löschung des
Gesamtrechts, so dass entgegen der Auffassung des Bayerischen
Obersten Landesgerichts (Verweis auf BayObLG, Beschluss vom
30. Mai 2000 - 3Z BR 59/00 -, NJW-RR 2000, S. 1597)
Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung nicht gebiete.
Der Kammer sei diese sowie weitere abweichende Rechtsprechung
(Verweis auf OLG Köln, Beschluss vom 28. Februar 1997
- 2 Wx 11/96 -, MittRhNotK 1997, S. 240;
OLG Dresden, Beschluss vom 3. April 2006 - 3 W 398/96 -,
juris) bekannt, sie sehe jedoch keine Veranlassung, insoweit
von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main abzuweichen.
7
Eine Zulassung der weiteren Beschwerde sei
nicht geboten, weil die Beschwerdekammer der Rechtsprechung
des für sie zuständigen Senats bei dem Oberlandesgericht
Frankfurt am Main folge.
8
b) Mit nicht angegriffenem Beschluss hat das
Landgericht die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin als
unzulässig verworfen.
9
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung
ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 sowie aus Art. 19 Abs. 4,
Art. 103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.
10
1. Das Landgericht hätte die weitere
Beschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 und
Nr. 2 ZPO zulassen müssen; die Nichtzulassung ohne
Begründung verletze die Beschwerdeführerin in ihrem
Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das Gericht habe über eine Frage
mit grundsätzlicher Bedeutung entschieden, zu der in der
Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten
würden; darüber hinaus sei die Kammer von den Entscheidungen
höherrangiger Gerichte abgewichen. Die willkürliche
Nichtzulassung verletze auch Art. 19 Abs. 4
und Art. 3 Abs. 1 GG. Schließlich habe die Kammer
das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht
beachtet und damit Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
11
2. Mit Rücksicht auf den
Justizgewährungsanspruch, das Recht auf effektiven
Rechtsschutz, den Gleichheitssatz und den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dürfe eine auferlegte Gebühr
nicht außer Verhältnis zu dem mit der Gebührenregelung
verfolgten Zweck stehen und müsse die verhältnismäßige
Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleiben.
12
Wie das Bayerischen Oberste Landesgericht
zutreffend ausgeführt habe (Verweis auf BayObLG, Beschluss
vom 23. Juli 1992 - 3Z BR 57/92 -, NJW-RR 1992, S.
1459), sei (deswegen) eine verfassungskonforme Auslegung (des
§ 23 Abs. 2 KostO) dahin geboten, dass der zufällig
letzte Erwerber, auf dessen zu erwerbendem Wohnungseigentum
eine Globalgrundschuld noch laste, nicht eine aus dem
Nennbetrag der Grundschuld berechnete Gebühr, sondern
lediglich eine Gebühr wie von den anderen Wohnungseigentümern
anlässlich der Entlassung aus Mithaft entrichtet zahlen
müsse. Die gegenteilige Auslegung des Landgerichts verstoße
gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das
Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG.
13
Zudem habe das Landgericht bei der Beurteilung
der Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Gebühren und
dem Interesse der Beschwerdeführerin als Gebührenschuldnerin
willkürlich auf den Vergleich zwischen den vom Amtsgericht
berechneten Gebühren und dem von der Beschwerdeführerin
entrichteten Kaufpreis abgestellt; tatsächlich komme es auf
einen Vergleich zwischen den Kosten der Entlassung aus der
Mithaft und den Kosten für die Löschung der Globalgrundschuld
an, welcher die Unverhältnismäßigkeit deutlich mache.
Schließlich habe das Landgericht nicht beachtet, dass die
Beschwerdeführerin den Antrag nur deswegen habe stellen und
die Kosten übernehmen müssen, weil die Verkäuferin insolvent
sei und deswegen die Kosten nicht mehr übernehmen könne.
14
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt.
Dabei kann dahin stehen, welche Auswirkungen es auf die
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hat, dass das
Landgericht die Anhörungsrüge als unzulässig verworfen
hat.
15
1. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten
Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus
Art. 103 Abs. 1 GG sind bereits nicht den
Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG
entsprechend dargetan, auch soweit die Beschwerdeführerin
beanstandet, dass das Landgericht Vorbringen und
Beweisangebote übergangen, diese nicht zutreffend erfasst,
gebotene Hinweise unterlassen sowie eine Streitverkündung
nicht berücksichtigt habe, und außerdem rügt, dass ihr eine
Stellungnahme der Bezirksrevisorin nicht zugegangen sei.
Insoweit wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
16
2. Das Landgericht hat weder den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Justizgewährung und effektiven
Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG noch das Willkürverbot des Art. 3
Abs. 1 GG verletzt, indem es die weitere Beschwerde nicht
zugelassen hat.
17
a) Eine den Zugang zur nächsten Instanz
erschwerende Auslegung und Anwendung einer
Rechtsmittelzulassungsvorschrift ist mit dem sich für den
Zivilprozess aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch
gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG ergebenden Gebot effektiven
Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren und verletzt zugleich
Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie sachlich nicht zu
rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich
erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar
einschränkt (vgl. BVerfGE 74, 228 ; 77, 275
; BVerfGK 15, 127 ; BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR
2587/06 -, NJW 2009, S. 572 ; Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Februar 2008
- 2 BvR 899/07 -, NJW 2008, S. 1938).
18
b) aa) Anders als die Beschwerdeführerin
meint, richtet sich die Zulassung der weiteren Beschwerde
nicht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1,
Abs. 2 ZPO, sondern nach § 14 Abs. 5
Satz 1 KostO, weil die Beschwerdeführerin sich mit
einer Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 14 Abs.
1, Abs. 2 KostO gewandt und nach deren
Zurückweisung Beschwerde zum Landgericht erhoben hat,
§ 14 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 1. Hs.
KostO.
19
Die weitere Beschwerde ist vom
Beschwerdegericht nur dann zuzulassen, wenn eine zur
Entscheidung stehende Frage grundsätzliche Bedeutung hat,
§ 14 Abs. 5 Satz 1 KostO. Grundsätzliche
Bedeutung hat eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, wenn sie
sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen
kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an
der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts
berührt (vgl. BGHZ 151, 221 ; 154, 288
zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre
Beantwortung mangels Erörterung in Rechtsprechung und
Literatur zweifelhaft ist oder wenn zu ihr unterschiedliche
Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich
noch nicht geklärt ist (vgl. Ball in: Musielak, ZPO,
8. Auflage 2011, § 543 ZPO Rn. 5a; Wenzel in:
MüKo, ZPO, 3. Auflage 2007, § 543 ZPO Rn. 7).
20
bb) Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht
die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 Satz 1 KostO
vertretbar verneint. Zwar beruft sich die Beschwerdeführerin
darauf, dass sich die Frage der Bemessung der Gebühren bei
einem Antrag auf Löschung einer Globalgrundschuld durch den
letzten Wohnungseigentumserwerber nach Enthaftung der übrigen
Miteigentumsanteile in einer unbestimmten Vielzahl weiterer
Fälle stelle und klärungsbedürftig sei, weil zu dieser von
Oberlandesgerichten unterschiedliche Auffassungen vertreten
würden. Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass nach
dem vom Gesetzgeber in § 14 KostO vorgesehenen
Instanzenzug das zuständige Oberlandesgericht zur
Entscheidung über die weitere Beschwerde und damit jeweils
für seinen Zuständigkeitsbereich abschließend zur Klärung der
Fragen mit grundsätzlicher Bedeutung berufen ist. Das
Landgericht ist dementsprechend jedenfalls vertretbar davon
ausgegangen, dass die maßgebende Rechtsfrage der Bemessung
der Gebühren bei Löschung einer Globalgrundschuld auf Antrag
des letzten Wohnungseigentumserwerbers - im vom
Gesetzgeber vorgesehenen Instanzenzug - vom zuständigen
Oberlandesgericht Frankfurt am Main geklärt sei, und hat
damit die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde im
angegriffenen Beschluss begründet.
21
cc) Dass sich aufgrund weiteren Widerspruchs
in Rechtsprechung und Literatur gegen die Auffassung des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main erneuter Klärungsbedarf
ergeben hat (vgl. Ball in: Musielak, ZPO, 8. Auflage
2011, § 543 ZPO Rn. 5a; Wenzel in: MüKo, ZPO,
3. Auflage 2007, § 543 ZPO Rn. 7), ist nicht dargetan.
Jedenfalls durfte das Landgericht dies in Ansehung dessen,
dass die von den Entscheidungen des Oberlandesgericht
Frankfurt am Main abweichenden Entscheidungen anderer
Oberlandesgerichte überwiegend zuvor ergangen waren (vgl.
BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 3Z BR 57/92 -,
NJW-RR 1992, S. 1459; Beschluss vom 30. Mai 2000, NJW-RR 2000
- 3Z BR 59/00 -, S. 1597; OLG Köln, Beschluss vom 28. Februar
1997 - 2 Wx 11/96 -, MittRhNotK 1997, S.
240) und die zeitlich nachfolgende Entscheidung des
Oberlandesgerichts Dresden (vgl. OLG Dresden, Beschluss
vom 3. April 2006 - 3 W 398/06 -, juris) keine neuen
Argumente aufzeigt, vertretbar verneinen.
22
3. Es kann dahin stehen, ob das im
Wesentlichen auf Entscheidungen des Bayerischen Obersten
Landesgerichts (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 1992
- 3Z BR 57/92 -, NJW-RR 1992, S. 1459; Beschluss vom 30.
Mai 2000 - 3Z BR 59/00 -, NJW-RR 2000, S. 1597) verweisende
Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen der
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt, soweit
diese rügt, dass die Auslegung und Anwendung von
§ 68 Satz 1 1. Hs. KostO in
Verbindung mit § 62 Abs. 1, § 23 Abs. 2 1. Hs.
KostO seitens des Landgerichts ihren Anspruch auf
Justizgewährung und effektiven Rechtsschutz aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG sowie den allgemeinen
Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
verletzt. Jedenfalls ist die Erhebung einer Gebühr nach dem
Nennwert der Globalgrundschuld vom letzten
Wohnungseigentumserwerber in Ansehung dieser
verfassungsrechtlichen Gewährleistungen nicht zu
beanstanden.
23
a) aa) Der allgemeine Gleichheitssatz
gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich
Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164
; 124, 199 ). Aus dem allgemeinen
Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und
Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen, die vom
bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 117,
1 ; 121, 317 ; 126, 400 ).
Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch
Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der
Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG
gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der
Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium
anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der
Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den
vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden
Regelung, der sich als sachlich vertretbarer
Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht
erweist (vgl. BVerfGE 124, 199 ). Der
Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von
Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer
anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen
keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht
bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung
rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 88, 87
; 93, 386 ; 99, 367 ; 105, 73
; 107, 27 ; 110, 412 ). Dabei
gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen
Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den
jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und
Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108
; 93, 319 ; 107, 27 ;
126, 400 m.w.N. und BVerfG, Beschluss des Ersten
Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris, Rn.
77 f.).
24
bb) Für den Bereich der Erhebung von Gebühren
für staatliche Leistungen hat das Bundesverfassungsgericht
geklärt, dass der Gesetzgeber über einen weiten
Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum verfügt, welche
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer
Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und
Gebührensätze er hierfür aufstellen will (vgl. BVerfGE
50, 217 ; 79, 1 ). In Ansehung
von Art. 3 Abs. 1 GG dürfen Gebühren allerdings nicht
völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen
Staatsleistung festgesetzt werden; die Verknüpfung zwischen
den Kosten der Staatsleistung und den dafür auferlegten
Gebühren darf sich nicht in einer Weise gestalten, die sich
unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß
erweist. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet zudem, bei
gleichartig beschaffenen Leistungen, die Gebührenmaßstäbe und
Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und
Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln, dass sie
unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung
Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter
den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Die dem Einzelnen
auferlegte Gebühr darf schließlich nicht außer Verhältnis zu
den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen
(vgl. BVerfGE 50, 217 ;
79, 1 ; 85, 337
).
25
b) Auf der Grundlage dieser Maßstäbe verletzt
die Erhebung einer Gebühr aus dem Nennwert einer
Globalgrundschuld nicht den allgemeinen Gleichheitssatz aus
Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die demgegenüber vom Bayerischen
Obersten Landesgericht (vgl. Beschluss vom 23. Juli
1992 - 3Z BR 57/92 -, NJW-RR 1992, S. 1459) entwickelte
Auslegung des § 23 Abs. 2 KostO für den Fall
eines Antrages auf Löschung einer Globalgrundschuld durch den
letzten, noch nicht aus der Mithaft entlassenen Erwerber ist
- unabhängig davon, ob eine solche Auslegung angesichts des
klaren Wortlauts der betroffenen Regelungen und der
ausdrücklichen gesetzgeberischen Begründung überhaupt möglich
ist - jedenfalls verfassungsrechtlich nicht geboten.
26
aa) Die Anknüpfung der Gebühren
grundbuchrechtlicher Eintragungen nach den
§§ 60 ff. KostO an den Wert des Geschäfts gemäß
§ 18 Abs. 1 KostO verletzt weder den
Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 noch
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 6. Juli 2004 - 2 BvR 206/04 -,
NJW 2004, S. 3321; siehe auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom
12. November 2002 - 3 W 213/02 -, NJW-RR 2003, S. 235).
Bei den Gebühren des Grundbuchrechts im Sinne der
§§ 60 ff. in Verbindung mit § 18
Abs. 1 KostO handelt es sich nicht um reine
Bearbeitungsgebühren, sondern um komplexe, einer Vielzahl von
Zielen dienenden Gebühren. Sie gleichen neben dem
Bearbeitungsaufwand auch den Aufwand für Sachinvestitionen
und für allgemein mit der Grundbuchführung verbundene
Investitionen, den Aufwand für die Abgleichung des Grundbuchs
mit anderen öffentlichen Registern, insbesondere den
Liegenschaftskatastern, das Haftungsrisiko der öffentlichen
Hand entsprechend dem Nennbetrag der Schuld, den Ausgleich
zwischen nicht kostendeckenden Eintragungen mit niedrigem
Geschäftswert durch kostendeckende Eintragungen mit hohem
Geschäftswert und auch den Wert der grundbuchrechtlichen
Eintragung eines Rechts für den Leistungsempfänger selbst
aus. Diese verschiedenen Ausgleichsziele berechtigen den
Gesetzgeber, die Grundbuchgebühren als Wertgebühren
auszugestalten, ohne dass hierbei die Gebühr unabhängig von
der Staatsleistung festgesetzt wird (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2004
- 2 BvR 206/04 -, NJW 2004, S. 3321 f.).
27
bb) (1) Maßgebend dafür, dass die Gebühren für
einen Antrag auf Löschung einer Grundschuld nach deren
Nennwert festzusetzen sind, ist die Regelung des § 23
Abs. 2 1. Hs. KostO, die mit dem Gesetz zur Änderung und
Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957
(BGBl I S. 861) - als § 21
Abs. 2 KostO - eingeführt worden ist. Nach dem
vorhergehenden § 21 Abs. 2 KostO war der
Nennbetrag nur dann maßgebend, wenn der Wert des Grundstücks
nicht geringer war. Eine entsprechende Regelung findet sich
seitdem nur noch für die Einbeziehung in eine Mithaft und
Entlassung aus einer solchen, nämlich jetzt in § 23
Abs. 2 2. Hs. KostO. Die Heranziehung des
Nennwerts nach jetzt § 23 Abs. 2 1. Hs. KostO
hat der Gesetzgeber damit begründet, dass die
uneingeschränkte Anwendung des § 21 Abs. 2 KostO in der
vorherigen Fassung zu unbefriedigenden Ergebnissen geführt
habe. Werde zum Beispiel ein Baukredit für ein zu
errichtendes Gebäude durch ein Grundpfandrecht an dem noch
unbebauten Grundstück gesichert, sei es nicht angemessen,
anstelle des Nennbetrags des Grundpfandrechts den meist weit
geringeren Wert des Bauplatzes als Geschäftswert anzunehmen.
Deswegen sei anstelle des Nennbetrags der Schuld der
geringere Grundstückswert nur dann als Geschäftswert
anzunehmen, wenn später Grundstücke in die Mithaft einbezogen
oder aus der Mithaft entlassen würden. In solchen Fällen
rechtfertige es sich, auf den geringeren Grundstückswert
zurückzugreifen, weil hier der Nennbetrag des
Grundpfandrechts nicht die Werteinschätzung offenbare, die
die Beteiligten der weiteren Sicherung zuteil werden ließen
(vgl. BTDrucks II/2545, S. 177).
28
(2) Der Gesetzgeber hat die Gebühr nach dem
Nennwert bemessen, um dieser den wirtschaftlichen Wert des
Grundpfandrechts für die Beteiligten, insbesondere für den
Grundstückseigentümer, der das Grundpfandrecht zur Sicherung
eines Baukredits bestellt, zugrunde zu legen. Damit steht in
Einklang - auch wenn der Gesetzgeber Gestaltungen wie
den Masseneigentumswohnungsbau und das Bauherrenmodell noch
nicht vorhergesehen haben mag (vgl. BayObLG, Beschluss vom
23. Juli 1992 - 3Z BR 57/92 -, NJW-RR 1992, S. 1459) -,
dass zur Bemessung der Gebühr für die Eintragung und Löschung
einer Globalgrundschuld, welche der Ersteller einer
Wohnungseigentumsanlage, der ein Darlehen zur Finanzierung
seines Vorhabens aufnimmt, zur Absicherung des Darlehens am
Grundstück bestellt und welche nach Teilung des Grundstücks
auf sämtlichen Grundstücksteilen lastet, deren Nennwert
herangezogen wird. Denn nur dieser und nicht der Wert des -
noch unbebauten - Grundstücks entspricht dem wirtschaftlichen
Interesse der an der Grundschuldbestellung Beteiligten,
insbesondere des Erstellers und Grundstückseigentümers.
Demzufolge wird auch nicht in Zweifel gezogen, dass der
Ersteller einer Wohnungseigentumsanlage, der die Löschung
einer Globalgrundschuld beantragt, eine Gebühr nach deren
Nennwert zu entrichten hat, selbst wenn bis auf eine
Wohnungseigentumseinheit sämtliche Einheiten aus der Mithaft
entlassen worden sind (vgl. BayObLG, Beschluss vom 30.
Mai 2000 - 3Z BR 59/00 -, NJW-RR 2000, S. 1597
; OLG Köln, Beschluss vom 28. Februar 1997
- 2 Wx 11/96 -, MittRhNotK 1997,
S. 240; OLG Dresden, Beschluss vom 3. April 2006 -
3 W 398/06 -, juris; Schwarz in:
Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung,
18. Auflage 2010, § 23 KostO Rn. 17).
29
Gebührenrechtlich anders hat der Gesetzgeber
hingegen die Einbeziehung oder Entlassung aus einer Mithaft
beurteilt, nämlich nicht in jedem Fall den Nennwert der
Grundschuld, sondern im Vergleich zwischen Nennwert und
anteiligem Grundstückswert den jeweils geringeren Wert
zugrunde gelegt.
30
(3) Damit hat der Gesetzgeber eine in
vertretbarer Weise am wirtschaftlichen Interesse der
Beteiligten orientierte Differenzierung in der
Gebührenberechnung vorgenommen, die von Verfassungs wegen
nicht zu beanstanden ist. Auf die unterschiedliche Regelung
können sich zudem die von ihr betroffenen Personen,
insbesondere auch Erwerber von Wohnungseigentum einstellen,
denn sie haben die Möglichkeit, in den vertraglichen
Vereinbarungen mit dem Ersteller und Veräußerer der
Wohnungseigentumsanlage dafür zu sorgen, dass dieser die
Gebühren für die Eintragung und Löschung der in seinem
Interesse am gesamten Grundstück bestellten Grundschuld
übernimmt. Zugleich hat der Ersteller und Veräußerer die
Möglichkeit, die anfallenden Gebühren in die von den
Erwerbern zu entrichtenden Kaufpreise einzupreisen. Übernimmt
hingegen der Erwerber die Kosten der Lastenfreistellung, kann
und wird dies wiederum bei dem von ihm zu entrichtenden
Kaufpreis berücksichtigt werden (vgl. OLG Hamm,
Beschluss vom 23. Juli 2007 - 15 W 169/06 -, juris,
Rn. 18).
31
Zwar entspricht das wirtschaftliche Interesse
des letzten, noch nicht aus der Mithaft entlassenen Erwerbers
demjenigen der Erwerber, die hinsichtlich ihres
Miteigentumsanteils bereits aus der Mithaft entlassen worden
sind, weil auch er lediglich die Lastenfreiheit seines
Eigentumsanteils erwirken will. Zum einen kann der
wirtschaftliche Wert der Löschung der Grundschuld jedoch
nicht allein aus Sicht des Erwerbers bestimmt werden, sondern
ist - nach der gesetzgeberischen Intention - auch nach dem
Interesse des Erstellers und Veräußerers sowie des aus der
Grundschuld Berechtigten zu bemessen; deren Interesse
entsprach jedoch bei der Eintragung dem wirtschaftlichen
(Nenn-)Wert der Globalgrundschuld. Zum anderen würde eine
generelle Reduzierung der für die Löschung der
Globalgrundschuld anfallenden Gebühren bei einem Antrag des
letzten, noch nicht aus der Mithaft entlassenen Erwerbers,
das Risiko in sich bergen, dass die Kosten für die Löschung
der Grundschuld möglicherweise nicht mehr aus dem Nennwert
erhoben werden könnten; denn Erwerber und Veräußerer könnten
durch Regelungen zur Übernahme der Kosten und entsprechende
Antragstellung des Erwerbers den Anfall der Gebühren
manipulieren (vgl. hierzu Hintzen, RPfleger 1994,
S. 85; Pfeifer, ZNotP 2000, S. 255).
32
(4) Die Erhebung einer Gebühr aus dem Nennwert
der Globalgrundschuld verletzt auch nicht deswegen
Art. 3 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG, weil sowohl die aus der eingetragenen
Grundschuld berechtigte Bank als auch der Insolvenzverwalter
wegen der Insolvenz der Verkäuferin eine Übernahme der Kosten
abgelehnt haben und zudem die nach den notariellen
Vereinbarungen zur Kostentragung verpflichtete Verkäuferin
hierzu mangels Masse nicht mehr in der Lage war. Der
Gesetzgeber ist nicht gehalten, die Beschwerdeführerin von
Kosten zu entlasten, die letztlich allein auf die Insolvenz
der Verkäuferin und damit das typische Ausfallrisiko eines
schuldrechtlichen Anspruchs - wie hier des Anspruchs auf
Lastenfreistellung - zurückzuführen sind (vgl. OLG Hamm,
Beschluss vom 23. Juli 2007 - 15 W 169/06 -, juris,
Rn. 20). Schließlich hat die Beschwerdeführerin noch
eine Restkaufpreiszahlung in Höhe von 5.000 € geleistet, die
sie - wenn sie auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main hingewiesen worden wäre - gegebenenfalls
mit den von ihr für die nach dem notariellen Vertrag zur
Lastentragung verpflichtete Verkäuferin zu leistenden
Gebühren hätte verrechnen können.
33
cc) Die Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin
für die Gebühren aus dem Nennwert der Globalgrundschuld ist
auch nicht unverhältnismäßig.
34
(1) In der Rechtsprechung der Zivilgerichte
wird die Bemessung der Gebühr für die Löschung einer
Globalgrundschuld auf den Antrag eines Erwerbers eines
Wohnungseigentumsanteils, dessen Anteil aufgrund der
Enthaftung der übrigen Miteigentumsanteile nicht mehr aus der
Mithaft entlassen werden kann, nach dem Nennwert der
Grundschuld teilweise für unverhältnismäßig erachtet, weil
das Interesse des Erwerbers auf den Wert seines
Eigentumsanteils begrenzt sei (vgl. BayObLG, Beschluss
vom 23. Juli 1992 - 3Z BR 57/92 -, NJW-RR 1992,
S. 1459; Beschluss vom 30. Mai 2000, NJW-RR 2000 - 3Z BR
59/00 -, S. 1597; OLG Köln, Beschluss vom 28. Februar 1997
- 2 Wx 11/96 -, MittRhNotK 1997,
S. 240). Das Oberlandesgericht Hamm hält in Anlehnung an
§ 49a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GKG eine Gebühr
für unverhältnismäßig, wenn diese nach einem Wert berechnet
wird, der das Fünffache des individuellen Interesses
übersteigt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Juli
2007 - 15 W 169/06 -, juris, Rn. 22). Es vergleicht den
Wert des jeweiligen Eigentumsanteils mit dem Wert des
Gesamtgrundstücks, wobei das Oberlandesgericht diesen
Grundsatz dahin einschränkt, dass die persönlichen
Verhältnisse des Erwerbers, insbesondere die Aussicht auf
Befriedigung des Anspruchs auf lastenfreie Übertragung, zu
berücksichtigen seien, um mit Hilfe der Wertberechnung nicht
die Erfüllung schuldrechtlicher Ansprüche des Erwerbers zu
subventionieren (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Juli
2007 - 15 W 169/06 -, juris, Rn. 23). Das erkennende
Landgericht schließlich vergleicht - wie auch das von ihm in
Bezug genommene Oberlandesgericht Frankfurt (vgl. Beschlüsse
vom 10. Juni 2002 - 20 W 142/05 -, juris, Rn. 9 und vom 13.
August 2002 - 20 W 265/02 -, juris, Rn. 7) - die Höhe der aus
dem Nennwert der Globalgrundschuld berechneten Gebühr mit dem
wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin als
Erwerberin, nämlich dem Kaufpreis des Miterbbaurechtsanteils,
und stellt auf diese Weise die Verhältnismäßigkeit fest.
35
(2) Das Bundesverfassungsgericht hat geklärt,
dass die einem Einzelnen auferlegte Gebühr nicht außer
Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken
stehen darf (vgl. BVerfGE 50, 217 ;
79, 1 ; 85, 337
). Der Gesetzgeber verfolgt mit der
Gebührenbemessung nach dem Nennwert des Grundpfandrechts den
Zweck, neben dem Ausgleich des entstehenden Aufwands diesen
Wert, den die Eintragung eines Grundpfandrechts nach der
gesetzgeberischen Bewertung für die Beteiligten hat,
hinreichend zu berücksichtigen. Deswegen ist es nicht
geboten, zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit die bei der
Entlassung eines Wohnungseigentumsanteils aus der Mithaft
anfallenden Gebühren mit den bei der Löschung der
Globalgrundschuld anfallenden Gebühren zu vergleichen.
Vielmehr kann auch auf das ersichtlich nicht unangemessene
Verhältnis zwischen der Höhe der Gebühren für die Löschung
der Globalgrundschuld und dem wirtschaftlichen Interesse des
die Grundschuld bewilligenden Erstellers abgestellt werden.
Selbst wenn man aber die anfallenden Gebühren zum Interesse
des einzelnen Erwerbers ins Verhältnis setzt, ist dieses
weder regelmäßig noch im Fall der Beschwerdeführerin
unangemessen; die in Wohnungseigentumssachen vom Gesetzgeber
vorgesehene Grenze des fünffachen Werts, § 49a Abs. 1
Satz 2, Abs. 2 GKG, ist nicht einschlägig
(vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung zur Änderung des WEG und anderer Gesetze,
dort zum zunächst vorgesehenen § 50 WEG,
BTDrucks 16/887, S. 8, 41 f., sowie die
Stellungnahme des Bundesrates zur Regelung in § 49a GKG,
BRDrucks 397/05, S. 11 ff.), jedenfalls aber nicht
zur generellen Beurteilung der Verhältnismäßigkeit
geeignet.
36
(3) Ebenso wenig kann von einer von
Verfassungs wegen zu beanstandenden Überbewertung (vgl. aber
Lappe, NJW 2004, S. 489 ) die Rede sein. Zwar hat
die Beschwerdeführerin gegen die aus der Grundschuld
berechtigte Bank einen Anspruch auf Freistellung ihres
Miterbbaurechts- und Eigentumsanteils, wenn sie den Kaufpreis
vollständig bezahlt, so dass die Grundschuld aus Sicht der
Bank, die sich den Kaufpreisanspruch gegen die
Beschwerdeführerin hat abtreten lassen, aufgrund der
Mithaftentlassungen der übrigen Miterbbaurechts- und
Eigentumsanteile nicht mehr als die restliche
Kaufpreisforderung gegen die Beschwerdeführerin sichert. Der
Gesetzgeber hat jedoch dem Umstand, dass bei der Löschung
eines Grundpfandrechts dieses für die Beteiligten regelmäßig
eine geringere Bedeutung hat als zum Zeitpunkt der
Eintragung, bereits dadurch berücksichtigt, dass bei der
Löschung nur die Hälfte der für die Eintragung bestimmten
Gebühr erhoben wird, § 68 Satz 1 KostO. Der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbietet es dem
Gesetzgeber nicht, im Rahmen einer typisierenden Betrachtung
auch bei der Löschung grundsätzlich auf den ursprünglichen
Wert für die Verkäuferin und die Bank abzustellen (vgl.
OLG Hamm, Beschluss vom 13. September 1994 - 15 W 221/94
-, MittBayNot 1995, S. 160 f.)
37
(4) Die Erhebung einer Gebühr aus dem Nennwert
der Globalgrundschuld für deren Löschung auf Antrag des
Erwerbers des letzten, noch nicht enthafteten
Eigentumsanteils wird schließlich auch nicht dadurch
unverhältnismäßig, dass bereits für die Entlassung der
übrigen Erwerber aus der Mithaft Gebühren erhoben worden
sind. Für die Entlassung aus der Mithaft wird nach § 68
Satz 1 2. Hs. KostO die Hälfte der Gebühr erhoben,
die gemäß § 63 Abs. 4 KostO für die Eintragung der
Einbeziehung in die Mithaft zu erheben wäre, also regelmäßig
ein Viertel der vollen Gebühr mit der Begrenzung des
Geschäftswertes auf den Wert des Eigentumsanteils, welcher
aus der Mithaft entlassen wird. Im Einzelfall kann sich zwar
bei zahlreichen Entlassungen aus der Mithaft ergeben, dass
die Summe der hierfür anfallenden Viertelgebühren höher ist
als die halbe Gebühr aus dem Nennwert der Globalbelastung für
die Löschung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 1992
- 3Z BR 57/92 -, NJW-RR 1992, S. 1459). Dies ändert
indes nichts daran, dass die für die Eintragung der
Mithaftentlassungen erhobenen Gebühren einen anderen
Abgeltungsbereich haben als die Löschungsgebühr. Denn die
Gebühr für die Eintragung der Entlassung aus der Mithaft gilt
(ebenso wie diejenige für die Eintragung der Einbeziehung
eines Grundstücks in die Mithaftung) den besonderen
Prüfungsaufwand des Grundbuchamtes für die entsprechende
Eintragung ab, insbesondere die Prüfung der
Löschungsbewilligung und Mithaftentlassungserklärung sowie
der erforderlichen Einwilligung des Eigentümers (§§ 19,
27 GBO). Aus diesem Grund können die Mithaftentlassungen
der einzelnen Eigentumsanteile gerade nicht als eine
teilweise Löschung des Gesamtgrundpfandrechts verstanden
werden. Der Umstand, dass für die Löschung des
Gesamtgrundpfandrechts insgesamt höhere Gebühren anfallen,
nämlich ein um die Summe der für die Eintragung der
Mithaftentlassungserklärungen auf den einzelnen
Wohnungseigentumsrechten entstandenen Gebühren höherer
Betrag, als er für die einheitliche Löschung der
Gesamtgrundschuld angefallen wäre, ist lediglich eine Folge
der bei der Finanzierung des Objektes gewählten rechtlichen
Gestaltungsform (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.
September 1994 - 15 W 221/94 -, MittBayNot 1995, S. 161).
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c) Es ist bereits fraglich, ob der Anspruch
auf Justizgewährung und effektiven Rechtsschutz aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
überhaupt verletzt sein kann, wenn der Staat eine Gebühr für
die Löschung einer Grundschuld aus dem Grundbuch und nicht
für die Gewährung von Rechtsschutz in einem behördlichen oder
gerichtlichen Verfahren erhebt. Jedenfalls aber gelten die
vorstehenden Erwägungen entsprechend. Denn auch aus der
Justizgewährungspflicht und dem Anspruch auf effektiven
Rechtsschutz könnten sich verfassungsrechtliche Bedenken nur
herleiten lassen, wenn eine Gebührenvorschrift oder deren
Anwendung und Auslegung dazu führt, dass vom
Rechtsschutzsuchenden Gebühren zu leisten sind, die außer
Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert stehen, den das
Verfahren für den einzelnen Beteiligten hat
(vgl. BVerfGE 85, 337 ; BVerfGK 10,
148 ); eben dies ist aber aus den aufgezeigten
Gründen nicht der Fall.
39
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.