BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1953/00 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 24. Januar 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers
zu 2 ist durch seinen Tod erledigt.
Die Verfassungsbeschwerde der
Beschwerdeführerin zu 1 wird nicht zur Entscheidung
angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Errichtung einer Parabolantenne durch Mieter einer
Wohnung.
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1. Die Beschwerdeführerin zu 1 ist eine
türkische Staatsangehörige; ihr mittlerweile verstorbener
Ehemann - der Beschwerdeführer zu 2 - hatte ebenfalls
die türkische Staatsangehörigkeit. Sie bewohnten eine
Mietwohnung in Berlin, in der die Beschwerdeführerin zu 1
nach dem Tod ihres Ehemanns weiterhin wohnt. Die Wohnung ist
an eine mit einem Breitbandkabelnetz verbundene
Verteileranlage angeschlossen. Die Beschwerdeführer stellten
zwei Parabolantennen auf dem Balkon der Wohnung auf, deren
Entfernung ihre Vermieterin im Klagewege verlangte.
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2. Das Amtsgericht verurteilte die
Beschwerdeführer zur Entfernung der Parabolantennen gemäß
§ 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den
mietvertraglichen Bestimmungen. Nach diesen dürfe der Mieter
außerhalb seiner Wohnung keine eigene Antenne für Hörfunk
oder Fernsehen anbringen, wenn die Wohnung an eine
Gemeinschaftsantenne oder an das Breitbandkabelnetz
angeschlossen sei. Nach ständiger Rechtsprechung biete das
Breitbandkabelnetz eine hinreichende Auswahl an Sendern in
türkischer Sprache und befriedige damit das
Informationsinteresse der Beschwerdeführer unter Abwägung mit
dem Eigentumsinteresse der Klägerin im Ausgangsverfahren in
hinreichender Weise.
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3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer eine Verletzung der Informationsfreiheit
nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Vorliegend sei
durch die Anbringung der beiden Parabolantennen keine
Substanzverletzung des Gebäudes entstanden. Die
Beeinträchtigung des Eigentumsrechts der Klägerin liege
allenfalls im ästhetischen Bereich. Das Amtsgericht habe
keine Interessenabwägung vorgenommen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zu 2 hat sich durch seinen Tod
erledigt (vgl. BVerfGE 6, 389 ; 12, 311
).
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2. Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 gemäß
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
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a) Die Verfassungsbeschwerde wirft keine
Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung
auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das
Bundesverfassungsgericht hat die zu erörternden Fragen zur
Errichtung einer Parabolantenne bei Existenz einer
Gemeinschaftsantenne oder eines Breitbandkabels schon
entschieden (vgl. BVerfGE 90, 27).
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b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt gerügten
Grundrechts erforderlich (vgl. § 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG).
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aa) Es begegnet allerdings Zweifeln, ob das
angegriffene Urteil der Bedeutung der grundrechtlich
geschützten Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG) gerecht wird.
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(1) Das Grundrecht der Informationsfreiheit
gewährleistet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen
Quellen ungehindert zu unterrichten (vgl. BVerfGE 103, 44
). Hörfunk- und Fernsehsendungen gehören zu diesen
Informationsquellen (vgl. BVerfGE 35, 307 ; 90, 27
). Einen Unterschied zwischen in- und ausländischen
Informationsquellen macht das Grundgesetz nicht. Allgemein
zugänglich sind daher auch alle ausländischen
Rundfunkprogramme, deren Empfang in der Bundesrepublik
Deutschland möglich ist. Die Einrichtung einer
Parabolantenne, die den Empfang von Rundfunkprogrammen
ermöglicht, welche über Satellit ausgestrahlt werden, ist von
dem Grundrecht der Informationsfreiheit geschützt (vgl.
BVerfGE 90, 27 ).
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(2) Die Informationsfreiheit findet nach
Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in
den allgemeinen Gesetzen. Dazu gehören die miet- und
eigentumsrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches, durch die Rechte und Pflichten von Mietern und
Vermietern festgelegt werden. Bei der Auslegung und Anwendung
wertausfüllungsbedürftiger Begriffe muss der wertsetzende
Gehalt der Grundrechte für die Rechtsordnung zur Geltung
kommen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; stRspr). In
Fällen der hier vorliegenden Art ist neben dem Grundrecht der
Informationsfreiheit das Grundrecht des Eigentümers aus
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu
berücksichtigen.
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Es ist Aufgabe der Fachgerichte, der Bedeutung
der Grundrechte bei der Auslegung und Anwendung des
Zivilrechts Rechnung zu tragen. Dementsprechend haben sie und
im Zuge der
Überprüfung solcher Entscheidungen auch das
Bundesverfassungsgericht eine Reihe von Grundsätzen zur
rechtlichen Behandlung der Anbringung von Parabolantennen in
Mietwohnungen entwickelt. So muss der Vermieter die
Zustimmung zur Errichtung regelmäßig erteilen, wenn er keinen
Kabelanschluss bereitstellt (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1992,
S. 2490 ; vgl. auch OLG Karlsruhe,
NJW 1993, S. 2815 ; zur
Parabolantenne im Wohnungseigentum vgl. BGH, NJW 2004,
S. 937 ), wie umgekehrt bei Verfügbarkeit
eines solchen Anschlusses regelmäßig ein sachbezogener Grund
zur Versagung der Genehmigung einer Parabolantenne gegeben
ist (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1992, S. 2490
). Das Interesse ständig in Deutschland lebender
Ausländer am Empfang von Rundfunkprogrammen ihrer
Heimatländer ist bei der Abwägung zwischen den Mieter- und
Vermieterbelangen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 90, 27
; BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats,
Beschluss vom 9. Juni 1994 - 1
BvR 439/93 -, NJW 1994, S. 2143). Die
grundlegende Bedeutung des Grundrechts auf
Informationsfreiheit wird verkannt, wenn dem
Eigentümerinteresse von vornherein ein Vorrang vor dem
Mieterinteresse am Empfang von Rundfunkprogrammen des
Heimatlandes eingeräumt wird, ohne dass dies durch besondere
Umstände zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfG, 3. Kammer
des Ersten Senats, Beschluss vom 15. Juni 1994
- 1 BvR 1879/93 -, Wohnungswirtschaft und
Mietrecht (WuM) 1994, S. 365 ).
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Es begegnet Zweifeln, ob das beanstandete
Urteil diesen Maßgaben des Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG gerecht wird. Das Amtsgericht hat dem
Eigentumsinteresse der Klägerin unter bloßer Bezugnahme auf
die Rechtsprechung des Landgerichts Berlin Vorrang
eingeräumt, nach der das Breitbandkabelnetz eine hinreichende
Auswahl an Sendern in türkischer Sprache biete. Den
unstreitigen und durch Vorlage einer schriftlichen Mitteilung
der Medienanstalt Berlin-Brandenburg gestützten Vortrag der
Beschwerdeführer, das Kabelnetz in ihrem Wohngebiet
ermögliche nur Empfang eines türkischsprachigen Senders, hat
das Amtsgericht nicht berücksichtigt.
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bb) Es bedarf jedoch keiner Vertiefung dieser
Mängel der Entscheidung. Denn die Verfassungsbeschwerde ist
aus anderen Gründen nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ein
besonders schwerer Nachteil im Sinne von § 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG liegt nicht vor, weil
deutlich abzusehen ist, dass die Beschwerdeführerin zu 1
im Falle einer Zurückverweisung an das Amtsgerichts im
Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. hierzu BVerfGE 90,
22 ).
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(1) Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung
kann dem Mieter regelmäßig zugemutet werden, die Kabelanlage
statt einer Satellitenempfangsanlage zu nutzen, wenn auf
diese Weise Zugang zu Programmen in der Sprache des
ausländischen Mieters besteht (vgl. beispielsweise LG Lübeck,
NJW-RR 1999, S. 1532; LG Ellwangen, Der
Wohnungseigentümer 2000, S. 146; LG Köln, WuM 2001,
S. 235; LG Wuppertal, Zeitschrift für Miet- und
Raumrecht 2001, S. 747 ; LG Konstanz, WuM
2002, S. 210; AG Tiergarten, Grundeigentum 2000,
S. 814; AG Hannover, Der Wohnungseigentümer 2004, S.
165). Diese Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Sie baut darauf auf, dass der Zugang zu
allgemein zugänglichen Quellen nur im Rahmen der allgemeinen
Gesetze gesichert ist (Art. 5 Abs. 2 GG). Zu ihnen
gehören die mietrechtlichen Regeln über die Anbringung einer
Parabolantenne, aber auch die allgemeinen zivilrechtlichen
Vorschriften, die dazu führen, dass die Nutzung einer
Kabelanlage und der Bezug besonderer Programmangebote
vertraglich vereinbart und gegen Entgelt vorgesehen werden
kann. Die für den Bezug der Programmpakete mit weiteren
ausländischen Programmen aufzubringenden Kosten sind
ihrerseits bei der mietrechtlichen Prüfung eines Rechts auf
Anbringung einer Parabolantenne in der Abwägung zwischen den
Vermieter- und Mieterinteressen zu berücksichtigen. Es ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Abwägung
zu Lasten des Mieters ausfällt, sofern die Zusatzkosten nicht
so hoch sind, dass sie nutzungswillige Interessenten
typischerweise davon abhalten, das Programmpaket zu
beziehen.
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(2) Die in Berlin wohnende Beschwerdeführerin
zu 1 kann mittlerweile eine Vielzahl heimatsprachiger
Fernsehsendungen empfangen, wenn sie ein zusätzliches
digitales Kabelprogramm über den Kabelnetzbetreiber, die
Kabel Deutschland GmbH, bezieht. Diese speist gegenwärtig in
das der Beschwerdeführerin zu 1 zugängliche
Breitbandkabelnetz kostenpflichtige Pakete mit zahlreichen
zusätzlichen türkischsprachigen Fernsehprogrammen ein, die
das hier geltend gemachte besondere Informationsinteresse
befriedigen können, so dass es nicht darauf ankommt, ob über
eine Parabolantenne der Empfang von weiteren
türkischsprachigen Radio- und Fernsehprogrammen möglich ist.
Für den Empfang dieser Programme bedarf es eines
Kabel-TV-Anschlusses und eines Digital-Receivers mit einer
frei geschalteten Smart-Card. Die Anschaffungskosten für
einen Digital-Receiver sind ähnlich hoch wie die Kosten für
die Anschaffung und die fachmännische Installation einer
Parabolantenne (vgl. LG Konstanz, WuM 2002, S. 210). Zu
diesen Kosten kommen monatliche Aufwendungen für den Empfang
des Kabelprogramms hinzu, die sich beim Bezug eines weiteren
Pakets mit digitalisierten Kabelprogrammen je nach
Programmpaket erhöhen. Nach Mitteilung der Kabel Deutschland
GmbH ist in Berlin zurzeit unter anderem ein Programmpaket zu
empfangen, das sechs türkischsprachige Programme enthält.
Seine Inanspruchnahme kostet monatlich 8 EUR. Die
Aufwendung von Kosten in dieser Höhe führt typischerweise
nicht dazu, dass nutzungswillige Interessenten davon
abgehalten werden, ein Paket aus Programmen in der eigenen
Heimatsprache zu beziehen.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).