BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1962/01 -
der Frau S...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 7. März 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Die Beschwerdeführerin, eine zuletzt bei
einer evangelischen Kirchengemeinde beschäftigte Erzieherin,
wendet sich gegen die arbeitsgerichtliche Abweisung ihrer
Kündigungsschutzklage und die Bestätigung dieser Entscheidung
im Revisionsverfahren (vgl. NZA 2001, S. 1136).
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Die außerordentliche Kündigung ist im
Wesentlichen mit Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die
Universale Kirche (vgl. zu ihr die Wiedergabe ihrer
Internet-Homepage im angegriffenen Urteil des
Bundesarbeitsgerichts, a.a.O., S. 1136 f.), deren
Mitglied sie bereits bei ihrer Einstellung als Erzieherin
war, begründet und in den angegriffenen Entscheidungen vor
allem im Hinblick auf das entsprechende außerdienstliche
Verhalten der Beschwerdeführerin bestätigt worden. Unstreitig
ist die Beschwerdeführerin, die zuletzt die Leitungsfunktion
in einem Kindergarten ihrer Arbeitgeberin wahrgenommen hat,
unter anderem auf einem Anmeldungsschreiben für "Grundkurse
für höheres geistiges Lernen" der Universalen Kirche als
Ansprechpartnerin benannt worden.
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2. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die
angegriffenen Entscheidungen in ihren Grundrechten aus Art. 4
Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG (Religions- und
Glaubensfreiheit) verletzt.
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Die Voraussetzungen für eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nach § 93 a Abs.
2 BVerfGG (vgl. hierzu BVerfGE 90, 22 )
liegen nicht vor.
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Die
darin angesprochenen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch
das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 7,
198 ; 70, 138).
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a) Die angegriffenen Entscheidungen sind, was
die Bedeutung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach
Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV für die
Bewertung arbeitsvertraglicher Loyalitätspflichten
kirchlicher Mitarbeiter angeht, ausdrücklich von der
einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(vgl. BVerfGE 70, 138 ) ausgegangen und
dieser nahezu wörtlich gefolgt. Die Verfassungsbeschwerde
wirft insoweit keine neuen grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Fragen auf. Sie greift den
Ausgangspunkt der angegriffenen Entscheidungen nicht
ernstlich an. In der Beschwerdeschrift wird vielmehr
ausdrücklich eingeräumt, dass das Bundesarbeitsgericht im
Ansatz zutreffend auf das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen
abgestellt habe und dieses für Vorgaben, die den anerkannten
Maßstäben der verfassten Kirchen entsprächen, weiten Raum
lasse. Dies wird auch nicht in Frage gestellt, soweit die
Verfassungsbeschwerde im Weiteren die Auffassung vertritt,
dass das Verhalten der Beschwerdeführerin und insbesondere
ihre Aktivitäten für die Universale Kirche keine oder
zumindest keine schwerwiegende Verletzung von
Loyalitätspflichten gegenüber der Beklagten des
Ausgangsverfahrens dargestellt hätten. Denn diese
Einschätzung beruht nicht darauf, dass die Bedeutung des
kirchlichen Selbstbestimmungsrechts für die Bewertung
arbeitsvertraglicher Loyalitätspflichten gegenüber
kirchlichen Arbeitgebern grundsätzlich in Zweifel gezogen
wird. Sie hat ihren Grund vielmehr darin, dass nach
Auffassung der Beschwerdeführerin in den angegriffenen
Entscheidungen neben dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen
Grundrechtspositionen der Beschwerdeführerin zu kurz gekommen
seien.
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b) Auch soweit die Beschwerdeführerin in
diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, dass das
Bundesverfassungsgericht bisher den Fall einer Kollision des
kirchlichen Selbstbestimmungsrechts mit Grundrechtspositionen
noch nicht entschieden habe, führt dies nicht zur
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedeutung der
Verfassungsbeschwerde. Es entspricht seit dem Lüth-Urteil des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 7, 198
) gesicherter Erkenntnis, dass sich der
Rechtsgehalt der Grundrechte als objektiver Normen im
Privatrecht durch das Medium der dieses Rechtsgebiet
beherrschenden Vorschriften entfaltet und für den
Zivilrichter vor allem über die jeweiligen Generalklauseln
realisierbar ist. Von daher kann es nicht zweifelhaft sein,
dass im Rahmen der Beurteilung, ob die Kündigung eines
kirchlichen Arbeitnehmers gerechtfertigt ist, neben dem
Selbstbestimmungsrecht der betreffenden Kirche als
Arbeitgeber auch hiermit kollidierende Grundrechtspositionen
des Arbeitnehmers einschließlich derjenigen aus Art. 4 Abs.
1, 2 GG zu berücksichtigen sind. Von dieser Erkenntnis ist
das Bundesverfassungsgericht auch in der Entscheidung BVerfGE
70, 138 ausgegangen (vgl. ebd., S. 172). An ihr hat sich bis
in die jüngste Zeit nichts geändert (vgl. BVerfG, 1. Kammer
des Ersten Senats, DVBl 2001, S. 723).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten
Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Das
Bundesarbeitsgericht hat in seiner das Ausgangsverfahren
abschließenden Entscheidung bei der von ihm vorgenommenen
Interessenabwägung auch die Glaubens-, Gewissens- und
Bekenntnisfreiheit der Beschwerdeführerin nach Art. 4 Abs. 1
GG berücksichtigt (vgl. NZA 2001, S. 1136 ). Das
Ergebnis dieser Abwägung ist nach den Maßstäben, die für die
verfassungsgerichtliche Überprüfung fachgerichtlicher
Entscheidungen entwickelt worden sind (vgl. dazu BVerfGE 18,
85 ; 85, 248 ;
speziell zur Auslegung und Anwendung arbeitsrechtlicher
Kündigungsvorschriften BVerfGE 89, 276 ; 92, 140
; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001,
S. 3474 ) verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Danach kommt auch ein Verstoß gegen Art. 12 Abs.
1 GG nicht in Betracht.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).