BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1962/04 -
der Frau M...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 2. September 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Datenerhebung für die ab dem Jahre 2005 vorgesehenen
Leistungen der Grundsicherung für Arbeit Suchende nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 24. Dezember
2003 (BGBl I S. 2954) in der Fassung des Kommunalen
Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 2014).
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1. Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie lebe
als Untermieterin auf Grund mündlich geschlossenen Vertrages
in einer Wohngemeinschaft mit einem Sozialhilfeempfänger.
Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestehe nicht. Gestützt
auf den bereits in Kraft getretenen § 65 Abs. 1 SGB II
forderte der Träger der Grundsicherung für Arbeit Suchende
ihren Mitbewohner unter Übersendung eines mehrseitigen
Antragsformulars zu zahlreichen Angaben auf.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich
die Beschwerdeführerin unmittelbar unter anderem gegen
§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 9 Abs. 1, 2
und 5, § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und § 65 Abs.
1 SGB II. Sie trägt vor, die angegriffenen Regelungen stuften
sie allein wegen ihrer gleichen Meldeadresse als Mitglied der
Haushalts- bzw. Bedarfsgemeinschaft ihres hilfebedürftigen
Mitbewohners ein. Deshalb verlange das Antragsformular auch
persönliche Angaben über sie. Unterlasse ihr Mitbewohner
diese Angaben, erhalte er womöglich keine Leistungen.
Außerdem sei sie selbst nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
SGB II auskunftspflichtig. Diese Rechtslage verletze sie in
ihren Rechten, vor allem in ihrem Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 93 a
Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat
keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angegriffenen Regelungen
nicht beschwert (§ 90 Abs. 1 BVerfGG).
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1. Sofern ihre Angaben zutreffen, gehört sie
weder zur Bedarfs- noch zur Haushaltsgemeinschaft ihres
Mitbewohners. Weder dieser noch sie selbst sind daher zu
Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse verpflichtet.
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a) Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist -
unter anderem - nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 Nr. 3
Buchstabe b SGB II, wer mit einem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen "in eheähnlicher Gemeinschaft lebt" (vgl.
auch BTDrucks 15/1516, S. 52). Dies ist allein die
Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer
angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft
gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen
auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner
füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer
reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen
(vgl. BVerfGE 87, 234 ). Dass zwei Personen
dieselbe Meldeadresse haben, reicht hierfür nicht aus (vgl.
auch BVerwGE 98, 195 ).
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Bloße Mitglieder einer Wohngemeinschaft
gehören auch nicht zu der "Haushaltsgemeinschaft" nach
§ 9 Abs. 5 SGB II, denn diese Regelung erfasst nur
Verwandte oder Verschwägerte im Sinne der
§§ 1589 f. BGB (vgl. BTDrucks 15/1516, S. 53).
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b) Aus diesen Gründen begründen die
angegriffenen Regelungen keine Auskunftspflichten über die
persönlichen Verhältnisse eines bloßen Mitbewohners.
Insbesondere muss der Hilfebedürftige keine derartigen
Angaben zu Mit- oder Untermietern machen. Für die Zwecke der
Grundsicherung für Arbeit Suchende reicht es aus, wenn er den
von ihm getragenen Mietanteil benennt oder die
Untermietzahlungen als Einkommen angibt. Allerdings trägt er
das rechtliche Risiko, das sich ergeben kann, wenn entgegen
seinen Angaben doch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft
vorliegt.
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2. Durch die Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.