BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1964/09 -
des Herrn A...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 17. November 2009 einstimmig
beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Kostenentscheidung in einem landgerichtlichen Urteil.
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1. Der Beschwerdeführer verkaufte unter
anderem über das Internet Gold- und Silberartikel. Der
spätere Verfügungsbeklagte (im Folgenden:
Verfügungsbeklagter) betrieb einen Einzelhandel mit Uhren und
Schmuck und bot über eine Internetplattform als gewerblicher
Verkäufer ein Goldarmband für Kinder zum Kauf an, ohne dabei
über das gesetzliche Widerrufs- und Rückgaberecht zu
informieren. Deshalb forderte der Beschwerdeführer ihn zur
Unterlassung und zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auf. Der Verfügungsbeklagte gab eine
Unterlassungserklärung ab. Er erstreckte diese aber nicht,
wie vom Beschwerdeführer gefordert, insgesamt auf das
Anbieten von Goldschmuck, sondern beschränkte sie auf
Kindergoldarmbänder beziehungsweise Baby- und
Kindergoldschmuckarmbänder. Weiter verpflichtete er sich zwar
für jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer
Vertragsstrafe, allerdings nicht, wie vom Beschwerdeführer
gefordert, in Höhe von 1.000 €, sondern lediglich in Höhe von
500 €. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer beim
Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die
antragsgemäß erging. Unter Ziffer 1 des Tenors untersagte das
Gericht dem Verfügungsbeklagten, im geschäftlichen Verkehr
gegenüber privaten Endverbrauchern in dem fraglichen
Internetauktionshaus Angebote zum Abschluss von
Fernabsatzverträgen über Goldschmuck zu unterbreiten und/oder
zur Abgabe von Angeboten zum Abschluss solcher Verträge
aufzufordern, ohne rechtzeitig vor Vertragsschluss über das
Widerrufs- und Rückgaberecht zu informieren. Unter Ziffer 2
drohte das Gericht Ordnungsmittel für jeden Fall der
Zuwiderhandlung an. Unter Ziffer 3 wurden dem
Verfügungsbeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.
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Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten
führte das Landgericht eine mündliche Verhandlung durch.
Vergleichsbemühungen des Gerichts führten zu keinem Erfolg.
Mit Urteil vom 10. Juni 2009 bestätigte das Landgericht die
einstweilige Verfügung in Ziffer 1 und 2 des Tenors. Ziffer 3
hob das Gericht jedoch auf und entschied stattdessen, dass
die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben seien. Den
Unterlassungsanspruch stützte das Gericht auf § 8 in
Verbindung mit §§ 3 und 4 Ziffer 11 UWG. Die vom
Verfügungsbeklagten abgegebene
Unterlassungsverpflichtungserklärung genüge nicht den
gesetzlichen Anforderungen. Die Wiederholungsgefahr habe sich
nicht nur auf das Angebot von zu gravierenden
Kinderarmbändern bezogen, sondern auch auf anderen
Goldschmuck. Die Unterlassungserklärung hätte sich deshalb
nach Auffassung des Gerichts - wie vom Beschwerdeführer
beantragt - auf „Goldschmuck allgemein“ beziehen müssen.
Dagegen hielt das Landgericht die vom Verfügungsbeklagten
angesetzte Vertragsstrafe in Höhe von 500 € pro
Zuwiderhandlung für ausreichend. Abschließend führte das
Gericht aus, im Hinblick darauf, dass die einstweilige
Verfügung die Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890
ZPO enthalte, sei sie zwar in Punkt 1 und 2 nicht abzuändern
gewesen. Da der Beschwerdeführer den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung aber auch auf die nach seiner Ansicht
zu niedrig angesetzte Vertragsstrafe gestützt habe, sei dies
bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen; deshalb seien
die Kosten gemäß § 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander
aufzuheben.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet
sich der Beschwerdeführer gegen die Kostenentscheidung in dem
Urteil und rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1
GG. Die Kostenentscheidung sei willkürlich. Obwohl das
Gericht die einstweilige Verfügung bestätigt habe, habe es
die Kosten nicht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO dem
Verfügungsbeklagten auferlegt, sondern sie gemäß § 92
Abs. 1 ZPO gegeneinander aufgehoben. Die dafür gegebene
Begründung sei derart konstruiert, dass sie nur von
sachfremden Erwägungen geleitet sein könne. In diesem
Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er
einen Vergleichsvorschlag des Gerichts abgelehnt habe, wonach
der Verfügungsbeklagte die fragliche Unterlassungserklärung
abgeben sollte und die Kosten des Verfahrens gegeneinander
aufgehoben werden sollten.
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3. Das Ministerium der Justiz des Saarlandes
und der Verfügungsbeklagte des Ausgangsverfahrens hatten
Gelegenheit, zu der Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen.
Die Akte des Ausgangsverfahrens ist beigezogen worden.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen für
eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG liegen vor. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen sind in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
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Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg
erschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Das Rechtsmittel der
Berufung stand ihm nicht offen, weil § 99 Abs. 1
ZPO die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung
ausschließt und der Beschwerdeführer durch die Entscheidung
in der Sache nicht beschwert ist (vgl. dazu Heßler, in:
Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, vor § 511 Rn. 22).
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Der Verfassungsbeschwerde fehlt auch nicht das
Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit ist nicht zu beanstanden,
dass sie sich (lediglich) gegen eine Kostenentscheidung
richtet. Der geltend gemachte Verfassungsverstoß bezieht sich
nämlich ausschließlich auf diese Entscheidung. In einem
solchen Fall besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine
verfassungsgerichtliche Überprüfung der Kostenentscheidung,
denn anderenfalls wäre der verfassungsgerichtliche
Rechtsschutz lückenhaft, weil der Betroffene keine
Möglichkeit hätte, sich gegen eine selbständig darin
enthaltene Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte zur
Wehr zu setzen (vgl. BVerfGE 74, 78 ).
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2. Die angegriffene Kostenentscheidung
verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als
Willkürverbot.
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Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er
unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und
sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden
Erwägungen beruht. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes
allein macht eine Gerichtsentscheidung allerdings nicht
willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine
offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder
der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Das
ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Eine Maßnahme
ist willkürlich, die im Verhältnis zu der Situation, der sie
Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist.
Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich
(vgl. BVerfGE 83, 82 ; 86, 59 ;
89, 1 ).
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Gemessen an diesem Maßstab stellt sich die
Kostenentscheidung des Landgerichts als Verstoß gegen
Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot
dar. Sie ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr
verständlich. Es liegt ein eindeutiger und nicht
nachvollziehbarer Verstoß gegen die Grundsätze der
Kostentragungspflicht nach den §§ 91 ff. ZPO vor.
Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei
die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dagegen sind die
Kosten gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegeneinander
aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, wenn jede Partei
teils obsiegt, teils unterliegt. Hier konkretisiert sich der
Grundsatz, dass bei streitigen Verfahren die Prozesskosten
regelmäßig vom unterlegenen Teil zu tragen sind, weil
derjenige, der unterliegt, die Vermutung gegen sich hat, zum
Streit Anlass gegeben zu haben (vgl. BGHZ 168, 57
). Wer unterlegen ist, bestimmt sich nach dem
Sachantrag: Dringt der Kläger mit ihm durch, hat er obsiegt
(vgl. Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, vor
§ 91 Rn. 7; Giebel, in: Münchener Kommentar zur
Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2008, § 91 Rn. 13; Wolst,
in: Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung,
7. Aufl. 2009, § 91 Rn. 5); der Grund des
Unterliegens ist grundsätzlich gleichgültig (vgl. Steiner,
in: Wieczorek/Schütze, Zivilprozeßordnung und Nebengesetze,
3. Aufl. 1994, § 91 Rn. 1). Angesichts dieser klaren
Rechtslage und ausgehend von dem insoweit maßgeblichen
Rechtsstandpunkt des Landgerichts zur Hauptsache ist es nicht
nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer eine
Kostenerstattung verwehrt worden ist; denn nach Auffassung
des Landgerichts hatte er mit seinem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung auch nach dem Widerspruch des
Verfügungsbeklagten in vollem Umfang Erfolg (vgl. auch
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18.
April 2006 - 1 BvR 2094/05 -, juris). Das Landgericht hat die
vom Verfügungsbeklagten für Kindergoldarmbänder
beziehungsweise Baby- und Kindergoldschmuckarmbänder
abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht als
genügend angesehen, um hinsichtlich dieser Angebote die
Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen und die erlassene
einstweilige Verfügung insoweit teilweise aufzuheben. Es hat
vielmehr das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr für den
Fernabsatz von „Goldschmuck allgemein“ bejaht und auf dieser
Grundlage die Unterlassungsverfügung nebst der Androhung von
Ordnungsmitteln bestätigt.
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Die Beurteilung der Entscheidung als
willkürlich wird nicht dadurch infrage gestellt, dass das
Landgericht eine Begründung für die Kostenentscheidung gibt.
Der Willkürvorwurf kann sich im Einzelfall gerade daraus
ergeben, dass ohne nähere Begründung vom eindeutigen
Gesetzeswortlaut abgewichen wird und der Grund hierfür nicht
eindeutig zu erkennen ist (vgl. BVerfGE 71, 122
); demgegenüber kann von willkürlicher
Missdeutung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich
mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine
Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl.
BVerfGE 87, 273 ). Vorliegend gibt das Gericht
zwar formal zumindest eine kurze Begründung für seine
Kostenentscheidung, indem es darauf verweist, dass der
Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zur Höhe der
Vertragsstrafe nicht durchgedrungen sei. Auch die Aussage,
dass die Ziffern 1 und 2 des Tenors im Hinblick auf die
Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 ZPO nicht
abzuändern gewesen seien, soll möglicherweise zur Begründung
der Kostenentscheidung beitragen. Diese Ausführungen lassen
aber nicht ansatzweise einen Bezug zu den Voraussetzungen der
§§ 91, 92 ZPO erkennen und sind deshalb nicht geeignet,
die Beurteilung der Kostenentscheidung als willkürlich
infrage zu stellen. Die Höhe der Vertragsstrafe ist bedeutsam
für die Frage, ob eine Wiederholungsgefahr besteht; sie
betrifft also die materiellrechtlichen Voraussetzungen des
Unterlassungsanspruchs (vgl. Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm,
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 27. Aufl. 2009,
§ 8 Rn. 1.32 und 1.38, § 12 Rn. 1.139). Nachdem das
Landgericht aber trotz des Vertragsstrafeversprechens die vom
Verfügungsbeklagten abgegebene Unterlassungserklärung als
nicht ausreichend angesehen hat, ist die Höhe der
Vertragsstrafe ohne Einfluss auf die Entscheidung in der
Hauptsache geblieben. Deshalb ist nicht nachvollziehbar,
weshalb sich unter diesem Gesichtspunkt ein teilweises
Obsiegen des Verfügungsbeklagten ergeben soll. Auch der
Verweis des Landgerichts auf § 890 ZPO führt in diesem
Zusammenhang nicht weiter; denn diese Vorschrift regelt die
Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs, während die Höhe der
Vertragsstrafe dessen Voraussetzungen betrifft.
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.