BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1969/09 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 1. Oktober 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine
Kostengrundentscheidung nach Erledigung eines
sozialgerichtlichen Klageverfahrens.
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1. Die Beschwerdeführer, die seit dem 1.
Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende
nach dem SGB II beziehen, beantragten beim
Grundsicherungsträger die Zustimmung zum Umzug in eine
konkret benannte andere Wohnung und begründeten dies unter
anderem mit Schimmelbefall in der bisherigen Wohnung. Gegen
die Ablehnung der Zusicherung durch den Grundsicherungsträger
legten die Beschwerdeführer durch ihre
Verfahrensbevollmächtigten Widerspruch ein und beantragten am
7. Februar 2008 beim Sozialgericht den Erlass einer
einstweiligen Anordnung mit dem Begehren, den
Grundsicherungsträger „vorläufig - bis zu einer Entscheidung
in der Hauptsache - zu verpflichten, ihnen eine
Kostenzusicherung gemäß § 22 Abs. 2 SGB II“ für die
konkret bezeichnete Wohnung zu erteilen. Zur Begründung ihres
Eilantrags führten sie unter anderem aus, die andere Wohnung
sei für sie noch bis zum 13. Februar 2008 reserviert; es
drohe die anderweitige Vermietung. Später korrigierten sie
ihr Vorbringen dahingehend, dass die andere Wohnung noch bis
zum 15. Februar 2008 reserviert sei.
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Am Vormittag des 11. Februar 2008 ging beim
Sozialgericht die Antragserwiderung des
Grundsicherungsträgers ein, in der dieser dem Begehren der
Beschwerdeführer widersprach. Das Sozialgericht bestimmte
daraufhin für den 14. Februar 2008 um 10 Uhr einen
Erörterungstermin mit Beweisaufnahme und ordnete das
persönliche Erscheinen der Beschwerdeführerin zu 1) an. Die
Terminsbenachrichtigung ging den Verfahrensbevollmächtigten
der Beschwerdeführer zusammen mit der Antragserwiderung des
Grundsicherungsträgers am Nachmittag des 11. Februar 2008
nach 16 Uhr per Fax zu.
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Am 12. Februar 2008 ging den
Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer der
Widerspruchsbescheid des Grundsicherungsträgers zu, in dem
der Widerspruch der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der
begehrten Zusicherung als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Der Widerspruchsbescheid trägt als Datum den 11. Februar
2008. Die Begründung stimmte nahezu wörtlich mit der
Antragserwiderung des Grundsicherungsträgers vom 11. Februar
2008 überein. Der Bescheid ist zudem vom gleichen
Sachbearbeiter unterzeichnet wie die Antragserwiderung in dem
Eilverfahren.
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Am 13. Februar 2008 erhoben die
Beschwerdeführer - vertreten durch ihre
Verfahrensbevollmächtigten - Klage, mit der sie im
Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Eilverfahren wiederholten
und ergänzend ein Gutachten einer Umweltberatungsfirma
zitierten. Sie beantragten schriftsätzlich, den
Grundsicherungsträger „zu verpflichten, ihnen eine
Kostenzusicherung gemäß § 22 Abs. 2 SGB II“ für die
konkret bezeichnete Wohnung zu erteilen.
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In dem Erörterungstermin am 14. Februar 2008
sicherte der Grundsicherungsträger nach Befragung der
Beschwerdeführerin zu 1) und der zeugenschaftlichen
Vernehmung des Verwalters der bisher von den
Beschwerdeführern bewohnten Wohnung sowie nach einem
rechtlichen Hinweis der zuständigen Kammervorsitzenden die
Übernahme der Aufwendungen für die neue Unterkunft zu. Die
Beteiligten erklärten daraufhin das Eilverfahren für
erledigt. Aufgrund der erteilten Zusicherung des
Grundsicherungsträgers erklärten die Beteiligten später auch
das Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt.
7
Das Sozialgericht entschied sodann mit dem mit
der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Beschluss vom 9.
September 2008, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu
erstatten haben. Zur Begründung führte es aus, über die
Kostenerstattung sei unter Berücksichtigung aller Umstände
nach Maßgabe der Erfolgsaussicht, aber auch nach dem
Verursacherprinzip zu entscheiden. Zu erstatten seien nach
§ 193 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen
Aufwendungen. Zwar sei die Klage jedenfalls bis zur
Erledigung der Hauptsache zulässig - und nach dem Ergebnis
des Erörterungstermins in dem Eilverfahren - wahrscheinlich
auch begründet gewesen. Sowohl daraus als auch nach dem
Veranlassungsprinzip ergebe sich ein
Kostenerstattungsanspruch der Beschwerdeführer gegen den
Grundsicherungsträger dem Grunde nach. Die Kosten der
Klageerhebung vor dem Erörterungstermin vom 14. Februar 2008
seien aber zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht
notwendig gewesen. Ein Erfolg in dem Eilverfahren sei nicht
davon abhängig gewesen, dass schon ein Hauptsacheverfahren
anhängig gemacht worden sei, weil der Widerspruchsbescheid
vom 11. Februar 2008 am 14. Februar 2008 noch nicht habe
bestandskräftig sein können. Vielmehr hätte es sich unter dem
Gesichtspunkt der Kostenvermeidung, zu der
Verfahrenbevollmächtigte auch aus ihrem Mandatsverhältnis
verpflichtet seien, geradezu aufgedrängt, den
Erörterungstermin abzuwarten. Die Hauptsacheklage habe in dem
Eilverfahren bis zu dem Erörterungstermin keinerlei Nutzen
für die Beschwerdeführer bewirken können. Der
Erörterungstermin habe aber, wie geschehen, zur Erledigung
führen und das Hauptsacheverfahren vollständig entbehrlich
machen können. Die den Beschwerdeführern im
Hauptsacheverfahren entstandenen Kosten seien demnach nicht
nur nicht notwendig, sondern noch nicht einmal nützlich oder
zweckentsprechend gewesen.
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2. Die Beschwerdeführer rügen zum Einen einen
Verstoß gegen das Willkürverbot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.
Das Sozialgericht habe sich von sachfremden Erwägungen leiten
lassen, indem es den Rechtsgedanken des § 193 Abs. 2 SGG
in die Kostengrundentscheidung einbezogen habe, denn bei
dieser Vorschrift handele es sich um eine Regelung, die
ausschließlich das Kostenfestsetzungsverfahren nach
§ 197 SGG betreffe. Wie auch aus § 193 Abs. 3 SGG
deutlich werde, spiele § 193 Abs. 2 SGG bei der
Kostengrundentscheidung keine Rolle. Es sei auch sachfremd
anzunehmen, dass im vorliegenden Fall zunächst ein Abwarten
des Erörterungstermins angezeigt gewesen wäre. Bei dem
einstweiligen Rechtsschutzantrag habe es sich wegen des
vorläufigen Charakters um einen völlig anderen
Streitgegenstand gehandelt. Aufgrund der nicht zuletzt im
Widerspruchsbescheid dokumentierten ablehnenden Haltung des
Grundsicherungsträgers sei ein Sachanerkenntnis des
Grundsicherungsträgers nicht wahrscheinlich gewesen. Die
anwaltlichen Berufspflichten hätten es gerade geboten, durch
Erhebung der Klage die Bestandskraft des
Widerspruchsbescheids zu verhindern. Die Annahme einer
Pflicht, dies zum spätmöglichsten Zeitpunkt zu tun, sei
sachfremd. In jedem Fall habe das Sozialgericht in
sachwidriger Weise nicht gewürdigt, dass der
Grundsicherungsträger durch den in Kenntnis des
Erörterungstermins erlassenen rechtswidrigen
Widerspruchsbescheid die Vorbedingung für die erhobene Klage
selbst geschaffen habe. Da die Klage zulässig und auch
offensichtlich begründet gewesen sei und die Beschwerdeführer
auch keine Veranlassung für die Klage gegeben hätten, hätte
es allein der Billigkeit entsprochen, dem
Grundsicherungsträger die außergerichtlichen Kosten der
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
9
Zum Anderen sehen die Beschwerdeführer eine
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip darin, dass ihnen ein
Kostenerstattungsanspruch versagt bleibe, obwohl sie eine
Verletzung ihrer eigenen Rechte geltend gemacht und voll
obsiegt hätten. Dies würde dem aus dem Gleichheitssatz und
dem Rechtsstaatsgebot folgenden Grundsatz, dass für die
Verfahrensbeteiligten eine vergleichbare Kostensituation
geschaffen und das Risiko am Verfahrensausgang gleichmäßig
verteilt werden solle, nicht gerecht.
10
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, denn die von ihr
aufgeworfenen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung geklärt (vgl. zum Willkürverbot etwa BVerfGE
83, 82 ; 86, 59 ; 87, 273
). Sie ist auch nicht zur Durchsetzung der
in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, denn
sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet und
hat daher keine Aussicht auf Erfolg.
11
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
soweit die Beschwerdeführer sinngemäß rügen, das
Sozialgericht habe die Bedeutung und Tragweite von
Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip verkannt. Insoweit genügt die
Beschwerdebegründung den Anforderungen von § 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG nicht. Es fehlt bereits an der
erforderlichen Bildung geeigneter Vergleichsgruppen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19.
März 2004 - 1 BvR 131/04 -, juris, Rn. 7; Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Februar 2009 - 1
BvR 1631/04 -, juris, Rn. 11). Aus den Ausführungen der
Beschwerdeführer wird nicht ansatzweise ersichtlich,
gegenüber welcher Gruppe von Verfahrensbeteiligten sie sich
benachteiligt fühlen. Soweit sie sinngemäß eine ungleiche
Verteilung des Kostenrisikos zwischen Klägern und beklagten
Sozialleistungsträgern darin sehen, dass ihre
außergerichtlichen Kosten nicht erstattet werden, obwohl sie
in der Hauptsache obsiegt hätten, ist ihr Vortrag zudem
unsubstantiiert. Vor allem setzen sie sich nicht mit der in
Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung
auseinander, wonach sich die nach § 193 Abs. 1 SGG zu
treffende Kostengrundentscheidung grundsätzlich nicht
ausschließlich nach dem Erfolg bzw. den Erfolgsaussichten in
der Hauptsache bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses
richtet.
12
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
unbegründet. Die Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts
verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner
Ausprägung als Willkürverbot.
13
Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er
unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und
sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden
Erwägungen beruht. Die Abweichung von der herrschenden
Rechtsprechung oder selbst die zweifelsfrei fehlerhafte
Auslegung eines Gesetzes allein machen allerdings eine
Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt
vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm
nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser
Weise missdeutet wird. Von willkürlicher Missdeutung kann
jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der
Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung
nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 81, 132
; 87, 273 , jeweils
m.w.N.).
14
Die angegriffene Entscheidung ist danach nicht
willkürlich.
15
a) Indem das Sozialgericht zur Begründung der
von ihm getroffenen Kostengrundentscheidung auf die
Vorschrift des § 193 Abs. 2 SGG rekurriert hat, hat es
allerdings den Regelungsgehalt dieser Vorschrift verkannt.
Nach seinem Wortlaut und der Systematik des § 193 SGG
enthält § 193 Abs. 2 SGG keine Regelung über die
Erstattung der außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach. Die
Vorschrift bestimmt vielmehr, was die Kosten sind, über deren
Erstattung nach § 193 Abs. 1 SGG dem Grunde nach zu
entscheiden ist. Sie regelt dementsprechend, welche Kosten
erstattungsfähig sind (vgl. Leitherer, in:
Meyer-Ladewig/
Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 193 Rn. 4) und
deshalb von der beklagten Behörde erstattet werden müssen,
wenn ihr durch die Entscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG
die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach
auferlegt werden. Entschieden wird darüber im
Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG. Ergänzt wird
§ 193 Abs. 2 SGG durch § 193 Abs. 3 SGG. Danach ist
die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder
Rechtsbeistandes stets erstattungsfähig. Dies bedeutet, dass
der Urkundsbeamte im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens
nach § 197 Abs. 1 SGG grundsätzlich nicht prüfen darf,
ob die Anwaltsbestellung notwendig war (vgl. Leitherer, in:
Meyer-Ladewig/
Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 193 Rn. 9; Groß,
in: Lüdtke, Handkommentar-SGG, 3. Aufl. 2009, § 193
Rn.12).
16
b) Es liegt jedoch kein Fall des krassen oder
gar willkürlichen Missdeutens des Inhalts einer Norm vor. Das
Sozialgericht hat mit seiner Verweisung auf § 193 Abs. 2
SGG lediglich die normative Grundlage seiner Entscheidung
unzutreffend bezeichnet. Dass es bei der von ihm getroffenen
Kostengrundentscheidung entscheidend darauf abgestellt hat,
dass die Erhebung der Klage und die dadurch verursachten
Kosten nicht notwendig waren, kann weder als offensichtlich
fehlerhaft noch als sachfremd und schlechthin unvertretbar
bewertet werden. Es hat sich vielmehr im Rahmen der
inhaltlichen Maßstäbe gehalten, nach denen sich ausgehend von
den in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansichten die
Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG zu richten
hat.
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aa) Die nach § 193 Abs. 1 SGG zu
treffende Entscheidung, ob und in welchem Umfang die
Beteiligten einander - außergerichtliche - Kosten zu
erstatten haben, liegt mangels besondere Regelungen über den
Inhalt der zu treffenden Entscheidung im sachgemäßen Ermessen
des Gerichts; die Regelungen der §§ 91 ff. ZPO
finden keine unmittelbare Anwendung (vgl. BSG, Beschluss vom
24. Mai 1991 - 7 RAr 2/91 -, juris, Rn. 3 f.;
Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
9. Aufl. 2008, § 193 Rn. 12; Knittel, in: Hennig,
SGG, § 193 Rn. 22 ; Groß, in: Lüdtke,
Handkommentar-SGG, 3. Aufl. 2009, § 193 Rn. 20).
Vielfach orientieren sich die Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit an den Grundgedanken der
§§ 91 ff. ZPO und der §§ 154 ff. VwGO
(vgl.
Knittel, in: Hennig, SGG, § 193 Rn. 23
§ 193 Rn. 20). So besteht weitgehend Einigkeit darüber,
dass die Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz
3 SGG bei Erledigung des Rechtsstreits z.B. durch
übereinstimmende Erledigungserklärung, wie sie hier erfolgt
ist, entsprechend dem Rechtsgedanken des § 91a ZPO und
des § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu
erfolgen hat. Maßgebend sollen dabei vor allem die
mutmaßlichen Erfolgsaussichten der Klage sein (vgl. BSG,
Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 7b AS 40/06 R -,
juris, Rn. 5; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. 2008, § 193 Rn. 13 m.w.N.; Groß, in:
Lüdtke, Handkommentar-SGG, 3. Aufl. 2009, § 193 Rn. 23
m.w.N.). Darüber hinaus hat das Gericht aber nach
verbreiteter Ansicht auch alle anderen Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen und insbesondere die Gründe
für die Klageerhebung und die Erledigung zu prüfen
(Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl.
2008, § 193 Rn. 12b, 13 m.w.N.; Groß, in: Lüdtke,
Handkommentar-SGG, 3. Aufl. 2009, § 193 Rn. 22;
Straßfeld, in: Jansen, SGG, 3. Aufl. 2009, § 193
Rn. 8; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.
Januar 1998 - L 13 Ar 3633/97 aK-B -, juris,
Rn. 4: „auch andere für eine gerechte Verteilung der
Kosten bedeutsame Umstände zu berücksichtigen.“). Diese
sonstigen Gesichtspunkte werden meist unter den Begriffen des
„Veranlassungsprinzips“ oder des „Veranlassungsgrundsatzes“
zusammengefasst (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007
- B 7b AS 40/06 R -, juris, Rn. 5; Leitherer, in:
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008,
§ 193 Rn. 12b m.w.N.; Groß, in: Lüdtke,
Handkommentar-SGG, 3. Aufl. 2009, § 193 Rn. 20,
22 f.; Straßfeld, in: Jansen, SGG, 3. Aufl. 2009,
§ 193 Rn. 8). Danach kann die Behörde zur Übernahme der
außergerichtlichen Kosten des Klägers verpflichtet sein,
obwohl die Klage ohne Aussicht auf Erfolg gewesen wäre, weil
sie zum Beispiel durch eine unzutreffende Begründung des
angefochtenen Bescheids oder durch eine sonstige falsche
Sachbehandlung Anlass für die Klageerhebung gegeben hat (vgl.
BSGE 88, 274 ; BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007
- B 7b AS 40/06 R -, juris, Rn. 8).
Umgekehrt kann der Kläger seine Kosten selbst zu tragen
haben, obwohl er in der Hauptsache obsiegt hat oder hätte
(vgl. BSG, Beschluss vom 24. Mai 1991 - 7 RAr
2/91 -, juris, Rn. 4). Insoweit kann auch maßgeblich
sein, ob der Kläger unnötige Kosten verursacht hat (vgl.
Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl.
2008, § 193 Rn. 12b). So wird auch vertreten, dass eine
Kostentragung der beklagten Behörde zu Lasten eines an sich
erfolgreich gebliebenen Klägers im Einzelfall ausgeschlossen
sein kann, wenn es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen
ist, ein Gerichtsverfahren zur Verwirklichung seines
Anspruchs zu vermeiden (vgl. Straßfeld, in: Jansen, SGG, 3.
Aufl. 2009, § 193 Rn. 9), insbesondere auf die
frühzeitige Einlegung eines an sich zulässigen Rechtsbehelfs
zu verzichten (vgl. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss
vom 15. Februar 2008 - L 19 B 98/07 AS -, juris,
Rn. 14, 16; Beschluss vom 14. April 2008 - L 7 B 311/07
AS -, juris, Rn. 10).
18
bb) Auf den zuletzt genannten Gesichtspunkt
hat das Sozialgericht in der Sache abgestellt, indem es
sinngemäß ausgeführt hat, das Klageverfahren sei vermeidbar
gewesen, weil es angebracht und den Beschwerdeführern
zumutbar gewesen wäre, vor Erhebung der Klage in der
Hauptsache das Ergebnis des Erörterungstermins in dem
Eilverfahren abzuwarten. Das Sozialgericht hat seine
Entscheidung damit auf einen Gesichtspunkt gestützt, der es
nach in Literatur und Rechtsprechung vertretener Auffassung
im Einzelfall rechtfertigen kann, nach dem
Veranlassungsgrundsatz davon abzusehen, der an sich
unterlegenen Behörde die außergerichtlichen Kosten des
Klägers aufzuerlegen. Ohne Belang ist insoweit, dass das
Sozialgericht ausdrücklich festgestellt hat, auch aus dem
Veranlassungsprinzip ergebe sich ein
Kostenerstattungsanspruch der Beschwerdeführer gegen den
Grundsicherungsträger dem Grunde nach. Es hat damit nur die
Reichweite des Begriffs „Veranlassungsprinzip“, wie er in
Literatur und Rechtsprechung verwendet wird, unrichtig
bestimmt.
19
cc) Die Berücksichtigung von
Veranlassungsgesichtspunkten zu Lasten des an sich
erfolgreichen Klägers im Rahmen der Kostengrundentscheidung
nach § 193 Abs. 1 SGG, insbesondere des Gesichtspunkts
der Vermeidbarkeit des Rechtsstreits durch zumutbares
Verhalten, ist nicht sachfremd. Im Rahmen der mangels
konkreter gesetzlicher Vorgaben nach billigem Ermessen zu
treffenden Entscheidung müssen nicht nur die
Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung, sondern können auch
sonstige verfahrensbezogene Gesichtspunkte berücksichtigt
werden.
20
c) Es beruht nicht auf offenkundig sachfremden
Erwägungen, dass das Sozialgericht angenommen hat, die
Beschwerdeführer hätten das Klageverfahren dadurch zumutbar
vermeiden können, dass sie das Ergebnis des
Erörterungstermins in dem Eilverfahren abgewartet hätten.
21
Die Durchführung eines Eilverfahrens nach
§ 86b SGG macht zwar die Erhebung der Klage in der
Hauptsache nach Erlass des Widerspruchsbescheids nicht
entbehrlich. Die Klageerhebung ist im Gegenteil grundsätzlich
geboten, um zu verhindern, dass der angegriffene Bescheid
bestandskräftig oder im Sinne von § 77 SGG bindend wird.
Andernfalls würde auch dem Eilantrag die Grundlage entzogen
(vgl. z.B. Bayerisches LSG, Beschluss vom 2. März 2009
- L 11 B 983/08 AS ER -, juris, Rn. 18). Es bleibt zudem
grundsätzlich dem Kläger überlassen, ob er die Klagefrist
nach Erlass des Widerspruchsbescheids (§ 87 Abs. 2 SGG)
ausschöpft oder unmittelbar nach Erlass des
Widerspruchsbescheids Klage erhebt.
22
Das Sozialgericht hat jedoch auf besondere
Umstände des Einzelfalls abgestellt und daraus in
vertretbarer Weise gefolgert, dass die Erhebung der Klage vor
dem Erörterungstermin in dem Eilverfahren zur Wahrung der
Rechtsschutzinteressen der Beschwerdeführer weder
erforderlich noch sachgerecht war und es ihnen daher zumutbar
gewesen wäre, vor der Erhebung der Klage den
Erörterungstermin abzuwarten. Unabhängig davon, ob das
Eilverfahren in der Sache auf eine Vorwegnahme der Hauptsache
gerichtet war, ging es dort um die gleiche rechtliche und
tatsächliche Problematik. Dem Bevollmächtigten der
Beschwerdeführer war vor Erhebung der Klage bekannt, dass in
dem Eilverfahren am 14. Februar 2008 und damit weit vor
Ablauf der Klagefrist eine Beweisaufnahme zu der
offensichtlich streitentscheidenden Frage, ob den
Beschwerdeführern der Verbleib in ihrer bisherigen Wohnung
zumutbar war, stattfinden sollte. Der Erfolg des Begehrens in
der Hauptsache konnte daher entscheidend von dem Ergebnis des
Erörterungstermins in dem Eilverfahren abhängen. Zudem drohte
selbst im Falle des Misserfolges im Eilverfahren die
faktische Erledigung des Begehrens in der Hauptsache dadurch,
dass die Beschwerdeführer ausdrücklich die Zustimmung des
Grundsicherungsträgers zum Umzug in eine konkret bezeichnete
Wohnung begehrt haben, die nach ihrem eigenen Vorbringen
zunächst bis zum 13. Februar 2008 und sodann bis zum 15.
Februar 2008 reserviert war. Es ist nicht offensichtlich
sachwidrig, dass das Sozialgericht in Anbetracht dieser
Umständen angenommen hat, dass die Erhebung der Klage vor dem
Erörterungstermin mit Beweisaufnahme zur Verfolgung der
Rechtsschutzinteressen der Beschwerdeführer nicht
zweckentsprechend war. Nach dem Erörterungstermin hätten die
Beschwerdeführer ohne weiteres überlegen können, ob es
sinnvoll und erfolgversprechend wäre, ihr Begehren
gegebenenfalls im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage
nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG analog weiter zu
verfolgen.
23
d) Es ist schließlich auch vertretbar, dass
das Sozialgericht die außergerichtlichen Kosten der
Beschwerdeführer nicht zumindest teilweise dem
Grundsicherungsträger auferlegt hat, obwohl dieser den
Widerspruchsbescheid vor dem Erörterungstermin in dem
Eilverfahren erlassen hat.
24
Wenn sich das Gericht im Rahmen der
Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1 GG im
Wesentlichen an dem Veranlassungsprinzip zu Lasten eines an
sich erfolgreichen Beteiligten orientiert, muss es auch den
Veranlassungsbeitrag des anderen Beteiligten berücksichtigen.
Andernfalls wäre dem aus dem Gleichheitssatz und dem
Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz, dass für die
Verfahrensbeteiligten eine vergleichbare Kostensituation
geschaffen und das Risiko am Verfahrensausgang gleichmäßig
verteilt werden soll (vgl. dazu BVerfGE 35, 283 ;
52, 131 ; 74, 78 ), nicht genügt. Es ist
jedoch grundsätzlich Sache des entscheidenden Gerichts, die
Veranlassungsbeiträge der Beteiligten im Rahmen richterlichen
Ermessens zu gewichten und in ein der Billigkeit
entsprechendes Verhältnis zu bringen. Das
Bundesverfassungsgericht hat keine eigene Abwägung
vorzunehmen, sondern sich unter dem Gesichtspunkt des
Willkürverbots auf die Prüfung zu beschränken, ob die
getroffene Entscheidung jeglichen sachlichen Grundes
entbehrt.
25
Dies ist hier nicht der Fall. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführer kann nicht unterstellt
werden, dass der Grundsicherungsträger bei Erlass des
Widerspruchsbescheids bereits wusste, dass in dem
Eilverfahren ein Erörterungstermin mit Beweisaufnahme
stattfinden würde, und damit in ähnlicher Weise verfrüht
gehandelt hat wie die Beschwerdeführer. Der Umstand, dass die
Begründung des Widerspruchsbescheids im Wesentlichen mit dem
Inhalt der Antragserwiderung des Grundsicherungsträgers in
dem Eilverfahren übereinstimmt und beide Schriftstücke vom
gleichen Sachbearbeiter unterzeichnet sind, lässt vielmehr
darauf schließen, dass der Widerspruchsbescheid ebenso wie
die Antragserwiderung im Eilverfahren am Vormittag des 11.
Februar 2008 verfasst und zur Post gegeben wurde. Hierfür
spricht auch, dass der Widerspruchsbescheid den
Bevollmächtigten der Beschwerdeführer bereits am 12. Februar
2008 zugegangen ist und mithin den Machtbereich des
Grundsicherungsträgers noch am 11. Februar 2008 verlassen
haben muss. Die Ladungen zum Erörterungstermin mit
Beweisaufnahme hat das Sozialgericht jedoch erst am
Nachmittag des 11. Februar 2008 nach 16 Uhr versandt.
26
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.