BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1974/08 -
der Frau M...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 2. September 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über
Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem
Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) im Zusammenhang mit
der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II).
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1. Die Beschwerdeführerin bezieht seit
mehreren Jahren Arbeitslosengeld II. Bereits im Jahre 2006
begab sie sich zweimal für mehrere Wochen in stationäre
Behandlung in ein Krankenhaus. Für die Zeit der stationären
Behandlung kürzte der Grundsicherungsträger die der
Beschwerdeführerin zustehende Regelleistung jeweils mit der
Begründung, die Beschwerdeführerin müsse sich die während des
Klinikaufenthaltes kostenlos erhaltene Verpflegung in Höhe
des in der Regelleistung enthaltenen Lebensmittelanteils (35%
des Betrages der Regelleistung) leistungsmindernd anrechnen
lassen. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin persönlich
nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die sie unter
Bezugnahme auf bereits ergangene sozialgerichtliche
Entscheidungen, die der Auffassung des Grundsicherungsträgers
widersprachen, begründete. Das Sozialgericht gab dieser Klage
hinsichtlich des zweiten Kürzungsbescheides am 30. Mai 2007
durch Gerichtsbescheid ohne Zulassung der Berufung mit der
Begründung statt, für die vom Grundsicherungsträger
vorgenommene Kürzung der Regelleistung fehle es an einer
Rechtsgrundlage. Im Juli 2007 ließ das Landessozialgericht
auf die Beschwerde des Grundsicherungsträgers die Berufung
zu.
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Mit Bescheid vom 22. Oktober 2007 kürzte der
Grundsicherungsträger die Regelleistung für die Zeit vom 30.
Oktober 2007 bis zum 30. November 2007 erneut, nachdem die
Beschwerdeführerin angekündigt hatte, dass sie sich während
dieses Zeitraums in einer Rehabilitationsklinik befinden
werde. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin wiederum
persönlich Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf die
bereits vorliegende Entscheidung des Sozialgerichts. Der
Grundsicherungsträger half dem Widerspruch letztlich ab, weil
die Beschwerdeführerin die Rehabilitations-Maßnahme zunächst
nicht antrat.
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Nachdem sich die Beschwerdeführerin sodann
doch vom 3. Dezember 2007 bis zum 29. Dezember 2007 in die
Rehabilitations-Maßnahme begab, kürzte der
Grundsicherungsträger durch Bescheid vom 23. Januar 2008 für
diesen Zeitraum die Regelleistung erneut um 35% (109, 31
Euro) und erklärte, die deshalb im Monat Dezember 2007 zuviel
erhaltenen Leistungen würden zu je zwei gleichen Beträgen mit
den Ansprüchen der Beschwerdeführerin auf die Regelleistung
in den Monaten März und April 2008 aufgerechnet.
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Nunmehr erhob der Rechtsanwalt der
Beschwerdeführerin Widerspruch und wies in der Begründung
darauf hin, dass in vergleichbarer Angelegenheit bereits ein
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vorliege, der die Sach-
und Rechtslage zutreffend bewerte.
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Der nachträglich gestellte
Beratungshilfeantrag wurde vom Rechtspfleger wegen
Mutwilligkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG)
zurückgewiesen.
7
Mit der Erinnerung machte die
Beschwerdeführerin geltend, dass wegen der gleich gelagerten
Fallkonstellation eine behördliche Beratung nicht zumutbar
wäre.
8
Die Erinnerung wurde mit richterlichem
Beschluss zurückgewiesen. Ein Bürger, welcher den
Rechtsanwalt selbst zu zahlen hätte, hätte den Widerspruch
persönlich eingelegt, da aus einem Parallelverfahren die Art
des Vorgehens bereits bekannt gewesen sei.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin sinngemäß eine Verletzung der
Rechtswahrnehmungsgleichheit. Weil die Belastungen durch ihre
Erkrankungen zuviel für sie gewesen seien, habe sie den
Rechtsanwalt, der sie in der Berufungsinstanz vertrete,
gebeten, den Widerspruch für sie zu übernehmen. Darüber
hinaus wendet sie sich „gegen die Kürzung des Hartz IV
während meines Reha-Aufenthaltes“.
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3. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz, das Gelegenheit zur Äußerung
erhalten hat, hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung, denn das
Bundesverfassungsgericht hat die wesentlichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl.
BVerfGE 122, 39 ; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1
BvR 1517/08 -, juris, Rn. 21 ff.). Die Annahme
der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der
in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, denn
die Verfassungsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg.
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Die Beschwerdeführerin ist durch die Ablehnung
von Beratungshilfe nicht in ihrem Grundrecht auf weitgehende
Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
im Bereich des Rechtsschutzes aus Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG verletzt. Das
Amtsgericht hat bei der Auslegung und Anwendung des
Beratungshilfegesetzes Bedeutung und Tragweite dieses
Grundrechts im konkreten Fall nicht verkannt.
13
1. Die Auslegung und Anwendung des
Beratungshilfegesetzes obliegt in erster Linie den
zuständigen Fachgerichten. Entsprechend dem für die
Prozesskostenhilfe geltenden Prüfungsmaßstab überschreiten
die Fachgerichte jedoch dann den Entscheidungsspielraum, der
ihnen bei der Auslegung der Bestimmungen des
Beratungshilfegesetzes zukommt, wenn sie einen
Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einem unbemittelten
Rechtsuchenden im Vergleich zum bemittelten Rechtsuchenden
die Rechtswahrnehmung unverhältnismäßig eingeschränkt wird
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn.
25). Zugleich haben die Fachgerichte aber auch zu beachten,
dass Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG auch einer Besserstellung desjenigen, der seine
Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und
daher von vorneherein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem
Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen muss, entgegen steht
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
18. November 2009 - 1 BvR 2455/08 -,
juris, Rn. 9). Dementsprechend ist der Unbemittelte nur einem
solchen Bemittelten gleichzustellen, der bei seiner
Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die
hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig
abwägt (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR
1517/08 -, juris, Rn. 22). Ein kostenbewusster Rechtsuchender
wird dabei insbesondere prüfen, inwieweit er fremde Hilfe zur
effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte braucht oder
selbst dazu in der Lage ist. Die Frage nach der Selbsthilfe
mag einfachrechtlich im Rahmen des Beratungshilfegesetzes
umstritten sein (generell ablehnend Schoreit, in:
Schoreit/Groß, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, 9.
Aufl. 2008, § 1 Rn. 52; für Berücksichtigung im
Rahmens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses:
Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und
Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rn. 954, 960). Unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist aber kein Verstoß
gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit erkennbar,
wenn ein Bemittelter wegen ausreichender
Selbsthilfemöglichkeiten die Einschaltung eines Anwalts
vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würde (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai
2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn.
34).
14
Ob die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur
Beratung notwendig ist oder der Rechtsuchende zumutbar auf
Selbsthilfe zu verweisen ist, hat das Fachgericht unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls
abzuwägen. Insbesondere kommt es darauf an, ob der dem
Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige
Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft und der Rechtsuchende
über besondere Rechtskenntnisse verfügt (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai
2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 35 f.). Die
pauschale Verweise auf die Beratungspflicht der Behörde
stellt keine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit dar, wenn
Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai
2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn.
38 ff.).
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2. Nach diesen Grundsätzen ist die
angefochtene Entscheidung verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Das Amtsgericht hat zutreffend darauf
abgestellt, dass die Beschwerdeführerin - ungeachtet der
Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai
2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 35) - im
konkreten Fall in der Lage war, den Widerspruch persönlich,
das heißt ohne anwaltliche Hilfe, einzulegen.
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Die Notwendigkeit anwaltlicher Beratung kann
allerdings verfassungskonform nicht stets und pauschal mit
der Verweisung auf ein Parallelverfahren verneint werden.
Gerade die Frage, ob ein Parallelfall vorliegt, kann bei
Rechtsunkundigen den Beratungsbedarf begründen.
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Hier hat die Beschwerdeführerin jedoch ohne
Schwierigkeiten erkannt, dass es in dem Bescheid vom 23.
Januar 2008 um genau die gleiche rechtliche und tatsächliche
Problematik ging, wie in drei weiteren, zuvor ergangenen
Bescheiden, in denen die Regelleistung wegen eines
Klinikaufenthaltes gekürzt worden war, und dass das
Sozialgericht die betreffende Rechtsfrage im Gerichtsbescheid
vom 30. Mai 2007 in einem gegen einen der Kürzungsbescheide
gerichteten Verfahren zu ihren Gunsten entschieden hatte.
Dass sie in der Lage war, ohne anwaltliche Hilfe Widerspruch
einzulegen, zeigt sich vor allem darin, dass sie gegen den
zunächst erlassenen Bescheid vom 22. Oktober 2007 über die
Kürzung der Regelleistung im Zeitraum vom 30. Oktober 2007
bis zum 30. November 2007 persönlich Widerspruch eingelegt
und ausdrücklich auf die bereits vorliegende Entscheidung des
Sozialgerichts Bezug genommen hat. Zudem hat sie sich schon
in dem Verfahren vor dem Sozialgericht selbst vertreten und
dort sachkundig auf Rechtsprechung Bezug genommen, die der
Rechtsauffassung des Grundsicherungsträgers widersprach. Es
leuchtet deshalb nicht ein, warum ihre Rechtskenntnisse für
die Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23.
Januar 2008, der den Zeitraum der Kürzung gegenüber dem
Bescheid vom 22. Oktober 2007 lediglich verschob, nicht
ausgereicht haben sollen. Die Beschwerdeführerin hat auch
nichts Entsprechendes behauptet, sondern die Notwendigkeit
anwaltlicher Beratung damit zu begründen versucht, dass sie
aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei,
den Widerspruch persönlich einzulegen. Insoweit ist ihr
Vorbringen jedoch unsubstantiiert, da sie innerhalb der Frist
des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG keine
ärztlichen Unterlagen über ihre gesundheitlichen
Beeinträchtigungen im Januar 2008 vorgelegt hat.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.